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Rechtsprechung
   EuGH, 27.11.2003 - C-497/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,360
EuGH, 27.11.2003 - C-497/01 (https://dejure.org/2003,360)
EuGH, Entscheidung vom 27.11.2003 - C-497/01 (https://dejure.org/2003,360)
EuGH, Entscheidung vom 27. November 2003 - C-497/01 (https://dejure.org/2003,360)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 5 Absatz 8 - Übertragung einer Vermögensmasse - Fortführung der Geschäftstätigkeit durch den Begünstigten in derselben Branche wie der Übertragende - Rechtliche Befugnis zur Ausübung der Geschäftstätigkeit

  • Judicialis

    Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: e... inheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der F Art. 5 Abs. 8; ; Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der F Art. 17 Abs. 2 Buchst. a; ; luxemburgischen Gesetzes vom 5. August 1969 über die Mehrwertsteuer in der durch das Gesetz vom 12. Februar 1979 geänderten und ergänzten Fassung (Luxemburg) Art. 9 Abs. 1

  • Europäischer Gerichtshof

    Zita Modes

    "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 5 Absatz 8 - Übertragung einer Vermögensmasse - Fortführung der Geschäftstätigkeit durch den Begünstigten in derselben Branche wie der Übertragende - Rechtliche Befugnis zur Ausübung der Geschäftstätigkeit"

  • EU-Kommission PDF

    Zita Modes Sàrl gegen Administration de l'enregistrement et des domaines.

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Lieferung von Gegenständen - Befugnis der Mitgliedstaaten, die vollständige oder teilweise Übertragung einer Vermögensmasse davon auszunehmen - Umfang - (Richtlinie ...

  • EU-Kommission

    Zita Modes Sàrl gegen Administration de l'enregistrement et des domaines

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in einem Rechtsstreit wegen der Erhebung von Mehrwertsteuer auf den Verkauf des Geschäftsbetriebs eines Konfektionsbekleidungsgeschäfts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 5 Absatz 8 - Übertragung einer Vermögensmasse - Fortführung der Geschäftstätigkeit durch den Begünstigten in derselben Branche wie der Übertragende - Rechtliche Befugnis zur Ausübung der Geschäftstätigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuer, Gesamtvermögensübertragung, Geschäftstätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Zita Modes

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 5 Abs 8, Richtlinie 77/388/EWG Art 5 Abs 8
    Gesamtvermögensübertragung; Geschäftstätigkeit; Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung des Artikels 5 Absatz 8 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EWG) - Steuerbare Umsätze - Anwendungsvoraussetzungen der Ausnahmeregelung für die Übertragung des Gesamtvermögens unter Steuerpflichtigen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2004, 64 (Ls.)
  • BB 2004, 479
 
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Wird zitiert von ... (139)Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 22.02.2001 - C-408/98

    Abbey National - "Mehrwertsteuer - Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 17 Absatz 2 …

    Auszug aus EuGH, 27.11.2003 - C-497/01
    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften führt unter Hinweis u. a. auf die Randnummern 24 und 35 des Urteils vom 22. Februar 2001 in der Rechtssache C-408/98 (Abbey National, Slg. 2001, I-1361) allgemein aus, dass Artikel 5 Absatz 8 der Sechsten Richtlinie nur eine Verwaltungsvereinfachung und den Schutz der Liquidität der Steuerpflichtigen bezwecke.

    Nach Artikel 2 der Sechsten Richtlinie unterliegt eine solche Übertragung damit nicht der Mehrwertsteuer (siehe Urteil Abbey National, Randnr. 30).

    Hinsichtlich des Zweckes der Sechsten Richtlinie ist darauf hinzuweisen, dass zum einen nach dem Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, das sich aus den Artikeln 2 der Ersten Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (…ABl. 1967, Nr. 71, S. 1301) und der Sechsten Richtlinie ergibt, die Mehrwertsteuer auf jeden Produktions- oder Vertriebsvorgang erhoben wird, abzüglich der Mehrwertsteuer, mit der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet worden sind (Urteile vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache C-98/98, Midland Bank, Slg. 2000, I-4177, Randnr. 29, und Abbey National, Randnr. 27).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (siehe in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83, Rompelman, Slg. 1985, 655, Randnr. 19, vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95, Ghent Coal Terminal, Slg. 1998, I-1, Randnr. 15, vom 21. März 2000 in den Rechtssachen C-110/98 bis C-147/98, Gabalfrisa u. a., Slg. 2000, I-1577, Randnr. 44, Midland Bank, Randnr. 19, und Abbey National, Randnr. 24).

