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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2024

Rechtsprechung
   EuGH, 01.08.2025 - C-794/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,20174
EuGH, 01.08.2025 - C-794/23 (https://dejure.org/2025,20174)
EuGH, Entscheidung vom 01.08.2025 - C-794/23 (https://dejure.org/2025,20174)
EuGH, Entscheidung vom 01. August 2025 - C-794/23 (https://dejure.org/2025,20174)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Finanzamt Österreich (TVA facturée par erreur à des consommateurs finals II)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 203 - In der Rechnung falsch ausgewiesener Mehrwertsteuerbetrag - Art. 238 - Vereinfachte Rechnungslegung - Nichtsteuerpflichtigen und Steuerpflichtigen, die nicht zum ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 203 - In der Rechnung falsch ausgewiesener Mehrwertsteuerbetrag - Art. 238 - Vereinfachte Rechnungslegung - Nichtsteuerpflichtigen und Steuerpflichtigen, die nicht zum ...

  • IWW

    Art. 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 203 - In der Rechnung falsch ausgewiesener Mehrwertsteuerbetrag - Art. 238 - Vereinfachte Rechnungslegung - Nichtsteuerpflichtigen und Steuerpflichtigen, die nicht zum ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 203 - In der Rechnung falsch ausgewiesener Mehrwertsteuerbetrag - Art. 238 - Vereinfachte Rechnungslegung - Nichtsteuerpflichtigen und Steuerpflichtigen, die nicht zum ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 203 - In der Rechnung falsch ausgewiesener Mehrwertsteuerbetrag - Art. 238 - Vereinfachte Rechnungslegung - Nichtsteuerpflichtigen und Steuerpflichtigen, die nicht zum ...

Sonstiges (4)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 203 ; EGRL 112/2006 Art 238

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 203, EGRL 112/2006 Art 238
    Leistung; Mehrwertsteuer; Private Zwecke; Rechnung; Steuerausweis; Steuersatz; Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Finanzamt Österreich (TVA facturée par erreur à des consommateurs finals II)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Finanzamt Österreich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2025, 971
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 08.12.2022 - C-378/21

    Finanzamt Österreich (Fehlerhaft ausgewiesene Mehrwertsteuer gegenüber …

    Auszug aus EuGH, 01.08.2025 - C-794/23
    Rn. 14 In seinem Urteil vom 8. Dezember 2022, Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) (C-378/21, EU:C:2022:968), hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Art. 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Steuerpflichtiger, der eine Dienstleistung erbracht und in seiner Rechnung einen Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen hat, der auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, nach dieser Bestimmung den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht schuldet, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil diese Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

    Es macht geltend, dass dieses Erkenntnis vom Urteil vom 8. Dezember 2022, Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) (C-378/21, EU:C:2022:968), abweiche.

    Rn. 20 In diesem Zusammenhang sei unklar, wie die Wendung "Endverbraucher, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist" im Sinne des Urteils vom 8. Dezember 2022, Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) (C-378/21, EU:C:2022:968), zu verstehen sei.

    Ist als "Endverbraucher, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist", im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Dezember 2022, Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) (C-378/21, EU:C:2022:968), nur ein Nichtsteuerpflichtiger zu verstehen oder auch ein Steuerpflichtiger, der die konkrete Leistung nur für private Zwecke (oder für sonstige nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke) in Anspruch nimmt und deshalb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist?.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird die in einer Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer vom Aussteller einer Rechnung geschuldet, auch wenn jeder tatsächlich steuerpflichtige Umsatz fehlt (Urteil vom 8. Dezember 2022, Finanzamt Österreich [Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer], C-378/21, EU:C:2022:968, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Artikel kommt folglich zur Anwendung, wenn die Mehrwertsteuer zu Unrecht in Rechnung gestellt wurde und eine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil der Adressat der in Rede stehenden Rechnung sein Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen kann (Urteil vom 8. Dezember 2022, Finanzamt Österreich [Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer], C-378/21, EU:C:2022:968, Rn. 20 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Fall liegt nämlich eine Gefährdung des Steueraufkommens vor, da ein Steuerpflichtiger, dem eine solche Rechnung ausgestellt wird, sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben könnte, ohne dass die zuständige Steuerbehörde in der Lage wäre, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts erfüllt sind (Urteil vom 8. Dezember 2022, Finanzamt Österreich [Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer], C-378/21, EU:C:2022:968, Rn. 23).

