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Rechtsprechung
   EuGH, 18.04.2024 - C-89/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,7755
EuGH, 18.04.2024 - C-89/23 (https://dejure.org/2024,7755)
EuGH, Entscheidung vom 18.04.2024 - C-89/23 (https://dejure.org/2024,7755)
EuGH, Entscheidung vom 18. April 2024 - C-89/23 (https://dejure.org/2024,7755)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Companhia União de Crédito Popular

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Anwendungsbereich - Wirtschaftliche Tätigkeit - Dienstleistungen - Art. 135 - Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten - Gewährung von Krediten - Versteigerung verpfändeter Sachen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Companhia União de Crédito Popular

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Anwendungsbereich - Wirtschaftliche Tätigkeit - Dienstleistungen - Art. 135 - Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten - Gewährung von Krediten - Versteigerung verpfändeter Sachen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Anwendungsbereich - Wirtschaftliche Tätigkeit - Dienstleistungen - Art. 135 - Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten - Gewährung von Krediten - Versteigerung verpfändeter Sachen ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Anwendungsbereich - Wirtschaftliche Tätigkeit - Dienstleistungen - Art. 135 - Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten - Gewährung von Krediten - Versteigerung verpfändeter Sachen ...

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 20.04.2023 - C-282/22

    Dyrektor Krajowej lnformacji Skarbowej - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-89/23
    Rn. 34 Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz für Zwecke der Mehrwertsteuer zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. April 2023, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej, C-282/22, EU:C:2023:312, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine einheitliche Leistung liegt dann vor, wenn zwei oder mehr Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteil vom 20. April 2023, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej, C-282/22, EU:C:2023:312, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 36 Unter bestimmten Umständen sind ferner mehrere formal eigenständige Leistungen, die getrennt erbracht werden und damit jede für sich zu einer Besteuerung oder Befreiung führen könnten, als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht voneinander unabhängig sind (Urteil vom 20. April 2023, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej, C-282/22, EU:C:2023:312, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So ist eine Leistung dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. April 2023, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej, C-282/22, EU:C:2023:312, Rn. 30 …und vom 5. Oktober 2023, Deco Proteste - Editores, C-505/22, EU:C:2023:731, Rn. 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 38 Ob die betreffende Leistung unter den Umständen des konkreten Falles eine einheitliche Leistung darstellt, haben im Rahmen der mit Art. 267 AEUV errichteten Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (Urteil vom 20. April 2023, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej, C-282/22, EU:C:2023:312, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2022 - C-250/21

    Im Rahmen eines Unterbeteiligungsvertrags erbrachte Finanzdienstleistungen sind …

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-89/23
    Rn. 40 Was Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Kreditgewährung im Sinne dieser Bestimmung u. a. in der Überlassung von Kapital gegen Entgelt besteht (Urteil vom 6. Oktober 2022, 0. Fundusz Inwestycyjny Zamknięty reprezentowany przez O, C-250/21, EU:C:2022:757, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass die Vorfinanzierung des Kaufs von Waren gegen einen Zuschlag auf den vom Empfänger dieser Finanzierung zurückgezahlten Betrag ein Finanzgeschäft darstellt, das der Gewährung eines Kredits ähnlich und damit nach dieser Bestimmung von der Mehrwertsteuer befreit ist (Urteil vom 6. Oktober 2022, 0. Fundusz Inwestycyjny Zamknięty reprezentowany przez O, C-250/21, EU:C:2022:757, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 43 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie umschrieben sind, eng auszulegen sind, da diese Befreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (Urteil vom 6. Oktober 2022, 0. Fundusz Inwestycyjny Zamknięty reprezentowany przez O, C-250/21, EU:C:2022:757, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-801/19

    Franck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG …

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-89/23
    Der Gerichtshof hat jedoch den nationalen Gerichten alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die für die Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtssache von Nutzen sein können (Urteil vom 17. Dezember 2020, Franck, C-801/19, EU:C:2020:1049, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 41 Insbesondere ist der Ausdruck "Gewährung und Vermittlung von Krediten" in dieser Bestimmung weit auszulegen, so dass er nicht allein auf Darlehen und Kredite beschränkt werden kann, die von Bank- und Finanzinstituten gewährt werden (Urteil vom 17. Dezember 2020, Franck, C-801/19, EU:C:2020:1049, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.02.2008 - C-425/06

