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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 15.10.2003 - 13 S 1618/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2982
VGH Baden-Württemberg, 15.10.2003 - 13 S 1618/03 (https://dejure.org/2003,2982)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.10.2003 - 13 S 1618/03 (https://dejure.org/2003,2982)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. Oktober 2003 - 13 S 1618/03 (https://dejure.org/2003,2982)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kein Wiederaufleben erloschener Erlaubnisfiktion; abgelehnte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - freiwillige Ausreise - einstweilige Anordnung

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 5; ; VwGO § ... 123; ; AuslG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; AuslG § 19 Abs. 1 Satz 2; ; AuslG § 42 Abs. 1; ; AuslG § 42 Abs. 2; ; AuslG § 44 Abs. 1; ; AuslG § 69 Abs. 3; ; AuslG § 72 Abs. 2 Satz 1

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    VwGO § 80 Abs. 5; AuslG § 69 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; AuslG § 44 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 5; AuslG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    D (A), vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt, Verlängerung, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgenehmigung, Erlaubnisfiktion, Verlängerungsantrag, Rechtsschutzbedürfnis, Wiedereinreise, Abschiebungsandrohung, einstweilige Anordnung, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufschiebende Wirkung, einstweilige Anordnung, Aufenthaltserlaubnis: Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Erlaubnisfiktion, freiwillige Ausreise, vorläufiger Rechtsschutz, Rechtsschutzbedürfnis, eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten, besondere ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Freiweillige Ausreise aufgrund Heirat im Ausland und Wiedereinreise in die BRD ; Abgrenzung der einstweiligen Rechtsschutzverfahren; Rechtsschutzbedürfnis bei freiwilliger Ausreise aus der BRD; Rechtsanspruch auf Wiedereinreise in die BRD; Vorgeschaltetes ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 54, 185 (Ls.)
  • VBlBW 2004, 154
 
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Wird zitiert von ... (25)Zitiert selbst (20)

  • OVG Sachsen, 07.03.2001 - 3 BS 232/00

    Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung; Antrag auf vorläufigen …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.10.2003 - 13 S 1618/03
    Jedoch wird eine durch die Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung erloschene Fiktionswirkung gemäß § 69 Abs. 3 AuslG durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen den ablehnenden Bescheid eingelegten Rechtsbehelfs nicht mit der Folge wiederhergestellt, dass der Aufenthalt des Ausländers (wieder) als erlaubt gilt (BVerwG, Urteil vom 1.2.2000 - 1 C 14/99 -, NVwZ-RR 2000, 540; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.5.1992 - 11 S 3162/91 -, ESVGH 43, 71; OVG Hamburg…, Beschluss vom 12.1.1996, a.a.O.; SächsOVG, Beschluss vom 7.3.2001 - 3 Bs 232/00 -, …

    Für eine Wiedereinreise ohne vorgeschaltetes Verfahren nach § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 AuslG oder nach § 9 Abs. 3 AuslG bietet in derartigen Fällen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Versagung der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis keine Grundlage (die Zulässigkeit des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO im Fall der freiwilligen Ausreise des Ausländers ebenfalls verneinend: VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.11.1994 - 11 S 2677/94 -, AuAS 1995, 50 und vom 15.2.1995 - 11 S 2954/94 -, NVwZ-RR 1996, 115; SächsOVG, Beschluss vom 7.3.2001, a.a.O.; für den Fall der freiwilligen Ausreise nach sofort vollziehbarer Ausweisung: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.6.1996 - 18 B 1095/95 -, juris; OVG Thüringen, Beschluss vom 15.12.1998 - 3 ZEO 538/98 -, ThürVBl.