    Rn. 28 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass nicht nur nicht steuerpflichtige Personen, sondern auch Steuerpflichtige, die in einer bestimmten Situation nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, als "Endverbraucher, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind", im Sinne des Urteils vom 8. Dezember 2022, Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) (C-378/21, EU:C:2022:968), einzustufen sind.

    Rn. 29 Insoweit hat der Gerichtshof in Rn. 25 seines Urteils vom 8. Dezember 2022, Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) (C-378/21, EU:C:2022:968), entschieden, dass Art. 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Steuerpflichtiger, der eine Dienstleistung erbracht und in seiner Rechnung einen Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen hat, der auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, nach dieser Bestimmung den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht schuldet, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil diese Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

    Rn. 32 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass nur nicht steuerpflichtige Personen als "Endverbraucher, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind", im Sinne des Urteils vom 8. Dezember 2022, Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) (C-378/21, EU:C:2022:968), einzustufen sind.

    nur nicht steuerpflichtige Personen als "Endverbraucher, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind", im Sinne des Urteils vom 8. Dezember 2022, Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) (C-378/21, EU:C:2022:968), einzustufen sind.

  • EuGH, 21.11.2018 - C-648/16

    Fontana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG …

    Auszug aus EuGH, 01.08.2025 - C-794/23
    Rn. 40 Im Hinblick auf die Möglichkeit der Vornahme einer Schätzung, um den Anteil der fehlerhaften Rechnungen zu ermitteln, die anderen Steuerpflichtigen ausgestellt wurden, ist festzustellen, dass das Unionsrecht dem, wie die Generalanwältin in den Nrn. 42 und 43 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, grundsätzlich nicht entgegensteht, sofern im Rahmen einer solchen Schätzung die Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit beachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2018, Fontana, C-648/16, EU:C:2018:932, Rn. 36 und 37).

    Außerdem kann eine solche Schätzung nur zu einer widerlegbaren Vermutung führen, die vom steuerpflichtigen Aussteller dieser Rechnungen auf der Grundlage von Gegenbeweisen entkräftet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2018, Fontana, C-648/16, EU:C:2018:932, Rn. 42).

    Außerdem verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass das hierfür erforderliche Beweismaß nicht übermäßig hoch sein darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2018, Fontana, C-648/16, EU:C:2018:932, Rn. 43 und 44).

  • EuGH, 13.10.2022 - C-397/21

    HUMDA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - …

    Auszug aus EuGH, 01.08.2025 - C-794/23
    Diese Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten ist jedoch durch die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität begrenzt, d. h., die oben genannten Kriterien dürfen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Forderungen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2022, HUMDA, C-397/21, EU:C:2022:790, Rn. 33 und 39).

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob dies unter Berücksichtigung aller Umstände des Ausgangsverfahrens der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2022, HUMDA, C-397/21, EU:C:2022:790, Rn. 36 und 40).

