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Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 04.02.2005 - 9 K 198/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,6824
FG Baden-Württemberg, 04.02.2005 - 9 K 198/02 (https://dejure.org/2005,6824)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.02.2005 - 9 K 198/02 (https://dejure.org/2005,6824)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. Februar 2005 - 9 K 198/02 (https://dejure.org/2005,6824)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    AO § 169; ; AO § 170; ; AO § 110 Abs. 3; ; UStG § 10 Abs. 1; ; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil. B Buchst. f

  • ra.de
  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    6. EG-Richtlinie Art. 13 Teil B Buchst. f; UStG 1980 § 10 Abs. 1; UStG 1980 § 4 Nr. 9 Buchst. b; AO §§ 169f.
    Rückwirkung von EuGH-Entscheidungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nach Ablauf der Festsetzungsfrist keine Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide betreffend die Behandlung von Geldspielautomatenumsätzen aufgrund geänderter Rechtslage infolge eines Urteils des EuGH; Umsatzsteuer 1979-1986

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nach Ablauf der Festsetzungsfrist keine Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide betreffend die Behandlung von Geldspielautomatenumsätzen aufgrund geänderter Rechtslage infolge eines Urteils des EuGH - Umsatzsteuer 1979-1986

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verstoß gegen den Grundsatz der Effektivität oder der Gleichwertigkeit des Gemeinschaftsrechts bei Versagung einer Änderung von im Widerspruch zur Gemeinschaftsrechtsordnung stehender Steuerbescheide ; Geltung eines Änderungsverbots der deutschen Abgabenordnung nach ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 910
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN …

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.02.2005 - 9 K 198/02
    Die Vertagung des Verfahrens, bis der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-453/02 "Linneweber" entscheiden hat, wird abgelehnt.

    In Kürze sei außerdem eine Entscheidung des EuGH über die als Vorabentscheidungsersuchen des BFH vorgelegte Rechtssache C-453/02 Linneweber zu erwarten.

    das Verfahren zu vertagen, bis der EuGH in der Rechtssache C-453/02 "Linneweber" entschieden hat, falls dies nicht geschehe,.

    Selbst wenn sich im Anschluss an die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-453/02 "Linneweber" die Steuerfreiheit der Umsätze mit Geldspielautomaten ergäbe, würde die eingetretene Festsetzungsverjährung die Änderung der angefochtenen Bescheide verhindern.

  • BFH, 21.03.1996 - XI R 36/95

    Nachträgliche Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.02.2005 - 9 K 198/02
    Nach den Entscheidungen des BFH vom 21. März 1996 XI R 36/95 (BStBl II 1996, 399) und vom 29. Oktober 1998 V B 87/98 (…Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV -, 1999, 681) bestehe in diesen Fällen keine Verpflichtung zur Änderung bereits bestandskräftiger Umsatzsteuer-Festsetzungen.

    Da dem Kl der Weg zum Gericht nicht versperrt war, hätte er dies beim Finanzamt und den Finanzgerichten innerhalb der dafür vorgesehenen nationalen Rechtsbehelfsfristen geltend machen müssen (BFH-Urteil vom 21. März 1996 XI R 36/95, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 179, 563; BStBl II 1996, 399).

  • EuGH, 05.05.1994 - C-38/93

    Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.02.2005 - 9 K 198/02
    Am 5. Mai 1994 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-38/93 "Glawe" (Bundessteuerblatt - BStBl - II 1994, 548), dass die Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten lediglich nach dem Kasseninhalt zu ermitteln seien.

    Sollte der Vergleich der vom Kl aufgestellten Geldspielautomaten mit solchen in einer zugelassenen öffentlichen Spielbank dazu führen, dass es bei einer Steuerpflicht seiner Umsätze bleibt, kann der Kl nicht mehr verlangen, dass die Bemessungsgrundlage unter Anwendung des EuGH-Urteils vom 5. Mai 1994 Rs C-38/93 "Glawe" (BStBl II 1994, 548) ermittelt wird.

  • EuGH, 25.07.1991 - C-208/90

    Emmott / Minister for Social Welfare und Attorney General

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.02.2005 - 9 K 198/02
    Im Fall Emmott habe der EuGH mit Urteil vom 25. Juli 1991 Rs.C-208/90 (EuGHE 1991, I-4269, 4292) entschieden, dass sich ein Mitgliedstaat solange nicht auf den Ablauf nationaler Klagefristen berufen könne, wie er die Bestimmungen einer EG-Richtlinie nicht ordnungsgemäß in seine nationale Rechtsordnung umgesetzt habe.

