Rechtsprechung
| EuGH, 07.02.2002 - C-28/00, Kauer |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Artikel 94 Absätze 1 bis 3 - Altersversicherung - Vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Erziehungszeiten
- Judicialis
EGV Art. 234; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 94 Abs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 94 Abs. 2; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 94 Abs. 3; ; Verordnung (EG) Nr. 118/97
- Europäischer Gerichtshof
Kauer
"Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Artikel 94 Absätze 1 bis 3 - Altersversicherung - Vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Erziehungszeiten"
- EU-Kommission
Kauer
EG-Vertrag, Artikel 8a, 48 und 52 [nach Änderung jetzt Artikel 18 EG, 39 EG und 43 EG]; Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 94 Absatz 2
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Altersversicherung - Zu berücksichtigende Zeiten - Nationale Rechtsvorschriften, die Versicherungszeiten gleichgestellte Zeiten für die Erziehung von Kindern im Inland vorsehen - ... - EU-Kommission
Kauer
- Wolters Kluwer
Rechtsstreit über die Feststellung der bei der Berechnung einer Altersrente zu berücksichtigenden Versicherungszeiten; Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ...
- Deutsche Rentenversicherung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Artikel 94 Absätze 1 bis 3 - Altersversicherung - Vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Erziehungszeiten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - DISKRIMINIERUNG DURCH DAS ÖSTERREICHISCHE RECHT IM FALL VON IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZURÜCKGELEGTEN KINDERERZIEHUNGSZEITEN
- europa-mobil.de (Kurzinformation und Pressemitteilung)
Anrechnung von Kindererziehungszeiten auf die Altersversicherung - Kauer
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Sind in anderem EU-Mitgliedstaat zurückgelegte Erziehungszeiten anzurechnen?
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes (Österreich) - Auslegung des Artikels 94 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2001 - C-28/00
- EuGH, 07.02.2002 - C-28/00, Kaue
- EuGH, 25.02.2003 - C-28/00
Papierfundstellen
- DVBl 2002, 571 (Ls.)
Wird zitiert von ... (47) Zitiert selbst (12)
- EuGH, 23.11.2000 - C-135/99
Elsen - "Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 …
Auszug aus EuGH, 07.02.2002 - C-28/00
Aus dem Urteil vom 23. November 2000 in der Rechtssache C-135/99 (Elsen, Slg. 2000, I-10409, Randnrn.Zweitens ist zum einen hervorzuheben, dass dann, wenn wie im Ausgangsverfahren die nationale Regelung für Erziehungszeiten gilt, die vor dem Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 in Österreich zurückgelegt worden sind, Ansprüche auf Altersrente, die nach dem Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union - und sei es auch auf der Grundlage von vor diesem Beitritt zurückgelegten Versicherungszeiten - begründet worden sind, von den österreichischen Behörden in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht festzustellen sind, und zwar insbesondere den Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Elsen, Randnr. 33).
- EuGH, 11.06.1998 - C-275/96
Kuusijärvi / Riksförsäkringsverket - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. …
Auszug aus EuGH, 07.02.2002 - C-28/00
Nach dem Urteil vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-275/96 (Kuusijärvi, Slg. 1998, I-3419) sei dann, wenn der Betreffende in einem anderen Mitgliedstaat als dem wohne, in dem er berufstätig gewesen sei, bevor er sich der Erziehung seiner Kinder gewidmet habe, der Wohnstaat und nicht der Staat, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sei, für die Anrechnung der Kindererziehungszeiten zuständig. - EuGH, 12.06.1986 - 302/84
Ten Holder / Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging
Auszug aus EuGH, 07.02.2002 - C-28/00
Demnach wäre, wie der Generalanwalt in Nummer 49 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Klägerin, die zuletzt in Österreich beschäftigt war, nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in der vor der Aufnahme von Buchstabe f durch die Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung Nr. 1408/71 (…ABl. L 206, S. 2) anwendbaren Fassung während der Zeiten der Erziehung ihrer Kinder in Belgien, wo sie keine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmerin oder als Selbstständige ausgeübt hat, weiterhin den österreichischen Rechtsvorschriften unterworfen gewesen (vgl. Urteile vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 302/84, Ten Holder, Slg. 1986, 1821, Randnr. 14, und vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-215/90, Twomey, Slg. 1992, I-1823, Randnr. 10).