  • EuGH, 18.06.2009 - C-566/07

    Stadeco - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 21 Abs. 1 Buchst. c - Steuer, …

    Auszug aus EuGH, 01.08.2025 - C-794/23
    Rn. 30 Wie in Rn. 24 des vorliegenden Urteils ausgeführt, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs außerdem hervor, dass die Gefährdung des Steueraufkommens, der mit der in Art. 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Pflicht entgegengewirkt werden soll, grundsätzlich nicht vollständig beseitigt ist, solange der Empfänger einer Rechnung, in der die Mehrwertsteuer zu Unrecht ausgewiesen ist, diese noch dazu nutzen kann, sein Abzugsrecht auszuüben (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2013, Stroy trans, C-642/11, EU:C:2013:54, Rn. 30 bis 32), da nicht auszuschließen ist, dass die Finanzverwaltung aufgrund komplexer Umstände und Rechtsbeziehungen die Gründe, die einer Ausübung dieses Rechts entgegenstehen könnten, nicht rechtzeitig ermitteln kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2009, Stadeco, C-566/07, EU:C:2009:380, Rn. 30).
  • EuGH, 02.07.2020 - C-835/18

    Terracult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …

    Auszug aus EuGH, 01.08.2025 - C-794/23
    Rn. 42 Im Fall der Ausstellung fehlerhafter Rechnungen, die einen zu hohen Mehrwertsteuerbetrag ausweisen, wird dieser Grundsatz durch die von den Mitgliedstaaten vorzusehende Möglichkeit gewahrt, jede zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer zu berichtigen, wenn der Rechnungsaussteller die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juli 2020, Terracult, C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 28).
  • EuGH, 31.01.2013 - C-642/11

    Stroy trans - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsatz …

    Auszug aus EuGH, 01.08.2025 - C-794/23
    Rn. 30 Wie in Rn. 24 des vorliegenden Urteils ausgeführt, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs außerdem hervor, dass die Gefährdung des Steueraufkommens, der mit der in Art. 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Pflicht entgegengewirkt werden soll, grundsätzlich nicht vollständig beseitigt ist, solange der Empfänger einer Rechnung, in der die Mehrwertsteuer zu Unrecht ausgewiesen ist, diese noch dazu nutzen kann, sein Abzugsrecht auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2013, Stroy trans, C-642/11, EU:C:2013:54, Rn. 30 bis 32), da nicht auszuschließen ist, dass die Finanzverwaltung aufgrund komplexer Umstände und Rechtsbeziehungen die Gründe, die einer Ausübung dieses Rechts entgegenstehen könnten, nicht rechtzeitig ermitteln kann (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2009, Stadeco, C-566/07, EU:C:2009:380, Rn. 30).
  • EuGH, 21.03.2024 - C-606/22

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Possibilité de correction en …

    Auszug aus EuGH, 01.08.2025 - C-794/23
    Die Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats würde den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer unverhältnismäßig beeinträchtigen, wenn sie den Steuerpflichtigen mit der Mehrwertsteuer belastete, auf deren Erstattung er einen Anspruch hat, obwohl das gemeinsame Mehrwertsteuersystem bezweckt, Unternehmer vollständig von der Mehrwertsteuer zu entlasten, die im Rahmen sämtlicher ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten angefallen oder entrichtet worden ist (Urteil vom 21. März 2024, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy [Berichtigungsmöglichkeit bei unrichtigem Steuersatz], C-606/22, EU:C:2024:255, Rn. 23 und 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-378/21

    Finanzamt Österreich (TVA facturée par erreur à des consommateurs finals) - …

    Auszug aus EuGH, 01.08.2025 - C-794/23
    Rn. 19 Sollte die Gefährdung des Steueraufkommens jedoch auf der Ebene der einzelnen fehlerhaften Rechnung zu beurteilen sein, wie die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) (C-378/21, EU:C:2022:657) vorgeschlagen hat, fragt sich das vorlegende Gericht, nach welchen Kriterien, allenfalls im Wege einer Schätzung, zu ermitteln ist, in Bezug auf welche Rechnungen eine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt.
  • BFH, 26.03.2026 - V R 46/25

    Besteuerung von Umsätzen über einen Appstore (Rechtslage bis zum 31.12.2014)

    Unter Beachtung des EuGH-Urteils Finanzamt Österreich vom 01.08.2025 - C-794/23 (EU:C:2025:622, zweite Antwort) seien als Endverbraucher nur Nichtsteuerpflichtige anzusehen.

