Rechtsprechung
| BGH, 17.07.1998 - V ZR 191/97 |
Mitverkaufte Baugenehmigungsunterlagen
§ 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b Abs. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Grenzen der Beurkundungspflicht
Volltextveröffentlichungen (8)
- Judicialis
BGB § 313 Satz 1
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 313 S. 1
Keine Beurkundungspflicht für Inhalt zu übergebender Unterlagen - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Übertragung von Rechten - Gründstückskaufvertrag - Vorhandene Baugenehmigungsplanung - Keine Beurkundungspflicht
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 313 Satz 1
Umfang der Beurkundungspflicht bei Veräußerung eines Grundstücks mit bereits vorhandener Baugenehmigungsplanung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)
BGB § 313 S. 1
Keine Beurkundungspflicht für Inhalt zu übergebender Unterlagen
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Verkauf eines Grundstücks mit Genehmigungsplanung: Was muß beurkundet werden? (IBR 1998, 453)
Papierfundstellen
- NJW 1998, 3197
- ZIP 1998, 1593
- MDR 1998, 1215
- DNotZ 1999, 50
- WM 1998, 1886
- BB 1998, 1866
- BB 1999, 19 (Ls.)
- DB 1999, 91
- BauR 1998, 1117 (Ls.)
- ZfBR 1998, 310
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (5)
- BGH, 23.02.1979 - V ZR 99/77
Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises - Voraussetzungen für eine vollständige …
Auszug aus BGH, 17.07.1998 - V ZR 191/97
Denn dem Beurkundungszwang unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurt. v. 23. Februar 1979, V ZR 99/77, NJW 1979, 1495; v. 27. April 1979, V ZR 175/77, NJW 1979, 1498; v. 22. Juni 1979, V ZR 21/78, NJW 1979, 1984;… Hagen/Brambring, Der Grundstückskauf, 6. Aufl. Rdn. 46) nur der eine Regelung enthaltende, d.h. Rechtswirkungen erzeugende Teil der Erklärungen.Der Inhalt der Genehmigungsplanung gehört nicht mehr zum Regelungsinhalt des Kaufvertrages, sondern dient nur der - entbehrlichen - Erläuterung des - hinreichend genau bezeichneten und bestimmbaren - Gegenstandes des Rechtskaufs, ist also nur ein nicht beurkundungsbedürftiger "Identifizierungsbehelf" (vgl. Senatsurt. v. 23. Februar 1979, V ZR 99/77, aaO).
Darin unterscheidet sich der Sachverhalt von den durch das Berufungsgericht herangezogenen Fällen, in denen aus den in Bezug genommenen Baubeschreibungen und Plänen (auch Teilungserklärungen) über die gesetzlich vorgeschriebene Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen hinaus noch weitergehende Verpflichtungen erwachsen sollten (BGHZ 69, 266, 268; Senatsurt. v. 23. Februar 1979, V ZR 99/77, NJW 1979, 1495; v. 27. April 1979, V ZR 175/77, NJW 1979, 1498; v. 22. Juni 1979, V ZR 21/78, NJW 1979, 1984).
- BGH, 27.04.1979 - V ZR 175/77
Beurkundungspflicht der Teilungserklärung
Auszug aus BGH, 17.07.1998 - V ZR 191/97
Denn dem Beurkundungszwang unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurt. v. 23. Februar 1979, V ZR 99/77, NJW 1979, 1495; v. 27. April 1979, V ZR 175/77, NJW 1979, 1498; v. 22. Juni 1979, V ZR 21/78, NJW 1979, 1984;… Hagen/Brambring, Der Grundstückskauf, 6. Aufl. Rdn. 46) nur der eine Regelung enthaltende, d.h. Rechtswirkungen erzeugende Teil der Erklärungen.Darin unterscheidet sich der Sachverhalt von den durch das Berufungsgericht herangezogenen Fällen, in denen aus den in Bezug genommenen Baubeschreibungen und Plänen (auch Teilungserklärungen) über die gesetzlich vorgeschriebene Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen hinaus noch weitergehende Verpflichtungen erwachsen sollten (BGHZ 69, 266, 268; Senatsurt. v. 23. Februar 1979, V ZR 99/77, NJW 1979, 1495; v. 27. April 1979, V ZR 175/77, NJW 1979, 1498; v. 22. Juni 1979, V ZR 21/78, NJW 1979, 1984).
