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Weitere Entscheidung unten: BAG, 30.09.1986

Rechtsprechung
   BAG, 16.10.1986 - 2 ABR 71/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,337
BAG, 16.10.1986 - 2 ABR 71/85 (https://dejure.org/1986,337)
BAG, Entscheidung vom 16.10.1986 - 2 ABR 71/85 (https://dejure.org/1986,337)
BAG, Entscheidung vom 16. Oktober 1986 - 2 ABR 71/85 (https://dejure.org/1986,337)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung - Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - Bezichtigung der Begehung einer Straftat

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Verletzung von Amts- und Arbeitsvertragspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    KSchG § 15

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1987, 392 (Ls.)
  • BB 1987, 1952
  • DB 1987, 1304
  • JR 1987, 308
 
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Wird zitiert von ... (41)Zitiert selbst (14)

  • BAG, 20.12.1961 - 1 AZR 404/61

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 16.10.1986 - 2 ABR 71/85
    Eine außerordentliche Kündigung kommt nur dann in Betracht, wenn zugleich eine schwere Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vorliegt, wobei an die Berechtigung der fristlosen Entlassung ein "strengerer Maßstab" anzulegen ist als bei einem Arbeitnehmer, der dem Betriebsrat nicht angehört (BAG, aa0 sowie BAG Urteil vom 20. Dezember 1961 - 1 AZR 404/61 - BAG 12, 141 = AP Nr. 16 zu § 13 KSchG).

    Es hat jedoch nicht beachtet, daß das Erfordernis, bei der Prüfung des wichtigen Grundes zur Kündigung eins Amtsträgers einen "besonders strengen Maßstab" anzulegen nur dazu dient, die freie Betätigung des Betriebsratsmitgliedes in seinem Amt zu gewährleisten (vgl. BAG 12, 141 = AP Nr. 16 zu § 13 KSchG unter Hinweis auf BAG 1, 185 und 2, 138; BAG Urteil vom 25. Mai 1982, aa0).

  • BAG, 18.08.1982 - 7 AZR 437/80

    Beschlußunfähigkeit des Betriebsrats - Mitbestimmungsrechte des Restbetriebsrats

    Auszug aus BAG, 16.10.1986 - 2 ABR 71/85
    In einem solchen Fall nimmt der verbleibende Rest-Betriebsrat in entsprechender Anwendung des § 22 BetrVG die Mitbestimmungsrechte wahr (BAG Urteil vom 18. August 1982 - 7 AZR 437/80 - AP Nr. 24 zu § 102 BetrVG 1972;… KR-Etzel, 2. Aufl. § 102 BetrVG Rz 24 e).
  • BAG, 23.08.1984 - 2 AZR 391/83

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes

    Auszug aus BAG, 16.10.1986 - 2 ABR 71/85
    Darüber hinaus war im Oktober 1984 bei der Einleitung des Verfahrens nach § 103 Abs. 1 BetrVG noch ein Mitglied durch Krankheit verhindert und der Beteiligte zu 3) hatte kein Stimmrecht, weil er im Zustimmungsverfahren nach § 103 BetrVG nicht an der Beratung und Beschlußfassung über eine ihn betreffende Kündigung teilnehmen darf (Urteil des Senats vom 23. August 1984, BAG 46, 258 = AP Nr. 17 zu § 103 BetrVG 1972).
  • BAG, 30.05.1978 - 2 AZR 630/76

    Außerordentliche Kündigung eines Kraftfahrers bei Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus BAG, 16.10.1986 - 2 ABR 71/85
    Die in dem strengeren Prüfungsmaßstab zum Ausdruck kommende Tat- und Situationsgerechtigkeit ist in solchen Fällen keine verbotene Besserstellung des Betriebsratsmitglieds, sondern Folge der Beachtung der besonderen Sachlage (BAG 33, 1 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit m. w. N.; BAG 30, 309 = AP Nr. 70 zu § 626 BGB; insbesondere BAG Urteil vom 25. Mai 1982, aa0).
  • BAG, 03.12.1954 - 1 AZR 150/54

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 16.10.1986 - 2 ABR 71/85
    Es hat jedoch nicht beachtet, daß das Erfordernis, bei der Prüfung des wichtigen Grundes zur Kündigung eins Amtsträgers einen "besonders strengen Maßstab" anzulegen nur dazu dient, die freie Betätigung des Betriebsratsmitgliedes in seinem Amt zu gewährleisten (vgl. BAG 12, 141 = AP Nr. 16 zu § 13 KSchG unter Hinweis auf BAG 1, 185 und 2, 138; BAG Urteil vom 25. Mai 1982, aa0).
  • BAG, 26.08.1976 - 2 AZR 377/75