    Rn. 19 b) Falls dies zu bejahen sein sollte, hätte das FG der Frage nachzugehen, inwieweit die Empfänger der Rechnungen Endverbraucher sind (EuGH-Urteil Finanzamt Österreich vom 01.08.2025 - C-794/23, EU:C:2025:622, Antwort 2 und Rz 31), so dass dann keine Steuerschuld im Sinne des § 14c UStG entsteht.

    Rn. 20 Zudem weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die insoweit vom FG als Tatsacheninstanz zu treffende Entscheidung weder durch den BFH-Beschluss vom 23.08.2023 - XI R 10/20 (BFHE 282, 113, BStBl II 2024, 302, Rz 101 ff.) noch durch das EuGH-Urteil Xyrality vom 09.10.2025 - C-101/24 (EU:C:2025:764, Rz 56) vorgeprägt wird, da beiden Entscheidungen nicht entnommen werden kann, in welchem Umfang derartige Leistungen vorlagen, so dass dieser Anteil im Wege einer Schätzung (EuGH-Urteil Finanzamt Österreich vom 01.08.2025 - C-794/23, EU:C:2025:622, dritte Antwort und Rz 39 ff.) zu bestimmen sein könnte.

    Außerdem hat der EuGH in seinem Urteil Finanzamt Österreich vom 01.08.2025 - C-794/23 (EU:C:2025:622, Rz 39 ff.) nicht auf diese Bestimmungen abgestellt, sondern ausgeführt, dass im Rahmen einer Schätzung alle relevanten Umstände zu berücksichtigen sind, insbesondere statistische Informationen zu den Empfängern dieser Dienstleistung, über die deren Erbringer verfügt.

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.06.2026 - 2 K 2046/25

    Schätzung bei zu Unrecht ausgewiesener Steuer bei Rechnungen an Endverbraucher

    Eine Gefährdung des Steueraufkommens in dem vorgenannten Sinne liegt nach der Rechtsprechung des EuGH daher grundsätzlich dann vor, wenn der Adressat der in Rede stehenden Rechnung sein Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen kann (…vgl. EuGH, Urteile vom 8. Dezember 2022 - C-378/21, Finanzamt Österreich I, EU:C:2022:968, Rz. 24 f.) und zwar selbst dann, wenn er in einer bestimmten Situation nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-794/23, Finanzamt Österreich II, UR 2025, 697, Rz. 32).

    Erfolgt aber ein nicht gesetzmäßiger Steuerausweis gegenüber einem Endverbraucher, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, findet § 14c UStG bzw. Art. 203 MwStSystRL keine Anwendung; eine Gefährdung des Steueraufkommens ist in diesen Fällen von vornherein ausgeschlossen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-794/23, Finanzamt Österreich II, UR 2025, 697, Rz. 32).

    Um zu beurteilen, ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist daher zu prüfen, ob der Empfänger einer bestimmten Rechnung tatsächlich mehrwertsteuerpflichtig ist und folglich das Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-794/23, Finanzamt Österreich II, UR 2025, 697, Rz. 26).

    Rn. 40 Kann - wie zuvor ausgeführt - aufgrund der Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen der jeweilige Leistungsempfänger nicht bestimmt werden, so dass eine Beurteilung der Frage, ob dieser vorsteuerabzugsberechtigt ist, nicht möglich ist, kann der Anteil der Rechnungen, für die eine Gefährdung des Steueraufkommens zu bejahen bzw. zu verneinen ist, allerdings im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände des Streitfall i.S.d. § 162 AO geschätzt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-794/23, Finanzamt Österreich II, UR 2025, 697, Rz. 45;… Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 8. September 2022 - C-378/21, ECLI:EU:C:2022:657 Rz. 41; Stelzer, UR 2026, 90 [95 f.]).

