Rechtsprechung
| EuGH, 04.05.2023 - C-97/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
MV - 98
Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 273 - Fehlende Ausstellung eines Fiskalkassenbelegs - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 50 - Grundsatz ne bis in idem - Kumulierung von Verwaltungssanktionen ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 273 - Fehlende Ausstellung eines Fiskalkassenbelegs - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 50 - Grundsatz ne bis in idem - Kumulierung von Verwaltungssanktionen ...
Sonstiges (4)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EGRL 112/2006 Art 273, EUGrdRCh Art 50, EUGrdRCh Art 52 Abs 1, EUGrdRCh Art 47 Abs 1
Verkauf von Waren, Belegausstellung, Verwaltungsstrafverfahren, Vermögenssanktion - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EGRL 112/2006 Art 273 ; EUGrdRCh Art 50 ; EUGrdRCh Art 52 Abs 1 ; EUGrdRCh Art 47 Abs 1
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
MV - 98
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
MV - 98
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (8)
- EuGH, 20.03.2018 - C-524/15
Der Grundsatz ne bis in idem kann zum Schutz der finanziellen Interessen der …
Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-97/21
Somit erfülle die in den Art. 185 und 186 des Mehrwertsteuergesetzes vorgesehene Regelung nicht die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere im Urteil vom 20. März 2018, Menci (C-524/15, EU:C:2018:197), aufgestellten Kriterien.Rn. 39 Zwar ist es Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der genannten Kriterien zu beurteilen, ob die betreffenden verwaltungsrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen im Sinne von Art. 50 der Charta strafrechtlicher Natur sind, doch kann der Gerichtshof in seiner Vorabentscheidung Klarstellungen vornehmen, um diesem Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Ein solcher Charakter kann sich nämlich aus der Art der Zuwiderhandlung und dem Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 30, …und vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 88).
Rn. 53 Was zweitens die Achtung des Wesensgehalts des in Art. 50 der Charta garantierten Grundrechts betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine solche Kumulierung grundsätzlich abschließend festgelegten Voraussetzungen unterliegen muss, wodurch sichergestellt wird, dass das in Art. 50 der Charta verbürgte Recht als solches nicht in Frage gestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 43).
- EuGH, 05.05.2022 - C-570/20
Direction départementale des finances publiques de la Haute-Savoie - Vorlage zur …
Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-97/21
Sie müssen folglich das in Art. 50 der Charta verbürgte Grundrecht wahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, BV, C-570/20, EU:C:2022:348, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 56 Drittens ist zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit festzustellen, dass nach diesem Grundsatz die in einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen vorgesehene Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen nicht die Grenzen dessen überschreiten darf, was zur Erreichung der mit dieser Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist; stehen mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen, und die durch sie bedingten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteil vom 5. Mai 2022, BV, C-570/20, EU:C:2022:348, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 57 Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine solche nationale Regelung klare und präzise Regeln aufstellen muss, die es erstens den Bürgern ermöglichen, vorherzusehen, bei welchen Handlungen und Unterlassungen eine solche Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen in Frage kommt, zweitens eine Koordinierung der Verfahren gewährleisten, um die mit einer Kumulierung von Verfahren strafrechtlicher Natur, die unabhängig voneinander durchgeführt werden, verbundene zusätzliche Belastung auf das zwingend Erforderliche zu beschränken, und drittens gewährleisten können, dass die Schwere aller verhängten Sanktionen der Schwere der betreffenden Straftat entspricht (Urteil vom 5. Mai 2022, BV, C-570/20, EU:C:2022:348, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 22.03.2022 - C-117/20
Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur im …
Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-97/21
Der Grundsatz ne bis in idem verbietet somit eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die strafrechtlicher Natur im Sinne dieses Artikels sind, gegenüber derselben Person wegen derselben Tat (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 38 Für die Beurteilung der strafrechtlichen Natur der in Rede stehenden Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs drei Kriterien maßgebend: erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 50 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Einschränkung des in Art. 50 der Charta verbürgten Grundrechts auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 der Charta gerechtfertigt werden (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 22.06.2021 - C-439/19
Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen, …
Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-97/21
Ein solcher Charakter kann sich nämlich aus der Art der Zuwiderhandlung und dem Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion ergeben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 30, und vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 88).Dagegen ist eine Maßnahme, die nur den durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schaden ersetzen soll, nicht strafrechtlicher Natur (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EGMR, 09.10.2003 - 39665/98
