Rechtsprechung
| BGH, 12.05.1998 - 4 StR 163/98 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Beschränkung der Strafverfolgung auf versuchten Totschlag mit Zustimmung des Generalbundesanwalts - Sogenannte Rammfahrten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Hinterhof als öffentlicher Verkehrsraum?
Papierfundstellen
- NZV 1998, 418
- DAR 1998, 399
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 04.03.2004 - 4 StR 377/03
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Begriff des Straßenverkehrs und …
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. BGHSt 16, 7, 9 f.; BGH VRS 12, 414, 415 f.; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Straßenverkehr 1;… vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. § 1 StVO Rdn. 13 bis 16 m.w.N.;… Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 315 b Rdn. 3 m.w.N.). - OLG Hamm, 04.03.2008 - 2 Ss 33/08
Straßenverkehr; öffentlicher; Öffentlichkeit; Begriff
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. BGHSt 16, 7, 9 f.; BGH VRS 12, 414, 415 f.; BGHR StGB § 315b Abs. 1 Straßenverkehr 1;… vgl. Fischer, a.a.O., § 315b Rn. 3 mit weiteren Nachweisen;… Burhoff, a.a.O., Teil 6 Rn. 98; siehe auch noch Deutscher VRR 2005, 83). - BGH, 08.06.2004 - 4 StR 160/04
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (konstitutive Beeinträchtigung der …
Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn - wozu das Urteil sich nicht verhält - tatsächlich einzelne Besucher den Weg vom Parkplatz zum Polizeigebäude über den Rasen "aus Bequemlichkeit" abkürzen; denn die vereinzelte Inanspruchnahme der Rasenfläche, die ersichtlich nicht als Zuweg zum Polizeigebäude diente, würde auch eine bloß faktische Öffentlichkeit der Fläche nicht begründen (vgl. BGH NZV 1998, 418; OLG Köln VM 2000, 86; zu Grünstreifen als nicht-öffentlicher Verkehrsraum OLG Köln VRS Bd. 65, 156 f.).
- LG Potsdam, 06.11.2003 - 27 Ns 143/03
Ein Privatparkplatz mit 7 Stellplätzen gehört zum öffentlichen Verkehrsraum im …
Während das Straßenrecht an einen Widmungsakt anknüpft, versteht das Strafrecht - ebenso wie das Straßenverkehrsrecht - unter öffentlichem Straßenverkehr jede Art von Verkehr, der der Fortbewegung von Fahrzeugen, Radfahrern und Fußgängern auf allen Wegen, Plätzen, Durchgängen und Brücken dient, die jedermann oder wenigstens allgemein bestimmte Gruppen von Benutzern - wenn auch nur vorübergehend oder gegen Gebühr - zur Verfügung stehen (ständige Rechtsprechung, BGHSt 4, 189; BGH NZV 1998, 418;… Tröndle/Fischer, StGB, 51. Auflage, § 315 b, Rz. 3 m.w.N. vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 1 StVO, Rz. 13 m.w.N.).Ein öffentlich zugänglicher Parkplatz gehört zum öffentlichen Verkehrsraum (BayObLG, ZfS 1984, 91; BGHSt 16, 7;… Tröndle/Fischer, a.a.O., § 315 b, Rz. 3); hingegen spricht es gegen öffentlichen Verkehr, wenn ein Abstellplatz ausschließlich zum Abstellen weniger, im Einzelnen bestimmter Fahrzeuge dient, ohne dass auf diesem Platz anderweitiger Verkehr - auch kein Fußgängerverkehr - stattfindet (BGH NZV 1998, 418;… Tröndle/Fischer, a.a.O., § 315 b, Rz. 3 a.E.).
- OLG Köln, 06.06.2000 - Ss 227/00
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen …
Verkehrsflächen sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten jedermann oder zumindest einem nicht näher bestimmten Personenkreis zur verkehrsmäßigen Benutzung zur Verfügung stehen (BGH NZV 1998, 418; OLG Düsseldorf NJW 1988, 922; BayObLG …Erforderlich ist vielmehr, dass in Fällen der vorliegenden Art ("Rammfahrten") das Tatgeschehen selbst im öffentlichen Verkehrsraum stattfindet und die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt (BGH NZV 1998, 418).
