Rechtsprechung
| EuGH, 20.06.2024 - C-85/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Bulgarien (Protection des zones spéciales de conservation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 - Fehlende Ausweisung besonderer Schutzgebiete sowie fehlende Festlegung von ...
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Bulgarien (Protection des zones spéciales de conservation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 - Fehlende Ausweisung besonderer Schutzgebiete sowie fehlende Festlegung von ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Kommission/ Bulgarien
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Kommission/ Bulgarien
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (9)
- EuGH, 21.09.2023 - C-116/22
Kommission/ Deutschland (Protection des zones spéciales de conservation) - …
Auszug aus EuGH, 20.06.2024 - C-85/22
Rn. 26 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. Februar 2023 ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zur Verkündung des Urteils vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland (Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-116/22, EU:C:2023:687), ausgesetzt worden.Rn. 28 Mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 hat der Gerichtshof die Republik Bulgarien und die Kommission aufgefordert, sich zu den Auswirkungen der Urteile vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland (Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-444/21, EU:C:2023:524), und vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland (Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-116/22, EU:C:2023:687), auf die vorliegende Rechtssache zu äußern.
Rn. 30 Nach Ansicht der Kommission ist das Urteil vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland (Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-116/22, EU:C:2023:687), für die vorliegende Rechtssache nicht einschlägig, da es keine näheren Angaben zu diesen Erfordernissen der Konkretheit und der Bestimmtheit der Erhaltungsziele enthalte.
Rn. 33 Die Kommission ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ihre im Rahmen der vierten Rüge angeführte Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie mit den Urteilen vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland (Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-444/21, EU:C:2023:524), und vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland (Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-116/22, EU:C:2023:687), im Einklang stehe.
Rn. 34 Mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 hat die Republik Bulgarien geltend gemacht, dass sie hinsichtlich der Ausweisung der besonderen Schutzgebiete nicht in der Lage sei, den Schutz, der den in Rede stehenden Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung durch die bulgarischen Rechtsvorschriften gewährt werde, mit den nationalen Regelungen zu vergleichen, auf die sich die Urteile vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland (Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-444/21, EU:C:2023:524), und vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland (Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-116/22, EU:C:2023:687), bezögen.
Rn. 37 Sie hat klargestellt, dass im Hinblick auf die Urteile vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland (Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-444/21, EU:C:2023:524), und vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland (Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-116/22, EU:C:2023:687), der Ansatz der Kommission hinsichtlich der Art und Weise der Festlegung dieser Erhaltungsziele ihrer Ansicht nach zu formal sei, da er die Vielfalt der Arten und Lebensräume sowie die besonderen Umstände des jeweiligen Mitgliedstaats außer Acht lasse.
Rn. 48 Nach Art. 3 Abs. 2 der Habitatrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Verhältnis der in ihrem Hoheitsgebiet vorhandenen natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I der Richtlinie und Habitate der Arten ihres Anhangs II zur Errichtung von Natura 2000 beizutragen und zu diesem Zweck nach den Bestimmungen von Art. 4 der Richtlinie im Anschluss an das in der Richtlinie vorgesehene Verfahren Gebiete als besondere Schutzgebiete auszuweisen (Urteil vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 26).
Ist ein Gebiet als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet worden, weist der betreffende Mitgliedstaat es nach Art. 4 Abs. 4 so schnell wie möglich, spätestens aber binnen sechs Jahren, als besonderes Schutzgebiet aus und legt dabei die Prioritäten nach Maßgabe der Wichtigkeit dieser Gebiete für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps oder einer Art und für die Kohärenz des Netzes Natura 2000 fest (vierte Stufe) (Urteil vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 51 Insoweit ist hervorzuheben, dass mehrere Mitgliedstaaten ein ähnliches Argument im Rahmen von Vertragsverletzungsklagen vorgebracht haben, die zur Verurteilung dieser Staaten geführt haben, nämlich die Portugiesische Republik (…Urteil vom 5. September 2019, Kommission/Portugal [Ausweisung und Schutz von besonderen Schutzgebieten], C-290/18, EU:C:2019:669, Rn. 31, 35 und 37), Irland (…Urteil vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 46 bis 56) und die Bundesrepublik Deutschland (Urteil vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 30 bis 37).
Rn. 52 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Bestimmungen einer Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen (Urteil vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 53 Der Umstand, dass die nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung Schutz gewähren, ist nicht geeignet, diesen Staat von seiner in Art. 4 Abs. 4 der Habitatrichtlinie vorgesehenen speziellen Verpflichtung zu entbinden, diese Gebiete formal als besondere Schutzgebiete auszuweisen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 51, und vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 33).