- BGH, 22.06.1979 - V ZR 21/78
Umfang des Beurkundungserfordernisses bei einem Grundstückskaufvertrag - …
Auszug aus BGH, 17.07.1998 - V ZR 191/97
Denn dem Beurkundungszwang unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurt. v. 23. Februar 1979, V ZR 99/77, NJW 1979, 1495; v. 27. April 1979, V ZR 175/77, NJW 1979, 1498; v. 22. Juni 1979, V ZR 21/78, NJW 1979, 1984;… Hagen/Brambring, Der Grundstückskauf, 6. Aufl. Rdn. 46) nur der eine Regelung enthaltende, d.h. Rechtswirkungen erzeugende Teil der Erklärungen.Darin unterscheidet sich der Sachverhalt von den durch das Berufungsgericht herangezogenen Fällen, in denen aus den in Bezug genommenen Baubeschreibungen und Plänen (auch Teilungserklärungen) über die gesetzlich vorgeschriebene Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen hinaus noch weitergehende Verpflichtungen erwachsen sollten (BGHZ 69, 266, 268; Senatsurt. v. 23. Februar 1979, V ZR 99/77, NJW 1979, 1495; v. 27. April 1979, V ZR 175/77, NJW 1979, 1498; v. 22. Juni 1979, V ZR 21/78, NJW 1979, 1984).
- BGH, 04.03.1994 - V ZR 241/92
Bezeichnung von Wohnungseigentum in einem notariellen Kaufvertrag; Bezeichnung zu …
Auszug aus BGH, 17.07.1998 - V ZR 191/97
Die Rechtslage weist vielmehr Ähnlichkeit zur Übernahme von Verbindlichkeiten des Verkäufers aus einem anderen Schuldverhältnis auf (Senatsurt. v. 4. März 1994, V ZR 241/92, WM 1994, 1078, 1079), bei der sich die Vereinbarung der Vertragsparteien auf die Übernahme bestehender Verpflichtungen beschränkt und nicht die Begründung neuer Verpflichtungen zum Inhalt hat. - BGH, 23.09.1977 - V ZR 90/75
Nichtbeurkundung der Baubeschreibung im Grundstückskaufvertrag
Auszug aus BGH, 17.07.1998 - V ZR 191/97
Darin unterscheidet sich der Sachverhalt von den durch das Berufungsgericht herangezogenen Fällen, in denen aus den in Bezug genommenen Baubeschreibungen und Plänen (auch Teilungserklärungen) über die gesetzlich vorgeschriebene Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen hinaus noch weitergehende Verpflichtungen erwachsen sollten (BGHZ 69, 266, 268; Senatsurt. v. 23. Februar 1979, V ZR 99/77, NJW 1979, 1495; v. 27. April 1979, V ZR 175/77, NJW 1979, 1498; v. 22. Juni 1979, V ZR 21/78, NJW 1979, 1984).