    Einschränkung eines vertraglichen Nebentätigkeitsverbots - Kündigung bei …

    Auszug aus BAG, 16.10.1986 - 2 ABR 71/85
    Die Anwendung des § 626 Abs. 1 BGB im Rahmen von § 103 BetrVG durch das Beschwerdegericht kann in der Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob der Sachverhalt unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund abzugeben und ob alle vernünftiger Weise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, widerspruchsfrei berücksichtigt worden sind (BAG Urteil vom 26. August 1976 - 2 AZR 377/75 - AP Nr. 68 zu § 626 BGB).
  • BAG, 22.02.1980 - 7 AZR 295/78

    Kündigungsschutz - Klagefrist - Letzter Tag - Normaler Gerichtsbriefkasten - …

    Auszug aus BAG, 16.10.1986 - 2 ABR 71/85
    Die in dem strengeren Prüfungsmaßstab zum Ausdruck kommende Tat- und Situationsgerechtigkeit ist in solchen Fällen keine verbotene Besserstellung des Betriebsratsmitglieds, sondern Folge der Beachtung der besonderen Sachlage (BAG 33, 1 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit m. w. N.; BAG 30, 309 = AP Nr. 70 zu § 626 BGB; insbesondere BAG Urteil vom 25. Mai 1982, aa0).
  • BAG, 26.05.1977 - 2 AZR 632/76

    Beschäftigungspflicht - Meinungsäußerung im Bereich des Betriebs - Flugblätter - …

    Auszug aus BAG, 16.10.1986 - 2 ABR 71/85
    Sofern der Beteiligte zu 3) diese Behauptungen bewußt unrichtig bestätigt haben sollte, stellte ein solches Verhalten eine schwere Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflichten dar und ist grundsätzlich als wichtiger Grund i. S. von § 626 BGB für eine außerordentliche Kündigung geeignet (BAG 29, 195 = AP Nr. 5 zu 611 BGB Beschäftigungspflicht, m. w. N.; BAG Urteil vom 25. Mai 1982, aa0).
  • BAG, 22.08.1974 - 2 ABR 17/74

    Treuepflicht - Ausschlußfrist - Zustimmung des Betriebsrats - Kündigung eines …

    Auszug aus BAG, 16.10.1986 - 2 ABR 71/85
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 22, 178 = AP Nr. 19 zu § 13 KSchG m. w. N.; BAG Urteil vom 11. Dezember 1975 - 2 AZR 426/74 - AP Nr. 1 zu § 15 KSchG 1969; BAG 26, 219 = AP Nr. 1 zu § 103 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 25. Mai 1982 - 7 AZR 155/80 -) ist bei der beabsichtigten Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes zunächst danach zu differenzieren, ob diesem eine reine Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis vorgeworfen wird oder ob die Arbeitspflichtverletzung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied steht.
  • BAG, 18.08.1977 - 2 ABR 19/77

    Geltung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB im Sonderkündigungsschutz

    Auszug aus BAG, 16.10.1986 - 2 ABR 71/85
    Nach der Rechtsprechung des Senats(Beschlüsse vom 18. August 1977 - 2 ABR 19/77, - BAG 29, 270 = AP Nr. 10 zu § 103 BetrVG 1972 undvom 7. Mai 1986 - 2 ABR 27/85 -, zur Veröffentlichung bestimmt) gilt die zweiwöchige Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB auch für die außerordentliche Kündigung gegenüber den Arbeitnehmern, die den besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG genießen.
  • BAG, 07.05.1986 - 2 ABR 27/85

    Antrag auf Zustimmung - Zustimmungsantrag - Betriebsrat - Außerordentliche …

  • BAG, 11.12.1975 - 2 AZR 426/74

    Arbeitsverhältnis: Außerordentliche Kündigung eines Jugendvertreters

  • BAG, 23.10.1969 - 2 AZR 127/69

    Betriebsratsmitgliedskündigung

  • BAG, 25.05.1982 - 7 AZR 155/80
  • BAG, 23.10.2008 - 2 ABR 59/07

    Zustimmungsersetzung nach § 103 BetrVG

    Die Anwendung des § 626 Abs. 1 BGB im Rahmen von § 103 BetrVG durch das Beschwerdegericht kann in der Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob der Sachverhalt unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zur Kündigung abzugeben und ob alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, widerspruchsfrei berücksichtigt worden sind (Senat 16. Oktober 1986 - 2 ABR 71/85 - AP BGB § 626 Nr. 95 = EzA BGB § 626 nF Nr. 105; 26. August 1976 - 2 AZR 377/75 - AP BGB § 626 Nr. 68).

