Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992

Rechtsprechung
   EuGH, 22.10.1992 - C-85/90   

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https://dejure.org/1992,3063
EuGH, 22.10.1992 - C-85/90 (https://dejure.org/1992,3063)
EuGH, Entscheidung vom 22.10.1992 - C-85/90 (https://dejure.org/1992,3063)
EuGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1992 - C-85/90 (https://dejure.org/1992,3063)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Dowling / Irland u.a.

    Verordnung Nr. 857/84 des Rates, Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3a, in der Fassung der Verordnungen Nrn. 764/89 und 1639/91
    Landwirtschaft; Gemeinsame Marktorganisation; Milch und Milcherzeugnisse; Zusätzliche Abgabe für Milch; Zuteilung von nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen; Erzeuger, die ihre Lieferungen gemäß der Regelung über Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämien ...

  • EU-Kommission

    Dowling / Irland u.a.

  • Wolters Kluwer

    Referenzmenge zur Regelung über die Zusatzabgabe für Milch; Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände

  • Judicialis

    EWGV Art. 177; ; VO Nr. 857/84/EWG Art. 3; ; VO Nr. 857/84/EWG Art. 3a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Zuteilung von nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen - Erzeuger, die ihre Lieferungen gemäß der Regelung über Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämien ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 17.05.1988 - 84/87

    Erpelding / Secrétaire d'État à l'Agriculture und à la Viticulture

    Auszug aus EuGH, 22.10.1992 - C-85/90
    Diese Wahl ist jedoch ausdrücklich auf eines der beiden anderen innerhalb dieses Zeitraums liegenden Jahre beschränkt, was die Berücksichtigung von Milchlieferungen ausserhalb dieses Zeitraums ausschließt (vgl. Urteil vom 17. Mai 1988 in der Rechtssache 84/87, Erpelding, Slg. 1988, 2647, Randnrn.

    17 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 17. Mai 1988 in der Rechtssache 84/87, Randnr. 18, festgestellt hat, lassen Struktur und Ziel dieser Regelung erkennen, daß sie eine erschöpfende Aufzählung der Situationen enthält, in denen Referenzmengen oder individuelle Mengen zugeteilt werden können, und daß sie genaue Regeln für die Festsetzung dieser Mengen aufstellt.

    Dieser Gleichheitssatz verbietet es, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln, sofern eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 17. Mai 1988 in der Rechtssache 84/87, a. a. O., Randnr. 29).

    Wie der Gerichtshof in dem Urteil Erpelding, Randnr. 30, festgestellt hat, ist ein solches Ergebnis durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, im Interesse sowohl der Rechtssicherheit als auch der Wirksamkeit der Rechtsvorschriften über die zusätzliche Abgabe die Zahl der als Referenzjahr in Betracht kommenden Jahre zu beschränken.

  • EuGH, 10.01.1992 - C-177/90

    Kühn / Landwirtschaftskammer Weser-Ems

    Auszug aus EuGH, 22.10.1992 - C-85/90
    19 Was den Grundsatz des Vertrauensschutzes angeht, so darf nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (u. a. Urteil vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90, Kühn, Slg. 1992, I-35, Randnr. 15) ein Wirtschaftsteilnehmer, der durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden ist, die Vermarktung von Milch im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen, daß er nach dem Ende seiner Verpflichtung nicht Beschränkungen unterworfen wird, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hat.
  • EuGH, 11.12.1990 - C-189/89

    Spagl / Hauptzollamt Rosenheim

    Auszug aus EuGH, 22.10.1992 - C-85/90
    12 Diese Beschränkung hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) für ungültig erklärt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2003 - C-162/01

    Bouma / Rat und Kommission

    43 - Die Kläger untermauern dies auch mit dem Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1992 in der Rechtssache C-85/90 (Dowling, Slg. 1992, I-5305, Randnr. 25).

    52 - Siehe dazu das Urteil Dowling (zitiert in Fußnote 43), Randnr. 20.

  • BFH, 20.06.1995 - VII R 90/94
    Der Vertrauensschutz gewährleistet nur, daß die ehemaligen Nichtvermarkter von Beschränkungen freizustellen sind, die sie in besonderer Weise deswegen treffen würden, weil sie sich befristet zur Nichtvermarktung von Milch entschlossen haben (EuGH, Urteile in EuGHE 1988, 2321, Rz. 24; in EuGHE 1988, 2355, Rz. 13; in EuGHE I 1990, 4539-4584, Rz. 22; vom 22. Oktober 1992 Rs. C-85/90, EuGHE I 1992, 5305; in ZfZ 1993, 49, Rz. 8; vom 27. Januar 1994 Rs. C-98/91, EuGHE I 1994, 248 ff., Rz. 26; in EuGHE I 1994, 1619-1655, Rz. 21).
  • BVerwG, 08.12.1995 - 3 B 83.95

