Rechtsprechung
   EuGH, 01.06.2017 - C-529/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,17331
EuGH, 01.06.2017 - C-529/15 (https://dejure.org/2017,17331)
EuGH, Entscheidung vom 01.06.2017 - C-529/15 (https://dejure.org/2017,17331)
EuGH, Entscheidung vom 01. Juni 2017 - C-529/15 (https://dejure.org/2017,17331)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,17331) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Folk

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelthaftung - Richtlinie 2004/35/EG - Art. 17 - Zeitliche Geltung - Betrieb einer Wasserkraftanlage, die vor dem Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie in Betrieb genommen wurde - Art. 2 Nr. 1 Buchst. b - Begriff ...

  • doev.de PDF

    Folk - Haftung für Umweltschäden; nationale Regelung, die durch eine Bewilligung gedeckte Schäden ausnimmt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelthaftung - Richtlinie 2004/35/EG - Art. 17 - Zeitliche Geltung - Betrieb einer Wasserkraftanlage, die vor dem Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie in Betrieb genommen wurde - Art. 2 Nr. 1 Buchst. b - Begriff ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Folk

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelthaftung - Richtlinie 2004/35/EG - Art. 17 - Zeitliche Geltung - Betrieb einer Wasserkraftanlage, die vor dem Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie in Betrieb genommen wurde - Art. 2 Nr. 1 Buchst. b - Begriff ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 1614
  • ECLI:EU:C:2017:419
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 04.05.2016 - C-346/14

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 4 Abs. 3

    Auszug aus EuGH, 01.06.2017 - C-529/15
    Die Anwendung dieser Ausnahme setzt voraus, dass die in Art. 4 Abs. 7 Buchst. a bis d der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2012, Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a., C-43/10, EU:C:2012:560, Rn. 67, und vom 4. Mai 2016, Kommission/Österreich, C-346/14, EU:C:2016:322, Rn. 65 und 66).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Vorhaben, wenn es negative Auswirkungen auf das Gewässer entfalten könnte, nur dann bewilligt werden kann, wenn die in Art. 4 Abs. 7 Buchst. a bis d dieser Richtlinie genannten Bedingungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Kommission/Österreich, C-346/14, EU:C:2016:322, Rn. 65).

  • EuGH, 11.09.2012 - C-43/10

    Die Bewässerung und die Trinkwasserversorgung sind überwiegende öffentliche

    Auszug aus EuGH, 01.06.2017 - C-529/15
    Die Anwendung dieser Ausnahme setzt voraus, dass die in Art. 4 Abs. 7 Buchst. a bis d der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2012, Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a., C-43/10, EU:C:2012:560, Rn. 67, und vom 4. Mai 2016, Kommission/Österreich, C-346/14, EU:C:2016:322, Rn. 65 und 66).

    Um festzustellen, ob bei der Bewilligung eines Vorhabens die Richtlinie 2000/60 eingehalten wurde, kann ein Gericht überprüfen, ob die Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, die in Art. 4 Abs. 7 Buchst. a bis d dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen beachtet hat, indem es prüft, ob erstens alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen der entsprechenden Tätigkeiten auf den Zustand des betroffenen Wasserkörpers zu mindern, ob zweitens die Gründe für diese Tätigkeiten im Einzelnen dargelegt wurden, ob drittens diese Tätigkeiten von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder der Nutzen, den die Verwirklichung der in Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der Umsetzung dieser Tätigkeiten für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird, und ob viertens die nutzbringenden Ziele, denen das Vorhaben dienen soll, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder aufgrund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2012, Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a., C-43/10, EU:C:2012:560, Rn. 67).

  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung

    Auszug aus EuGH, 01.06.2017 - C-529/15
    Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Bewilligung von Vorhaben zu versagen, die zu einer Verschlechterung des Zustands von Wasserkörpern führen können, es sei denn, diese Vorhaben fallen unter eine der in Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen Ausnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 50).
  • EuGH, 04.03.2015 - C-534/13

    Die italienischen Rechtsvorschriften, die keine Vermeidungs- und

    Auszug aus EuGH, 01.06.2017 - C-529/15
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass aus Art. 17 erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2004/35 in Verbindung mit ihrem 30. Erwägungsgrund hervorgeht, dass diese Richtlinie für Schäden gilt, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die am oder nach dem 30. April 2007 stattgefunden haben, sofern diese Schäden entweder auf Tätigkeiten zurückzuführen sind, die am oder nach diesem Datum stattgefunden haben, oder auf Tätigkeiten, die vor dem genannten Datum stattgefunden, aber nicht vor ihm geendet haben (vgl. Urteil vom 4. März 2015, Fipa Group u. a., C-534/13, EU:C:2015:140, Rn. 44).
  • EuGH, 28.05.2020 - C-535/18