    Part Service - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a …

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-89/23
    Die Versteigerung könne in Anbetracht des Urteils vom 21. Februar 2008, Part Service (C-425/06, EU:C:2008:108), nicht als Nebenleistung zu dieser Hauptleistung angesehen werden.
  • EuGH, 04.03.2021 - C-581/19

    Frenetikexito - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-89/23
    Rn. 29 Zur Frage, ob die Versteigerung akzessorischen Charakter im Verhältnis zum Vertrag über ein durch ein Pfandrecht besichertes Darlehen hat, ist das vorlegende Gericht in Anbetracht des Urteils vom 4. März 2021, Frenetikexito (C-581/19, EU:C:2021:167), der Ansicht, Versteigerungen verpfändeter Sachen gehörten nicht zu den Kreditvergabedienstleistungen und bildeten daher mit Letzteren keinen einheitlichen Umsatz.
  • EuGH, 05.10.2023 - C-505/22

    Deco Proteste - Editores - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-89/23
    So ist eine Leistung dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. April 2023, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej, C-282/22, EU:C:2023:312, Rn. 30 und vom 5. Oktober 2023, Deco Proteste - Editores, C-505/22, EU:C:2023:731, Rn. 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.08.2025 - C-427/23

    Határ Diszkont - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

    Rn. 37 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die Mehrwertsteuer jeder Umsatz in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist, wie sich aus Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt (…Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 29…, vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, EU:C:2005:649, Rn. 20, und vom 18. April 2024, Companhia União de Crédito Popular, C-89/23, EU:C:2024:333, Rn. 35).

    Rn. 38 Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch unter bestimmten Umständen mehrere formal eigenständige Leistungen, die getrennt erbracht werden und damit jede für sich zu einer Besteuerung oder Befreiung führen könnten, als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht voneinander unabhängig sind (…Urteile vom 10. November 2016, Baštová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 69…, vom 9. März 2023, Generali Seguros, C-42/22, EU:C:2023:183, Rn. 40, und vom 18. April 2024, Companhia União de Crédito Popular, C-89/23, EU:C:2024:333, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 39 Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn zwei oder mehr Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (…Urteile vom 10. November 2016, Baštová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 70…, vom 9. März 2023, Generali Seguros, C-42/22, EU:C:2023:183, Rn. 40, und vom 18. April 2024, Companhia União de Crédito Popular, C-89/23, EU:C:2024:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (…Urteile vom 10. November 2016, Baštová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 71, und vom 18. April 2024, Companhia União de Crédito Popular, C-89/23, EU:C:2024:333, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat diesen Gerichten jedoch alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die für die Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtssache von Nutzen sein können (…Urteile vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, EU:C:2005:649, Rn. 23…, vom 17. Januar 2013, BGŻ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 33, und vom 18. April 2024, Companhia União de Crédito Popular, C-89/23, EU:C:2024:333, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 64 Diese Schlussfolgerung steht im Einklang mit dem Erfordernis, die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen umschrieben sind, eng auszulegen, da diese Befreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (…vgl. entsprechend Urteile vom 7. April 2022, 1 [Mehrwertsteuerbefreiung von Krankenhausleistungen], C-228/20, EU:C:2022:275, Rn. 34, und vom 18. April 2024, Companhia União de Crédito Popular, C-89/23, EU:C:2024:333, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.09.2026 - C-565/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sechste …

    Der Gerichtshof hat jedoch den nationalen Gerichten alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die für die Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtssache von Nutzen sein können (…vgl. Urteile vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 30, und vom 18. April 2024, Companhia União de Crédito Popular, C-89/23, EU:C:2024:333, Rn. 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    So ist eine Leistung dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin, C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496, Rn. 24 und 25, sowie vom 18. April 2024, Companhia União de Crédito Popular, C-89/23, EU:C:2024:333, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.07.2025 - C-808/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Rn. 26 Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob der fragliche Umsatz für Zwecke der Mehrwertsteuer zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst (Urteile vom 18. April 2024, Companhia União de Crédito Popular, C-89/23, EU:C:2024:333, Rn. 34, …und vom 17. Oktober 2024, Digital Charging Solutions, C-60/23, EU:C:2024:896, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine einheitliche Leistung liegt dann vor, wenn mehrere Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteile vom 18. April 2024, Companhia União de Crédito Popular, C-89/23, EU:C:2024:333, Rn. 35, …und vom 17. Oktober 2024, Digital Charging Solutions, C-60/23, EU:C:2024:896, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 28 Unter bestimmten Umständen sind ferner mehrere formal eigenständige Leistungen, die getrennt erbracht werden und damit jede für sich zu einer Besteuerung oder Befreiung führen könnten, als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht voneinander unabhängig sind (Urteile vom 18. April 2024, Companhia União de Crédito Popular, C-89/23, EU:C:2024:333, Rn. 36, …und vom 17. Oktober 2024, Digital Charging Solutions, C-60/23, EU:C:2024:896, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    So ist eine Leistung dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Dienstleisters unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteile vom 18. April 2024, Companhia União de Crédito Popular, C-89/23, EU:C:2024:333, Rn. 37, …und vom 17. Oktober 2024, Digital Charging Solutions, C-60/23, EU:C:2024:896, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.10.2024 - C-60/23