Recht auf ein faires Verfahren (Begriff der strafrechtlichen Anklage; …
Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-97/21
Rn. 46 Insoweit ist klarzustellen, dass der Schweregrad nach Maßgabe der in den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Höchststrafe beurteilt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des EGMR vom 9. Oktober 2003, Ezeh und Connors/Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2003:1009JUD003966598, § 120). - EuGH, 22.06.2021 - C-81/20
Mitliv Exim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der …
Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-97/21
Rn. 66 Um sicherzustellen, dass ein Vorabentscheidungsersuchen dem inhärenten Bedürfnis nach einer tatsächlichen Entscheidung eines das Unionsrecht betreffenden Rechtsstreits entspricht, muss der Inhalt eines solchen Ersuchens den in Art. 94 der Verfahrensordnung ausdrücklich aufgeführten Anforderungen genügen, von denen das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte und die es sorgfältig zu beachten hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. Juni 2021, Mitliv Exim, C-81/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:510, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 05.06.2012 - C-489/10
Der Ausschluss eines Betriebsinhabers von der Gewährung von Agrarbeihilfen wegen …
Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-97/21
Sowohl die Vermögenssanktion als auch die Versiegelung hätten strafrechtlichen Charakter im Sinne von Art. 50 der Charta und der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere des Urteils vom 5. Juni 2012, Bonda (C-489/10, EU:C:2012:319). - EuGH, 05.07.2016 - C-614/14
Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der …
Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-97/21
Es ist dafür zu sorgen, dass diese Möglichkeit erhalten bleibt, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten aufgrund dieses Artikels nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2016, 0gnyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 14.09.2023 - C-27/22
Auf wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängte Sanktionen, die als …
Rn. 45 Was die Beurteilung der strafrechtlichen Natur der im Ausgangsverfahren fraglichen Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen betrifft, so geht aus der Rechtsprechung hervor, dass dabei drei Kriterien maßgebend sind: erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (Urteil vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 48 Die Anwendung von Art. 50 der Charta beschränkt sich jedoch nicht allein auf Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die im nationalen Recht als "strafrechtlich" eingestuft werden, sondern erstreckt sich - unabhängig von einer solchen innerstaatlichen Einordnung - auf Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die nach den beiden anderen in Rn. 45 des vorliegenden Urteils angeführten Kriterien strafrechtlicher Natur sind (Urteil vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dagegen ist eine Maßnahme, die nur den durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schaden ersetzen soll, nicht strafrechtlicher Natur (Urteil vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 42).
Rn. 53 Zum dritten Kriterium, nämlich dem Schweregrad der im Ausgangsverfahren fraglichen Maßnahmen, ist darauf hinzuweisen, dass der Schweregrad nach Maßgabe der in den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Höchststrafe beurteilt wird (Urteil vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 46).
- EuGH, 03.07.2025 - C-733/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie …
Das Gericht wies die Klagen in Bezug auf diese Maßnahmen ab, bevor das Urteil vom 4. Mai 2023, MV - 98 (C-97/21, EU:C:2023:371), verkündet wurde.Außerdem habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. Mai 2023, MV - 98 (C-97/21, EU:C:2023:371), zwar festgestellt, dass die Verwaltungszwangsmaßnahme der Versiegelung strafrechtlichen, repressiven Charakter habe, nach Ansicht des vorlegenden Gerichts überwiegt aber im vorliegenden Fall der präventive Charakter den repressiven Charakter dieser Maßnahme, die nur darauf abziele, das Ausmaß der für die finanziellen Interessen der Union nachteiligen Folgen zu begrenzen.
Rn. 24 Schließlich könne die Begründung des Urteils vom 4. Mai 2023, MV - 98 (C-97/21, EU:C:2023:371), nicht auf die für 85 gesonderte Zuwiderhandlungen verhängte Sanktion angewandt werden, ohne Art. 325 AEUV und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie zu verkennen, da aufgrund der fehlenden Individualisierung nicht überprüft werden könne, ob die erlassenen Maßnahmen eine tatsächlich abschreckende Wirkung hätten und einen effektiven Schutz bewirkten, um die Beitreibung des genauen Betrags der hinterzogenen Mehrwertsteuer zu gewährleisten und Steuerhinterziehung zu verhindern.
Das erste Kriterium ist die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, das zweite betrifft die Art der Zuwiderhandlung, und das dritte bezieht sich auf den Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (Urteil vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Ein solcher Charakter kann sich nämlich aus der Art der betreffenden Zuwiderhandlung und dem Schweregrad der Sanktionen ergeben, die sie nach sich ziehen kann (Urteil vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 35 Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Versiegelung während eines Zeitraums von bis zu 30 Tagen insbesondere für einen Einzelhändler, der nur über einen einzigen Geschäftsraum verfügt, als schwerwiegend eingestuft werden kann, insbesondere da sie ihn an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert und ihm somit seine Einkünfte entzieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 47).
