Rechtsprechung
| BGH, 10.06.1964 - V ZR 72/62 |
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Papierfundstellen
- NJW 1964, 836
- MDR 1964, 836
- DNotZ 1965, 343
- WM 1964, 770
- BB 1964, 818
- DB 1964, 1221
- JR 1964, 343
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (1)
- BGH, 26.02.1964 - V ZR 154/62
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 10.06.1964 - V ZR 72/62
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Parteien den - noch nicht grundbuchlich vollzogenen - notariellen Kaufvertrag vom 7./18. Januar 1957 durch einfache mündliche Vereinbarung wieder aufheben konnten (Urteil des erkennenden Senats vom 26. Februar 1964, V ZR 154/62, WM 1964, 509), und es erblickt ohne Rechtsirrtum in dem, was sie im November 1957 miteinander ausgemacht haben, den Abschluß einer solchen Aufhebungsvereinbarung.
- BGH, 25.03.1983 - V ZR 168/81
Hinterlegung beim Notar und Vertragserfüllung
aa) Die Kaufpreisforderung ist hier nicht durch Hinterlegung i. S. der §§ 372, 378 BGB getilgt worden, denn die Übergabe von Geld (oder die Überweisung eines Geldbetrages auf Notaranderkonto) zwecks Aufbewahrung oder Ablieferung an Dritte (§ 23 BNotO) ist keine Hinterlegung i. S. der §§ 372 ff. BGB und hat nicht die in §§ 378, 379 BGB festgelegten Wirkungen (BGH, DNotZ 1965, 343 (345)).Das erwähnte Urteil vom 10.6.1964 (DNotZ 1965, 343 (345) - in BB 1964, 818, sinnentstellend wiedergegeben) spricht lediglich aus, daß die "Hinterlegung" beim Notar nicht die "in den §§ 378 und 379 BGB vorgeschriebenen Wirkungen" hat.
- BGH, 17.02.1994 - IX ZR 158/93
Erfüllung der Kaufpreisschuld eines Grundstückskäufers bei Hinterlegung des …
a) Ein Notar, der als Treuhänder Geld zur Aufbewahrung oder Ablieferung übernimmt, wird nicht als Vertreter einer Partei, sondern als unparteiischer Betreuer für sämtliche Beteiligten tätig (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO; BGH, Urt. v. 10. Juni 1964 - V ZR 72/62, DNotZ 1965, 343, 345; v. 5. Mai 1986 - III ZR 240/84, WM 1986, 933, 934;… Seybold/Hornig, BNotO 5. Aufl. § 24 Rdn. 17). - BGH, 24.11.1967 - V ZR 4/67
Anspruch auf Einwilligung in die Löschung einer eingetragenen …
Daß hiermit keine Hinterlegung im Sinne der §§ 372 ff BGB gemeint war, sondern bloße Aushändigung der zweiten Kaufpreishälfte an den Notar zwecks Aufbewahrung und späterer Ablieferung an Dritte gemäß § 23 BNotO, steht außer Zweifel (Urteil des erkennenden Senats vom 10. Juni 1964, V ZR 72/62, WM 1964, 770).
- OLG Nürnberg, 24.01.1980 - 2 W 65/79
Wirkungen der Hinterlegung eines Geldbetrags bei einem Notar
Eine Hinterlegung eines Geldbetrages bei einem Notar stellt keine Hinterlegung im technischen Sinne dar und hat nicht die Wirkungen, die nach §§ 372 ff. BGB (vgl. BGH, Urteil v. 10.6.1964, LM Nr. 1 zu § 23 BNotO = DNotZ 65, 343 = BB 64, 818 = MDR 64, 836), aber auch nach § 273 Abs. 3 BGB mit der Hinterlegung verbunden sind. - BGH, 05.01.1966 - VIII ZR 6/64
Geltung des Schriftformerfordernisses für einen Bürgschaftsvorvertrag - Aufnahme …
- BGH, 29.04.1965 - VII ZR 121/63
Konventionalstrafe im Falle der Nichtwiederaufnahme von Bauarbeiten
Diese Vorschriften sind auf die Hinterlegung auf das durch Rechtsanwalt Dr. H. eingerichtete Treuhandkonto nicht anwendbar (vgl. BGH BB 1964, 818). - BGH, 27.02.1976 - V ZR 109/74
Unzulässigkeit einer Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld - Nachträgliche …
Weiter wird das Oberlandesgericht die bei der Grundschuldbestellung getroffene Sicherungsabrede daraufhin auszulegen haben, ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten sich nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auf die vorgeschlagene Möglichkeit, das Schuldverhältnis abzuwickeln, hätte einlassen müssen (vgl. dazu das Senatsurteil vom 10. Juni 1964 - V ZR 72/62 - MDR 1964, 836).
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