- EuGH, 25.10.1978 - 125/77
Koninklijke Scholten-Honig NV u.a. / Hoofdproduktschaap voor Akkerbouwprodukten
Auszug aus EuGH, 07.02.2002 - C-28/00
Somit gilt die neue Regelung zwar nur für die Zukunft, doch ist sie nach einem allgemein anerkannten Grundsatz, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auch auf die künftigen Wirkungen von unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalten anwendbar (siehe in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 1978 in der Rechtssache 96/77, Bauche und Delquignies, Slg. 1978, 383, Randnr. 48, vom 25. Oktober 1978 in der Rechtssache 125/77, Koninklijke Scholten-Honig und De Bijenkorf, Slg. 1978, 1991, Randnr. 37, vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 40/79, P./Kommission, Slg. 1981, 361, Randnr. 12, und vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 270/84, Licata/Wirtschafts- und Sozialausschuss, Slg. 1986, 2305, Randnr. 31). - EuGH, 10.07.1986 - 270/84
Licata / ESC
Auszug aus EuGH, 07.02.2002 - C-28/00
Somit gilt die neue Regelung zwar nur für die Zukunft, doch ist sie nach einem allgemein anerkannten Grundsatz, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auch auf die künftigen Wirkungen von unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalten anwendbar (siehe in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 1978 in der Rechtssache 96/77, Bauche und Delquignies, Slg. 1978, 383, Randnr. 48, vom 25. Oktober 1978 in der Rechtssache 125/77, Koninklijke Scholten-Honig und De Bijenkorf, Slg. 1978, 1991, Randnr. 37, vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 40/79, P./Kommission, Slg. 1981, 361, Randnr. 12, und vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 270/84, Licata/Wirtschafts- und Sozialausschuss, Slg. 1986, 2305, Randnr. 31). - EuGH, 29.01.1985 - 234/83
Gesamthochschule Duisburg / Hauptzollamt München-Mitte
Auszug aus EuGH, 07.02.2002 - C-28/00
Dazu ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Rechtssicherheit keine rückwirkende Anwendung einer Verordnung zulässt, unabhängig davon, ob sich eine solche Anwendung für den Betroffenen günstig oder ungünstig auswirkt, es sei denn, dass es im Wortlaut oder in der Zweckrichtung einen hinreichend klaren Anhaltspunkt gibt, der die Annahme zulässt, dass die Verordnung nicht nur für die Zukunft gilt (Urteil vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 234/83, Gesamthochschule Duisburg, Slg. 1985, 327, Randnr. 20). - EuGH, 10.03.1992 - C-215/90
Chief Adjudication Officer / Twomey
Auszug aus EuGH, 07.02.2002 - C-28/00
Demnach wäre, wie der Generalanwalt in Nummer 49 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Klägerin, die zuletzt in Österreich beschäftigt war, nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in der vor der Aufnahme von Buchstabe f durch die Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung Nr. 1408/71 (…ABl. L 206, S. 2) anwendbaren Fassung während der Zeiten der Erziehung ihrer Kinder in Belgien, wo sie keine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmerin oder als Selbstständige ausgeübt hat, weiterhin den österreichischen Rechtsvorschriften unterworfen gewesen (vgl. Urteile vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 302/84, Ten Holder, Slg. 1986, 1821, Randnr. 14, und vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-215/90, Twomey, Slg. 1992, I-1823, Randnr. 10). - EuGH, 17.09.1997 - C-322/95
Iurlaro
Auszug aus EuGH, 07.02.2002 - C-28/00
25 bis 28, und vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-322/95, Iurlaro, Slg. 1997, I-4881, Randnr. 28). - EuGH, 15.02.1978 - 96/77
Bauche
Auszug aus EuGH, 07.02.2002 - C-28/00
Somit gilt die neue Regelung zwar nur für die Zukunft, doch ist sie nach einem allgemein anerkannten Grundsatz, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auch auf die künftigen Wirkungen von unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalten anwendbar (siehe in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 1978 in der Rechtssache 96/77, Bauche und Delquignies, Slg. 1978, 383, Randnr. 48, vom 25. Oktober 1978 in der Rechtssache 125/77, Koninklijke Scholten-Honig und De Bijenkorf, Slg. 1978, 1991, Randnr. 37, vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 40/79, P./Kommission, Slg. 1981, 361, Randnr. 12, und vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 270/84, Licata/Wirtschafts- und Sozialausschuss, Slg. 1986, 2305, Randnr. 31). - EuGH, 05.02.1981 - 40/79
P. / Kommission
Auszug aus EuGH, 07.02.2002 - C-28/00
Somit gilt die neue Regelung zwar nur für die Zukunft, doch ist sie nach einem allgemein anerkannten Grundsatz, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auch auf die künftigen Wirkungen von unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalten anwendbar (siehe in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 1978 in der Rechtssache 96/77, Bauche und Delquignies, Slg. 1978, 383, Randnr. 48, vom 25. Oktober 1978 in der Rechtssache 125/77, Koninklijke Scholten-Honig und De Bijenkorf, Slg. 1978, 1991, Randnr. 37, vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 40/79, P./Kommission, Slg. 1981, 361, Randnr. 12, und vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 270/84, Licata/Wirtschafts- und Sozialausschuss, Slg. 1986, 2305, Randnr. 31). - EuGH, 05.12.1967 - 14/67
Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz / Welchner
- EuGH, 07.02.1990 - 324/88
Vella u.a. / Alliance nationale des mutualités chrétiennes
- EuGH, 19.07.2012 - C-522/10
Reichel-Albert - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EG) …
Zur Stützung ihrer Klage berief sie sich auf die Urteile vom 23. November 2000, Elsen (C-135/99, Slg. 2000, I-10409), und vom 7. Februar 2002, Kauer (C-28/00, Slg. 2002, I-1343), und trug vor, dass sie damals nicht vollständig von Deutschland nach Belgien verzogen sei.Rn. 34 Daher wäre, selbst wenn das Bestehen von Art. 13 Abs. 2 Buchst. f, der durch die Verordnung Nr. 2195/91 - also nachdem Frau Reichel-Albert die Zeiten für die Erziehung ihrer Kinder in Belgien zurückgelegt hatte - in die Verordnung Nr. 1408/71 eingefügt worden ist, zu berücksichtigen sein sollte, diese Bestimmung unter den Umständen des Ausgangsverfahrens für eine Berücksichtigung von Erziehungszeiten im Rahmen der Altersversicherung dennoch nicht relevant (vgl. in diesem Sinne Urteil Kauer, Randnr. 31).
25 bis 28, und Kauer, Randnr. 32).
- EuGH, 07.07.2022 - C-576/20
In anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Kindererziehungszeiten sind bei der …
Es ist jedoch festzustellen, dass wie die Kommission geltend gemacht hat die in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehene Regelung, wonach auf die betreffende Person die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anwendbar sind, der gemäß Titel II der Verordnung Nr. 883/2004 zuständig war, weil diese Person zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit nach diesen Rechtsvorschriften begann, in diesem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, eine Kodifizierung der Rechtsprechung des Gerichtshofs darstellt, die aus den Urteilen vom 23. November 2000, Elsen (C-135/99, EU:C:2000:647), und vom 7. Februar 2002, Kauer (C-28/00, EU:C:2002:82), hervorgegangen ist.Wie nämlich im Wesentlichen aus den Rn. 25 bis 28 des Urteils vom 23. November 2000, Elsen (C-135/99, EU:C:2000:647), und den Rn. 31 bis 33 des Urteils vom 7. Februar 2002, Kauer (C-28/00, EU:C:2002:82), hervorgeht, hat der Gerichtshof entschieden, dass ein solcher enger oder hinreichender Zusammenhang festgestellt werden konnte, weil diese Personen, die ausschließlich im zur Zahlung ihrer Altersrente verpflichteten Mitgliedstaat gearbeitet hatten, eine Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ausübten, als das Kind geboren wurde, und dass folglich die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für die Berücksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten bei der Gewährung einer solchen Rente anwendbar waren.