Rn. 54 Eine solche Ausweisung stellt nämlich einen unerlässlichen Schritt im Rahmen der in der Richtlinie vorgesehenen Regelung zum Schutz der Lebensräume und Arten dar (Urteil vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Festlegung dieser Prioritäten setzt allerdings voraus, dass die Erhaltungsziele zuvor festgelegt wurden (Urteil vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 80 Die festgelegten Ziele dürfen nicht allgemein formuliert werden, sondern müssen spezifisch und konkret sein, um als "Erhaltungsziele" im Sinne der Habitatrichtlinie angesehen zu werden (Urteil vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 107 und 114 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Da nämlich nach Art. 4 Abs. 1 der Habitatrichtlinie im Verfahren zur Ausweisung von Gebieten als besondere Schutzgebiete die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Gebiete anhand der in Anhang III der Richtlinie festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Informationen bestimmt werden müssen, können solche Informationen auch gewährleisten, dass die Erhaltungsziele konkret und bestimmt sind (Urteil vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 115).
Rn. 82 Außerdem müssen die von einem Mitgliedstaat festgelegten Erhaltungsziele zwar die Überprüfung ermöglichen, ob mit den auf ihnen beruhenden Erhaltungsmaßnahmen der gewünschte Erhaltungszustand des betreffenden Gebiets erreicht werden kann, doch ist die Notwendigkeit, diese Ziele quantitativ und messbar zu formulieren, in jedem Einzelfall zu prüfen, und in ihr kann keine allgemeine Verpflichtung der Mitgliedstaaten gesehen werden (Urteil vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 116).
Rn. 83 Der quantitative und messbare Ansatz zur Festlegung von Erhaltungszielen kann sich nämlich für bestimmte komplexe Lebensräume und bestimmte Schutzgebiete mit dynamischem Charakter, deren Elemente sich in Abhängigkeit von externen Umweltfaktoren erheblich verändern oder eine starke Wechselwirkung mit anderen Lebensräumen und Schutzgebieten aufweisen, als ungeeignet erweisen (Urteil vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 117).
Rn. 84 Daher hat die Kommission grundsätzlich den Nachweis zu erbringen, dass der betreffende Mitgliedstaat in jedem konkreten Fall die Erhaltungsziele in quantitativer und messbarer Weise formulieren muss, um den gewünschten Erhaltungszustand des fraglichen Gebiets sicherzustellen (Urteil vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 118).
Rn. 85 Außerdem kann sich die Kommission in Anbetracht ihrer Pflicht zum Nachweis der behaupteten Vertragsverletzung nicht mittels des Vorwurfs, der betreffende Mitgliedstaat habe generell und anhaltend seine unionsrechtlichen Pflichten verletzt, der Pflicht entledigen, die gerügte Vertragsverletzung anhand konkreter, den Verstoß gegen die von ihr angeführten spezifischen Bestimmungen kennzeichnender Anhaltspunkte nachzuweisen, und sich auf bloße Vermutungen oder schematische Kausalzusammenhänge stützen (Urteil vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 90 Unter diesen Umständen musste die Kommission nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dartun, dass die Beispiele, die sie zur Stützung der Rüge angeführt hat, mit der die Feststellung einer allgemeinen und strukturellen Verletzung der Verpflichtungen aus der Habitatrichtlinie begehrt wird, für sämtliche in Rede stehenden Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung repräsentativ sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 135 Nach Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, für jedes besondere Schutzgebiet die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, die den ökologischen Erfordernissen der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten natürlichen Lebensraumtypen und der in ihrem Anhang II aufgeführten Arten entsprechen, die in dem betreffenden Gebiet vorkommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 137 Zu dem für die Erfüllung dieser Verpflichtungen nötigen nationalen rechtlichen Rahmen ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Habitatrichtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden müssen, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 29.06.2023 - C-444/21
Kommission/ Irland (Protection des zones spéciales de conservation) - …
Auszug aus EuGH, 20.06.2024 - C-85/22
Rn. 28 Mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 hat der Gerichtshof die Republik Bulgarien und die Kommission aufgefordert, sich zu den Auswirkungen der Urteile vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland (Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-444/21, EU:C:2023:524), und vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland (Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-116/22, EU:C:2023:687), auf die vorliegende Rechtssache zu äußern.Rn. 33 Die Kommission ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ihre im Rahmen der vierten Rüge angeführte Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie mit den Urteilen vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland (Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-444/21, EU:C:2023:524), und vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland (Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-116/22, EU:C:2023:687), im Einklang stehe.
Rn. 34 Mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 hat die Republik Bulgarien geltend gemacht, dass sie hinsichtlich der Ausweisung der besonderen Schutzgebiete nicht in der Lage sei, den Schutz, der den in Rede stehenden Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung durch die bulgarischen Rechtsvorschriften gewährt werde, mit den nationalen Regelungen zu vergleichen, auf die sich die Urteile vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland (Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-444/21, EU:C:2023:524), und vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland (Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-116/22, EU:C:2023:687), bezögen.