    Zwar hat der EuGH mit Urteil vom 25. Juli 1991 Rs C-208/90 (EuGHE 1991, I-4269, 4292) im Fall Emmott entschieden, dass, solange ein Mitgliedstaat eine Richtlinie nicht ordnungsgemäß in seine interne Rechtsordnung umgesetzt habe, das Gemeinschaftsrecht die zuständigen Behörden dieses Staates daran hindere, sich auf die nationalen Verfahrensvorschriften über Klagefristen gegenüber einer Klage zu berufen, die ein einzelner gegen sie vor den nationalen Gerichten zum Schutz der ihm durch diese Richtlinie unmittelbar verliehenen Rechte erhoben hat.

  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.02.2005 - 9 K 198/02
    Mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf dem Gebiet der Erstattung zu Unrecht erhobener nationaler Abgaben sind die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung des Verfahrens für die Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der nationalen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten; dabei dürfen freilich diese Bedingungen nicht ungünstiger sein als diejenigen für entsprechende nur nationales Recht betreffende Klagen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und sie dürfen nicht so gestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die nationalen Gerichte zu schützen verpflichtet sind, praktisch unmöglich machen (Grundsatz der Effektivität - Urteile vom 16. Dezember 1976 in den Rechtssachen 33/76, Rewe, EuGHE 1976, 1989, Randnr. 5, und 45/76, Comet, EuGHE 1976, 2043, Randnrn.
  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.02.2005 - 9 K 198/02
    13 und 16, vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit Italiana, EuGHE 1980, 1205, Randnr. 25, und vom 29. Juni 1988 in der Rechtssache 240/87, Deville, EuGHE 1988, 3513, Randnr. 12).
  • EuGH, 16.12.1976 - 45/76

    Comet BV /Produktschap voor Siergewassen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.02.2005 - 9 K 198/02
    Mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf dem Gebiet der Erstattung zu Unrecht erhobener nationaler Abgaben sind die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung des Verfahrens für die Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der nationalen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten; dabei dürfen freilich diese Bedingungen nicht ungünstiger sein als diejenigen für entsprechende nur nationales Recht betreffende Klagen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und sie dürfen nicht so gestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die nationalen Gerichte zu schützen verpflichtet sind, praktisch unmöglich machen (Grundsatz der Effektivität - Urteile vom 16. Dezember 1976 in den Rechtssachen 33/76, Rewe, EuGHE 1976, 1989, Randnr. 5, und 45/76, Comet, EuGHE 1976, 2043, Randnrn.
  • EuGH, 27.10.1993 - C-338/91

    Steenhorst-Neerings / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor Detailhandel, …

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.02.2005 - 9 K 198/02
    d) Danach verstößt es weder gegen den Grundsatz der Effektivität noch der Gleichwertigkeit des Gemeinschaftsrechts, wenn die nationale Rechtsordnung eine Änderung im Widerspruch zur Gemeinschaftsrechtsordnung stehender Steuerbescheide dann versagt, wenn nach den Vorschriften der § 169 ff. Abgabenordnung (AO) Festsetzungsverjährung eingetreten ist (ebenso Lohse, Anmerkung zum EuGH-Urteil vom 27. Oktober 1993 Rs C-338/91 Steenhorst-Neerings, IStR 1994, 127).
  • EuGH, 29.06.1988 - 240/87

    Deville / Administration des impôts

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.02.2005 - 9 K 198/02
    13 und 16, vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit Italiana, EuGHE 1980, 1205, Randnr. 25, und vom 29. Juni 1988 in der Rechtssache 240/87, Deville, EuGHE 1988, 3513, Randnr. 12).
  • BFH, 29.10.1998 - V B 87/98

    Umsätze mit Geldspielautomaten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.02.2005 - 9 K 198/02
    Nach den Entscheidungen des BFH vom 21. März 1996 XI R 36/95 (BStBl II 1996, 399) und vom 29. Oktober 1998 V B 87/98 (…Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV -, 1999, 681) bestehe in diesen Fällen keine Verpflichtung zur Änderung bereits bestandskräftiger Umsatzsteuer-Festsetzungen.
  • EuGH, 28.11.2000 - C-88/99

    Roquette Frères - "Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Nationale …

  • FG Niedersachsen, 28.10.2009 - 9 K 146/09

    Anspruch auf Gewährung einer Eigenheimzulage für eine im EU-Ausland belegene und …

    Doch hat der EuGH in den Folgeentscheidungen klargestellt, dass die großzügige Betrachtung im Fall Emmott durch die besonderen Umständen dieses Falles gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jede Möglichkeit genommen war, ihren auf eine Gemeinschaftsrichtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (EuGH…, Urteil vom 1. Dezember 1997, C-188/95 - Fantask, EuGHE 1997, I-6783 Rz. 51 m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 15. September 2004 I R 83/04, DStR 2004, 2005; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Februar 2005 - 9 K 198/02, EFG 2005, 910).