- EuGH, 27.10.2016 - C-465/14
Wieland und Rothwangl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 18 und 45 AEUV - …
Rn. 59 Zum anderen wird der Begriff "Versicherungszeiten", der in Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 vorkommt, in Art. 1 Buchst. r dieser Verordnung definiert als "die Beitrags-, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer Selbständigentätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind" (Urteil vom 7. Februar 2002, Kauer, C-28/00, EU:C:2002:82, Rn. 25).Diese Anerkennung muss jedoch unter Beachtung der Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit erfolgen (Urteil vom 7. Februar 2002, Kauer, C-28/00, EU:C:2002:82, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 63 Insoweit hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass die Versicherungszeiten, die vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 zurückgelegt wurden, zu berücksichtigen sind, um den Übergangsbestimmungen des Art. 94 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung Wirkung zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 2002, Kauer, C-28/00, EU:C:2002:82, Rn. 52, …und vom 18. April 2002, Duchon, C-290/00, EU:C:2002:234, Rn. 23).
Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass die Rechtmäßigkeit der fraglichen nationalen Maßnahmen am Maßstab des Unionsrechts, das nach dem Beitritt der Republik Österreich zur Union galt, zu prüfen war (…Urteil vom 18. April 2002, Duchon, C-290/00, EU:C:2002:234, Rn. 28) und dass in der Folge die zuständige Stelle die Freizügigkeitsgrundsätze und die Übergangsbestimmungen des Art. 94 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung anwenden musste (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 2002, Kauer, C-28/00, EU:C:2002:82, Rn. 45 und 50, …sowie vom 18. April 2002, Duchon, C-290/00, EU:C:2002:234, Rn. 32).
Denn im Unterschied zur Situation der Antragsteller in den mit den Urteilen vom 7. Februar 2002, Kauer (C-28/00, EU:C:2002:82), und vom 18. April 2002, Duchon (C-290/00, EU:C:2002:234), abgeschlossenen Rechtssachen schloss die niederländische Regelung Herrn Rothwangl von dieser Versicherung aus, als er für die HAL arbeitete, weil er Drittstaatsangehöriger war und an Bord der Schiffe wohnte, deren Besatzungsmitglied er war.