    Land Nordrhein-Westfalen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen

    Unbeschadet der Möglichkeit einer gerichtlichen Nachprüfung obliegt es den für die Genehmigung eines Projekts zuständigen nationalen Behörden, vor der Genehmigung zu prüfen, ob diese Bedingungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 2017, Folk, C-529/15, EU:C:2017:419, Rn. 36 und 39).
  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht

    Er kann sich dafür auch auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juni 2017 - C-529/15 [ECLI:EU:C:2017:419] - Rn. 38 f. stützen.
  • BVerwG, 25.04.2018 - 9 A 16.16

    Autobahn A 33/Bundesstraße B 61 (Zubringer Ummeln): EuGH muss entscheiden

    Die vorstehende Ansicht stützt sich auch auf das Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juni 2017 - C-529/15 [ECLI:EU:C:2017:419], Folk - Rn. 38 f. Dort heißt es: "Wenn die zuständige nationale Behörde (...) die Bewilligung erteilt hat, ohne die Einhaltung der Bedingungen des Art. 4 Abs. 7 Buchst. a bis d der Richtlinie 2000/60 zu prüfen, muss das nationale Gericht nicht selbst prüfen, ob die Bedingungen dieser Bestimmung erfüllt sind, und kann sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Rechtsakts beschränken.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2019 - C-535/18

    Land Nordrhein-Westfalen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

    Ferner ist festzuhalten, dass diese Auslegung bereits im Urteil vom 1. Juni 2017, Folk (C-529/15, EU:C:2017:419), zum Ausdruck kommt.

    30 Urteil vom 1. Juni 2017, Folk (C-529/15, EU:C:2017:419, Rn. 38).

    31 Urteil vom 1. Juni 2017, Folk (C-529/15, EU:C:2017:419, Rn. 39).

  • BVerwG, 25.11.2021 - 7 C 6.20

    Über Sanierungsmaßnahmen im Vogelschutzgebiet Eiderstedt muss neu verhandelt

    Diese Regelung steht in Einklang mit Art. 17 Spiegelstrich 1 und 2 UHRL, wonach die Richtlinie für Schäden gilt, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die am oder nach dem 30. April 2007 stattgefunden haben, sofern diese Schäden entweder auf Tätigkeiten zurückzuführen sind, die am oder nach diesem Datum stattgefunden haben, oder auf Tätigkeiten, die vor dem genannten Datum stattgefunden, aber nicht vor ihm geendet haben (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - C-529/15 [ECLI:EU:C:2017:419] - Rn. 22 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 4. März 2015 - C-534/13 [ECLI:EU:C:2015:140] - Rn. 44; vgl. auch EuGH, Urteil vom 9. März 2010 - C-378/08 [ECLI:EU:C:2010:126], Raffinerie Mediterranee u.a. - Rn. 41).
  • BVerwG, 26.02.2019 - 7 C 8.17

    Bewirtschaftung; Deich- und Hauptsielverband; Haftung für Umweltschäden;

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aus Art. 17 Spiegelstrich 1 und 2 UHRL i.V.m. ihrem 30. Erwägungsgrund, dass die Richtlinie für Schäden gilt, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die am oder nach dem 30. April 2007 stattgefunden haben, sofern diese Schäden entweder auf Tätigkeiten zurückzuführen sind, die am oder nach diesem Datum stattgefunden haben, oder auf Tätigkeiten, die vor dem genannten Datum stattgefunden, aber nicht vor ihm geendet haben (EuGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - C-529/15 [ECLI:EU:C:2017:419] - Rn. 22 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 4. März 2015 - C-534/13 [ECLI:EU:C:2015:13] - Rn. 44; vgl. auch EuGH, Urteil vom 9. März 2010 - C-378/08 [ECLI:EU:C:2010:126], Raffinerie Mediterranee u.a. - Rn. 41).
  • OVG Niedersachsen, 21.11.2023 - 7 KS 8/21

    Bewirtschaftungsplan; Bewirtschaftungszeitraum; Fristverlängerung

    Zu einer Prüfung der Voraussetzungen nach §§ 30, 31 i.V.m. § 47 Abs. 3 WHG ist das Gericht, wenn die zuständige Behörde sich auf diese Regelungen nicht berufen hat, anders als die Beklagten meinen, nicht verpflichtet (vgl. EuGH, Urteil vom 01.06.2017, C-529/15 - Folk, juris, Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-197/18

    Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u.a. - Vorabentscheidungsersuchen -

    15 Urteil vom 1. Juni 2017 (C-529/15, EU:C:2017:419, Rn. 47 bis 49).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-525/20

    Association France Nature Environnement (Impacts temporaires sur les eaux de

    36 Urteil vom 1. Juni 2017, Folk (C-529/15, EU:C:2017:419, Rn. 29).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht