Rechtsprechung
| EuGH, 21.10.2021 - C-845/19, C-863/19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Okrazhna prokuratura - Varna
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2014/42/EU - Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union - Anwendungsbereich - Einziehung rechtswidrig erworbener ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2014/42/EU - Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union - Anwendungsbereich - Einziehung rechtswidrig erworbener ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Der Gerichtshof erläutert einige Bestimmungen der Richtlinie über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
EuGH zu erweiterter Einziehung und Dritteinziehung - EuGH zu erweiterter Einziehung und Dritteinziehung
- haufe.de (Kurzinformation)
Voraussetzungen der Einziehung von Beute aus Straftaten konkretisiert
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Okrazhna prokuratura - Varna
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Okrazhna prokuratura - Varna
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2021 - C-845/19
- EuGH, 21.10.2021 - C-845/19, C-863/19
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (4)
- EuGH, 14.01.2021 - C-393/19
Eine nationale Regelung, nach der ein für die Begehung eines schweren Schmuggels …
Auszug aus EuGH, 21.10.2021 - C-845/19
Danach gilt sie für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Unionsrechts (Urteil vom 14. Januar 2021, 0krazhna prokuratura - Haskovo und Apelativna prokuratura - Plovdiv, C-393/19, EU:C:2021:8, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 76 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass angesichts des allgemein gehaltenen Wortlauts von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42 die Personen, denen die Mitgliedstaaten wirksame Rechtsbehelfe und ein faires Verfahren gewährleisten müssen, nicht nur diejenigen sind, die einer Straftat für schuldig befunden werden, sondern auch Dritte, deren Vermögensgegenstände von der Einziehungsentscheidung betroffen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Januar 2021, 0krazhna prokuratura - Haskovo und Apelativna prokuratura - Plovdiv, C-393/19, EU:C:2021:8, Rn. 61).
- EuGH, 08.05.2019 - C-230/18
PI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Art. 15 Abs. 2 und Art. 16 …
Auszug aus EuGH, 21.10.2021 - C-845/19
Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 8. Mai 2019, PI, C-230/18, EU:C:2019:383, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 26.07.2017 - C-348/16
Sacko - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU - …
Auszug aus EuGH, 21.10.2021 - C-845/19
Rn. 81 Im Übrigen umfasst das Recht auf Rechtsbeistand während des gesamten Einziehungsverfahrens offensichtlich den Anspruch auf rechtliches Gehör in diesem Verfahren, das nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs diesem Dritten garantiert, dass er sachdienlich und wirksam seinen Standpunkt vortragen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 34), was durch den 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/42 bestätigt wird, wonach die besonderen Garantien und gerichtlichen Rechtsbehelfe, damit die Grundrechte der Dritten bei der Umsetzung dieser Richtlinie gewahrt bleiben, ein Recht auf Anhörung für Dritte einschließen, die geltend machen, die Eigentümer der betreffenden Vermögensgegenstände zu sein. - EuGH, 08.10.2020 - C-568/19
Subdelegación del Gobierno en Toledo (Conséquences de l'arrêt Zaizoune) - Vorlage …
Auszug aus EuGH, 21.10.2021 - C-845/19
Rn. 43 Selbst wenn die Richtlinie unvollständig oder unrichtig in bulgarisches Recht umgesetzt worden sein sollte, könnte sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Mitgliedstaat gegenüber einem Einzelnen jedenfalls nicht auf die Richtlinie als solche berufen, um eine ihr entgegenstehende Bestimmung des innerstaatlichen Rechts unangewendet zu lassen und so Verpflichtungen für den Einzelnen zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Oktober 2020, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Folgen des Urteils Zaizoune], C-568/19, EU:C:2020:807, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BGH, 03.03.2025 - 5 StR 312/23
Anfrageverfahren zur erweiterten Einziehung (Vorhandensein des …
Die Mitgliedsstaaten hatten bereits gemäß Art. 5 Abs. 1 Richtlinie 2014/42/EU sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände, die einer Person gehören, die wegen bestimmter Straftaten verurteilt ist, ganz oder teilweise eingezogen werden können, wenn ein Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass diese aus Straftaten stammen (vgl. zur Auslegung von Art. 5 RL 2014/42/EU auch EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2021 - C-845/19 und C-863/19, wistra 2022, 332 Rn. 52 ff.). - Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-767/22
1Dream u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
{FN:16} Nur Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42 war Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof in den Urteilen vom 21. Oktober 2021, 0krazhna prokuratura - Varna (C-845/19 und C-863/19, EU:C:2021:864, Rn. 49 bis 57), und vom 28. Oktober 2021, Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo (…C-319/19, EU:C:2021:883, Rn. 35).{FN:24} Urteil vom 21. Oktober 2021, 0krazhna prokuratura - Varna (C-845/19 und C-863/19, EU:C:2021:864, Rn. 75).