- EuGH, 18.12.2007 - C-396/05
DIE ZAHLUNG EINER ALTERSRENTE DARF VERTRIEBENEN DEUTSCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT …
Rn. 55 Zunächst ist festzustellen, dass sich Personen in der Situation von Frau Habelt und Frau Möser nach Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 darauf berufen können, dass für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach dieser Verordnung - im vorliegenden Fall ab dem 1. Februar 1988 - sämtliche Versicherungs-, Beschäftigungs- und Wohnzeiten berücksichtigt werden, die nach deutschem Recht vor Anwendung dieser Verordnung zurückgelegt worden sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 7. Februar 2002, Kauer, C-28/00, Slg. 2002, I-1343, Randnrn. - BSG, 11.05.2011 - B 5 R 22/10 R
Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten - Erziehung im Ausland - …
Denn nach der Rechtsprechung des EuGH habe der Beschäftigungsstaat nach Art. 13 Abs. 2 Buchst a Verordnung - VO - (EWG) Nr. 1408/71 auch solche Kindererziehungszeiten anzurechnen, die eine Person im Wohnortstaat zurücklege, wenn eine "hinreichende Verbindung" zum Beschäftigungsstaat hergestellt werden könne (EuGH Urteil vom 7.2.2002 - C-28/00 <Kauer> - Juris, unter Hinweis auf das Urteil vom 23.11.2000 - C-135/99 <Elsen> - SozR 3-2600 § 56 Nr. 14). - LSG Bayern, 10.05.2006 - L 1 R 4120/04
Zahlung einer höheren monatlichen Regelaltersrente wegen zurückgelegter Zeiten …
Sie hat hierzu auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. Februar 2002, Az.: C-28/00 (Slg. 2002 I-01343) und des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11. Februar 2003, Az.: B 10 EG 4/02 R, verwiesen.Das von der Klägerin angeführte Urteil des EuGH vom 7. Februar 2002, Az.: C-28/00, sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
Aus den Urteilen des EuGH vom 23. November 2000, Az.: C-135/99, und 7. Februar 2002, Az.: C-28/00, ergibt sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht, dass bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates die Erziehung eines Kindes in einem anderen Mitgliedstaat stets einer Erziehung des Kindes im erstgenannten Mitgliedstaat gleichzusetzen ist.
In der Sache C-28/00 (L. K.) hat der EuGH auf eine Vorlage aus Österreich festgestellt, es sei mit europäischem Recht unvereinbar, wenn ein Mitgliedstaat bei der Altersversicherung die Anerkennung von Kindererziehungszeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt worden seien, von der zweifachen Voraussetzung abhängig mache, dass diese Zeiten nach dem Inkrafttreten der Verordnung 1408/71 zurückgelegt wurden und der Antragsteller für die betreffenden Kinder Anspruch auf eine Geldleistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft oder entsprechende Leistungen nach dem Recht dieses Staates habe oder gehabt habe, während dieselbe Zeit, wäre sie im Inland zurückgelegt worden, ohne zeitliche Begrenzung oder sonstige Voraussetzung berücksichtigt werde.
Die Verordnung knüpft zwar tatbestandlich an bereits abgeschlossene Sachverhalte an, ihr kommt aber auch nach Ansicht des EuGH (vgl. Urteil vom 7. Februar 2002, Az.: C-28/00 Rdnr. 20 m.w.N.) keine rechtsgestaltende zeitliche Rückwirkung zu (vgl. Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 1408/71, wonach diese Verordnung keinen Anspruch für einen Zeitraum vor dem 1. Oktober 1972 - ihrem Inkrafttreten - oder vor ihrer Anwendung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates oder in einem Teil davon begründet).
Zwar hat der EuGH in der Rechtssache C-28/00 (…Rdnr. 31 ff.) unter Bezugnahme auf die Rechtssache C-135/99 ausgeführt, im dortigen Fall würde auch Art. 13 Buchstabe f der Verordnung 1408/71 einer Gleichstellung der im anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten mit inländischen Kinderziehungszeiten nicht entgegenstehen.
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.04.2016 - L 2 R 966/13
Anerkennung einer Kindererziehungszeit unter Berücksichtigung des Wohnsitz- und …
Diese liege nach dem Urteil des EuGH vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache Kauer (Aktenzeichen C - 28/00, dort Rn. 44) vor, weil sie in Deutschland gewohnt habe, bevor sie als Familienangehörige des Ehemannes (eines Wanderarbeiters) nach Großbritannien gezogen sei.In allen drei entschiedenen Fällen (Elsen C - 135/99, Kauer C - 28/00, Reichel-Albert C -522/10) hatte der EuGH zu befinden, ob das Recht des Beschäftigungsstaats oder des Wohnortstaats Anwendung findet.
Rn. 42 Etwas anderes folgt vorliegend auch nicht aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 23. November 2000 in dem Verfahren C-135/99 (Elsen), vom 7. Februar 2002 in dem Verfahren C-28/00 (Kauer) oder vom 19. Juli 2012 in dem Verfahren C-522/10 (Reichel-Albert).