- BGH, 03.03.2005 - III ZR 353/04
Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Notar bei …
Eine Ausnahme von der Beurkundungspflicht nach §§ 13, 13a BeurkG gilt zwar für eine Bezugnahme als bloßen Identifizierungsbehelf (sogenannte unechte Verweisung), sofern sie lediglich einen Hinweis auf Erklärungen, Rechtsverhältnisse oder tatsächliche Umstände darstellt, die nicht zum beurkundungsbedürftigen Inhalt des Rechtsgeschäfts gehören (BGH, Urteil vom 27. April 1979 - V ZR 175/77 - NJW 1979, 1498; Urteil vom 17. Juli 1998 - V ZR 191/97 - NJW 1998, 3197; Senatsurteil vom 23. Juni 1988 - III ZR 84/87 - NJW 1989, 164, 165). - BGH, 30.06.2006 - V ZR 148/05
Beurkundungsbedürftigkeit mündlich besprochener Umstände; Berücksichtigung neuer …
Hieran kann es fehlen, wenn die Bezugnahme nur den Charakter eines "Identifizierungsbehelfs" hat (…vgl. Senat, Urt. v. 23. Februar 1979, V ZR 99/77, NJW 1979, 1495; Urt. v. 17. Juli 1998, V ZR 191/97, NJW 1998, 3197;… Urt. v. 14. März 2003, V ZR 278/01, NJW-RR 2003, 1136, 1137) oder wenn sie einen Punkt betrifft, den die Parteien zwar als regelungsbedürftig angesehen, zu dem sie aber noch keine endgültigen Festlegungen getroffen haben (…vgl. Senat, Urt. v. 23. November 2001, V ZR 282/00, WM 2002, 202, 203). - BGH, 14.03.2003 - V ZR 278/01
Beurkundungsbedürftigkeit eines Bodengutachtens
Hier hat der Senat die Beurkundungsbedürftigkeit verneint (Urt. v. 17. Juli 1998, V ZR 191/97, WM 1998, 1886).
- BGH, 15.12.2000 - V ZR 241/99
Beurkundungspflicht hinsichtlich Baubeschreibungen und Bauplänen
Nach der vom Berufungsgericht zutreffend angeführten ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen Baubeschreibungen und Baupläne, auf die in dem Kaufvertrag Bezug genommen wird, der Beurkundungspflicht nach § 313 BGB, §§ 9, 13 BeurkG, wenn sie über die gesetzlich vorgeschriebene Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen hinaus noch weitergehende Verpflichtungen begründen sollen (BGHZ 69, 266, 268 ff; 74, 346, 349 ff;… Urt. v. 22. Juni 1979, V ZR 21/78, NJW 1979, 1984;… Urt. v. 27. April 1979, V ZR 175/77, NJW 1979, 1498;… Urt. v. 12. Juli 1996, V ZR 202/95, WM 1996, 1735 ff; Urt. v. 17. Juli 1998, V ZR 191/97, NJW 1998, 3197;… vgl. auch Hagen/Brambring, Der Grundstückskauf, 7. Aufl. Rdn. 57 g;… Kuhn/von Schuckmann, Beurkundungsgesetz, 2. Aufl. § 9 Rdn. 15; Brambring, Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung beurkundungsrechtlicher Vorschriften in der notariellen Praxis, DNotZ 1980, 281 ff, 284). - OLG Frankfurt, 29.07.2004 - 26 U 78/03
Ausübungserklärung des Grundstücksvorkaufsberechtigten: Empfangsvollmacht des …
Ungeachtet des Umstandes, dass § 13 a BeurkG vorliegend schon deshalb nicht anwendbar ist, weil nicht auf eine andere notarielle Niederschrift Bezug genommen wurde, bedarf die Übernahme einer Verbindlichkeit des Verkäufers durch den Käufer in einem Grundstückskaufvertrag nicht der Beurkundung auch des Inhalts der übernommenen Verpflichtung (vgl. BGHZ 125, 238; BGH, NJW 1998, 3197). - BGH, 16.02.2000 - XII ZR 258/97
Schriftformerfordernis bei Mietvertrag
a) Zum Formerfordernis des § 313 BGB hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß der Inhalt einer vom Käufer im Grundstückskaufvertrag gemäß § 415 BGB übernommenen Verbindlichkeit des Verkäufers aus einem anderen Schuldverhältnis nicht mitbeurkundet zu werden braucht, weil die Vereinbarung der Kaufvertragsparteien sich insoweit auf die Übernahme schon rechtsgeschäftlich begründeter Verpflichtungen beschränkt und diese nicht erst festlegt (BGHZ 125, 235, 238; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juli 1998 - V ZR 191/97 - BB 1998, 1866 f). - OLG Frankfurt, 24.07.2008 - 3 U 68/08
Versicherungsvertrag: Leistungsfreiheit des Versicherers wegen arglistigen …
Arglistig handelt bereits, wer ohne hinreichende Erkenntnisgrundlage und somit "ins Blaue hinein" unrichtige Zusicherungen abgibt (vgl. BGH NJW 75, 642; 98, 3197; 06, 2839). - OLG Naumburg, 21.01.2003 - 11 U 2/02
Wirksamkeit eines Planungskaufs
