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| BayObLG, 05.05.1993 - 2Z BR 115/93 |
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WEG § 4; BGB § 912
Sondereigentum, Sondernutzungsrecht, Überbau - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- DNotZ 1993, 741
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (18)
- KG, 03.07.1984 - 1 W 561/84
Zur Abgeschlossenheit von Wohnungseigentum
Auszug aus BayObLG, 05.05.1993 - 2Z BR 115/93
Dies genüge - so macht der Notar geltend - für die Abgeschlossenheit i. S. d. § 3 Abs. 2 WEG , zumal das KG ( OLGZ 1985, 129 ff.) die Abgeschlossenheit auch in einem Fall bejaht habe, in dem sich zwischen zwei Einheiten eine Fluchttür befunden habe, die aus baulichen Gründen erforderlich gewesen sei und nicht habe verschlossen werden dürfen.Nach der vom Notar zitierten Entscheidung des KG ( OLGZ 1985, 129 ff. = …
2 Z 77/84">Rpfleger 1985, 105 = DNotZ 1985, 437 ) kann zwischen Wohnungen ohne Verstoß gegen das Abgeschlossenheitserfordernis sogar eine jederzeit zu öffnende Verbindungstür vorhanden sein, die aufgrund der baulichen Gestaltung des Gebäudes von der Bauaufsichtsbehörde als zweiter Rettungsweg vorgeschrieben worden ist und deshalb unverschlossen bleiben muß.
- BayObLG, 05.09.1991 - BReg. 2 Z 95/91
Umwandlung gemeinschaftlichen Eigentums in Sondereigentum
Auszug aus BayObLG, 05.05.1993 - 2Z BR 115/93
§ 4 Abs. 1 u. 2 WEG die Einigung (Auflassung) zwischen allen Wohnungseigentümern, grundbuchmäßig jedenfalls die Bewilligung der von der Rechtsänderung betroffenen Wohnungseigentümer Nrn. 1 bis 8 erforderlich; das Grundbuch würde auch durch die beantragte Eintragung von Sondereigentum unrichtig werden (vgl. BayObLG DNotZ 1990, 37, 38 = MittRhNotK 1988, 254 ; BayObLGZ 1991, 313, 316 m.w.N. _ MittRhNotK 1991, 287 ).Durch das Sondernutzungsrecht wird aber die dingliche Rechtslage, auf die es hier allein ankommt, nicht beeinflußt; es stellt keinen Ersatz für das Sondereigentum dar (vgl. BayObLGZ 1991, 313, 318), das an allen im geänderten Aufteilungsplan mit Nr. 9 und Nr. 10 bezeichneten Räumlichkeiten nach den Eintragungsunterlagen begründet werden soll und das auch, um eine mit dem Gesetz vereinbare Rechtslage zu schaffen, begründet werden muß.
- BGH, 22.02.1974 - V ZR 103/73
Eigentumsverhältnisse nach rechtmäßigem Überbau
Auszug aus BayObLG, 05.05.1993 - 2Z BR 115/93
§§ 93, 94 BGB auch wesentlicher Bestandteil des 'Stammgrundstücks (des Grundstücks des überbauenden Eigentümers) wird; das Eigentum am Stammgrundstück erstreckt sich damit gem. § 946 BGB auf das ganze Gebäude (BGHZ 27, 204, 206; 62, 141, 143 = DNotZ 1974, 439 ;… Palandt/Bassenge, 52. Aufl., Rd.-Nr. 12;… Soergel/J. F. Baur, 12. Aufl., Rd.-Nrn. 23 und 29, je zu § 912 BGB ).Dieselben Grundsätze gelten nach der Rspr. des BGH beim sog. Eigengrenzüberbau (d. h. in dem Fall, daß beide Grundstücke demselben Eigentümer gehören BGHZ 64, 333, 336 f. = DNotZ 1976, 224 ; 110, 298, 300 = DNotZ 1991, 595 ) und dann, wenn der Eigentümer des zu überbauenden Grundstücks sein Einverständnis erklärt hat ( BGHZ 62, 141, 144 f.; BGH NJW 1982, 756 f. = DNotZ 1982, 43).