Rn. 36 Was die finanzielle Sanktion betrifft, so zeugen zum einen der Umstand, dass sie für eine erste Zuwiderhandlung nicht weniger als 500 BGN (etwa 250 Euro) betragen darf und bis 2 000 BGN (ca. 1 000 Euro) betragen kann, und zum anderen die Tatsache, dass das Verhältnis zwischen der Mehrwertsteuer, die - infolge der Nichtausstellung von Kassenbelegen für alle Zahlungen, die den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zuwiderhandlungen entsprechen - hinterzogen wurde, nämlich insgesamt 268, 02 BGN (etwa 134 Euro), und der verhängten Sanktion, die sich nach den Angaben des vorlegenden Gerichts auf 42 500 BGN (etwa 21 250 Euro) beläuft, besonders hoch erscheint, vom schwerwiegenden Charakter dieser Sanktion (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 48).
Rn. 37 Unter diesen Umständen ist, da die in Rede stehenden finanziellen Sanktionen als Sanktionen mit strafrechtlichem Charakter einzustufen sind, davon auszugehen, dass die Kumulierung dieser Sanktionen zu einer Einschränkung des in Art. 50 der Charta garantierten Grundrechts führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 49).
Rn. 38 Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie und Art. 50 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung, nach der gegen einen Steuerpflichtigen wegen ein und derselben Zuwiderhandlung gegen eine steuerliche Verpflichtung nach unterschiedlichen und eigenständigen Verfahren die Maßnahme einer finanziellen Sanktion und die Maßnahme der Versiegelung eines Geschäftsraums verhängt werden können, wobei gegen diese Maßnahmen vor unterschiedlichen Gerichten Klagen erhoben werden können, entgegenstehen, sofern diese Regelung keine Koordinierung der Verfahren, die es ermöglichen würde, die mit der Kumulierung der verhängten Maßnahmen verbundene zusätzliche Belastung auf das absolut Notwendige zu reduzieren, gewährleistet und es nicht ermöglicht, sicherzustellen, dass die Schwere aller dieser Maßnahmen zusammen der Schwere der betreffenden Zuwiderhandlungen entspricht (Urteil vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 63).
Rn. 39 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts lässt sich die Lösung im Urteil vom 4. Mai 2023, MV - 98 (C-97/21, EU:C:2023:371), nicht zwangsläufig auf die Umstände des Ausgangsverfahrens übertragen, da im vorliegenden Fall mit einer einzigen Verwaltungszwangsmaßnahme 85 gesonderte Zuwiderhandlungen geahndet würden.
- EuGH, 14.09.2023 - C-820/21
Vinal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuern - Richtlinie 2008/118/EG …
Rn. 47 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind für die Frage, ob Sanktionen für die Zwecke der Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem als strafrechtlich eingestuft werden können, drei Kriterien maßgebend, und zwar erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (…Urteile vom 23. März 2023, Dual Prod, C-412/21, EU:C:2023:234, Rn. 27, und vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 38).Rn. 49 Die Anwendung von Art. 50 der Charta erstreckt sich jedoch unabhängig von der Einstufung strafrechtlicher Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen nach innerstaatlichem Recht auf Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die nach den beiden anderen in Rn. 47 des vorliegenden Urteils angeführten Kriterien strafrechtlicher Natur sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2023, Dual Prod, C-412/21, EU:C:2023:234, Rn. 29, und vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 41).
Dagegen ist eine Maßnahme, die nur den durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schaden ersetzen soll, nicht strafrechtlicher Natur (…Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 89…, vom 23. März 2023, Dual Prod, C-412/21, EU:C:2023:234, Rn. 30, und vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 42).
Rn. 55 Zum dritten Kriterium, dem Schweregrad der drohenden Sanktion, ist festzustellen, dass dieser Schweregrad nach Maßgabe der in den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Höchststrafe beurteilt wird (Urteil vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 46).
Rn. 56 Was vorliegend zum einen das Bußgeld betrifft, so zeugt der Umstand, dass es nicht weniger als 500 BGN (etwa 250 Euro) betragen darf, es systematisch der doppelten Höhe des nicht entrichteten Betrags entspricht und in der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung kein Höchstbetrag vorgesehen ist, so dass hier ein Bußgeld in Höhe von umgerechnet etwa 128 000 Euro verhängt wurde, vom schwerwiegenden Charakter dieser Sanktion (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 48), was für ihre Einstufung als strafrechtliche Sanktion ausreichen könnte.