In diesem Sinne ist auch ein (teilweiser) Rechtskauf, wie er der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.07.1998 (NJW 1998, 3197) zugrunde lag, nicht dargetan. - KG, 18.12.2008 - 23 U 95/08
Publikumskommanditgesellschaft: Analoge Anwendung der Regelung des GmbHG über den …
Begründet die Vereinbarung über die gesetzlich vorgeschriebene Ausgestaltung der Rechtsbeziehung hinaus weitergehende Verpflichtungen, unterliegt sie dem Beurkundungs- und damit Verlesungszwang (BGH NJW-RR 2001, 953 ff.; DB 1999, 91 ff.). - OLG Düsseldorf, 06.03.2014 - 24 U 41/13
Formbedürftigkeit der Einräumung eines Ankaufsrechts über ein Grundstück nach …
Bei der Übertragung von Rechten aus einer Baugenehmigungsplanung hielt der Bundesgerichtshof (WM 1998, 1886, Rz. 5) die Beurkundung der Baugenehmigungsplanung selbst für nicht erforderlich, weil damit nur der Kaufgegenstand erläutert werde. - OLG Düsseldorf, 17.04.2000 - 9 U 186/99
Zum Bestimmtheitserfordernis bei der Veräußerung eines noch nicht vermessenen …
- OLG Düsseldorf, 17.04.2000 - 15 W 186/99
Bestimmung des Kaufgegenstandes
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Rechtsprechung
| BGH, 02.07.1998 - I ZR 66/96 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Judicialis
ZugabeVO § 1 Abs. 1
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Umtauschrecht - Rückgaberecht - Gebrauchtwagenhandel - Verbotene Zugabe
- rechtsportal.de
ZugabeVO § 1 Abs. 1
"Umtauschrecht II"; Einräumung eines Umtausch- oder Rückgaberechts beim Kauf eines gebrauchten Kfz - ibr-online
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Einräumung eines Umtauschrechtes bei einem Gebrauchtwagenkauf
Papierfundstellen
- NJW 1999, 217
- MDR 1999, 692
- GRUR 1999, 270
- NZV 1999, 80
- WM 1999, 289
- BB 1998, 2600
- DB 1999, 91
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (5)
- BGH, 04.12.1997 - I ZR 143/95
Umtauschrecht I - Verbotene Nebenleistung
Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZR 66/96
Die vertragliche Ausgestaltung des Umtauschrechts innerhalb des Austauschverhältnisses der Leistungen der Parteien ist für die Beurteilung, ob das dem Käufer überlassene Gestaltungsrecht eine Nebenleistung im zugaberechtlichen Sinne darstellt, grundsätzlich ohne Bedeutung (BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 503 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I, m.w.N.).Zugabe kann in den Augen des angesprochenen Verkehrs jeder wirtschaftliche Vorteil sein, der nicht als Teil der Hauptleistung angesehen wird, weil er über das üblicherweise Gewünschte und Erwartete hinausgeht und nicht durch die vertraglich vereinbarte Gegenleistung, hier die Zahlung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen, ausgeglichen wird (BGH GRUR 1998, 502, 503 - Umtauschrecht I, m.w.N.).
Auf der Grundlage dieser rechtlichen Ausgangserwägungen hat der Senat jüngst in seiner Entscheidung "Umtauschrecht I" (BGH GRUR 1998, 502, 503) ausgesprochen, daß nicht jedes Umtauschrecht grundsätzlich als Zugabe zu werten ist, es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an.
- BGH, 25.09.1997 - I ZR 84/95
Skibindungsmontage - Ergänzung der Hauptleistung
Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZR 66/96
Eine Zugabe liegt vor, wenn eine Leistung ohne besondere Berechnung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware gewährt wird, der Erwerb der Nebenleistung vom Abschluß des Geschäfts über die Hauptware abhängig ist und dabei in der Weise ein innerer Zusammenhang besteht, daß die Nebenleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware gewährt wird und das Angebot wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen (st. Rspr.;… vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1994 - I ZR 166/92, GRUR 1994, 656, 657 = WRP 1994, 540 - Stofftragetasche; Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP 1998, 388 - Skibindungsmontage).Von einer Zugabe kann danach nicht gesprochen werden, wenn die vertraglich eingeräumte zusätzliche Leistung bei wirtschaftlicher Betrachtung eine den konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung oder Erweiterung der Hauptleistung darstellt (BGH GRUR 1998, 500, 501 - Skibindungsmontage).