  • EuGH, 29.06.2000 - C-455/98

    Salumets u.a. - "Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames …

    Auszug aus EuGH, 27.11.2003 - C-497/01
    Die Kommission bringt zu den für die Ausübung einer Geschäftstätigkeit erforderlichen rechtlichen Genehmigungen zum einen unter Hinweis auf das Urteil vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache C-455/98 (Salumets u. a., Slg. 2000, I-4993) vor, dass die etwaige Ausübung einer Geschäftstätigkeit durch die Firma Milady ohne die erforderliche Verwaltungsgenehmigung nach dem Grundsatz der Steuerneutralität eine Besteuerung nach sich ziehe, da die "unrechtmäßig" verkauften Waren im Wettbewerb mit den gleichen, rechtmäßig verkauften Waren stünden.

    Im Übrigen unterliegen nach dem Grundsatz der Steuerneutralität Geschäfte, die, obschon rechtswidrig, nicht Waren betreffen, deren Vermarktung wegen ihres Wesens oder ihrer besonderen Merkmale verboten ist, und die mit rechtmäßigen Geschäften in Wettbewerb treten können, den nach Gemeinschaftsrecht normalerweise geschuldeten Steuern (siehe zum Einschmuggeln von Ethylalkohol aus Drittländern in das gemeinschaftliche Zollgebiet Urteil Salumets u. a., Randnrn.

    Dass die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten im betreffenden Mitgliedstaat einer besonderen Regelung über die Gewerbegenehmigung unterliegt, spielt dabei keine Rolle (siehe in diesem Sinne Urteil Salumets u. a., Randnr. 22).

  • EuGH, 08.06.2000 - C-98/98

    Midland Bank - "Mehrwertsteuer - Erste und Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - …

    Auszug aus EuGH, 27.11.2003 - C-497/01
    Hinsichtlich des Zweckes der Sechsten Richtlinie ist darauf hinzuweisen, dass zum einen nach dem Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, das sich aus den Artikeln 2 der Ersten Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (…ABl. 1967, Nr. 71, S. 1301) und der Sechsten Richtlinie ergibt, die Mehrwertsteuer auf jeden Produktions- oder Vertriebsvorgang erhoben wird, abzüglich der Mehrwertsteuer, mit der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet worden sind (Urteile vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache C-98/98, Midland Bank, Slg. 2000, I-4177, Randnr. 29, und Abbey National, Randnr. 27).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (siehe in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83, Rompelman, Slg. 1985, 655, Randnr. 19, vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95, Ghent Coal Terminal, Slg. 1998, I-1, Randnr. 15, vom 21. März 2000 in den Rechtssachen C-110/98 bis C-147/98, Gabalfrisa u. a., Slg. 2000, I-1577, Randnr. 44, Midland Bank, Randnr. 19, und Abbey National, Randnr. 24).

  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Gesamtheit von Dienstleistungen - …

    Auszug aus EuGH, 27.11.2003 - C-497/01
    Zum anderen weist sie unter Bezugnahme auf das Urteil vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-349/96 (CPP, Slg. 1999, I-973) darauf hin, dass es einem Mitgliedstaat nicht gestattet sei, eine Befreiung von der Mehrwertsteuer allein auf die Leistungen von Versicherern zu beschränken, die die nach nationalem Recht hierfür erforderliche Zulassung hätten.
  • EuGH, 08.06.2000 - C-400/98

    Breitsohl - "Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Artikel 4, 17 und …

    Auszug aus EuGH, 27.11.2003 - C-497/01
    Diese Auslegung entspricht dem Zweck der Sechsten Richtlinie, die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer einheitlich nach Gemeinschaftsvorschriften zu bestimmen (siehe Urteil vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache C-400/98, Breitsohl, Slg. 2000, I-4321, Randnr. 48).
  • EuGH, 27.02.2003 - C-373/00

    Adolf Truley - "Richtlinie 93/36/EWG - Öffentliche Lieferaufträge - Begriff des …

    Auszug aus EuGH, 27.11.2003 - C-497/01
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangen jedoch die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Gleichheitssatz, dass Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung finden müssen, die unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Zweckes zu ermitteln ist (siehe u. a. Urteile vom 18. Januar 1984 in der Rechtssache 327/82, Ekro, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-287/98, Linster, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, vom 9. November 2000 in der Rechtssache C-357/98, Yiadom, Slg. 2000, I-9265, Randnr. 26, und vom 27. Februar 2003 in der Rechtssache C-373/00, Adolf Truley, Slg. 2003, I-1931, Randnr. 35).
  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus EuGH, 27.11.2003 - C-497/01
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (siehe in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83, Rompelman, Slg. 1985, 655, Randnr. 19, vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95, Ghent Coal Terminal, Slg. 1998, I-1, Randnr. 15, vom 21. März 2000 in den Rechtssachen C-110/98 bis C-147/98, Gabalfrisa u. a., Slg. 2000, I-1577, Randnr. 44, Midland Bank, Randnr. 19, und Abbey National, Randnr. 24).
  • EuGH, 21.03.2000 - C-110/98