    Die entgegenstehende Auffassung der Finanzverwaltung (…vgl. BMF, Schreiben vom 27. Februar 2024 - III C 2 - S 7282/19/10001 :002, BStBl. I 2024, 361 Rz. 13; Abschn. 14c.1 Abs. 1a Satz 5 UStAE) ist zur Überzeugung des Senats durch das EuGH-Urteil vom 1. August 2025 (C-794/23, Finanzamt Österreich II, UR 2025, 697, Rz. 45) überholt.

  • FG Köln, 13.05.2026 - 9 K 1890/23
    Rn. 49 Aus der Entscheidung des EuGH vom 1. August 2025, C-794/23, ergebe sich nichts Abweichendes.

    Rn. 71 Der EuGH habe mit Urteil vom 1. August 2025, C-794/23, entschieden, dass ein Unternehmer, der eine Leistung erbracht und in seiner Rechnung einen Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen habe, der auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes berechnet worden sei, den einem Endverbraucher zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Umsatzsteuer nicht schulde, selbst wenn er gleichartige Leistungen an andere Unternehmer erbracht habe.

  • BFH, 11.12.2025 - V R 7/24

    Vollverzinsung nach § 233a AO und Unionsrecht

    Rn. 41 4. Selbst wenn in § 233a AO --zu Unrecht (s. oben II.2.)-- eine Regelung zur Durchführung von Unionsrecht zu sehen wäre oder die Mitgliedstaaten entgegen der EuGH-Rechtsprechung (Urteil HUMDA vom 13.10.2022 - C-397/21, EU:C:2022:790, Rz 33 und 39) im Rahmen der ihnen zugebilligten Verfahrensautonomie und dem dabei zu prüfenden Effektivitätsgrundsatz weitergehend auch Verhältnismäßigkeitsüberlegungen anzustellen hätten (so möglicherweise EuGH-Urteile NEC PLUS ULTRA COSMETICS vom 02.03.2023 - C-664/21, EU:C:2023:142, Rz 32 ff. und 37, sowie Finanzamt Österreich vom 01.08.2025 - C-794/23, EU:C:2025:622, Rz 36 ff. und 43), liegt kein Verstoß gegen den auf dieser Grundlage zu prüfenden unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor.
  • FG Münster, 27.11.2025 - 5 K 90/21

    Umsatzsteuer: Zurechnung von Rechnungen und Wegfall der Steuergefährdung

    Eine Gefährdung des Steueraufkommens in dem vorgenannten Sinne liegt nach der Rechtsprechung des EuGH daher grundsätzlich dann vor, wenn der Adressat der in Rede stehenden Rechnung sein Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen kann (EuGH, Urteil vom 08.12.2022 Rs. C-378/21 Finanzamt Österreich, HFR 2023, 199) und zwar selbst dann, wenn er in einer bestimmten Situation nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 01.08.2025 Rs. C-794/23 Finanzamt Österreich II, HFR 2025, 1105).

    Erfolgt aber ein nicht gesetzmäßiger Steuerausweis gegenüber einem Endverbraucher, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, findet hingegen Art. 203 MwStSystRL keine Anwendung; eine Gefährdung des Steueraufkommens ist in diesen Fällen von vornherein ausgeschlossen (vgl. EuGH, Urteil vom 01.08.2025 C-794/23, Finanzamt Österreich II, HFR 2025, 1105).