- BGH, 10.03.1994 - I ZR 166/92
Stofftragetasche - Verbotene Nebenleistung
Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZR 66/96
Eine Zugabe liegt vor, wenn eine Leistung ohne besondere Berechnung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware gewährt wird, der Erwerb der Nebenleistung vom Abschluß des Geschäfts über die Hauptware abhängig ist und dabei in der Weise ein innerer Zusammenhang besteht, daß die Nebenleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware gewährt wird und das Angebot wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1994 - I ZR 166/92, GRUR 1994, 656, 657 = WRP 1994, 540 - Stofftragetasche;… Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP 1998, 388 - Skibindungsmontage). - BGH, 11.05.1989 - I ZR 132/87
Vertrauensgarantie; Werbung mit unbeschränktem Umtausch- oder Rückgaberecht
Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZR 66/96
Das Berufungsgericht hat als wesentliches Indiz für das Vorliegen einer Zugabe gewertet, daß dem Käufer ein willkürliches, von objektiven Kriterien völlig gelöstes Rückgaberecht eingeräumt werde (vgl. dazu BGH, Urt. v. 11.5.1989 - I ZR 132/87, GRUR 1989, 697, 698 - Vertrauensgarantie). - OLG Frankfurt, 02.11.1995 - 6 U 77/94
Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines uneingeschränkten Rückgaberechts im …
Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZR 66/96
Es hat unter Übernahme seiner Ausführungen in einem früheren Urteil (OLG Frankfurt WRP 1996, 213) in der beworbenen "5 Tage Umtausch-Garantie" für Gebrauchtwagen eine Zugabe im Sinne des § 1 Abs. 1 ZugabeVO erblickt, die nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 lit. d falle.
- BGH, 28.09.2000 - I ZR 201/98
Rückgaberecht - Ergänzung der Hauptleistung
Zugabe kann in den Augen des angesprochenen Verkehrs, auf dessen Verständnis es ankommt, jeder wirtschaftliche Vorteil sein, der nicht als Teil der Hauptleistung angesehen wird, weil er über das üblicherweise Gewünschte und Erwartete hinausgeht und nicht durch die vertraglich vereinbarte Gegenleistung, hier die Zahlung des Kaufpreises, ausgeglichen wird (…BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 503 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96, GRUR 1999, 270, 271 = WRP 1999, 181 - Umtauschrecht II).Richtig ist auch, daß es nicht darauf ankommt, ob die Zugabe selbst Gegenstand einer Hauptleistung sein kann (vgl. BGH GRUR 1998, 502, 503 - Umtauschrecht I; BGH GRUR 1999, 270, 271 - Umtauschrecht II; BGH WRP 2000, 1278, 1279 - Möbel-Umtauschrecht; a.A. Paul, ZIP 1998, 1099, 1101 und GRUR 1999, 34, 37) und daß der vertraglichen Ausgestaltung grundsätzlich keine Bedeutung zukommt, weil sich das angesprochene Publikum regelmäßig über die rechtliche Einordnung der Leistungsbeziehungen keine Gedanken macht, sondern sich vor allem an der Art und dem erkennbaren Sinn des Angebots orientiert (vgl. BGH GRUR 1998, 502, 503 - Umtauschrecht I; BGH GRUR 1999, 270, 271 - Umtauschrecht II).
Allerdings ist nicht jedes Rückgabe- oder Umtauschrecht als Zugabe zu werten; vielmehr kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II).
Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das beworbene Umtausch- oder Rückgaberecht aus wirtschaftlicher Sicht in der Natur der Hauptleistung seine sachliche Rechtfertigung findet (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II; BGH WRP 2000, 1278, 1279 - Möbel-Umtauschrecht;… Köhler in: Köhler/Piper, UWG, § 1 ZugabeVO Rdn. 14).