Die Folgen eines solchen Entzugs bleiben für ihn aber insbesondere deshalb schwerwiegend, weil die Wirkungen dieser Maßnahme zeitlich nicht beschränkt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 47).
Rn. 69 Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist schließlich festzustellen, dass nach diesem Grundsatz die in der nationalen Regelung vorgesehene Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen nicht die Grenzen dessen überschreiten darf, was zur Erreichung der mit dieser Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist; stehen mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen, und die durch sie bedingten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (…Urteile vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 48…, vom 23. März 2023, Dual Prod, C-412/21, EU:C:2023:234, Rn. 66, und vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 56).
- Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-474/24
Die Veröffentlichung des Namens jedes Berufssportlers, der gegen …
{FN:62} Vgl. Urteile vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a. (…C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 33), Latvijas Republikas Saeima (…Rn. 89), vom 23. März 2023, Dual Prod (…C-412/21, EU:C:2023:234, Rn. 30), vom 4. Mai 2023, MV - 98 (C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 42), und vom 14. September 2023, Vinal (…C-820/21, EU:C:2023:667, Rn. 50).{FN:78} Vgl. Urteil vom 4. Mai 2023, MV - 98 (C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 46), und EGMR, 9. Oktober 2003, Ezeh und Connors/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2003:1009JUD003966598, § 120).
- EuGH, 14.09.2023 - C-55/22
Bezirkshauptmannschaft Feldkirch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 50 der …
Rn. 44 Für die Beurteilung der strafrechtlichen Natur der in Rede stehenden Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen sind nach der Rechtsprechung drei Kriterien maßgebend: erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (Urteile vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 14. September 2023, Volkswagen Group Italia und Volkswagen Aktiengesellschaft, C-27/22, …, Rn. 45).Rn. 46 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Anwendung von Art. 50 der Charta nicht allein auf Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die im nationalen Recht als "strafrechtlich" eingestuft werden, beschränkt, sondern sich - unabhängig von einer solchen innerstaatlichen Einordnung - auf Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen erstreckt, die nach den beiden anderen oben in Rn. 44 angeführten Kriterien strafrechtlicher Natur sind (Urteile vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 14. September 2023, Volkswagen Group Italia und Volkswagen Aktiengesellschaft, C-27/22, …, Rn. 48).
- Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2025 - C-544/23
BAJI Trans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 - …
{FN:26} Vgl. u. a. Urteil vom 4. Mai 2023, MV - 98 (C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:29} Vgl. u. a. Urteil vom 4. Mai 2023, MV - 98 (C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung des EGMR).
- Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-519/22
MAX7 Design - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
{FN:14} So ausdrücklich Urteile vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran (…C-124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 72), und vom 4. Mai 2023, MV - 98 (C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 34).{FN:23} Urteile vom 4. Mai 2023, MV - 98 (C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 58, 59 und 63), und vom 15. April 2021, Grupa Warzywna (…C-935/19, EU:C:2021:287, Rn. 28 ff. und 34 ff.).
- EuGH, 12.09.2024 - C-709/22
Syndyk Masy Upadłości A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass dieses Recht gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 30). - Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2025 - C-733/23
Beach and bar management - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
die Erwägungen, auf die sich der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Mai 2023, MV - 98 (C-97/21, EU:C:2023:371), gestützt hat, auch für den Fall gelten, in dem die nationale Finanzbehörde gegen einen Steuerpflichtigen 85 finanzielle Sanktionen wegen wiederholter Nichterfüllung seiner Mehrwertsteuerpflichten verhängt und darüber hinaus die Versiegelung und ein Verbot des Zutritts zu einem Geschäftsraum für 14 Tage anordnet, und zwar wegen sämtlicher ergangener Steuerstraftaten zusammen betrachtet.{FN:12} Rechtssache C-97/21 (EU:C:2023:371, im Folgenden: Urteil MV - 98).
- Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2025 - C-229/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Binnenmarkt für …
{FN:23} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima (Strafpunkte) (…C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 89), vom 4. Mai 2023, MV - 98 (C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 42), und vom 14. September 2023, Volkswagen Group Italia und Volkswagen Aktiengesellschaft (…C-27/22, EU:C:2023:663, Rn. 49). - EuGH, 03.07.2025 - C-605/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-331/23
Dranken Van Eetvelde - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2025 - C-544/24
Nekilnojamojo turto valdymas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-205/23
Engie Romania - Vorlage zur Vorabentscheidung - Energie - Richtlinie 2009/73/EG - …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2025 - C-605/23
Ati-19 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
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