Rn. 37 Sie hat klargestellt, dass im Hinblick auf die Urteile vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland (Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-444/21, EU:C:2023:524), und vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland (Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-116/22, EU:C:2023:687), der Ansatz der Kommission hinsichtlich der Art und Weise der Festlegung dieser Erhaltungsziele ihrer Ansicht nach zu formal sei, da er die Vielfalt der Arten und Lebensräume sowie die besonderen Umstände des jeweiligen Mitgliedstaats außer Acht lasse.
Rn. 51 Insoweit ist hervorzuheben, dass mehrere Mitgliedstaaten ein ähnliches Argument im Rahmen von Vertragsverletzungsklagen vorgebracht haben, die zur Verurteilung dieser Staaten geführt haben, nämlich die Portugiesische Republik (…Urteil vom 5. September 2019, Kommission/Portugal [Ausweisung und Schutz von besonderen Schutzgebieten], C-290/18, EU:C:2019:669, Rn. 31, 35 und 37), Irland (Urteil vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 46 bis 56) und die Bundesrepublik Deutschland (…Urteil vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 30 bis 37).
Rn. 53 Der Umstand, dass die nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung Schutz gewähren, ist nicht geeignet, diesen Staat von seiner in Art. 4 Abs. 4 der Habitatrichtlinie vorgesehenen speziellen Verpflichtung zu entbinden, diese Gebiete formal als besondere Schutzgebiete auszuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 51, …und vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 33).
Sie müssen, soweit erforderlich, auch positive proaktive Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines Erhaltungszustands des Gebiets umfassen (Urteil vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 150).
- EuGH, 17.12.2020 - C-849/19
Kommission/ Griechenland (Habitats dans la région biogéographique …
Auszug aus EuGH, 20.06.2024 - C-85/22
Rn. 57 Dieses Organ ist der Ansicht, dass die Verpflichtung, innerhalb der in dieser Bestimmung genannten Sechsjahresfrist für jedes besondere Schutzgebiet Erhaltungsziele festzulegen, die für jedes dieser Gebiete und für die verschiedenen Arten von Lebensräumen und Arten spezifisch, erschöpfend, quantifiziert und messbar sein müssten, auf dem Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 46 bis 52), beruhe.Rn. 65 Nach Ansicht der Republik Bulgarien verpflichtet der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, EU:C:2020:1047), auf das die Kommission in ihrer Klageschrift Bezug nehme, die Mitgliedstaaten nicht, die Erhaltungsziele quantifizierbar festzulegen.
Insoweit müssten diese Erhaltungsmaßnahmen, wie sich aus dem Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 85), ergebe, auf Erhaltungszielen beruhen, die speziell für das in Rede stehende besondere Schutzgebiet bestimmt seien.
Rn. 107 Die Erhaltungsmaßnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie müssten im Rahmen besonderer Schutzgebiete festgelegt und umgesetzt werden und auf den jeweils gebietsspezifischen Erhaltungszielen beruhen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. September 2019, Kommission/Portugal [Ausweisung und Schutz von besonderen Schutzgebieten], C-290/18, EU:C:2019:669, Rn. 52, und vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland, C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 85).
- EuGH, 05.09.2019 - C-290/18
Kommission/ Portugal (Ausweisung und Schutz von besonderen Schutzgebieten)
Auszug aus EuGH, 20.06.2024 - C-85/22
Rn. 51 Insoweit ist hervorzuheben, dass mehrere Mitgliedstaaten ein ähnliches Argument im Rahmen von Vertragsverletzungsklagen vorgebracht haben, die zur Verurteilung dieser Staaten geführt haben, nämlich die Portugiesische Republik (Urteil vom 5. September 2019, Kommission/Portugal [Ausweisung und Schutz von besonderen Schutzgebieten], C-290/18, EU:C:2019:669, Rn. 31, 35 und 37), Irland (…Urteil vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 46 bis 56) und die Bundesrepublik Deutschland (…Urteil vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 30 bis 37).Rn. 107 Die Erhaltungsmaßnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie müssten im Rahmen besonderer Schutzgebiete festgelegt und umgesetzt werden und auf den jeweils gebietsspezifischen Erhaltungszielen beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. September 2019, Kommission/Portugal [Ausweisung und Schutz von besonderen Schutzgebieten], C-290/18, EU:C:2019:669, Rn. 52, …und vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland, C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 85).