    Wird einem Betriebsratsmitglied dagegen lediglich die Verletzung einer Amtspflicht vorgeworfen, so ist die Kündigung unzulässig und nur ein Ausschlussverfahren nach § 23 BetrVG möglich (Senat 23. Oktober 1969 - 2 AZR 127/69 - BAGE 22, 178; 11. Dezember 1975 - 2 AZR 426/74 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 1; 16. Oktober 1986 - 2 ABR 71/85 - AP BGB § 626 Nr. 95 = EzA BGB § 626 nF Nr. 105).

    Mit Rücksicht auf die besondere Konfliktsituation, in der sich das Betriebsratsmitglied befindet, ist die außerordentliche Kündigung aber nur gerechtfertigt, wenn unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabs das pflichtwidrige Verhalten auch als schwerer Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu werten ist (vgl. BAG 25. Mai 1982 - 7 AZR 155/80 - Senat 16. Oktober 1986 - 2 ABR 71/85 - aaO.).

  • BAG, 16.11.2017 - 2 AZR 14/17

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsrats-/Wahlvorstandsmitglied

    Zu diesen gehört auch die Wahrnehmung des Zustimmungsrechts aus § 103 Abs. 1 BetrVG (vgl. BAG 16. Oktober 1986 - 2 ABR 71/85 - zu B II 1 der Gründe).
  • BAG, 08.11.2007 - 2 AZR 528/06

    Verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung - Präklusion

    Ebenso können falsche Erklärungen, die in einem Prozess abgegeben werden, an sich geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen (für den Fall einer falschen eidesstattlichen Versicherung: Senat 24. November 2005 - 2 ABR 55/04 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 55 = EzA BetrVG 2001 § 103 Nr. 5; 20. November 1987 - 2 AZR 266/87 - mit Verweis auf Senat 16. Oktober 1986 - 2 ABR 71/85 - BB 1987, 1952).
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Rechtsprechung
   BAG, 30.09.1986 - 3 AZR 22/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,447
BAG, 30.09.1986 - 3 AZR 22/85 (https://dejure.org/1986,447)
BAG, Entscheidung vom 30.09.1986 - 3 AZR 22/85 (https://dejure.org/1986,447)
BAG, Entscheidung vom 30. September 1986 - 3 AZR 22/85 (https://dejure.org/1986,447)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 53, 131
  • ZIP 1987, 1204
  • NZA 1987, 456
  • VersR 1987, 699
  • BB 1987, 1390
  • DB 1987, 1304
  • JR 1987, 396
 
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Wird zitiert von ... (23)Zitiert selbst (3)

  • BAG, 28.01.1986 - 3 AZR 312/84

    Bevorrechtigung rückständiger Rentenansprüche im Konkurs

    Auszug aus BAG, 30.09.1986 - 3 AZR 22/85
    Ob eine betriebliche Altersversorgung zugesagt ist, entscheidet sich allein danach, welcher Zweck mit der Zusage verfolgt wird: Soll der Arbeitnehmer im Alter oder bei Invalidität, also nach seinem Ausscheiden aus dem Berufs- oder aus dem Erwerbsleben, oder sollen seine Hinterbliebenen zusätzlich durch Leistungen des Arbeitgebers versorgt werden, so handelte es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes (vgl. BT-Drucks. 7/1281 S. 19; BAGE 34, 242, 245 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG, zu I 1 der Gründe; BAG Urteil vom 28. Januar 1986 - 3 AZR 312/84 - BAGE 51, 51).

    Der Insolvenzschutz steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien; daher können auch dessen Merkmale nicht abbedungen werden (vgl. auch hierzu Urteil des Senats vom 28. Januar 1986 - 3 AZR 312/84 -).