    Mit einem solchen Antrag könnte dieses Rechtsschutzziel allenfalls in Verbindung mit einer bereits vor einer etwaigen gerichtlichen Aufhebung der Abschiebungsandrohung im Hauptsacheverfahren begehrten Rückgängigmachung der Vollziehung verfolgt werden (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17.2.1997 - 12 UE 1739/95 -, AuAS 1997, 175; GK/AuslR, § 50 AuslG RdNr. 81; das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch in diesem Fall verneinend: OVG Berlin, Beschluss vom 13.5.2002 - 8 S 16/02 -, NVwZ 2003, 239; SächsOVG, Beschluss vom 7.3.2001, a.a.O.).

  • BVerwG, 01.02.2000 - 1 C 14.99

    Aufenthaltsbefugnis; Ausreisepflicht; Fiktionswirkung; im Bundesgebiet geborenes …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.10.2003 - 13 S 1618/03
    Eine durch die Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung erloschene Fiktionswirkung nach § 69 Abs. 3 AuslG wird durch die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen den ablehnenden Bescheid eingelegten Rechtsbehelfs nicht mit der Folge wiederhergestellt, dass der Aufenthalt des Ausländers (wieder) als erlaubt gilt (BVerwG, Urteil vom 1.2.2000 - 1 C 14.99 -, NVwZ-RR 2000, 540; Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 12.12.1991 - 13 S 1026/91 -, BWVPr 1992, 91 und vom 18.2.1992 - 13 S 2608/91 -, InfAuslR 1992, 352).

    Jedoch wird eine durch die Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung erloschene Fiktionswirkung gemäß § 69 Abs. 3 AuslG durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen den ablehnenden Bescheid eingelegten Rechtsbehelfs nicht mit der Folge wiederhergestellt, dass der Aufenthalt des Ausländers (wieder) als erlaubt gilt (BVerwG, Urteil vom 1.2.2000 - 1 C 14/99 -, NVwZ-RR 2000, 540; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.5.1992 - 11 S 3162/91 -, ESVGH 43, 71; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.1.1996, a.a.O.; SächsOVG, Beschluss vom 7.3.2001 - 3 Bs 232/00 -, …

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2003 - 13 S 2798/02

    Trennung wegen Misshandlung - Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.10.2003 - 13 S 1618/03
    Das Verwaltungsgericht ist im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 28.2.2003 - 13 S 2798/02 -, NVwZ-RR 2003, 782) zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der zweiten Alternative des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG um die Regelung einer eigenständigen Fallgruppe handelt, die die in der ersten Alternative angesprochenen Fallgestaltungen ergänzt, den Begriff der besonderen Härte also erweitert, indem sie - anders als die erste Alternative - an eine bereits erfolgte, nicht erst drohende und im Übrigen inlandsbezogene Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Ehegatten anknüpft (ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.5.2001 - 18 B 1908/00 -, NVwZ-Beilage I 7/2001, 83;… Renner, Nachtrag zur 7. Aufl. des Kommentars Ausländerrecht, § 19 AuslG RdNr. 24).

    Es kommt mithin nicht darauf an, dass von den Misshandlungen, die der Ehegatte erlitten hat, Folgewirkungen ausgehen, die eine Erfüllung der Rückkehrverpflichtung erheblich erschweren, weil sie einer Reintegration im Heimatland entgegenstehen (Beschluss des Senats vom 28.2.2003, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2007 - 2 M 318/06

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Verlängerung einer …

    Zwar dürfte der Inhaber der Rechtsposition aus § 81 Abs. 4 AufenthG in entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG einen Rechtsanspruch auf Wiedereinreise haben, wenn er das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nur vorübergehenden Grund verlassen hat, da dann das gesetzliche Aufenthaltsrecht nicht erlischt (vgl. zur Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG: VGH BW, Beschl. v. 15.10.2003 - 13 S 1618/03 -, VBlBW 2003, 154).

    Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hat jedoch nicht zur Folge, dass die mit der Versagung beendete Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG wieder auflebt; denn die behördliche Ablehnung ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der nach der Konzeption des Gesetzgebers unbeschadet einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet (Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, II-§ 81 RdNr. 62, m. w. Nachw.; Hailbronner, AuslR, A 1, § 81 RdNr. 33; vgl. zu § 69 Abs. 3 AuslG: BVerwG, Beschl. v. 01.02.2000 - 1 C 14.99 -, InfAuslR 2000, 274 [275]; VGH BW, Beschl. v. 15.10.2003, a. a. O.).

    Folge der vom Gericht angeordneten aufschiebenden Wirkung ist lediglich der Ausschluss der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Ausländers (§§ 50, 58 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), der dazu führt, dass er - solange er sich im Bundesgebiet befindet - einstweilen so zu behandeln ist, als gelte sein Aufenthaltstitel als fortbestehend (vgl. VGH BW, Beschl. v. 15.10.2003, a. a. O.).

    Eine andere Beurteilung kommt lediglich dann in Betracht, wenn die Ausreise nur deshalb erfolgt ist, um eine drohende Abschiebung zu vermeiden, da in diesen Fällen die (vollziehbare) Ausreisepflicht fortbestehen dürfte (…so Funke-Kaiser, a. a. O., § 81 RdNr. 73, § 59 RdNr. 152; VGH BW, Beschl. v. 15.10.2003, a. a. O.).

    Mit einem solchen Antrag könnte dieses Rechtsschutzziel allenfalls in Verbindung mit einer Rückgängigmachung der Vollziehung verfolgt werden, was voraussetzen würde, dass der Antragsteller abgeschoben worden oder unter dem Druck der drohenden Abschiebung ausgereist wäre (vgl. VGH BW, Beschl. v. 15.10.2003, a. a. O., m. w. Nachw.).

    Eine vom Antragsteller offenbar beabsichtigte Einreise hat ferner unabhängig von dem bisher im Inland betriebenen Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den dafür geltenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen und unterliegt dementsprechend einer zukünftigen, aufenthaltsrechtlich selbständigen Beurteilung, für die in derartigen Fällen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Versagung der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis keine Grundlage bietet (vgl. VGH BW, Beschl. v. 15.11.1994 - 11 S 2677/94 - AuAS 1995, 50, Beschl. v. 15.10.2003 -, a. a. O., m. w. Nachw.).

    Die Beschwerde könnte auch dann keinen Erfolg haben, wenn im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG angenommen werden müsste, das Begehren des Antragstellers sei nunmehr sachdienlich auch darauf gerichtet, seine Wiedereinreise in das Bundesgebiet und den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu ermöglichen (so VGH BW, Beschl. v. 15.10.2003, a. a. O.) und wenn darin keine im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO unzulässige Antragsänderung (§ 91 VwGO) zu sehen sein sollte.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2007 - 11 S 2364/07

    Statthaftigkeit des Eilrechtsschutzes bei Anfechtung der Ablehnung eines Antrags …

    Das ist bei der Anfechtung der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nur dann der Fall, wenn der abgelehnte Antrag eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG oder - bei vor dem 01.01.2005 gestellten Anträgen - eine gesetzliche Duldungs- oder Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG oder nach § 69 Abs. 3 Satz 1 oder 2 AuslG ausgelöst hat, die durch die insoweit im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbare (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) Ablehnungsentscheidung der Behörde erlischt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.10.2003 - 13 S 1618/03 - VBlBW 2004, 154 und Beschl. v. 28.07.1998 - 13 S 1588/97 - InfAuslR 1999, 27 m.w.N.; Hess. VGH, Beschl. v. 16.03.2005 - 12 TG 298/05 - NVwZ 2006, 111; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.08.2005 - 18 B 633/05 - InfAuslR 2006, 137;… Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 81 AufenthG Rn. 61 f.;… Hailbronner, AuslR, § 81 AufenthG Rn. 32).