    Digital Charging Solutions - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …

    Der Gerichtshof hat jedoch den nationalen Gerichten alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die für die Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtssache von Nutzen sein können (Urteil vom 18. April 2024, Companhia União de Credito Popular, C-89/23, EU:C:2024:333, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2024 - C-427/23

    Határ Diszkont - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …

    {FN:14} Vgl. u. a. Urteil vom 18. April 2024, Companhia União de Crédito Popular (C-89/23, EU:C:2024:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:15} Vgl. u. a. Urteil vom 18. April 2024, Companhia União de Crédito Popular (C-89/23, EU:C:2024:333, Rn. 35).

    {FN:20} Vgl. u. a. Urteil vom 18. April 2024, Companhia União de Crédito Popular (C-89/23, EU:C:2024:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:21} Vgl. u. a. Urteil vom 18. April 2024, Companhia União de Crédito Popular (C-89/23, EU:C:2024:333, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:23} Vgl. u. a. Urteil vom 4. Mai 2023, Finanzamt X (Auf Dauer eingebaute Vorrichtungen und Maschinen) (…C-516/21, EU:C:2023:372, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung), und Urteil vom 18. April 2024, Companhia União de Crédito Popular (C-89/23, EU:C:2024:333, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 22.01.2025 - XI R 19/23

    Aufteilung eines einheitlichen Gesamtentgelts auf Liefergegenstände mit …

    Jeder der Bestandteile hat danach für ihn einen eigenen Zweck und ist daher keine Nebenleistung (vgl. dazu allgemein EuGH-Urteil Companhia União de Crédito Popular vom 18.04.2024 - C-89/23, EU:C:2024:333, Rz 37, m.w.N.).
  • BFH, 09.07.2025 - XI R 29/23

    Kostenloser erstmaliger Zugang zum E-Abo einer Zeitung in den Jahren 2009 bis …

    Jeder der Bestandteile hat danach für ihn einen eigenen Zweck und ist daher keine Nebenleistung (vgl. dazu allgemein EuGH-Urteil Companhia União de Crédito Popular vom 18.04.2024 - C-89/23, EU:C:2024:333, Rz 37, m.w.N.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-232/24

    Kosmiro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG …

    Vgl. auch Urteil vom 18. April 2024, Companhia União de Crédito Popular (C-89/23, EU:C:2024:333, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Gewährung eines durch ein Pfandrecht besicherten Darlehens und die Versteigerung der verpfändeten Sachen, wenn der Darlehensnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachgekommen ist, getrennte und selbständige Leistungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellten, soweit diese Leistungen weder materiell noch formal voneinander abhängig waren.

    Vgl. auch Urteil Companhia União de Crédito Popular (C-89/23, EU:C:2024:333, Rn. 40 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), in dem der Gerichtshof die Versteigerung der verpfändeten Sachen nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, in der der Darlehensnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, und die Gewährung eines durch ein Pfandrecht besicherten Darlehens als getrennte und selbständige Leistungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie angesehen hat.

  • AG Remscheid, 04.07.2024 - 13 M 1027/24
    Rn. 3 Die Gläubiger betreiben gegen die Schuldner die Räumungsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Remscheid 01.12.2023 - 8 a C 89/23.

    Rn. 9 den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die im Urteil des AG Remscheid vom 01.12.2023 - 8 a C 89/23 bezeichnete Wohnung nach § 885 ZPO zu räumen.

  • LG Wuppertal, 11.04.2025 - 16 T 165/24

    Räumungstitel nicht hinreichend bestimmt, GV lehnt Räumung ab

    Rn. 7 "Nach Angaben der Gläubigerin heißt es im Urteil des Amtsgerichts Remscheid vom 01.12.2023 - 8a C 89/23:.
  • FG Berlin-Brandenburg, 15.10.2025 - 7 K 7160/22

    Haftungsfreistellung bei Bootsvermietung

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