Rechtsprechung
| EuGH, 28.04.2022 - C-86/21 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Gerencia Regional de Salud de la Junta de Castilla y León
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Art. 7 Abs. 2 - Gleichbehandlung - Nationales System zur Anerkennung der beruflichen Laufbahn von Angehörigen der Gesundheitsberufe - Nichtberücksichtigung der in ...
- doev.de
Gerencia Regional de Salud de Castilla y León - Nationales System zur Anerkennung der beruflichen Laufbahn von Angehörigen der Gesundheitsberufe; Nichtberücksichtigung der in den Gesundheitsdiensten eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Berufserfahrung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Art. 7 Abs. 2 - Gleichbehandlung - Nationales System zur Anerkennung der beruflichen Laufbahn von Angehörigen der Gesundheitsberufe - Nichtberücksichtigung der in ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Gerencia Regional de Salud de la Junta de Castilla y León
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Gerencia Regional de Salud de la Junta de Castilla y León
Papierfundstellen
- NJW 2022, 1671
- NVwZ 2022, 1449
- EuZW 2022, 617
- NZA 2022, 699
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (11)
- EuGH, 20.12.2017 - C-419/16
Simma Federspiel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit und …
Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-86/21
Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten, insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Grundfreiheiten, die es den Mitgliedstaaten untersagen, ungerechtfertigte Beschränkungen der Ausübung dieser Freiheiten im Bereich der Gesundheitsversorgung einzuführen oder beizubehalten (Urteil vom 20. Dezember 2017, Simma Federspiel, C-419/16, EU:C:2017:997, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 35 Nach gefestigter Rechtsprechung können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, nur dann zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 20. Dezember 2017, Simma Federspiel, C-419/16, EU:C:2017:997, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 36 Es ist hervorzuheben, dass im Rahmen einer Rechtssache, mit der der Gerichtshof nach Art. 267 AEUV befasst worden ist, für die Klärung der Frage, welche Ziele mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung tatsächlich verfolgt werden, das vorlegende Gericht zuständig ist (Urteil vom 20. Dezember 2017, Simma Federspiel, C-419/16, EU:C:2017:997, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten in diesem Bereich ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Simma Federspiel, C-419/16, EU:C:2017:997, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 05.12.2013 - C-514/12
Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH - …
Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-86/21
Rn. 32 Um eine Maßnahme als mittelbar diskriminierend qualifizieren zu können, muss sie nicht bewirken, dass alle Inländer begünstigt werden oder dass unter Ausschluss der Inländer nur die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten benachteiligt werden (Urteil vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken, C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).So würde ein Wanderarbeitnehmer, der bei Arbeitgebern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Königreich Spanien im selben Umfang und über denselben Zeitraum einschlägige Berufserfahrung erworben hat wie ein Arbeitnehmer, der seine Berufslaufbahn in den entsprechenden spanischen Gesundheitsdiensten durchlaufen hat, durch die nicht erfolgende Berücksichtigung dieser Berufserfahrung benachteiligt, wenn es im Rahmen der Anerkennung seiner beruflichen Entwicklung um Zugang zu einer Besoldungsgruppe geht (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken, C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 28).