    Voraussetzungen der Zuteilung einer Referenzmenge an Nichtvermarkter

    Selbst wenn der Kläger zur fraglichen Zeit die Milcherzeugung etwa wegen Berufsunfähigkeit nicht hätte wiederaufnehmen können, hätte ihm keine Referenzmenge zugestanden (vgl. Urteil des EuGH vom 22. Oktober 1992, Rs C-85/90, Slg. 1992, I-5305).
  • EuG, 13.01.1999 - T-1/96

    Böcker-Lensing und Schulze-Beiering / Rat und Kommission

    Jedenfalls gehe aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1992 in der Rechtssache C-85/90 (Dowling, Slg. 1992, I-5305) hervor, daß den Erzeugern für die Wiederaufnahme der Milcherzeugung zumindest die Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 im Jahr 1984 zur Verfügung habe stehen müssen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.1993 - C-290/91

    Johannes Peter gegen Hauptzollamt Regensburg. - Zusätzliche Abgabe für Milch -

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, können solche Folgen aber im Interesse der Wirksamkeit der Rechtsvorschriften über die Quoten gerechtfertigt sein, die ihrerseits durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sind, den Milchmarkt zu stabilisieren, vgl. Urteil in der Rechtssache 84/87 (Erpelding, Slg. 1988, 2647, Randnr. 30), Urteil in der Rechtssache C-311/90 (Hierl, Slg. 1992, I-2061, Randnr. 14) und Urteil vom 22. Oktober 1992 in der Rechtssache C-85/90 (Dowling, Slg. 1992, I-5305, Randnr. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1993 - C-351/92

    Manfred Graff gegen Hauptzollamt Köln-Rheinau. - Zusätzliche Abgabe für Milch -

    (8) - Urteil vom 13. November 1984 in der Rechtssache 283/83 (Racke, Slg. 1984, 3791, Randnr. 7), Urteil Erpelding (a. a. O., Randnr. 29), Urteil vom 22. Oktober 1992 in der Rechtssache C-85/90 (Dowling, Slg. 1992, I-5303, Randnr. 21).
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   Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-85/90   

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https://dejure.org/1992,20661
Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-85/90 (https://dejure.org/1992,20661)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.04.1992 - C-85/90 (https://dejure.org/1992,20661)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. April 1992 - C-85/90 (https://dejure.org/1992,20661)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    William Dowling gegen Irland, Attorney General und Minister for Agriculture and Food.

    Zusätzliche Abgabe auf Milch

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 11.12.1990 - C-189/89

    Spagl / Hauptzollamt Rosenheim

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-85/90
    Im Anschluß an die Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) wurde Artikel 3a durch die Verordnung Nr. 1639/91 des Rates vom 13. Juni 1991 (ABl. L 150, S. 35) geändert.

    In der Rechtssache C-189/89 (Spagl) wurden die Endtermine für den Ablauf der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtungen in dieser Bestimmung jedoch für ungültig erklärt.

    In den Rechtssachen C-189/89 (Spagl) und C-217/89 (Pastätter) wurde Artikel 3a jedoch selbst unter zwei Gesichtspunkten für ungültig erklärt.

    Die Regel in Artikel 3a Absatz 2, daß die spezifische Referenzmenge, die gemäß Artikel 3a Absatz 1 vorläufig zugeteilt werden konnte, auf 60 % der früher gelieferten Milchmenge beschränkt wurde, wurde für ungültig erklärt, da der Kürzungssatz, der nur auf die Erzeuger anwendbar war, die nach Erfuellung einer Verpflichtung unter der Verordnung Nr. 1078/77 wieder erzeugen wollten, im Verhältnis zu dem Kürzungssatz für andere Erzeuger unverhältnismässig hoch war: vgl. Randnr. 23 des Urteils in der Rechtssache Spagl, Randnr. 14 des Urteils in der Rechtssache Pastätter.

    Nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-189/89 (Spagl) kann der Gemeinschaftsgesetzgeber von der Anwendung des Artikels 3a Erzeuger ausschließen, die während des einschlägigen Referenzjahrs aus anderen Gründen als der Erfuellung der Verpflichtung gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 keine Milch lieferten: Randnr. 13 des Urteils; vgl. auch Urteil vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90 (Kühn, Slg. 1992, I-35, Randnr. 15).

  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-85/90
    Artikel 3a wurde mit Verordnung Nr. 764/89 in die Verordnung Nr. 857/84 eingefügt, und zwar infolge der Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355).

    Die Verordnung Nr. 857/84 wurde zuerst in der Rechtssache 120/86 (Mulder) und 170/86 (von Deetzen) für ungültig erklärt.

    In diesen Fällen entschied der Gerichtshof, daß der völlige, dauerhafte Ausschluß von Erzeugern, die eine Verpflichtung nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen waren, von der Milcherzeugung gegen deren geschütztes Vertrauen verstosse: vgl. Randnr. 26 des Urteils in der Rechtssache Mulder, Randnr. 15 des Urteils in der Rechtssache von Deetzen.

    Wie der Gerichtshof in Randnummer 15 seines Urteils in der Rechtssache 120/86 (Mulder) ausführte, ergibt eine Untersuchung der Artikel 3 und 4 der Verordnung Nr. 857/84, daß die dort enthaltene Liste der Sondersituationen ausschließlich sein sollte.

    Zum einen fielen Erzeugern in der Lage des Klägers unter die Urteile in den Rechtssachen 120/86 (Mulder) und 170/86 (von Deetzen); das Vertrauen des Klägers, daß er die Milcherzeugung wieder aufnehmen könne, sollte vom Gerichtshof geschützt werden.

  • EuGH, 11.12.1990 - C-217/89

    Pastätter / Hauptzollamt Bad Reichenhall

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-85/90
    Im Anschluß an die Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) wurde Artikel 3a durch die Verordnung Nr. 1639/91 des Rates vom 13. Juni 1991 (ABl. L 150, S. 35) geändert.

    In den Rechtssachen C-189/89 (Spagl) und C-217/89 (Pastätter) wurde Artikel 3a jedoch selbst unter zwei Gesichtspunkten für ungültig erklärt.

  • EuGH, 10.01.1992 - C-177/90

    Kühn / Landwirtschaftskammer Weser-Ems

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-85/90
    Nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-189/89 (Spagl) kann der Gemeinschaftsgesetzgeber von der Anwendung des Artikels 3a Erzeuger ausschließen, die während des einschlägigen Referenzjahrs aus anderen Gründen als der Erfuellung der Verpflichtung gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 keine Milch lieferten: Randnr. 13 des Urteils; vgl. auch Urteil vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90 (Kühn, Slg. 1992, I-35, Randnr. 15).
  • EuGH, 17.05.1988 - 84/87

    Erpelding / Secrétaire d'État à l'Agriculture und à la Viticulture

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-85/90
    In der Rechtssache 84/87 (Erpelding, Slg. 1988, 2647) führte der Gerichtshof aus, die Regel, daß Erzeuger, deren Milcherzeugung in dem Zeitraum 1981 bis 1983 erheblich geringer war, keine Quote nach Maßgabe ihrer repräsentativen Erzeugung erlangen konnten, benachteilige diese Erzeuger gegenüber anderen, die während eines Referenzjahrs eine solche Erzeugung aufwiesen.
  • EuGH, 27.06.1989 - 113/88

    Leukhardt / Hauptzollamt Reutlingen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-85/90
    Die Regel war gleichwohl durch das Erfordernis gerechtfertigt, die Zahl der möglichen Referenzjahre im Interesse der Rechtssicherheit und der Wirksamkeit der Quotenregelung zu beschränken: vgl. Randnr. 30 des Urteils sowie Rechtssache 113/88 (Leukhardt, Slg. 1989, 1991).
  • EuGH, 25.11.1986 - 201/85

    Klensch / Secrétaire d'État

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-85/90
    Der Kläger verweist auch auf die verbundenen Rechtssachen 201/85 und 202/85 (Klensch/Secrétaire d' Etat, Slg. 1986, 3477).
  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-85/90
    Artikel 3a wurde mit Verordnung Nr. 764/89 in die Verordnung Nr. 857/84 eingefügt, und zwar infolge der Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355).
  • EuGH, 12.12.1985 - 165/84

    Krohn / BALM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-85/90
    Schließlich führt der Kläger die Rechtssache 165/84 (Krohn/BALM, Slg. 1985, 3997) an, in der der Gerichtshof ausführte, daß eine Gemeinschaftsverordnung, die eine mit einem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts unvereinbare Lücke enthalte, unter bestimmten Ausnahmeumständen auf Sachlagen erstreckt werden könne, die diese Verordnung nicht im Auge habe: vgl. Randnr. 14 des Urteils.
  • EuGH, 09.06.1977 - 109/76

    Blottner

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-85/90
    Der Kläger stützt sein Vorbringen, der Gerichtshof könne den Wortlaut von Sekundärrecht ausser acht lassen, auf die Rechtssache 109/76 (Blottner/Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging, Slg. 1977, 1141), in der der Gerichtshof den Ausdruck "gegenwärtige oder künftige Durchführungsmaßnahme" in Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), auszulegen hatte.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.1992 - C-264/90

    Heinrich Wehrs gegen Hauptzollamt Lüneburg. - Zusätzliche Abgabe für Milch.

    (8) ° Schlussanträge vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-85/90 (Dowling/Irland u. a., Slg. 1992, I-5205, I-5315, Randnr. 10 ff., inbesondere Randnr. 15).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2018 - C-239/17

    Teglgaard und Fløjstrupgård - Gemeinsame Agrarpolitik - Stützungsregelungen für

    24 Vgl. z. B. die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Dowling (C-85/90, EU:C:1992:170, Nr. 10) und die Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache Schutzverband der Spirituosen-Industrie (C-457/05, EU:C:2007:345, Nr. 44).
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