    Folge der vom Gericht angeordneten aufschiebenden Wirkung ist aber, dass die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfällt und der Ausländer - solange er sich im Bundesgebiet befindet - nach § 80 Abs. 1 VwGO einstweilen so zu behandeln ist, als gelte die Fiktionswirkung fort (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 15.10.2003 - 13 S 1618/03 - ESVGH 54, 185).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2007 - 3 M 318/06

    D (A), vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt, …

    Zwar dürfte der Inhaber der Rechtsposition aus § 81 Abs. 4 AufenthG in entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG einen Rechtsanspruch auf Wiedereinreise haben, wenn er das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nur vorübergehenden Grund verlassen hat, da dann das gesetzliche Aufenthaltsrecht nicht erlischt (vgl. zur Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG: VGH BW, Beschl. v. 15.10.2003 - 13 S 1618/03 -, VBlBW 2003, 154).

    2 Satz 1 AufenthG, der nach der Konzeption des Gesetzgebers unbeschadet einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet (Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, II-§ 81 RdNr. 62, m. w. Nachw.; Hailbronner, AuslR, A 1, § 81 RdNr. 33; vgl. zu § 69 Abs. 3 AuslG: BVerwG, Beschl. v. 01.02.2000 - 1 C 14.99 -, InfAuslR 2000, 274 [275]; VGH BW, Beschl. v. 15.10.2003, a. a. O.).

    Folge der vom Gericht angeordneten aufschiebenden Wirkung ist lediglich der Ausschluss der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Ausländers (§§ 50, 58 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), der dazu führt, dass er - solange er sich im Bundesgebiet befindet - einstweilen so zu behandeln ist, als gelte sein Aufenthaltstitel als fortbestehend (vgl. VGH BW, Beschl. v. 15.10.2003, a. a. O.).

    Eine andere Beurteilung kommt lediglich dann in Betracht, wenn die Ausreise nur deshalb erfolgt ist, um eine drohende Abschiebung zu vermeiden, da in diesen Fällen die (vollziehbare) Ausreisepflicht fortbestehen dürfte (…so Funke-Kaiser, a. a. O., § 81 RdNr. 73, § 59 RdNr. 152; VGH BW, Beschl. v. 15.10.2003, a. a. O.).

    Mit einem solchen Antrag könnte dieses Rechtsschutzziel allenfalls in Verbindung mit einer Rückgängigmachung der Vollziehung verfolgt werden, was voraussetzen würde, dass der Antragsteller abgeschoben worden oder unter dem Druck der drohenden Abschiebung ausgereist wäre (vgl. VGH BW, Beschl. v. 15.10.2003, a. a. O., m. w. Nachw.).

    Eine vom Antragsteller offenbar beabsichtigte Einreise hat ferner unabhängig von dem bisher im Inland betriebenen Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den dafür geltenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen und unterliegt dementsprechend einer zukünftigen, aufenthaltsrechtlich selbständigen Beurteilung, für die in derartigen Fällen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Versagung der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis keine Grundlage bietet (vgl. VGH BW, Beschl. v. 15.11.1994 - 11 S 2677/94 - AuAS 1995, 50, Beschl. v. 15.10.2003 -, a. a. O., m. w. Nachw.).

    Die Beschwerde könnte auch dann keinen Erfolg haben, wenn im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG angenommen werden müsste, das Begehren des Antragstellers sei nunmehr sachdienlich auch darauf gerichtet, seine Wiedereinreise in das Bundesgebiet und den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu ermöglichen (so VGH BW, Beschl. v. 15.10.2003, a. a. O.) und wenn darin keine im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO unzulässige Antragsänderung (§ 91 VwGO) zu sehen sein sollte.