- BGH, 24.11.1978 - V ZB 11/77
Zur Übertragung von Sondernutzungsrechten von Kfz-Abstellplätzen
Auszug aus BayObLG, 05.05.1993 - 2Z BR 115/93
Der Inhaber eines Sondernutzungsrechts kann dieses zwar innerhalb der Gemeinschaft auf einen anderen Wohnungseigentümer übertragen, ohne daß es der Mitwirkung der weiteren, nicht beteiligten Wohnungseigentümer bedarf (BGHZ 73, 145 ff. = DNotZ 1979, 168 ); auch die Übertragung eines genau bezeichneten Teils einer Sondernutzungsfläche begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BayObLG DNotZ 1988, 30). - BayObLG, 15.12.1989 - BReg. 2 Z 130/89
Zu den Folgen einer nicht dem Aufteilungsplan entsprechenden Bebauung
Auszug aus BayObLG, 05.05.1993 - 2Z BR 115/93
§§ 8 Abs. 2 S. 1, 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG aus dem ursprünglichen Aufteilungsplan, der durch doppelte Bezugnahme ( § 7 Abs. 3 WEG ) Inhalt der Wohnungsgrundbücher geworden ist (vgl. BayObLGZ 1980, 226, 229 = DNotZ 1980, 747 ; 1989, 470, 471 f. je m.w.N. = DNotZ 1990, 263). - BayObLG, 31.07.1980 - BReg. 2 Z 54/79
Zur Frage, welche Anforderungen an die Bauzeichnung zu stellen sind
Auszug aus BayObLG, 05.05.1993 - 2Z BR 115/93
§§ 8 Abs. 2 S. 1, 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG aus dem ursprünglichen Aufteilungsplan, der durch doppelte Bezugnahme ( § 7 Abs. 3 WEG ) Inhalt der Wohnungsgrundbücher geworden ist (vgl. BayObLGZ 1980, 226, 229 = DNotZ 1980, 747 ; 1989, 470, 471 f. je m.w.N. = DNotZ 1990, 263). - BayObLG, 06.03.1986 - BReg. 2 Z 76/85
Auszug aus BayObLG, 05.05.1993 - 2Z BR 115/93
Der Inhaber eines Sondernutzungsrechts kann dieses zwar innerhalb der Gemeinschaft auf einen anderen Wohnungseigentümer übertragen, ohne daß es der Mitwirkung der weiteren, nicht beteiligten Wohnungseigentümer bedarf (BGHZ 73, 145 ff. = DNotZ 1979, 168 ); auch die Übertragung eines genau bezeichneten Teils einer Sondernutzungsfläche begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BayObLG DNotZ 1988, 30). - OLG Köln, 24.06.1987 - 2 Wx 22/87
Zur Geschäftsfähigkeit eines Gebrechtlichkeitspfleglings; Vormerkungsfähigkeit …
Auszug aus BayObLG, 05.05.1993 - 2Z BR 115/93
Diese Zwischenverfügung und ein im Beschwerdeverfahren ergangener Beschluß der Kammer wurden auf weitere Beschwerde vom OLG Köln durch Beschluß vom 24.6.1987 ( MittRhNotK 1987, 197 ) aufgehoben. - BGH, 23.02.1990 - V ZR 231/88
Rechtsfolgen des Eigengrenzüberbaus
Auszug aus BayObLG, 05.05.1993 - 2Z BR 115/93
Dieselben Grundsätze gelten nach der Rspr. des BGH beim sog. Eigengrenzüberbau (d. h. in dem Fall, daß beide Grundstücke demselben Eigentümer gehören BGHZ 64, 333, 336 f. = DNotZ 1976, 224 ; 110, 298, 300 = DNotZ 1991, 595 ) und dann, wenn der Eigentümer des zu überbauenden Grundstücks sein Einverständnis erklärt hat ( BGHZ 62, 141, 144 f.; BGH NJW 1982, 756 f. = DNotZ 1982, 43). - BGH, 20.06.1975 - V ZR 206/74