- EuGH, 03.03.2022 - C-634/20
Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Formation médicale de base) - …
Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-86/21
Rn. 46 In einer Situation, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (…ABl. 2005, L 255, S. 22) fällt, sondern unter Art. 45 AEUV - was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist -, muss der betreffende Aufnahmemitgliedstaat nämlich seine Verpflichtungen im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen beachten (Urteil vom 3. März 2022, Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto [Ärztliche Grundausbildung], C-634/20, EU:C:2022:149, Rn. 41).Rn. 47 So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Behörden dieses Mitgliedstaats, die mit einem Antrag eines Unionsbürgers auf Zulassung zu einem Beruf befasst sind, dessen Aufnahme nach dem anwendbaren nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise berücksichtigen müssen, dass sie die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach dieser nationalen Regelung vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen (Urteil vom 3. März 2022, Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto [Ärztliche Grundausbildung], C-634/20, EU:C:2022:149, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 02.03.2017 - C-496/15
Eschenbrenner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …
Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-86/21
Diese Bestimmung wird in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 konkretisiert, der klarstellt, dass ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen genießt wie die inländischen Arbeitnehmer (Urteil vom 2. März 2017, Eschenbrenner, C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 32).Rn. 30 Es ist auch daran zu erinnern, dass der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur unmittelbare Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle mittelbaren Formen der Diskriminierung verbietet, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (Urteil vom 2. März 2017, Eschenbrenner, C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 11.07.2019 - C-716/17
A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …
Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-86/21
Rn. 21 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit insgesamt den Angehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die diese Staatsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (Urteil vom 11. Juli 2019, A, C-716/17, EU:C:2019:598, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 23 Aus der Rechtsprechung ergibt sich insoweit, dass nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, Beeinträchtigungen dieser Freiheit darstellen, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt werden (Urteil vom 11. Juli 2019, A, C-716/17, EU:C:2019:598, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 06.10.2015 - C-298/14
Brouillard - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV und 49 …
Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-86/21
Ergibt der Vergleich hingegen, dass diese Kenntnisse und Fähigkeiten einander nur teilweise entsprechen, so kann dieser Mitgliedstaat von dem Betroffenen den Nachweis, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, verlangen (Urteile vom 6. Oktober 2015, Brouillard, C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 57, …und vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija, C-166/20, EU:C:2021:554, Rn. 39). - EuGH, 08.07.2021 - C-166/20
Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija - Vorlage zur …
Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-86/21
Ergibt der Vergleich hingegen, dass diese Kenntnisse und Fähigkeiten einander nur teilweise entsprechen, so kann dieser Mitgliedstaat von dem Betroffenen den Nachweis, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, verlangen (…Urteile vom 6. Oktober 2015, Brouillard, C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 57, und vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija, C-166/20, EU:C:2021:554, Rn. 39). - EuGH, 23.04.2020 - C-710/18
Land Niedersachsen (Einschlägige Vordienstzeiten) - Vorlage zur Vorabentscheidung …
Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-86/21
Rn. 26 Der Gerichtshof hat somit entschieden, dass eine nationale Regelung, die nicht alle in einem anderen als dem Herkunftsmitgliedstaat des Wanderarbeitnehmers zurückgelegten gleichwertigen Vordienstzeiten anrechnet, geeignet ist, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer unter Verstoß gegen Art. 45 Abs. 1 AEUV weniger attraktiv zu machen (Urteil vom 23. April 2020, Land Niedersachsen [Einschlägige Vordienstzeiten], C-710/18, EU:C:2020:299, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 10.10.2019 - C-703/17
Krah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV - …
Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-86/21
Rn. 31 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine Bestimmung des nationalen Rechts, wenn sie - obwohl sie auf alle Arbeitnehmer ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedslos anwendbar ist - sich ihrem Wesen nach stärker auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie die Erstgenannten besonders benachteiligt, als mittelbar diskriminierend anzusehen ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 17.12.2020 - C-218/19
Onofrei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit …
Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-86/21
