Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Dritter Abschnitt - Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (§§ 155 - 192) |
| 1. Unterabschnitt - Steuerfestsetzung (§§ 155 - 178a) |
| II. Festsetzungsverjährung (§§ 169 - 171) |
(1) 1Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. 2Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. 3Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
| 1. | der Steuerbescheid | ||
| a) | im Fall des § 122 Absatz 2, 2a oder Absatz 5 den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder | ||
| b) | im Fall des § 122a zum Abruf bereitgestellt worden ist oder | ||
| 2. | bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird. | ||
(2) 1Die Festsetzungsfrist beträgt:
2Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. 3Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2026 | Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) | 23.10.2024 | |
| 01.01.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens | 18.07.2016 | |
| 01.05.2016 | Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 22.12.2014 |
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Rechtsprechung zu § 169 AO
5.096 Entscheidungen zu § 169 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 23.06.2026 - VIII R 38/23
Maßgeblichkeit der Festsetzungsverjährung für die Erteilung eines ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 27.11.2025 - I R 8/23
Kapitalertragsteuer, Erstattungsanspruch, Festsetzungsverjährung, Anlaufhemmung, ...
- FG Köln, 14.12.2022 - 2 K 1923/20
Festsetzungsverjährung des Anspruchs auf Erstattung von Kapitalertragsteuer
- BFH, 27.11.2025 - I R 8/23
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.09.2026 - 9 B 8.20
Anerkenntnis, Anschlussmöglichkeit, Außenbereich, Bauherrenerklärung, ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2026 - 9 N 79.21
Schmutzwasserbeitragsbescheid; Verjährungsmoratorium; Wahrung der ...
- BFH, 02.09.2026 - X B 3/26
Pflicht zur Anpassung des Folgebescheids an einen Grundlagenbescheid bleibt trotz ...
- BFH, 16.05.2023 - II R 35/20
Leichtfertige Steuerverkürzung durch unterlassene Anzeige bei der ...
Zum selben Verfahren:
- FG Thüringen, 29.01.2020 - 4 K 381/18
Leichtfertige Steuerverkürzung bei Missachtung der Anzeigepflicht gemäß § 19 Abs. ...
- FG Thüringen, 29.01.2020 - 4 K 381/18
- VG Gießen, 02.09.2026 - 2 K 3317/23
- BFH, 09.04.2025 - II R 39/21
Zwischenurteil über die verlängerte Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung
§ 169 AO in Nachschlagewerken
- § 169 AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Festsetzungsfrist
Querverweise
Auf § 169 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Steuerschuldrecht
- Steuerschuldverhältnis
- § 47 (Erlöschen)
- Durchführung der Besteuerung
- Mitwirkungspflichten
- Führung von Büchern und Aufzeichnungen
- § 147 (Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen)
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Steuerfestsetzung
- I. Allgemeine Vorschriften
- § 164 (Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung)
- II. Festsetzungsverjährung
- § 171 (Ablaufhemmung)
- Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
- I. Gesonderte Feststellungen
- § 181 (Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht)
- Erhebungsverfahren
- Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- Zahlungsverjährung
- § 231 (Unterbrechung der Verjährung)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Arrest
- § 324 (Dinglicher Arrest)
- Grundsteuergesetz (GrStG)
- Bemessung der Grundsteuer
- § 16 (Hauptveranlagung)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
- Anschluss- und Erschließungsbeiträge
- Gemeinsame Vorschriften
- § 20 (Beitragserhebung)