Schließlich wird dem Käufer - woran sich der Verkehr erfahrungsgemäß gewöhnt hat - nach den im Versandhandel bestehenden kaufmännischen Gepflogenheiten regelmäßig ein kurzfristiges Rückgabe- oder Umtauschrecht eingeräumt, weil er die Ware nicht vorher prüfen kann (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II).
Eine nicht völlig auszuschließende Gefahr, daß die Rückgabemöglichkeit im Einzelfall mißbraucht werden könnte, kann angesichts ihres Ausnahmecharakters kein Maßstab für die Beurteilung der Frage sein, ob eine Leistung aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise noch im Rahmen der Hauptleistung liegt oder eine zusätzliche Nebenleistung darstellt (BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II).
Für die Abgrenzung zwischen einer Zugabe und einer bloßen Erweiterung der Hauptleistung kann die Art der Bewerbung des Rückgaberechts daher allenfalls indizielle Bedeutung haben (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II).
- BGH, 05.04.2001 - I ZR 39/99
Rückgaberecht hinsichtlich eines Gebrauchtwagens als verbotene Zugabe
Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß Zugabe in den Augen des angesprochenen Verkehrs, auf dessen Verständnis es ankommt, jeder wirtschaftliche Vorteil sein kann, der nicht als Teil der Hauptleistung angesehen wird, weil er über das üblicherweise Gewünschte und Erwartete hinausgeht und nicht durch die vertraglich vereinbarte Gegenleistung, hier die Zahlung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen, ausgeglichen wird (…BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 503 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96, GRUR 1999, 270, 271 f. = WRP 1999, 181 - Umtauschrecht II;… Urt. v. 28.9.2000 - I ZR 201/98, WRP 2001, 258, 259 - Rückgaberecht I).Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das beworbene Umtausch- oder Rückgaberecht aus wirtschaftlicher Sicht in der Natur der Hauptleistung seine sachliche Rechtfertigung findet (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II;… BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 155/98, GRUR 2000, 1106, 1107 = WRP 2000, 1278 - Möbel-Umtauschrecht; BGH WRP 2001, 258, 259 - Rückgaberecht I).
Der Senat hat in der Entscheidung "Umtauschrecht II" näher ausgeführt, daß der Käufer eines Gebrauchtwagens auf hinreichende Erprobungsmöglichkeiten angewiesen ist (GRUR 1999, 270, 272).
Es läßt dabei unberücksichtigt, daß hier aus der Sicht des Verkehrs regelmäßig andere Gesichtspunkte von vergleichbarem Gewicht vorliegen, die die Einräumung eines in zeitlicher Hinsicht entsprechend bemessenen Rückgaberechts ebenfalls als sinnvolle Ergänzung der Leistung des Verkäufers erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II).
Eine nicht völlig auszuschließende Gefahr, daß die Rückgabemöglichkeit im Einzelfall mißbraucht werden könnte, kann angesichts ihres Ausnahmecharakters kein Maßstab für die Beurteilung der Frage sein, ob eine Leistung aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise noch im Rahmen der Hauptleistung liegt oder eine zusätzliche Nebenleistung darstellt (BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II; WRP 2001, 258, 261 - Rückgaberecht I).
Gegen eine besondere Behandlung von Kraftfahrzeugen spricht zudem der schon vom Berufungsgericht angesprochene Umstand, daß die Nutzung der Gebrauchsmöglichkeit bei diesen auch eine mit Kosten und Mühen verbundene Ummeldung voraussetzt (BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II).