Anwendbarkeit der Grundsätze über den sog. Eigengrenzüberbau
Auszug aus BayObLG, 05.05.1993 - 2Z BR 115/93
Dieselben Grundsätze gelten nach der Rspr. des BGH beim sog. Eigengrenzüberbau (d. h. in dem Fall, daß beide Grundstücke demselben Eigentümer gehören BGHZ 64, 333, 336 f. = DNotZ 1976, 224 ; 110, 298, 300 = DNotZ 1991, 595 ) und dann, wenn der Eigentümer des zu überbauenden Grundstücks sein Einverständnis erklärt hat ( BGHZ 62, 141, 144 f.; BGH NJW 1982, 756 f. = DNotZ 1982, 43). - GemSOGB, 30.06.1992 - GmS-OGB 1/91
Sondereigentum an bauordnungsrechtswidrig abgeschlossenen Räumen
- BGH, 30.04.1958 - V ZR 215/56
Grenzüberbau
- BGH, 22.05.1981 - V ZR 102/80
Überbau
- OLG Celle, 15.06.1979 - 4 U 30/79
Anspruch auf Veränderungen in einem Kellerraum in einer Wohnungseigentumsanlage; …
- BayObLG, 04.08.1988 - BReg. 2 Z 57/88
Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum
- OLG Hamm, 25.11.1975 - 15 W 314/75
- LG Köln, 12.07.1993 - 11 T 303/88
Feststellungslast bei Streit der Beteiligten über die Geschäftsfähigkeit des …
- OLG Düsseldorf, 12.12.1983 - 3 W 183/83
- OLG Frankfurt, 03.04.1997 - 20 W 90/97
Überführung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum
2 Z 55/91|OLG Saarbrücken; 06.03.1991; 5 REMiet 1/90">NJW-RR 1991, 1356/1357; BayObLG DNotZ 1993, 741 Rpfleger 1993, 488 = MittBayNot 1993, 287 ; Palandt/Bassenge BGB 56. Aufl. § 7 WEG Rn.6; Pick in Bärmann/Pick/Merle WEG 7. Aufl. Rn. 66, Weitnauer/Weitnauer WEG 8. Aufl. Rn.12, Henkes/Niedenführ/Schulze WEG 3. Aufl. Rn. 16 und 34, je zu § 7). - OLG München, 27.06.2005 - 34 Wx 38/05
Anpassung des Teilungsvertrages und des Aufteilungsplanes an die tatsächlichen …
§ 912 BGB ist insoweit nicht anwendbar (BayObLG DNotZ 1993, 741). - LG Köln, 25.05.1993 - 11 T 105/93
Abgeschlossenheit von Wohnungen auch bei Verbindungstür zwischen verschiedenen …
5. Liegenschaftsrecht/WEG - "Umwandlung" eines Sondernutzungsrechts in Sondereigentum nur unter Mitwirkung aller Wohnungseigentümer (BayObLG, Beschluß vom.5.5. 1993 - 2Z BR 115/93 - mitgeteilt von Richter amBäyObLG Johann Demharter, München) WEG § 4 Abs. 1,2 BGB§ 912 224 Heft Nr. 9 .MittRhNotK. - BayObLG, 02.06.1999 - 2Z BR 15/99
Formerfordernis der Zustimmung zu einer baulichen Veränderung
Denn in diesem Fall hatte die bauliche Einbeziehung Teilbereichs des im Gemeinschaftseigentum stehenden Altbaudachgeschosses in den Sondereigentumsbereich des Neubaus nicht zu einer Änderung der Grenzen zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum geführt; der einbezogene Teil wäre weiterhin Gemeinschaftseigentum geblieben (vgl. BayObLG, DNotZ 1993, 741 f. = WE 1994, 186, 187; BayObLG, NZM 1998, 703).
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