Hieraus schloss der EuGH, dass, wenn eine Person, die ausschließlich in ein und demselben Mitgliedstaat gearbeitet und Beiträge gezahlt hat, und zwar sowohl vor als auch nach der vorübergehenden Verlegung ihres Wohnsitzes aus rein familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie zu keiner Zeit gearbeitet oder Beiträge gezahlt hat, davon auszugehen ist, dass zwischen diesen Kindererziehungszeiten und den Versicherungszeiten, die aufgrund einer Berufstätigkeit im erstgenannten Mitgliedstaat zurückgelegt worden sind, eine hinreichende Verbindung besteht (Urteil vom 19. Juli 2012 C-522/10 Reichel-Albert Rn. 35 unter Verweis auf die Urteile Elsen C-135/99 vom 23. November 2000, Rn. 25-28 und Kauer C-28/00 vom 7. Februar 2002, Rn. 32).
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2017 - L 2 R 640/13
Kindererziehungszeiten - Erziehung im Ausland - Erziehung in Spanien
Rn. 20 Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass - worauf das Sozialgericht im Hinblick auf das Verfahren C-135/99 (Elsen) bereits hingewiesen hatte - vorliegend auch aus den anderen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Februar 2002 in dem Verfahren C-28/00 (Kauer) oder vom 19. Juli 2012 in dem Verfahren C-522/10 (Reichel-Albert) nichts anderes folgt, denn die vom EuGH entschiedenen Verfahren unterscheiden sich von dem vorliegenden.Rn. 21 Während in dem Verfahren Elsen (C-135/99) die dortige Klägerin zur Zeit der Geburt des Kindes in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt war und als Grenzgängerin lediglich in einem anderen Mitgliedstaat wohnte, haben die (zwischenzeitlich) in einem anderen Mitgliedstaat lebenden und dort ihre Kinder erziehenden Klägerinnen des Verfahrens Reichel-Albert (C-522/10) sowie des Verfahrens Kauer (C-28/00) Beiträge zur deutschen Rentenversicherung sowohl vor als auch nach der Geburt gezahlt.
Hieraus schloss der EuGH, dass, wenn eine Person, die ausschließlich in ein und demselben Mitgliedstaat gearbeitet und Beiträge gezahlt hat, und zwar sowohl vor als auch nach der vorübergehenden Verlegung ihres Wohnsitzes aus rein familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie zu keiner Zeit gearbeitet oder Beiträge gezahlt hat, davon auszugehen ist, dass zwischen diesen Kindererziehungszeiten und den Versicherungszeiten, die aufgrund einer Berufstätigkeit im erstgenannten Mitgliedstaat zurückgelegt worden sind, eine hinreichende Verbindung besteht (Urteil vom 19. Juli 2012 C-522/10 Reichel-Albert Rn. 35 unter Verweis auf die Urteile Elsen C-135/99 vom 23. November 2000, Rn. 25-28 und Kauer C-28/00 vom 7. Februar 2002, Rn. 32).
- LSG Baden-Württemberg, 17.01.2012 - L 11 R 1644/10 Dies habe der EuGH in der Rechtssache K. (Urteil vom 07.02.2002, C-28/00) bestätigt.
Aus der Rechtsprechung des EuGH (C-135/99 und C-28/00) ergebe sich nicht, dass bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) die Erziehung in einem anderen Mitgliedstaat stets einer Erziehung im erstgenannten Mitgliedstaat gleichzustellen sei.
Abschließend weist der Senat darauf hin, dass sich auch aus den von der Klägerin zitierten Entscheidungen des EuGH (Urteil vom 23.11.2000, C-135/99 und Urteil vom 07.02.2002, C-28/00) nichts anderes ergibt.