{FN:25} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2021, 0krazhna prokuratura - Varna (C-845/19 und C-863/19, EU:C:2021:864, Rn. 76 und 77), sowie vom 12. Mai 2022, RR und JG (Sicherstellung von Vermögensgegenständen Dritter) (…C-505/20, EU:C:2022:376, Rn. 34).
- EuGH, 12.05.2022 - C-505/20
RR und JG (Gel des biens de tiers) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
Diese Bestimmung bekräftigt somit in dem von dieser Richtlinie erfassten Bereich die Grundrechte im Sinne von Art. 47 der Charta, in dem es u. a. heißt, dass jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, und vor allem darauf, dass ihre Sache in einem fairen Verfahren verhandelt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2021, 0krazhna prokuratura - Varna, C-845/19 und C-863/19, EU:C:2021:864, Rn. 75).Rn. 34 Insoweit sind angesichts des allgemein gehaltenen Wortlauts dieser Bestimmung die Personen, denen die Mitgliedstaaten wirksame Rechtsbehelfe und ein faires Verfahren gewährleisten müssen, nicht nur diejenigen, die einer Straftat für schuldig befunden werden, sondern auch Dritte, deren Vermögensgegenstände von der Sicherstellungsentscheidung betroffen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Oktober 2021, 0krazhna prokuratura - Varna, C-845/19 und C-863/19, EU:C:2021:864, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Es müssen deshalb nach diesem Erwägungsgrund besondere Garantien und gerichtliche Rechtsbehelfe vorgesehen werden, damit ihre Grundrechte bei der Umsetzung dieser Richtlinie gewahrt bleiben (Urteil vom 21. Oktober 2021, 0krazhna prokuratura - Varna, C-845/19 und C-863/19, EU:C:2021:864, Rn. 77).
- EuGH, 29.01.2026 - C-562/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
Rn. 36 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zählen zu diesen Personen neben denjenigen, die einer Straftat für schuldig befunden werden, auch Dritte, deren Vermögensgegenstände von einer Einziehungsentscheidung betroffen sind (…vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 14. Januar 2021, 0krazhna prokuratura - Haskovo und Apelativna prokuratura - Plovdiv, C-393/19, EU:C:2021:8, Rn. 61, vom 21. Oktober 2021, 0krazhna prokuratura - Varna, C-845/19 und C-863/19, EU:C:2021:864, Rn. 76, …und vom 12. Mai 2022, RR und JG [Sicherstellung von Vermögensgegenständen Dritter], C-505/20, EU:C:2022:376, Rn. 34).Rn. 40 Aus den genannten Bestimmungen der Richtlinie 2014/42 geht somit hervor, dass die Einziehung des Ertrags aus einer Straftat, der an einen Dritten übertragen oder durch einen solchen Dritten erworben wurde, nur verhindert werden kann, wenn nachgewiesen wird, dass dieser Dritte keine Kenntnis davon hatte, dass der verdächtigten oder beschuldigten Person die Übertragung bzw. der Erwerb dazu diente, die Einziehung zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2021, 0krazhna prokuratura - Varna, C-845/19 und C-863/19, EU:C:2021:864, Rn. 69).
Rn. 49 Um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und der Achtung dieses Grundrechts herzustellen, soll daher mit Art. 8 Abs. 2 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2006/783 - wie im Übrigen ausweislich des dritten Erwägungsgrundes des Rahmenbeschlusses 2005/212 und des 33. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2014/42 auch mit den in diesen Unionsrechtsakten vorgesehenen gemeinsamen Mindestvorschriften für Einziehungsentscheidungen - der Schutz der Rechte gutgläubiger Dritter sichergestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2021, 0krazhna prokuratura - Varna, C-845/19 und C-863/19, EU:C:2021:864, Rn. 77).
- EuGH, 04.10.2024 - C-767/22
1Dream u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Rn. 74 Zu diesem Zweck schreiben Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/212 und die Art. 4 bis 6 der Richtlinie 2014/42 den Mitgliedstaaten vor, eine solche Einziehung in bestimmten Fällen vorzusehen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Oktober 2021, 0krazhna prokuratura - Varna, C-845/19 und C-863/19, EU:C:2021:864, Rn. 48).Rn. 85 Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42 betrifft nämlich die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen, die der verdächtigten oder beschuldigten Person gehören, oder von Vermögensgegenständen, deren Wert dem Wert dieser Tatwerkzeuge oder Erträge entspricht, und die für die Straftat, derentwegen die rechtskräftige Verurteilung der verdächtigten oder beschuldigten Person erfolgt ist, verwendet werden oder aus ihr herrühren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2021, 0krazhna prokuratura - Varna, C-845/19 und C-863/19, EU:C:2021:864, Rn. 55, …und vom 12. Mai 2022, RR und JG [Sicherstellung von Vermögensgegenständen Dritter], C-505/20, EU:C:2022:376, Rn. 50).
- Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2025 - C-8/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
{FN:52} Vgl. insbesondere Urteil vom 21. Oktober 2021, 0krazhna prokuratura - Varna (C-845/19 und C-863/19, EU:C:2021:864, Rn. 75 bis 82), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass angesichts des allgemein gehaltenen Wortlauts von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42 die Personen, denen die Mitgliedstaaten wirksame Rechtsbehelfe und ein faires Verfahren gewährleisten müssen, nicht nur diejenigen sind, die einer Straftat für schuldig befunden werden, sondern auch Dritte, deren Vermögensgegenstände von der Einziehungsentscheidung betroffen sind (…Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:58} Vgl. Urteil vom 21. Oktober 2021, 0krazhna prokuratura - Varna (C-845/19 und C-863/19, EU:C:2021:864, Rn. 75).
- EuGH, 10.11.2022 - C-203/21
DELTA STROY 2003 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Rn. 33 In diesem Rahmen stellt ein Geldbetrag zwar einen "Vermögensgegenstand" dar, der eingezogen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2021, 0krazhna prokuratura - Varna, C-845/19 und C-863/19, EU:C:2021:864, Rn. 58), doch kann ein solcher Vermögensgegenstand nur dann Gegenstand einer Einziehungsmaßnahme nach Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/212 sein, wenn er dem aus einer Straftat stammenden Vorteil, d. h. dem Ertrag dieser Straftat, oder dem Tatwerkzeug dieser Straftat, d. h. dem Gegenstand, der zur Begehung dieser Straftat verwendet wurde oder verwendet werden sollte, entspricht. - Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-178/22
Procura della Repubblica presso il Tribunale di Bolzano - Vorlage zur …
Vgl. auch Urteil vom 21. Oktober 2021, 0krazhna prokuratura - Varna (C-845/19 und C-863/19, EU:C:2021:864, Rn. 32). - EuGH, 17.03.2026 - C-8/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
Rn. 73 So verpflichtet Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen betroffenen Personen, zu denen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur diejenigen gehören, die einer Straftat für schuldig befunden wurden, sondern auch Dritte, deren Vermögensgegenstände von einer Einziehungsentscheidung betroffen sind (Urteil vom 21. Oktober 2021, 0krazhna prokuratura - Varna, C-845/19 und C-863/19, EU:C:2021:864, Rn. 76), zur Wahrung ihrer Rechte über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren verfügen. - Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2021 - C-845/19
Okrazhna prokuratura - Varna
Vor diesem Hintergrund hat der Apelativen sad Varna (Berufungsgericht Varna) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden, in den Rechtssachen C-845/19 und C-863/19 gleichlautenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2021 - C-845/19 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Okrazhna prokuratura - Varna
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2014/42/EU - Einfrieren und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union - Anwendungsbereich - Einziehung rechtswidrig erworbener Vermögenswerte - ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2021 - C-845/19
- EuGH, 21.10.2021 - C-845/19
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (19)
- EuGH, 14.01.2021 - C-393/19
Eine nationale Regelung, nach der ein für die Begehung eines schweren Schmuggels …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2021 - C-845/19
4 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2021, 0krazhna prokuratura - Haskovo und Apelativna prokuratura - Plovdiv (C-393/19, EU:C:2021:8, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).30 Vgl. Urteil vom 14. Januar 2021, 0krazhna prokuratura - Haskovo und Apelativna prokuratura - Plovdiv (C-393/19, EU:C:2021:8, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Die vom Gerichtshof im Urteil vom 14. Januar 2021, 0krazhna prokuratura - Haskovo und Apelativna prokuratura - Plovdiv (C-393/19, EU:C:2021:8, Rn. 61) vorgenommene Auslegung von Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2005/112 ist meines Erachtens wegen des im Wesentlichen identischen Inhalts dieser beiden Bestimmungen entsprechend anwendbar.