- EuGH, 14.02.2012 - C-204/09
Ein Ministerium darf der Öffentlichkeit den Zugang zu Umweltinformationen …
Auszug aus EuGH, 20.06.2024 - C-85/22
Rn. 118 Unter Verweis auf die Urteile vom 14. Februar 2012, Flachglas Torgau (C-204/09, EU:C:2012:71, Rn. 60 und 61), sowie vom 24. Oktober 2013, Kommission/Spanien (…C-151/12, EU:C:2013:690, Rn. 27 und 28), macht dieser Mitgliedstaat jedoch geltend, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 288 Abs. 3 AEUV bei der Umsetzung einer Richtlinie über ein weites Ermessen in Bezug auf die Wahl der Mittel und Methoden zu ihrer Umsetzung verfügten. - EuGH, 10.05.2007 - C-508/04
Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 20.06.2024 - C-85/22
Rn. 114 Aus dem Urteil vom 10. Mai 2007, Kommission/Österreich (C-508/04, EU:C:2007:274, Rn. 76 und 87), gehe jedoch hervor, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, solche Maßnahmen zu ergreifen. - EuGH, 12.11.2019 - C-261/18
Irland wird wegen Nichtdurchführung eines früheren Urteils des Gerichtshofs, mit …
Auszug aus EuGH, 20.06.2024 - C-85/22
Rn. 74 Was das von der Republik Bulgarien geltend gemachte Fehlen ausreichender wissenschaftlicher Erkenntnisse betrifft, die nicht kurzfristig nachgeholt werden könnten, erinnert die Kommission unter Verweis auf das Urteil vom 12. November 2019, Kommission/Irland (Windfarm Derrybrien) (C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 89), daran, dass sich die Mitgliedstaaten nicht auf Bestimmungen, Praktiken oder Umstände ihrer internen Rechtsordnung berufen könnten, um die Nichteinhaltung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen zu rechtfertigen. - EuGH, 03.04.2014 - C-301/12
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Aufhebung der Klassifizierung eines …
Auszug aus EuGH, 20.06.2024 - C-85/22
Rn. 130 Dieser Mitgliedstaat beruft sich auch auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere auf das Urteil vom 3. April 2014, Cascina Tre Pini (C-301/12, EU:C:2014:214, Rn. 40 bis 41), wonach die Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet werde, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sei, den innerstaatlichen Stellen jedoch die Wahl der Form und der Mittel überlasse. - EuGH, 24.10.2013 - C-151/12
Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - …
Auszug aus EuGH, 20.06.2024 - C-85/22
Rn. 118 Unter Verweis auf die Urteile vom 14. Februar 2012, Flachglas Torgau (…C-204/09, EU:C:2012:71, Rn. 60 und 61), sowie vom 24. Oktober 2013, Kommission/Spanien (C-151/12, EU:C:2013:690, Rn. 27 und 28), macht dieser Mitgliedstaat jedoch geltend, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 288 Abs. 3 AEUV bei der Umsetzung einer Richtlinie über ein weites Ermessen in Bezug auf die Wahl der Mittel und Methoden zu ihrer Umsetzung verfügten.
- OVG Niedersachsen, 27.02.2025 - 4 KN 65/20
Förmliche Unterschutzstellung eines Natura 2000-Gebiets; Rechtmäßigkeit der …
Sie müssen vielmehr, soweit erforderlich, auch positive proaktive Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines Erhaltungszustands des Gebiets umfassen (EuGH, Urt. v. 29.6.2023 - C-444/21 -, juris Rn. 150 und v. 20.6.2024 - C-85/22 -, juris Rn. 136).Sie müssen vielmehr, soweit erforderlich, auch positive proaktive Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines Erhaltungszustands des Gebiets umfassen (EuGH, Urt. v. 29.6.2023 - C-444/21 -, juris Rn. 150 und v. 20.6.2024 - C-85/22 -, juris Rn. 136).
- EuGH, 06.03.2025 - C-315/23
Der Gerichtshof verhängt gegen Kroatien finanzielle Sanktionen wegen der …
Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nämlich nicht auf Bestimmungen, Praktiken oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (Urteil vom 20. Juni 2024, Kommission/Bulgarien [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-85/22, EU:C:2024:535, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 03.04.2025 - C-462/23
Kommission/ Bulgarien (Eaux minérales) - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats …
Rn. 58 In diesem Kontext ist hervorzuheben, dass nach ständiger Rechtsprechung die Bestimmungen einer Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden müssen, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen (Urteil vom 20. Juni 2024, Kommission/Bulgarien [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-85/22, EU:C:2024:535, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung), damit gewährleistet ist, dass alle Rechtssubjekte in der Union wissen, welche Rechte und Pflichten sie unter allen Umständen haben (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2011, Kommission/Polen, C-362/10, EU:C:2011:703, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-116/22
Kommission/ Deutschland (Protection des zones spéciales de conservation) - …
{FN:7} Vgl. Rechtssache C-85/22, Kommission/Bulgarien, anhängig. - Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-444/21
Kommission/ Irland (Protection des zones spéciales de conservation) - …
{FN:9} Vgl. hierzu die Verfahren Kommission/Bulgarien (C-85/22), anhängig, und Kommission/ Deutschland (C-116/22), anhängig.
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