  • BAG, 30.10.1980 - 3 AZR 805/79

    Betriebsrenten - Gewinnbeteiligung - Betriebliche Altersversorgung - Gutschrift - …

    Auszug aus BAG, 30.09.1986 - 3 AZR 22/85
    Auf die Versorgungsform kommt es nicht an; außer rentenförmigen Leistungen können auch Kapitalzuwendungen und selbst Gutschriften von Gewinnbeteiligungen die Merkmale der betrieblichen Altersversorgung erfüllen (BAGE 34, 242, 245 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG, zu I 1 der Gründe; Blomeyer/Otto, BetrAVG, Einl. Rz 10 f., 243;… Höfer/Abt, BetrAVG, Bd. I, 2. Aufl., ArbGr Rz 19, 24).

    Ob eine betriebliche Altersversorgung zugesagt ist, entscheidet sich allein danach, welcher Zweck mit der Zusage verfolgt wird: Soll der Arbeitnehmer im Alter oder bei Invalidität, also nach seinem Ausscheiden aus dem Berufs- oder aus dem Erwerbsleben, oder sollen seine Hinterbliebenen zusätzlich durch Leistungen des Arbeitgebers versorgt werden, so handelte es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes (vgl. BT-Drucks. 7/1281 S. 19; BAGE 34, 242, 245 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG, zu I 1 der Gründe; BAG Urteil vom 28. Januar 1986 - 3 AZR 312/84 - BAGE 51, 51).

  • BAG, 24.06.1986 - 3 AZR 645/84

    Berücksichtigung von Tantiemen bei der Berechnung der Rentenhöhe - Verhälnis …

    Auszug aus BAG, 30.09.1986 - 3 AZR 22/85
    Durch diese Zwecksetzung unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen, etwa Leistungen zur Vermögensbildung oder zur Überbrückung einer erwarteten Arbeitslosigkeit (vgl. zuletzt BAG Urteil vom 24. Juni 1986 - 3 AZR 645/84 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 17.01.2023 - 3 AZR 501/21

    Betriebliche Altersversorgung - Kapitalwahlrecht - Ersetzung

    Außer Zusagen auf rentenförmige Leistungen können auch einmalige Kapitalzuwendungen die Merkmale der betrieblichen Altersversorgung erfüllen (…BAG 20. September 2015 - 3 AZR 411/15 - Rn. 15, BAGE 156, 196; 18. März 2003 - 3 AZR 315/02 - zu I 3 a der Gründe; 30. September 1986 - 3 AZR 22/85 - zu I 1 der Gründe, BAGE 53, 131).
  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 411/15

    Kapitalleistung - Einstandspflicht des PSV

    Außer Zusagen auf rentenförmige Leistungen können auch einmalige Kapitalzuwendungen die Merkmale der betrieblichen Altersversorgung erfüllen (BAG 18. März 2003 - 3 AZR 315/02 - zu I 3 a der Gründe; 30. September 1986 - 3 AZR 22/85 - zu I 1 der Gründe, BAGE 53, 131).
  • BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 313/02

    Betriebliche Altersversorgung - Insolvenzschutz

    Dies ergibt sich bereits daraus, daß selbst einmalige Kapitalzuwendungen und Gutschriften von Gewinnbeteiligungen die Merkmale der betrieblichen Altersversorgung erfüllen können, wenn sie dem gesetzlich vorgesehenen Versorgungszweck dienen (BAG 30. Oktober 1980 - 3 AZR 805/79 - BAGE 34, 242, 245; 30. September 1986 - 3 AZR 22/85 - BAGE 53, 131, 135;… Blomeyer/Otto BetrAVG 2. Aufl. Einleitung Rn. 10;… ErfK/Steinmeyer 3. Aufl. § 1 BetrAVG Rn. 3).

    b) Die bisherige Rechtsprechung des Senats ist demgegenüber ohne weiteres auch dann von einer insolvenzgeschützten Leistung der betrieblichen Altersversorgung ausgegangen, wenn das Versprochene im Falle des Todes des Arbeitnehmers an die Erben auszuzahlen war (BAG 30. Oktober 1980 - 3 AZR 805/79 - BAGE 34, 242; 30. September 1986 - 3 AZR 22/85 - BAGE 53, 131).

  • BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 315/02

    Begriff der betrieblichen Altersversorgung; Abgrenzung zur Übergangsversorgung

    Durch diese Zwecksetzung unterscheidet sich betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen, etwa Leistungen zur Vermögensbildung oder zur Überbrückung einer erwarteten Arbeitslosigkeit (st. Rspr. des Senats, vgl. 30. Oktober 1980 - 3 AZR 805/79 - BAGE 34, 242; 24. Juni 1986 - 3 AZR 645/84 - BAGE 52, 226; 30. September 1986 - 3 AZR 22/85 - BAGE 53, 131; 8. Mai 1990 - 3 AZR 121/89 - AP BetrAVG § 7 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 35; 26. Juni 1990 - 3 AZR 641/88 - BAGE 65, 215; 10. März 1992 - 3 AZR 153/91 - AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 17 = EzA BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 3; 3. November 1998 - 3 AZR 454/97 - BAGE 90, 120).
  • BGH, 15.07.2002 - II ZR 192/00

    "Hotel Adlon"; Wiederaufleben der Priorität eines Unternehmenskennzeichens nach …

    b) § 3 Abs. 2 BetrAVG verlangt in jedem Falle, daß die Abfindung dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses entspricht; eine hiervon zu Ungunsten des Dienstverpflichteten abweichende Abfindungsregelung ist - auch wenn sie in einem Prozeßvergleich getroffen wird - unwirksam (im Anschluß an BAGE 53, 131, 137).

    Die Gesetzesvorschrift verlangt in jedem Falle, daß die Abfindung dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entspricht (BAGE 53, 131, 137); eine hiervon abweichende Abfindungsregelung ist - auch wenn sie durch einen Prozeßvergleich getroffen wird - gemäß § 134 BGB nichtig, da § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG generell einzelvertragliche Regelungen verbietet, durch die von den Mindestbedingungen des BetrAVG zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden soll (…BAGE 53 aaO; vgl. auch BAG AP Nr. 82 zu § 17 BetrAVG m.w.N.).

    § 3 Abs. 2 BetrAVG verlangt in jedem Falle, daß die Abfindung dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entspricht (vgl. BAGE 53, 131, 137); für dessen Ermittlung sind die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, die Rechnungsgrundlagen und der Rechnungszinsfuß gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG zwingend vorgeschrieben (…vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG 2. Aufl. § 3 Rdn. 105 m.w.N.).

  • BAG, 25.06.2013 - 3 AZR 219/11

    Kapitalleistung - vorgezogene Inanspruchnahme - Abschlag

    Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (…vgl. BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 799/08 - Rn. 23;… 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 23 mwN, BAGE 133, 289; 18. März 2003 - 3 AZR 315/02 - zu I 3 a der Gründe). Außer Zusagen auf rentenförmige Leistungen können auch einmalige Kapitalzuwendungen die Merkmale der betrieblichen Altersversorgung erfüllen (…BAG 18. März 2003 - 3 AZR 315/02 - aaO; 30. September 1986 - 3 AZR 22/85 - zu I 1 der Gründe, BAGE 53, 131; 28. Januar 1986 - 3 AZR 312/84 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 51, 51). Es genügt, dass der Versorgungszweck die Leistung und deren Regelung prägt.
  • BAG, 08.05.1990 - 3 AZR 121/89

    Zusage einer Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden

    Das ist ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die auch vom Bundesgerichtshof geteilt wird (vgl. zuletzt BAG Urteil vom 26. April 1988 - 3 AZR 411/86 - AP Nr. 45 zu § 7 BetrAVG ; BAGE 34, 242, 245 f. = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG , zu I 1 der Gründe; 51, 51, 56 = AP Nr. 18 zu § 59 KO , zu II 2 a der Gründe; 53, 131 = AP Nr. 16 zu § 1 BetrAVG , zu I 1 der Gründe; BAG Urteil vom 2. August 1983 - 3 AZR 370/81 - AP Nr. 19 zu § 7 BetrAVG , zu 2 a der Gründe; BGH Urteil vom 16. März 1981 - II ZR 222/79 - AP Nr. 10 zu § 7 BetrAVG , zu II der Gründe; BGH Urteil vom 28. September, 1981 - II ZR 181/80 - AP Nr. 12 zu § 7 BetrAVG , zu V der Gründe).

    Durch diese Zwecksetzung unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen, etwa Leistungen zur Vermögensbildung, zur Überbrückung einer Arbeitslosigkeit und Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes (BAG Urteil vom 30. September 1986 - 3 AZR 22/85 - BAGE 53, 131 = AP Nr. 16 zu § 1 BetrAVG , zu I 1 der Gründe).

  • BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 277/07

    Hinterbliebenenversorgung - Wertgleichheit - Angemessenheit - Gleichbehandlung - …

    Dass es sich - wie hier - um Kapitalleistungen handelt, steht dem nicht entgegen (vgl. BAG 30. September 1986 - 3 AZR 22/85 - zu I 1 der Gründe, BAGE 53, 131).
  • LAG Köln, 08.03.2016 - 12 Sa 689/15

    Treuegeld; Betriebsrente; Eingriff 3. Stufe; Ausschlussfrist; Verjährung

    Außer Zusagen auf rentenförmige Leistungen können auch einmalige Kapitalzuwendungen die Merkmale der betrieblichen Altersversorgung erfüllen (…BAG 18. März 2003 - 3 AZR 315/02 - aaO; 30. September 1986 - 3 AZR 22/85 - zu I 1 der Gründe, BAGE 53, 131; 28. Januar 1986 - 3 AZR 312/84 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 51, 51).
  • FG Hamburg, 31.10.2012 - 3 K 24/12

    Erbschaftsbesteuerung des Bezugs betrieblicher Altersversorgung durch …

    Es komme vielmehr darauf an, dass der Versorgungszweck zur Absicherung eines biometrischen Risikos die Leistung und ihre Regelung präge; dazu sei es nicht notwendig, dass eine Zusage ausschließlich dem Versorgungszweck diene, vielmehr könnten einzelne Regelungen ohne Versorgungscharakter die rechtliche Einordnung einer Zusage als betriebliche Altersversorgung nicht beeinflussen (BAG vom 30. Oktober 1980 3 AZR 805/79, BAGE 34, 242; vom 30. September 1986 3 AZR 22/85, BAGE 53, 131).

    Rn. 85 bb) Diese Ansicht des BAG wird im Übrigen dadurch gestützt, dass insbesondere die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung stets die bei der betrieblichen Altersversorgung bestehende Formenvielfalt betont und Arbeitgebern und Arbeitnehmern einen weitreichenden Gestaltungsspielraum zugestanden hat, der dem Arbeitgeber erlaubt, die Reichweite seiner Zusage nach seinen eigenen betrieblichen Erfordernissen und den bestehenden Versorgungsinteressen zu bestimmen (BAG vom 30. Oktober 1980 3 AZR 805/79, BAGE 34, 242, Gewinnbeteiligung; vom 30. September 1986 3 AZR 22/85, BAGE 53, 131, Kapitalzusage; Bundessozialgericht -BSG- vom 30. Januar 1997 12 RK 17/96, Deutsches Steuerrecht -DStR- 1997, 1418, Abschluss einer Direktversicherung bei jedem Lebensversicherer; Landesarbeitsgericht -LAG- Hamm vom 22. Juni 2010 9 Sa 1261/09M, Juris, Jeweiligkeitsklausel).

  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 14/07

    Steuerfreiheit der monatlichen und der vom Reingewinn bestimmten …

  • BAG, 10.08.1993 - 3 AZR 69/93

    Anrechnung von ZVK-Leistungen auf Betriebsrente

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 410/15

    Kapitalleistung - Einstandspflicht des PSV

  • LAG Hamm, 02.11.1992 - 19 Sa 809/92

    Sterbegeld; Betriebliche Altersversorgung; Tarifvertrag; Hinterbliebene; …

  • BAG, 26.04.1988 - 3 AZR 411/86

    Versicherungspflicht bezüglich vorzeitiger Kündigung durch den Arbeitgeber …

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 412/15

    Kapitalleistung - Einstandspflicht des PSV

  • BAG, 28.04.1992 - 3 AZR 354/91

    Anspruch auf Kapitalbetrag als Leistung der betrieblichen Altersversorgung bei …

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 414/15

    Kapitalleistung - Einstandspflicht des PSV

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 415/15

    Kapitalleistung - Einstandspflicht des PSV

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 413/15

    Kapitalleistung - Einstandspflicht des PSV

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 195/16

    Kapitalleistung - Einstandspflicht des PSV

  • ArbG Arnsberg, 23.11.2020 - 2 Ca 483/20

    Betriebliche Altersversorgung, Kapitalwahlrecht

  • LAG München, 11.03.1997 - 8 Sa 350/96

    Betriebliche Altersversorgung: Zusage der "beamtengleichen" Versorgung

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