Rn. 25 Die Freizügigkeit wäre nämlich nicht voll verwirklicht, wenn die Mitgliedstaaten die Anwendung dieser Bestimmung denjenigen ihrer Staatsangehörigen versagen dürften, die von den im Unionsrecht vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch gemacht und dank dieser Erleichterungen berufliche Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erworben haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, 0nofrei, C-218/19, EU:C:2020:1034, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 12.05.2021 - C-27/20
CAF - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …
- EuGH, 15.06.2023 - C-132/22
Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca (Classements spéciaux) …
Rn. 18 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit insgesamt den Angehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Staatsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (…Urteile vom 23. April 2020, Land Niedersachsen [Einschlägige Vordienstzeiten], C-710/18, EU:C:2020:299, Rn. 24, und vom 28. April 2022, Gerencia Regional de Salud de Castilla y León, C-86/21, EU:C:2022:310, Rn. 21).Rn. 20 Nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt werden (Urteil vom 28. April 2022, Gerencia Regional de Salud de Castilla y León, C-86/21, EU:C:2022:310, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 21 Mit Art. 45 AEUV soll außerdem insbesondere verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und in mehr als einem Mitgliedstaat beschäftigt war, ohne objektiven Grund schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer, der seine gesamte berufliche Laufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat (Urteil vom 28. April 2022, Gerencia Regional de Salud de Castilla y León, C-86/21, EU:C:2022:310, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 22 Die Freizügigkeit wäre nämlich nicht voll verwirklicht, wenn die Mitgliedstaaten die Anwendung dieser Bestimmung denjenigen ihrer Staatsangehörigen versagen dürften, die von den im Unionsrecht vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch gemacht und dank dieser Erleichterungen berufliche Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erworben haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen (Urteil vom 28. April 2022, Gerencia Regional de Salud de Castilla y León, C-86/21, EU:C:2022:310, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 23 Der Gerichtshof hat somit entschieden, dass eine nationale Regelung, die nicht alle in einem anderen als dem Herkunftsmitgliedstaat des Wanderarbeitnehmers zurückgelegten gleichwertigen Vordienstzeiten anrechnet, geeignet ist, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer unter Verstoß gegen Art. 45 Abs. 1 AEUV weniger attraktiv zu machen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 74;… vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 54;… vom 23. April 2020, Land Niedersachsen [Einschlägige Vordienstzeiten], C-710/18, EU:C:2020:299, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. April 2022, Gerencia Regional de Salud de Castilla y León, C-86/21, EU:C:2022:310, Rn. 26).
Rn. 27 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 45 Abs. 2 AEUV die Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Gerencia Regional de Salud de Castilla y León, C-86/21, EU:C:2022:310, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 28 Es ist daran zu erinnern, dass der in Art. 45 AEUV niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur unmittelbare Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle mittelbaren Formen der Diskriminierung verbietet, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Gerencia Regional de Salud de Castilla y León, C-86/21, EU:C:2022:310, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 29 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine Bestimmung des nationalen Rechts, wenn sie - obwohl sie auf alle Arbeitnehmer ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedslos anwendbar ist - sich ihrem Wesen nach stärker auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie die Erstgenannten besonders benachteiligt, als mittelbar diskriminierend anzusehen ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (Urteil vom 28. April 2022, Gerencia Regional de Salud de Castilla y León, C-86/21, EU:C:2022:310, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 30 Um eine Maßnahme als mittelbar diskriminierend qualifizieren zu können, muss sie nicht bewirken, dass alle Inländer begünstigt werden oder dass unter Ausschluss der Inländer nur die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten benachteiligt werden (Urteil vom 28. April 2022, Gerencia Regional de Salud de Castilla y León, C-86/21, EU:C:2022:310, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 31 Im vorliegenden Fall kann sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung dadurch, dass die gleichwertige Berufserfahrung, die ein Wanderarbeitnehmer in einer Einrichtung eines anderen Mitgliedstaats als der Italienischen Republik erworben hat, nicht berücksichtigt wird, stärker auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken, indem sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt, da diese vor der Einstellung in den italienischen Hochschuleinrichtungen für Kunst, Musik und Tanz sehr wahrscheinlich Berufserfahrung in einem anderen Mitgliedstaat als der Italienischen Republik erworben haben (vgl. entsprechend Urteil vom 28. April 2022, Gerencia Regional de Salud de Castilla y León, C-86/21, EU:C:2022:310, Rn. 33).