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.06.2017 - L 22 R 788/14
Hochschulzeiten/Apothekerausbildung - Aufenthalt in der Schweiz - …
Gibt es zu dem Mitgliedstaat, in dem die Geburt erfolgt, wegen einer fehlenden Berufstätigkeit aber keine sozialrechtliche Anknüpfung, bleibt der bisherige Mitgliedstaat zuständig (so schon EuGH, Urteil vom 07. Februar 2002 - C-28/00 , Rdnr. 32, zitiert nach juris).Gibt es zu dem Mitgliedstaat, zu dem eine hinreichende Verbindung (so begrifflich im Urteil des EuGH vom 07. Februar 2002 - C-28/00 formuliert) hergestellt werden kann, wie dies bei einer Berufstätigkeit der Fall ist, so ist dieser Mitgliedstaat zuständig, wenn die Geburt in einem Mitgliedstaat ohne eine solche Verbindung erfolgt (EuGH, Urteil vom 23. November 2000 - C-135/99 , Rdnrn. 28 und 36, zitiert nach juris).
- Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-396/05
Habelt - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Anwendungsbereich - Altersrenten - …
- LSG Hessen, 14.07.2015 - L 2 R 236/14
Zur Vormerkung von Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen …
- SG Würzburg, 29.10.2010 - S 2 R 85/09
Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union - …
- EuGH, 06.07.2006 - C-154/05
Kersbergen-Lap und Dams-Schipper - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - …
- BSG, 11.04.2018 - B 5 R 12/17 BH
Höhere Regelaltersrente und Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten und …
- EuGH, 18.04.2002 - C-290/00
Duchon - "Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Artikel 48 und 51 …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2005 - L 4 RA 74/01
Rentenversicherung
- Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-638/19
Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist dem Gericht ein Rechtsfehler …
- VGH Baden-Württemberg, 27.03.2007 - 10 S 2221/05
Gemeinschaftsrechtliche Abgrenzung von Abfallverwertung und -behandlung sowie …
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2017 - L 16 R 259/16
Gesetzliche Rentenversicherung: Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - L 21 R 548/19
Vormerkung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für …
- LSG Baden-Württemberg, 23.01.2007 - L 9 R 2958/06
- Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2011 - C-399/09
Landtová - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit -Verordnung …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-258/17
E.B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung - Verbot …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-522/10
Reichel-Albert - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Koordinierung der …
- BSG, 08.09.2023 - B 5 R 25/23 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche …
- LSG Rheinland-Pfalz, 14.12.2022 - L 4 R 187/21
Anspruch auf rentenerhöhende Berücksichtigung der in den Niederlanden verbrachten …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-256/15
Nemec - Unionsrecht - Zeitlicher Anwendungsbereich - Richtlinie 2000/35 - …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2014 - C-523/13
Larcher - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit der …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2004 - C-373/02
Öztürk
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2023 - L 3 R 621/18
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2014 - C-382/13
Franzen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-231/06
Jonkman - Sozialpolitik - Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-283/21
Deutsche Rentenversicherung Bund - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2026 - C-142/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-401/13
Balazs - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Leistungen bei Alter - …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-576/20
Pensionsversicherungsanstalt (Périodes d'éducation d'enfants à l'étranger) - …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2019 - C-236/18
GRDF - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame …
- SG Darmstadt, 19.05.2014 - S 6 R 352/08
- Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2014 - C-103/13
Somova - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Unterbrechung der …
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.07.2008 - L 3 R 1363/05
Kindererziehungszeit; Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung; gewöhnlicher …
- EuG, 15.04.2008 - T-348/04
SIDE / Kommission - Staatliche Beihilfen - Ausfuhrbeihilfen im Buchsektor - Keine …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2002 - C-347/00
Barreira Pérez
- Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2016 - C-465/14
Wieland und Rothwangl - Soziale Sicherheit - Art. 18 AEUV und 45 AEUV - …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2015 - C-453/14
Knauer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. …
- EuG, 07.10.2015 - T-49/14
Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks / Kommission - Geschützte …
- LSG Baden-Württemberg, 26.02.2008 - L 9 R 1818/07
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