- BGH, 29.06.2000 - I ZR 155/98
Möbel-Umtauschrecht; Erfüllung des Umtauschverlangens
Dagegen kann von einer Zugabe i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO nicht gesprochen werden, wenn die vertraglich eingeräumte zusätzliche Leistung bei wirtschaftlicher Betrachtung in den Augen des angesprochenen Verkehrs eine den konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung oder Erweiterung der Hauptleistung darstellt; darauf, ob die Zugabe selbst Gegenstand einer Hauptleistung sein kann, kommt es nicht an (…vgl. BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 503 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96, GRUR 1999, 270, 271 = WRP 1999, 181 - Umtauschrecht II; a.A. Paul, ZIP 1998, 1099 ff. und GRUR 1999, 34 ff.).Insbesondere ist danach zu fragen, ob das werblich zugesagte Umtauschrecht nach wirtschaftlicher Betrachtung seine sachliche Rechtfertigung in der Natur der Hauptleistung finden kann (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 271 - Umtauschrecht II;… für anderweitige Vorteile vgl. auch Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP 1998, 388 - Skibindungsmontage), hier mithin hauptsächlich in den Gegebenheiten des Möbeleinzelhandels.
- BGH, 02.07.1998 - I ZR 51/96
Einräumung eines Umtauschrechts beim Kauf eines gebrauchten Kfz
Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbeaussage nicht lediglich - wie vom Berufungsgericht angenommen - im Sinne eines Umtauschrechts verstehen würde, sondern - wie die Revision meint - auch als Rückgaberecht (vgl. BGH, Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96 - Umtauschrecht II, zur Veröffentlichung bestimmt).Wenn der Gebrauchtwagenhandel in den letzten Jahren - wie vom Berufungsgericht des Parallelverfahrens festgestellt (vgl. BGH, Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96 - Umtauschrecht II) - teilweise dazu übergegangen ist, den Käufern zum Zwecke der Gewährleistung Garantiezusagen unterschiedlichen Inhalts zu geben, so kann es nicht als etwas Unerwartetes angesehen werden, wenn dem Käufer nunmehr durch eine zeitlich begrenzte Umtausch- oder Rückgabegarantie eingehende Erprobungsmöglichkeiten eingeräumt werden.
- BGH, 29.06.2000 - I ZR 155/98 Dagegen kann von einer Zugabe i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO nicht gesprochen werden, wenn die vertraglich eingeräumte zusätzliche Leistung bei wirtschaftlicher Betrachtung in den Augen des angesprochenen Verkehrs eine den konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung oder Erweiterung der Hauptleistung darstellt; darauf, ob die Zugabe selbst Gegenstand einer Hauptleistung sein kann, kommt es nicht an (…vgl. BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 503 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96, GRUR 1999, 270, 271 = WRP 1999, 181 - Umtauschrecht II; a.A. Paul, ZIP 1998, 1099 ff. und GRUR 1999, 34 ff.).
Insbesondere ist danach zu fragen, ob das werblich zugesagte Umtauschrecht nach wirtschaftlicher Betrachtung seine sachliche Rechtfertigung in der Natur der Hauptleistung finden kann (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 271 - Umtauschrecht II;… für anderweitige Vorteile vgl. auch Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP 1998, 388 - Skibindungsmontage), hier mithin hauptsächlich in den Gegebenheiten des Möbeleinzelhandels.
- BGH, 14.11.2001 - I ZR 266/98
Gewährung von Vorteilen bei Hotelübernachtungen
Wurden dagegen die beiden in Rede stehenden Waren oder Leistungen vom Verkehr als Einheit angesehen, war eine Zugabe begrifflich ausgeschlossen (…vgl. BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 503 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96, GRUR 1999, 270, 271 = WRP 1999, 181 - Umtauschrecht II; BGH WRP 2001, 258, 259 - Rückgaberecht I). - LG Bielefeld, 29.08.2007 - 25 O 142/06
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Verletzung anwaltlicher Pflichten …
Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die in Betracht kommende Pflichtverletzung - wie hier - in erster Linie in einem Unterlassen, insbesondere in der Verletzung einer Beratungs- oder Aufklärungspflicht besteht (OLG Hamm, NJW 1999, 217). - AG Hameln, 07.12.2004 - 38 UR II 3/04
Antragsablehnung; Antragstellung; Antragszurückweisung; Ausländerbehörde; …
Bei einer derartigen Höhe des angedrohten Bußgeldes ist eine Durchsuchung grundsätzlich nicht gerechtfertigt (vgl. BVerfG NJW 1999, S. 217).
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