    (c) Diese Rechtsgrundsätze gelten auch, wenn die nationale Rechtsordnung eine Änderung im Widerspruch zur Gemeinschaftsrechtsordnung stehender Steuerbescheide dann versagt, wenn nach den Vorschriften der §§ 169 ff. AO Festsetzungsverjährung eingetreten ist (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 9. November 2005 - 5 K 249/05, EFG 2006, 295; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Februar 2005 - 9 K 198/02, IStR 2005, 604.; ebenso Lohse, Anmerkung zum EuGH-Urteil vom 27. Oktober 1993 C-338/91 - Steenhorst-Neerings, IStR 1994, 127).

    Im Ergebnis verstößt weder gegen den Grundsatz der Effektivität noch der Gleichwertigkeit des Gemeinschaftsrechts, wenn die nationale Rechtsordnung eine erstmalige Festsetzung einer Steuervergünstigung dann versagt, wenn nach den Vorschriften der §§ 169 ff. AO bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist (ähnlich Niedersächsisches FG, Urteil vom 9. November 2005 - 5 K 249/05, EFG 2006, 295; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Februar 2005 - 9 K 198/02, IStR 2005, 604).

  • FG Niedersachsen, 09.11.2005 - 5 K 249/05

    Behandlung von Verfahren zur Geltendmachung subjektiver Gemeinschaftsrechte nach …

    Doch hat der EuGH in den Folgeentscheidungen klargestellt, dass die großzügige Betrachtung im Fall Emmott durch die besonderen Umständen dieses Falles gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jede Möglichkeit genommen war, ihren auf eine Gemeinschaftsrichtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (EuGH…, Urteil vom 01.12.1997 C-188/95 - Fantask, EuGHE 1997, I-6783 Rz. 51 m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 15.09.2004 I R 83/04, DStR 2004, 2005; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2005 K 198/02, EFG 2005, 910 - Az. des BFH: V R 28/05 - m. Anm. Meyer).

    Es verstößt nämlich weder gegen den Grundsatz der Effektivität noch der Gleichwertigkeit des Gemeinschaftsrechts, wenn die nationale Rechtsordnung eine Änderung im Widerspruch zur Gemeinschaftsrechtsordnung stehender Steuerbescheide dann versagt, wenn nach den Vorschriften der § 169 ff. AO Bestandskraft bzw. Festsetzungsverjährung eingetreten ist (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2005, a.a.O.; ebenso Lohse, Anmerkung zum EuGH-Urteil vom 27. Oktober 1993 C-338/91 - Steenhorst-Neerings, IStR 1994, 127).

  • FG Niedersachsen, 30.06.2005 - 5 K 184/04

    Umsatzsteuer auf Einnahmen aus Geldspielautomaten

    Doch hat der EuGH in den Folgeentscheidungen klargestellt, dass die großzügige Betrachtung im Fall Emmott durch die besonderen Umständen dieses Falles gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jede Möglichkeit genommen war, ihren auf eine Gemeinschaftsrichtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (EuGH…, Urteil vom 1.12.1997 C-188/95 - Fantask, EuGHE 1997, I-6783 Rz. 51 m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 15.09.2004 I R 83/04, DStR 2004, 2005; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2005 K 198/02, EFG 2005, 910 - Az. des BFH: V R 28/05 - m. Anm. Meyer).

    Es verstößt nämlich weder gegen den Grundsatz der Effektivität noch der Gleichwertigkeit des Gemeinschaftsrechts, wenn die nationale Rechtsordnung eine Änderung im Widerspruch zur Gemeinschaftsrechtsordnung stehender Steuerbescheide dann versagt, wenn nach den Vorschriften der § 169 ff. AO Bestandskraft bzw. Festsetzungsverjährung eingetreten ist (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2005, a.a.O; ebenso Lohse, Anmerkung zum EuGH-Urteil vom 27. Oktober 1993 C-338/91 - Steenhorst-Neerings, IStR 1994, 127).

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