- OLG Rostock, 28.11.2003 - 1 Ss 131/03
Verkehrsunfallflucht auf einem vermieteten Privatparkplatz
Im Rahmen einer Entscheidung nach § 154 a Abs. 2 StPO hat der BGH (NZV 1998, 418) die Auffassung vertreten, ein unbefestigter Hinterhof, der nur durch eine schmale langgezogene und tunnelartige Hausdurchfahrt erreichbar und von der öffentlichen Straße nicht einsehbar sei, sei kein öffentlicher Verkehrsraum. - LG Flensburg, 03.03.2023 - II Qs 9/23
Besoffen mit dem Autozug nach Sylt
Rn. 4 Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. BGHSt 16, 7, 9f.; BGH, VRS 12, 414, 415f.; BGHR StGB § 315b I Straßenverkehr 1;… vgl. Fischer, § 315b Rdnr. 3f. m.w. N.). - LG Arnsberg, 05.02.2016 - 2 Qs 5/16
Bewertung eines Unfallereignisses als Unfall im Straßenverkehr i.S. des …
Die Benutzung eines Hofgrundstücks durch die Hausbewohner und ihre Besucher zu Parkzwecken reicht nicht für die Annahme, dass auf dem Grundstück öffentlicher Verkehr im Sinne des Straßenverkehrsrechts stattfindet (BGH, Beschluss vom 12.05.1998 - 4 StR 163/98, NZV 1998, 418). - LG Bonn, 04.10.2004 - 34 Qs 187/04
Trunkenheitsfahrt auf privatem Hof
Verkehrsflächen sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten jedermann oder zumindest einem nicht näher bestimmten Personenkreis zur verkehrsmäßigen Benutzung zur Verfügung stehen (BGH NZV 1998, 418; OLG Köln, VM 2000, 86). - OLG Koblenz, 03.11.2016 - 2 OLG 4 Ss 162/16
Fahrverbot: Wirksamwerden eines Fahrverbots mit Ablauf der Abgabefrist trotz …
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. BGHSt 16, 7, 10 f.; 49, 128, 129 f. m.w.N.; BGHR StGB § 315b Abs. 1 Straßenverkehr 1; OLG Koblenz, Beschluss 1 Ss 67/12 vom 27.06.2012; OLG Hamm NZV 2008, 257).
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Rechtsprechung
| BayObLG, 23.06.1998 - 2 ObOWi 295/98 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de
Verletzung rechtlichen Gehörs
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 1998, 344
- NZV 1998, 518
- DAR 1998, 399
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (3)
- BayObLG, 23.10.1996 - 2 ObOWi 651/96
Auszug aus BayObLG, 23.06.1998 - 2 ObOWi 295/98
Es ist Aufgabe allein des Tatrichters, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob und wie er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht (BGHSt 30, 172/176; BayObLGSt 1996, 157).Der erkennende Senat hat bei einem Bußgeld von 160 DM trotz eines weiten Anreiseweges die Anordnung des persönlichen Erscheinens für rechtsfehlerfrei erachtet, weil der Tatrichter ausweislich der Begründung seiner Entscheidung die Anwesenheit des Betroffenen für seine Überzeugungsbildung vom Tatgeschehen (Verkehrsunfall) für erforderlich hielt (BayObLGSt 1996, 157).
- BGH, 07.07.1981 - 1 StR 53/81
Anordnung zur persönlichen Anwesenheit des Täters nach seiner Identifizierung an …
Auszug aus BayObLG, 23.06.1998 - 2 ObOWi 295/98
Es ist Aufgabe allein des Tatrichters, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob und wie er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht (BGHSt 30, 172/176; BayObLGSt 1996, 157). - OLG Düsseldorf, 30.10.1996 - 2 Ss OWi 323/96
Auszug aus BayObLG, 23.06.1998 - 2 ObOWi 295/98
§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG gilt zwar, wie seine Auslegung ergibt, auch für die Versagung rechtlichen Gehörs in dem Zwischenverfahren über die Ablehnung eines Richters, wenn ein Urteil auf der ungerechtfertigten Verwerfung eines Ablehnungsantrags als unzulässig oder unbegründet beruht (OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 210).