    Gabalfrisa u.a. - "Begriff des nationalen Gerichts im Sinne von Artikel 177 …

    Auszug aus EuGH, 27.11.2003 - C-497/01
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (siehe in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83, Rompelman, Slg. 1985, 655, Randnr. 19, vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95, Ghent Coal Terminal, Slg. 1998, I-1, Randnr. 15, vom 21. März 2000 in den Rechtssachen C-110/98 bis C-147/98, Gabalfrisa u. a., Slg. 2000, I-1577, Randnr. 44, Midland Bank, Randnr. 19, und Abbey National, Randnr. 24).
  • EuGH, 20.06.2002 - C-287/00

    Kommission / Deutschland - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste …

    Auszug aus EuGH, 27.11.2003 - C-497/01
    Denn ebenso wie die Steuerbefreiungsregelungen des Artikels 13 der Sechsten Richtlinie ist der Grundsatz der Nicht-Lieferung nach Artikel 5 Absatz 8 dieser Richtlinie ein autonomer gemeinschaftsrechtlicher Begriff, der eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern soll (siehe zu den Steuerbefreiungen Urteile vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87, Stichting Uitvoering Financiële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnr. 11, und vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-287/00, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-5811, Randnr. 44).
  • EuGH, 18.01.1984 - 327/82

    Ekro

    Auszug aus EuGH, 27.11.2003 - C-497/01
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangen jedoch die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Gleichheitssatz, dass Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung finden müssen, die unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Zweckes zu ermitteln ist (siehe u. a. Urteile vom 18. Januar 1984 in der Rechtssache 327/82, Ekro, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-287/98, Linster, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, vom 9. November 2000 in der Rechtssache C-357/98, Yiadom, Slg. 2000, I-9265, Randnr. 26, und vom 27. Februar 2003 in der Rechtssache C-373/00, Adolf Truley, Slg. 2003, I-1931, Randnr. 35).
  • EuGH, 15.01.1998 - C-37/95

    Belgische Staat / Ghent Coal Terminal - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - …

  • EuGH, 19.09.2000 - C-287/98

    Linster

  • EuGH, 15.06.1989 - 348/87

    Stichting Uitvoering Financiële Acties / Staatssecretaris van Financiën

  • EuGH, 09.11.2000 - C-357/98

    Yiadom - "Freizügigkeit - Ausnahmen - Ausländerrechtliche Entscheidungen - …

  • EuGH, 10.11.2011 - C-444/10

    Schriever - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 5 Abs. 8 - Begriff der …

    Hat ein Mitgliedstaat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht, gilt die Übertragung eines Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens folglich für die Zwecke der Sechsten Richtlinie nicht als eine Lieferung von Gegenständen und unterliegt damit nicht der Mehrwertsteuer nach Art. 2 der Sechsten Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Februar 2001, Abbey National, C-408/98, Slg. 2001, I-1361, Randnr. 30, vom 27. November 2003, Zita Modes, C-497/01, Slg. 2003, I-14393, Randnr. 29, und vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, Slg. 2009, I-10413, Randnr. 36).

    Diese Bestimmung nennt abschließend die Umstände, unter denen ein Mitgliedstaat, der von der Befugnis nach Art. 5 Abs. 8 Satz 1 Gebrauch macht, die Anwendung des Grundsatzes der Nichtlieferung einschränken kann (Urteil Zita Modes, Randnr. 30).

    Mangels Definition dieses Begriffs in der Sechsten Richtlinie oder ausdrücklicher Verweisung auf das Recht der Mitgliedstaaten sind sein Sinn und seine Bedeutung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Zwecks zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil Zita Modes, Randnrn.

    Rn. 23 Insbesondere im Licht des Regelungszusammenhangs von Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie und des Zwecks der Richtlinie hat der Gerichtshof festgestellt, dass diese Bestimmung es den Mitgliedstaaten gestatten soll, die Übertragungen von Unternehmen oder Unternehmensteilen zu erleichtern, nämlich sie zu vereinfachen und zu vermeiden, dass die Mittel des Begünstigten übermäßig steuerlich belastet werden, zumal er den Betrag der Steuer später durch einen Vorsteuerabzug wiedererlangen würde (Urteil Zita Modes, Randnr. 39).

    Rn. 24 Ferner hat der Gerichtshof im Hinblick auf diese Zielsetzung festgestellt, dass der Begriff "Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens" dahin auszulegen ist, dass er die Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines selbständigen Unternehmensteils erfasst, die jeweils materielle und gegebenenfalls immaterielle Bestandteile umfassen, die zusammengenommen ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann, dass er aber nicht die bloße Übertragung von Gegenständen wie den Verkauf eines Warenbestands einschließt (vgl. Urteile Zita Modes, Randnr. 40, und SKF, Randnr. 37).

