Rechtsprechung
| FG Brandenburg, 08.11.2001 - 5 K 2459/00 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Auch nach 1996 Anwendung der Opfergrenze auf Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen Kindes; Einkommensteuer 1998
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Auch nach 1996 Anwendung der Opfergrenze auf Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen Kindes - Einkommensteuer 1998
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anwendung der Opfergrenze auf Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen Kindes
Papierfundstellen
- EFG 2002, 198
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BFH, 04.04.1986 - III R 245/83
Sog. Opfergrenze bei Abzug von Unterhaltsaufwendungen anzuwenden; Tz. 2.5.2 des …
Auszug aus FG Brandenburg, 08.11.2001 - 5 K 2459/00
Aufwendungen für den Unterhalt von anderen Personen als dem Ehegatten und den Kindern des Unterhaltsleistenden wurden daher nur insoweit als zwangsläufig angesehen, als sie in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen des Leistenden standen und diesem nach ihrem Abzug noch genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich und ggf. für seinen Ehepartner und seine Kinder verblieben (sog. Opfergrenze vgl. BFH-Urteile vom 4. April 1986 III R 245/83, BFHE 147, 231 , BStBl II 1986, 852 ; vom 30. Juni 1989 III R 258/83, BFHE 157, 422 , BStBl II 1989, 1009 , …und vom 30. Juni 1989 III R 149/85, BFH/NV 1990, 225).Der BFH hat die Berechtigung, eine Opfergrenze zu ziehen, aus §§ 1581, 1603 Abs. 1 BGB hergeleitet (BFH, Urteil in BFHE 147, 213, BStBl. II 1986, 852).
- BFH, 27.09.1991 - III B 42/91
Unterhaltsaufwendungen für erwerbslose minderjährige verheiratete oder …
Auszug aus FG Brandenburg, 08.11.2001 - 5 K 2459/00
Lediglich gegenüber dem Ehegatten (vgl. §§ 1360, 1360a und § 1609 Abs. 2 BGB ) und den unverheirateten minderjährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 BGB ) besteht die Pflicht, alle verfügbaren Mittel zu teilen, weshalb auch nur in diesen Fällen Unterhaltsleistungen im vollem Umfang nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbar sind (siehe BFH, Urteil vom 27. September 1991 III B 42/91, BFHE 165, 414, BStBl. II 1992, 35). - BFH, 30.06.1989 - III R 258/83
Unterhaltsleistungen - Leistungen an verschiedene Personen - Aufteilung nach …
Auszug aus FG Brandenburg, 08.11.2001 - 5 K 2459/00
Aufwendungen für den Unterhalt von anderen Personen als dem Ehegatten und den Kindern des Unterhaltsleistenden wurden daher nur insoweit als zwangsläufig angesehen, als sie in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen des Leistenden standen und diesem nach ihrem Abzug noch genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich und ggf. für seinen Ehepartner und seine Kinder verblieben (sog. Opfergrenze vgl. BFH-Urteile vom 4. April 1986 III R 245/83, BFHE 147, 231 , BStBl II 1986, 852 ; vom 30. Juni 1989 III R 258/83, BFHE 157, 422 , BStBl II 1989, 1009 , …und vom 30. Juni 1989 III R 149/85, BFH/NV 1990, 225). - BFH, 30.06.1989 - III R 149/85
Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Einkommensteuer
Auszug aus FG Brandenburg, 08.11.2001 - 5 K 2459/00
Aufwendungen für den Unterhalt von anderen Personen als dem Ehegatten und den Kindern des Unterhaltsleistenden wurden daher nur insoweit als zwangsläufig angesehen, als sie in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen des Leistenden standen und diesem nach ihrem Abzug noch genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich und ggf. für seinen Ehepartner und seine Kinder verblieben (sog. Opfergrenze vgl. BFH-Urteile vom 4. April 1986 III R 245/83, BFHE 147, 231 , BStBl II 1986, 852 ; vom 30. Juni 1989 III R 258/83, BFHE 157, 422 , BStBl II 1989, 1009 , und vom 30. Juni 1989 III R 149/85, BFH/NV 1990, 225).
- FG Niedersachsen, 20.02.2007 - 13 K 206/05
Grunderwerbssteuerpflicht für bestimmte Anteilsübertragungen an neue …
Rn. 37 d) Zwar hat der BFH die Opfergrenze bei Unterhaltsleistungen an eine langjährigen Lebensgefährtin und nichteheliche Mutter eines Kindes angewandt (…BFH-Beschluss vom 17. April 2002 III B 164/01, BFH/NV 2002, 1028; vgl. auch Urteil des FG des Landes Brandenburg vom 8. November 2001 5 K 2459/00, EFG 2002, 198).
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