41 Urteil vom 14. Januar 2021 (C-393/19, EU:C:2021:8).
42 Urteil vom 14. Januar 2021, 0krazhna prokuratura - Haskovo und Apelativna prokuratura - Plovdiv (C-393/19, EU:C:2021:8, Rn. 63 und 64).
- EuGH, 13.06.2019 - C-646/17
Moro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2021 - C-845/19
Zur Stützung der von ihr vorgeschlagenen Auslegung verweist die bulgarische Regierung auf das Urteil Moro(5), in dem der Gerichtshof in Bezug auf die Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren(6) entschieden hat, dass die Anwendung der darin vorgesehenen Regelungen in einem Mitgliedstaat im Rahmen eines in diesem Mitgliedstaat anhängigen Rechtsstreits nicht vom Vorliegen einer grenzüberschreitenden Konstellation abhängt.5 Urteil vom 13. Juni 2019 (C-646/17, EU:C:2019:489).
7 Urteil vom 13. Juni 2019, Moro (C-646/17, EU:C:2019:489, Rn. 32 bis 36).
8 Urteil vom 13. Juni 2019 (C-646/17, EU:C:2019:489).
- EuGH, 17.04.2018 - C-414/16
Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2021 - C-845/19
31 Vgl. Urteil vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 14.05.2020 - C-924/19
Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2021 - C-845/19
35 Vgl. Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság (C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 03.10.2013 - C-583/11
Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2021 - C-845/19
36 Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 103). - EGMR, 26.10.2000 - 30210/96
Ableitung einer allgemeinen Verpflichtung zur Entlassung eines …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2021 - C-845/19
46 EGMR, 27. Juni 2000, 11han/Türkei (CE:ECHR:2000:0627JUD002227793, § 97), EGMR, 26. Oktober 2000, Kudła/Polen (CE:ECHR:2000:1026JUD003021096, § 157), und EGMR, 19. April 2007, Vilho Eskelinen u. a./Finnland (CE:ECHR:2007:0419JUD006323500, § 80). - EuGH, 22.12.2010 - C-279/09
DEB - Effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht - Recht auf …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2021 - C-845/19
44 Urteil vom 22. Dezember 2010 (C-279/09, EU:C:2010:811, Rn. 61). - EuGH, 08.05.2019 - C-396/17
Das österreichische Besoldungs- und Vorrückungssystem der Beamten und der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2021 - C-845/19
32 Urteil vom 8. Mai 2019, Leitner (C-396/17, EU:C:2019:375, Rn. 59 und 60). - EGMR, 19.04.2007 - 63235/00
Öffentlicher Dienst und civil rights
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2021 - C-845/19
46 EGMR, 27. Juni 2000, 11han/Türkei (CE:ECHR:2000:0627JUD002227793, § 97), EGMR, 26. Oktober 2000, Kudła/Polen (CE:ECHR:2000:1026JUD003021096, § 157), und EGMR, 19. April 2007, Vilho Eskelinen u. a./Finnland (CE:ECHR:2007:0419JUD006323500, § 80). - EuGH, 28.02.2013 - C-334/12
Réexamen Arango Jaramillo u.a. / EIB - Überprüfung des Urteils T-234/11 P - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2021 - C-845/19
49 Vgl. u. a. Urteil vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EGMR, 27.06.2000 - 22277/93
ILHAN c. TURQUIE
- EGMR, 10.04.2012 - 20496/02
SILICKIENE v. LITHUANIA
- EuGH, 14.05.2020 - C-263/19
T-Systems Magyarország u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche …
- EGMR, 10.04.2008 - 21071/05
WASSERMAN v. RUSSIA (No. 2)
- EGMR, 15.01.2015 - 12951/11
VEITS v. ESTONIA
- EGMR, 07.06.2011 - 30042/08
[ENG]
- EGMR, 17.07.2008 - 22014/04
KAIC AND OTHERS v. CROATIA
- EGMR, 16.04.2019 - 27879/13
BOKOVA c. RUSSIE
- EuGH, 21.10.2021 - C-845/19
Der Gerichtshof erläutert einige Bestimmungen der Richtlinie über die …
- EuGH, 30.03.2023 - C-618/21
AR u.a. (Action directe contre l'assureur) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Rn. 41 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die nationalen Gerichte befugt sind, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führt (…Urteile vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka, C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 125, sowie vom 21. März 2023, Mercedes-Benz Group [Haftung der Hersteller von Fahrzeugen mit Abschalteinrichtungen], EU:C:2021:229, Rn. 94).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".