    Es entspricht daher dem Zweck der fraglichen Bestimmung, wie er in Randnr. 23 des vorliegenden Urteils wiedergegeben worden ist, auch der Übertragung eines Gesamtvermögens unter gleichzeitigem Abschluss eines Mietvertrags über ein Geschäftslokal eine besondere Behandlung zukommen zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Zita Modes, Randnr. 41).

    Rn. 37 Weiter ist für die Anwendung von Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie erforderlich, dass der Erwerber beabsichtigt, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil weiterzuführen und nicht nur die betreffende Geschäftstätigkeit sofort abzuwickeln und gegebenenfalls den Warenbestand zu verkaufen (vgl. in diesem Sinne Urteil Zita Modes, Randnr. 44).

  • EuGH, 30.05.2013 - C-651/11

    X - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 5 Abs. 8 - Begriff …

    Hat ein Mitgliedstaat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht, gilt die Übertragung eines Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens folglich für die Zwecke der Sechsten Richtlinie nicht als eine Lieferung von Gegenständen und unterliegt damit nicht der Mehrwertsteuer nach Art. 2 dieser Richtlinie (vgl. Urteile vom 22. Februar 2001, Abbey National, C-408/98, Slg. 2001, I-1361, Randnr. 30, vom 27. November 2003, Zita Modes, C-497/01, Slg. 2003, I-14393, Randnr. 29, SKF, Randnr. 36, und vom 10. November 2011, Schriever, C-444/10, Slg. 2011, I-11071, Randnr. 20).

    Rn. 31 Da die Sechste Richtlinie für die Ermittlung von Sinn und Bedeutung des Begriffs "Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens" nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, handelt es sich bei diesem Begriff um einen autonomen unionsrechtlichen Begriff, der eine einheitliche Auslegung finden muss, um eine unterschiedliche Anwendung der Mehrwertsteuerregelung in den Mitgliedstaaten zu verhindern (Urteile Zita Modes, Randnrn.

    Rn. 32 Der Gerichtshof hat diesen Begriff dahin ausgelegt, dass er die Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines selbständigen Unternehmensteils erfasst, die jeweils materielle und gegebenenfalls immaterielle Bestandteile umfassen, die zusammengenommen ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann, dass er aber nicht die bloße Übertragung von Gegenständen wie den Verkauf eines Warenbestands einschließt (vgl. Urteile Zita Modes, Randnr. 40, SKF, Randnr. 37, und Schriever, Randnr. 24).

    Ferner ist für die Anwendung von Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie erforderlich, dass der Erwerber beabsichtigt, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil weiterzuführen und nicht nur die betreffende Geschäftstätigkeit sofort abzuwickeln (Urteile Zita Modes, Randnr. 44, und Schriever, Randnr. 37).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht der besondere Zweck dieser Bestimmung darin, die Übertragungen von Unternehmen oder Unternehmensteilen zu erleichtern, nämlich sie zu vereinfachen und zu vermeiden, dass die Mittel des Begünstigten übermäßig steuerlich belastet werden, zumal er den Betrag der Steuer später durch einen Vorsteuerabzug wiedererlangen würde (vgl. Urteile Zita Modes, Randnr. 39, und Schriever, Randnr. 23).

    Rn. 42 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine besondere Behandlung u. a. deshalb gerechtfertigt ist, weil die bei der Übertragung anfallende Mehrwertsteuer im Verhältnis zu den Mitteln des fraglichen Betriebs besonders hoch sein kann (Urteil Zita Modes, Randnr. 41).

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN …

    55 Wie der Gerichtshof in Randnummer 26 des Urteils vom 12. September 2000 in der Rechtssache C-260/98 (Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-6537) festgestellt hat, wird aus der Analyse der Definitionen der Begriffe des Steuerpflichtigen und der wirtschaftlichen Tätigkeiten deutlich, dass sich der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeiten auf einen weiten Bereich erstreckt und dass es sich dabei um einen objektiv festgelegten Begriff handelt, da die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird (vgl. auch Urteil vom 26. März 1987 in der Rechtssache 235/85, Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 1471, Randnr. 8, sowie im gleichen Sinne u. a. Urteile vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83, Rompelman, Slg. 1985, 655, Randnr. 19, und vom 27. November 2003 in der Rechtssache C-497/01, Zita Modes, Slg. 2003, I-14393, Randnr. 38).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. u. a. Urteile vom 22. Februar 2001 in der Rechtssache C-408/98, Abbey National, Slg. 2001, I-1361, Randnr. 24, und Zita Modes, Randnr. 38).

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