  • FG Münster, 25.02.2026 - 5 K 2901/22
    Doch greift die Vorschrift des § 14c Abs. 1 UStG nicht für Rechnungen, die an private Endverbraucher ausgestellt sind, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (EuGH, Urteile vom 08.12.2022 C-378/21, Finanzamt Österreich I, HFR 2023, 199 und vom 01.08.2025 C-794/23, Finanzamt Österreich II, HFR 2025, 1105; vom 09.10.2025 C-101/24, Xyrality, HFR 2025, 1201).
  • EuG, 29.10.2025 - T-638/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer (MwSt) - Richtlinie …

    Diese Gefahr kann sich verwirklichen, wenn es der Finanzverwaltung nicht gelingt, rechtzeitig die Gründe zu ermitteln, die einem Antrag auf Abzug der in Rechnung gestellten Steuer entgegenstünden, obwohl diese nicht geschuldet wird Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 2009, Stadeco (…, EU:C:2009:380, Rn. 30), und vom 1. August 2025, P (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer II) (, EU:C:2025:622, Rn. 24 und 30).
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   Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2024 - C-794/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,37426
Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2024 - C-794/23 (https://dejure.org/2024,37426)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.12.2024 - C-794/23 (https://dejure.org/2024,37426)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2024 - C-794/23 (https://dejure.org/2024,37426)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Finanzamt Österreich (TVA facturée par erreur à des consommateurs finals II)

    Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer (TVA) - Dienstleistung - Unrichtiger, zu hoher Mehrwertsteuerausweis auf der Rechnung - Rechnungen an Nichtsteuerpflichtige, die nicht über ein Recht zum Vorsteuerabzug verfügen - Haftung für die Gefährdung des Steueraufkommens ...

  • IWW

    Art. 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 173 Abs. 2 Buchst. e der Mehrwertsteuerrichtlinie

  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer (TVA) - Dienstleistung - Unrichtiger, zu hoher Mehrwertsteuerausweis auf der Rechnung - Rechnungen an Nichtsteuerpflichtige, die nicht über ein Recht zum Vorsteuerabzug verfügen - Haftung für die Gefährdung des Steueraufkommens ...

  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer (TVA) - Dienstleistung - Unrichtiger, zu hoher Mehrwertsteuerausweis auf der Rechnung - Rechnungen an Nichtsteuerpflichtige, die nicht über ein Recht zum Vorsteuerabzug verfügen - Haftung für die Gefährdung des Steueraufkommens ...

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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (34)

  • EuGH, 08.12.2022 - C-378/21

    Finanzamt Österreich (Fehlerhaft ausgewiesene Mehrwertsteuer gegenüber …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2024 - C-794/23
    Ist als "Endverbraucher, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist", im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Dezember 2022, C-378/21, nur ein Nichtsteuerpflichtiger zu verstehen oder auch ein Steuerpflichtiger, der die konkrete Leistung nur für private Zwecke (oder für sonstige nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke) in Anspruch nimmt und deshalb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist?.

    {FN:2} Urteil vom 8. Dezember 2022, Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) (C-378/21, EU:C:2022:968).

    {FN:3} Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) (C-378/21, EU:C:2022:657).

    {FN:5} Urteil vom 8. Dezember 2022, Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) (C-378/21, EU:C:2022:968, Rn. 25).

    {FN:6} Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) (C-378/21, EU:C:2022:657, Nr. 41), in dem ich schon damals auf die Möglichkeit einer Schätzung hingewiesen habe.

    {FN:7} So ausdrücklich Urteile vom 8. Dezember 2022, Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) (C-378/21, EU:C:2022:968, Rn. 20), vom 18. März 2021, P (Tankkarten) (…C-48/20, EU:C:2021:215, Rn. 27), vom 8. Mai 2019, EN.SA.

    Siehe auch Urteil vom 8. Dezember 2022, Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) (C-378/21, EU:C:2022:968, Rn. 21).

    (C-712/17, EU:C:2019:35, Nrn. 31 ff.) und in der Rechtssache Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) (C-378/21, EU:C:2022:657, Nr. 32).

    {FN:12} Meine Schlussanträge in der Rechtssache Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) (C-378/21, EU:C:2022:657, Nrn. 38 ff.).

    {FN:13} Ich verweise auf mein Beispiel in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) (C-378/21, EU:C:2022:657, Nr. 39): Ein selbständiger Fotograf besucht mit seinem Sohn diesen Indoor-Spielplatz, um Fotografien zu erstellen, die er später als Werbung in seinem Studio verwendet.