- OLG Köln, 24.06.2015 - 1 RBs 177/15
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verzögerter Gewährung von Akteneinsicht
Hierher zählt auch die Fallkonstellation der Einführung neuer Beweismittel bei erlaubter Abwesenheit jedenfalls dann, wenn der Betroffene einen Verteidiger hat, der das rechtliche Gehör für ihn wahrnimmt (Senat VRS 98, 150; OLG Düsseldorf DAR 1998, 22 = NZV 1998, 254; s. weiter BayObLG VRS 96, 60 [Ablehnung einer kommissarischen Vernehmung nach Ankündigung, sich nicht zur Sache einlassen zu wollen]; BayObLG NZV 1998, 518 = NStZ-RR 1998, 344 = VRS 95, 265 = DAR 1998, 399 = NStZ 1999, 345 [K] [fehlende Anhörung zur dienstlichen Äußerung im Ablehnungsverfahren]; OLG Düsseldorf VRS 97, 57 = DAR 1999, 275 [Rüge, dem Betroffenen sei ein Gutachten nicht vor der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt worden]). - OLG Hamm, 24.09.2009 - 3 Ss OWi 527/09
Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs
Das bedeutet u.a., dass der Betroffene mit seiner Rüge substantiiert darlegen muss, was er im Falle seiner Anhörung geltend gemacht hätte (BayObLG NStZ-RR 1998, 344; OLG Hamm Beschl. v. 15.03.1999 - 2 SsOWi 10/99 - juris; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 23). - OLG Saarbrücken, 12.12.2007 - Ss (B) 65/07
Bußgeldverfahren: Gerichtliche Aufklärungspflicht bezüglich der Entbindung des …
Rn. 26 Unverzichtbar ist die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung, wenn die Möglichkeit des Übergangs in das Strafverfahren nach § 81 OWiG besteht oder wenn nur dadurch die gebotene Sachaufklärung - z.B. die Identifizierung anhand eines Lichtbildes - möglich ist (vgl. z.B. OLG Düsseldorf NZV 2007, 251; BGHSt 30, 172; BayObLG NZV 1998, 518;… KK-Senge, a.a.O., § 73 Rn. 31 m.w.N.) oder wenn eine Gegenüberstellung mit Zeugen in der Hauptverhandlung zum Zwecke der Identifizierung oder zum Zweck der Prüfung der Glaubwürdigkeit einander widersprechender Sachverhaltsschilderungen nötig ist.
- OLG Hamm, 15.03.1999 - 2 Ss OWi 10/99
Zulassung der Rechtsbeschwerde, Verletzung des rechtlichen Gehörs durch …
Das bedeutet, dass der Betroffene mit seiner Rüge substantiiert darlegen muß, was er im Falle seiner Anhörung geltend gemacht hätte (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Senats vom 11. September 1998, 2 Ss OWi 1021/98, in ZAP EN-Nr. 888/98 = NStZ-RR 1999, 23 = VRS 99, 60 mit weiteren Nachweisen; siehe auch OLG Hamm NZV 1993, 244 und BayObLG NStZ-RR 1998, 344; OLG Köln NStZ-RR 1998, 345;… siehe im übrigen die weiteren Rechtsprechungshinweise bei Göhler, a.a.O.). - BayObLG, 09.07.1998 - 1 ObOWi 309/98
Verwurf des Einspruchs eines Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG durch das …
für eine entsprechende Verfassungsbeschwerde (BayObLG vom 19.3.1992 - 2 ObOWi 17/92; vom 23.6.1998 - 2 ObOWi 295/98; OLG Schleswig SchlHA 1989, 116; OLG Düsseldorf VRS 81, 389/390; OLG Köln NZV 1992, 419 ). - KG, 28.05.2020 - 3 Ws (B) 122/20
Verhältnis der Gebote des gesetzlichen Richters und des rechtlichen Gehörs im …
Denn die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs erfordert, dass der Betroffene bereits im Zulassungsverfahren darlegt, was er im Falle seiner Anhörung in der Sache geltend gemacht hätte (vgl. für viele BayObLG NZV 1998, 518), wie er sich also ergänzend oder anders verteidigt hätte. - OLG Hamm, 03.11.2000 - 4 Ss OWi 1049/00
Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, Versagung rechtlichen Gehörs, …
Da § 80 I Nr. 2 OWiG auch im Zulassungsbereich einschlägige Verfassungsbeschwerden dadurch vermeiden will, dass in begründeten Fällen der Verfassungsverstoß gegen Art. 103 I GG innerhalb der Fachgerichtsbarkeit bereinigt wird (…Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 80 Rdnr. 16 a), muß für den Rechtsbeschwerdevortrag nach § 80 I Nr. 2 StPO das gleiche verlangt werden wie für eine entsprechende Verfassungsbeschwerde (BayObLG, V. 19.3.1992 - 2 ObOWi 17/92; NZV 1998, 518; OLG Schleswig, SchlHA 1989, 116; OLG Düsseldorf VRS 81, 389 (390); OLG Köln, NZV 1992, 419).
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