  • VG Potsdam, 02.11.2020 - 8 L 660/20
    Soweit in der Rechtsprechung mitunter angenommen wird, dass die Abschiebungsandrohung sich nicht erledige, wenn der Ausländer aufgrund der Abschiebungsandrohung das Bundesgebiet verlässt, seine gerichtliche Verfahren aber fortführt und damit zu erkennen gibt, dass er nicht endgültig seiner Ausreisepflicht nachkommen wollte (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 15. Oktober 2003 - 13 S 1618/03 -, juris, Rn. 7; VGH Kassel…, Urteil vom 17. Februar 1997 - 12 UE 1739/95 -, juris, Rn. 25), würde auch diese Auffassung im Fall des Antragstellers nicht zur Annahme eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses führen.
  • VG Karlsruhe, 10.01.2019 - 7 K 7058/18

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken; Übergang vom Studium …

    Bei Anfechtung der Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, wenn der abgelehnte Antrag eine gesetzlich Erlaubnis-, Duldungs-, oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 15.10.2003 - 13 S 1618/03, ESVGH 54, 185, …und vom 20.11.2007 - 11 S 2364/07, juris, Rn. 2 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2008 - 11 S 1136/07

    Vorläufiger Rechtsschutz - Einreise eines Ausländers aufgrund eines …

    Diese Duldungsfiktionen sind durch die insoweit im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbaren (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) Ablehnungsentscheidungen der Behörde erloschen (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 20.11.2007 - 11 S 2364/07 -, InfAuslR 2008, 81 = DVBl. 2008, 133; Beschl. v. 15.10.2003 - 13 S 1618/03 - VBlBW 2004, 154 und Beschl. v. 28.07.1998 - 13 S 1588/97 - InfAuslR 1999, 27 m.w.N.).

    Allerdings führt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Entscheidungen der Antragsgegnerin vom 02.03.2007 zur Rechtswidrigkeit der Abschiebung und begründet ein Recht der Antragsteller, sich während des Rechtsbehelfsverfahrens bis zu dem durch § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmten Zeitpunkt vorläufig wie geduldet im Bundesgebiet aufzuhalten (…zu diesem Recht vgl. VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 20.11.2007, a.a.O.; Beschl. v. 15.10.2003, a.a.O.; zum Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses auch nach erfolgter Abschiebung vgl. auch HessVGH, Beschl. v. 20.01.2004 12 TG 3204/03 -, EzAR 622 Nr. 42; BayVGH, Beschl. v. 17.07.2006 - 19 CS 06.771 -, juris; ).

    Dieses Recht wird durch die Abschiebung - anders als im Fall der freiwilligen Ausreise (hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.11.1994 - 11 S 2677/94 -, AuAS 1995, 50, Beschl. v. 15.02.1995 - 11 S 2954/94 -, NVwZ-RR 1996, 115; Beschl. v. 15.10.2003, a.a.O.; Hamb. OVG, Beschl. v. 12.01.1996 - Bs V 4/96 -, NVwZ-RR 1996, 709; OVG Bremen, Beschl. v. 20.06.2005 - 1 B 128/05 -, NordÖR 2005, 338 = NVwZ-RR 2006, 643; OVG Sachsen, Beschl. v. 22.01.2007 - 2 M 318/06 -, juris;… Hailbronner, a.a.O., § 81 AufenthG Rn. 48;… Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 75) - nicht berührt.

  • VGH Bayern, 08.11.2019 - 10 CS 19.1798

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung- tatsächlich angestrebter …

    Zwar kommt im Falle einer freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet grundsätzlich eine Aussetzung der Ausreisepflicht nicht (mehr) in Betracht (…vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.9.2013 - OVG 11 S 27.16 - juris Rn. 2;… B.v. 13.4.2010 - OVG 11 S 12.10 - juris Rn. 2;… BayVGH, B.v. 7.7.2009 - 19 CE 09.1334 u.a. - juris Rn. 20;… OVG LSA, B.v. 22.1.2007 - 2 M 318/06 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 15.10.2003 - 13 S 1618/03 - juris Rn. 5 f. m.w.N.; SächsOVG, B.v. 7.3.2001 - 3 BS 232/00 - juris -Ls- 3;… Hailbronner, AuslR, Stand April 2019, § 81 Rn. 61).
  • OVG Thüringen, 30.05.2023 - 4 EO 208/23

    Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Fiktionsbescheinigung während …

    Rn. 37 (…vgl. beispielhaft: VGH Baden-Württemberg in st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 11. Mai 2021 - 11 S 2891/20 - juris Rn. 14 ff., vom 16. Januar 2008 - 13 S 3102/07 -, juris Rn. 5, vom 20. November 2007 - 11 S 2364/07 - InfAuslR 2008, 81 ff., juris Rn 3, und vom 15. Oktober 2003 - 13 S 1618/03 - juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 18. September 2009 - 19 CE 09.2038 - juris; OVG Bremen, Beschluss vom 17. September 2010 - 1 B 140/10 -, juris).
  • VG Düsseldorf, 07.01.2022 - 22 L 2222/21

    Gewöhnlicher Aufenthalt, Verteilungsverfahren

    Rn. 51 Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Januar 2007 - 2 M 318/06 -, juris Rn. 4; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, II-§ 81 Rn. 62, m. w. Nachw.; Hailbronner, AuslR, A 1, § 81 Rn. 33; vgl. zu § 69 Abs. 3 AuslG: BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 2000 - 1 C 14.99 -, InfAuslR 2000, 274 (275); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Oktober 2003 - 13 S 1618/03 -, VBlBW 2003, 154.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.2003 - 13 S 122/03

    Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt - gewöhnlicher Aufenthalt des …

    Zwar führt in diesem Fall die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zum Ausschluss der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (vgl. Beschluss des Senats vom 15.10.2003 - 13 S 1618/03 - m.w.N.) Doch folgt aus der dem § 50 Abs. 4 AuslG zu Grunde liegenden gesetzgeberischen Wertung, dass sich der zwischenzeitliche Wegfall der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht auf die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung auswirkt, sondern nur zu einer Unterbrechung der in der Androhung bestimmten Ausreisefrist führt (Urteil des Senats vom 4.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245, 246).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.2004 - 11 S 1518/03

    Kein Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben oder gegen deutsches …

  • VG Karlsruhe, 16.12.2004 - 8 K 1114/04

    Nachträgliche Befristung einer Aufenthaltsbefugnis nach Auflösung ehelicher …

  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.2005 - 11 S 877/05

    Rechtsschutzinteresse an vorläufigem Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendenden …

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2005 - 13 S 195/05

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Abänderungsantrag eines abgeschobenen …

  • VGH Bayern, 18.09.2009 - 19 CE 09.2038

    Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung bei "Verfahrens-Fiktion" entsprechend …

  • VG Düsseldorf, 07.01.2022 - 22 L 2208/21

    Abschiebungsandrohung; Erneuerung; Zweitbescheid; de-facto-Vaterschaft

  • VG Karlsruhe, 10.04.2019 - 7 K 4692/18
  • VG Sigmaringen, 04.10.2005 - 6 K 1323/05

    Ausweisung wegen falscher Angaben im ausländerrechtlichen Verfahren; Scheinehe

  • VG Sigmaringen, 12.01.2008 - 6 K 2712/07

    Anforderungen an das Vorliegen einer Scheinehe

  • VG Freiburg, 03.06.2008 - 7 K 569/08

    Aufenthaltserlaubnis für ein im Bundesgebiet geborenes ausländisches Kind

  • VG Münster, 26.07.2024 - 3 K 2354/20

    Abschiebungsandrohung Erledigung Verbrauch

  • VG Freiburg, 20.01.2009 - 1 K 2359/08

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Ehegattennachzug, Familienzusammenführung, …

  • VG Sigmaringen, 13.09.2004 - 6 K 1434/04

    Härtefall im Sinne von § 19 Abs 1 S 2 AuslG 1990; Ausweisung wegen Falschangaben

  • VG Arnsberg, 12.12.2023 - 8 L 1480/23
  • VG Sigmaringen, 12.01.2008 - 6 K 2712.07
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