    {FN:17} Urteil vom 8. Dezember 2022, Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) (C-378/21, EU:C:2022:968).

  • EuGH, 18.06.2009 - C-566/07

    Stadeco - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 21 Abs. 1 Buchst. c - Steuer, …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2024 - C-794/23
    (…C-712/17, EU:C:2019:374, Rn. 32), vom 11. April 2013, Rusedespred (…C-138/12, EU:C:2013:233, Rn. 24), vom 31. Januar 2013, Stroy trans (…C-642/11, EU:C:2013:54, Rn. 32), vom 31. Januar 2013, LVK (…C-643/11, EU:C:2013:55, Rn. 35 und 36), und vom 18. Juni 2009, Stadeco (C-566/07, EU:C:2009:380, Rn. 28 ff.).

    {FN:9} So ausdrücklich Urteil vom 18. Juni 2009, Stadeco (C-566/07, EU:C:2009:380, Rn. 28 ff.), mit Verweis auf Urteil vom 19. September 2000, Schmeink & Cofreth und Strobel (…C-454/98, EU:C:2000:469, Rn. 57).

    {FN:11} So ausdrücklich Urteil vom 18. Juni 2009, Stadeco (C-566/07, EU:C:2009:380, Rn. 29), mit Verweis auf Urteil vom 19. September 2000, Schmeink & Cofreth und Strobel (…C-454/98, EU:C:2000:469, Rn. 57).

    {FN:14} Urteile vom 18. Juni 2009, Stadeco (C-566/07, EU:C:2009:380, Rn. 35), vom 6. November 2003, Karageorgou u. a. (…C-78/02 bis C-80/02, EU:C:2003:604, Rn. 49), vom 19. September 2000, Schmeink & Cofreth und Strobel (…C-454/98, EU:C:2000:469, Rn. 49), und vom 13. Dezember 1989, Genius (…C-342/87, EU:C:1989:635, Rn. 18), zur vergleichbaren Konstellation bei der Korrektur von Rechnungen.

    (…C-712/17, EU:C:2019:374, Rn. 33), vom 31. Januar 2013, LVK (…C-643/11, EU:C:2013:55, Rn. 37), vom 18. Juni 2009, Stadeco (C-566/07, EU:C:2009:380, Rn. 37), vom 6. November 2003, Karageorgou u. a. (…C-78/02 bis C-80/02, EU:C:2003:604, Rn. 50), und vom 19. September 2000, Schmeink & Cofreth und Strobel (…C-454/98, EU:C:2000:469, Rn. 58).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-378/21

    Finanzamt Österreich (TVA facturée par erreur à des consommateurs finals) - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2024 - C-794/23
    {FN:3} Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) (C-378/21, EU:C:2022:657).

    {FN:6} Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) (C-378/21, EU:C:2022:657, Nr. 41), in dem ich schon damals auf die Möglichkeit einer Schätzung hingewiesen habe.

    (C-712/17, EU:C:2019:35, Nrn. 31 ff.) und in der Rechtssache Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) (C-378/21, EU:C:2022:657, Nr. 32).

    {FN:12} Meine Schlussanträge in der Rechtssache Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) (C-378/21, EU:C:2022:657, Nrn. 38 ff.).

    {FN:13} Ich verweise auf mein Beispiel in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) (C-378/21, EU:C:2022:657, Nr. 39): Ein selbständiger Fotograf besucht mit seinem Sohn diesen Indoor-Spielplatz, um Fotografien zu erstellen, die er später als Werbung in seinem Studio verwendet.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2025 - C-744/23

    Zlakov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    {FN:28} Dazu und zur unionsrechtlichen Zulässigkeit siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache P (Mehrwertsteuer, die Endverbrauchern zu Unrecht in Rechnung gestellt wird II) (C-794/23, EU:C:2024:1049, Nrn. 42 ff.).
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