Rn. 33 Was die Rechtfertigung einer solchen Beschränkung angeht, können nach gefestigter Rechtsprechung nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, nur dann zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (Urteil vom 28. April 2022, Gerencia Regional de Salud de Castilla y León, C-86/21, EU:C:2022:310, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 1067/20
Betriebsuntersagung für Gaststätten während des ersten Lockdowns der …
Rn. 183 Schließlich stellt auch eine Zulassung des Gastronomiebetriebs nur im Außenbereich kein im Verhältnis zu einer totalen Unterbindung jeglichen Kontakts von Personen gleich geeignetes, milderes Mittel dar (BVerfG, Beschl. v. 23.03.2022 - 1 BvR 1295/21 - NJW 2022, 1671 = juris Rn. 23, mit Verweis auf BVerfG Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. - NJW 2022, 139 = juris Rn. 193, 209). - EuGH, 15.06.2023 - C-411/22
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, …
Rn. 33 Der in dieser Bestimmung verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz wird auch in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 konkretisiert, der klarstellt, dass ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen genießt wie die inländischen Arbeitnehmer (Urteil vom 28. April 2022, Gerencia Regional de Salud de Castilla y León, C-86/21, EU:C:2022:310, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- VG Düsseldorf, 31.10.2022 - 23 K 4081/21 Rn. 127 Vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 (Pöpperl) -, juris Rn. 26; ferner EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-86/21 (Delia) -, juris Rn. 24, Urteil vom 12. Mai 2021 - C-27/20 (CAF) -, juris Rn. 32, jeweils m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 2 C 3/21 -, juris Rn. 18 f.
Rn. 134 vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2020 - C-710/18 (WN) -, juris Rn. 26; auch EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-86/21 (Delia) -, juris Rn. 26 und Urteil vom 10. Oktober 2019 - C-703/17 (Krah) -, juris Rn. 54,.
Rn. 151 Vgl. die st.Rspr., EuGH, Urteil vom 15. September 2022 - C-58/21 (FK) -, juris Rn. 67; Urteil vom 28. April 2022 - C-86/21 (Delia) -, juris Rn. 35; Urteil vom 23. April 2020 - C-710/18 (WN) -, juris Rn. 34; Urteil vom 10. Oktober 2019 - C-703/17 (Krah) -, juris Rn. 55, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 (Pöpperl) -, juris Rn. 31 und Urteil vom 30. September 2003 - C-224/01 (Köbler ) -, juris Rn. 77; BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 2 C 3/21 -, juris Rn. 21; Forsthoff/Eisendle, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 76. EL Mai 2022, Art. 45 AEUV Rn. 323, 328 f.; Brechmann, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 45 AEUV Rn. 51 m.w.N.
- EuGH, 13.07.2023 - C-765/21
Azienda Ospedale-Università di Padova - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Die Mitgliedstaaten müssen bei der Ausübung dieser Befugnis jedoch das Unionsrecht beachten (vgl. entsprechend Urteil vom 28. April 2022, Gerencia Regional de Salud de Castilla y León, C-86/21, EU:C:2022:310, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und Beschluss vom 17. Juli 2014, Široká, C-459/13, EU:C:2014:2120, Rn. 19). - BAG, 16.03.2023 - 6 AZR 124/22
Dienstzeit iSv. § 15 Tarifvertrag für die Musiker in Konzert- und …
Das gefundene Auslegungsergebnis stellt sicher, dass von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machende Musiker nicht ohne objektiven Grund schlechter gestellt werden als jene, die ihre gesamte berufliche Laufbahn ausschließlich in Deutschland zurückgelegt haben, und sie somit in ihrem Recht auf Freizügigkeit nicht behindert werden (EuGH 28. April 2022 - C-86/21 - [Gerencia Regional de Salud de la Junta de Castilla y León] Rn. 24 ff.;… 12. Mai 2021 - C-27/20 - [CAF] Rn. 32 mwN;… vgl. auch BAG 29. April 2021 - 6 AZR 232/17 - Rn. 21, BAGE 175, 14). - EuGH, 29.07.2024 - C-39/23
Keva u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr …
Rn. 49 Was das Vorbringen der schwedischen Regierung angeht, dass es in Ermangelung einer entsprechenden Harmonisierung des Unionsrechts keine gemeinsame Verpflichtung der Mitgliedstaaten gebe, zur Finanzierung der Systeme der sozialen Sicherheit der anderen Mitgliedstaaten beizutragen, ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht zwar die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt, die Mitgliedstaaten aber bei der Ausübung dieser Zuständigkeit gleichwohl das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags zu den Grundfreiheiten beachten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2022, Gerencia Regional de Salud de Castilla y León, C-86/21, EU:C:2022:310, Rn. 18, …und vom 30. Juni 2022, 1NSS [Kombination von Renten wegen vollständiger Berufsunfähigkeit], C-625/20, EU:C:2022:508, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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