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Rechtsprechung
   EuGH, 30.01.2014 - C-285/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,652
EuGH, 30.01.2014 - C-285/12 (https://dejure.org/2014,652)
EuGH, Entscheidung vom 30.01.2014 - C-285/12 (https://dejure.org/2014,652)
EuGH, Entscheidung vom 30. Januar 2014 - C-285/12 (https://dejure.org/2014,652)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    "Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung und den Status als Flüchtling oder den subsidiären Schutzstatus - Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz - Art. 15 Buchst. c - Ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Diakite

    Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung und den Status als Flüchtling oder den subsidiären Schutzstatus - Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz - Art. 15 Buchst. c - Ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer ...

  • EU-Kommission

    Diakite

    Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung und den Status als Flüchtling oder den subsidiären Schutzstatus - Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz - Art. 15 Buchst. c - Ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer ...

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Asylrecht und nachrangigem Schutz bei innerstaatlichem bewaffneten Konflikt

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    Vorabentscheidungsverfahren, Vorabentscheidungsersuchen, humanitäres Völkerrecht, ernsthafter Schaden, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, willkürliche Gewalt, Grad willkürlicher Gewalt, internationaler Schutz, bewaffneter Konflikt

  • milo.bamf.de

    EGRL 83/2004, Art 15 Buchst c; FlüAbk, Art 3
    Auslegung von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) im Rahmen eines Vorabentscheids

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber der Definition im humanitären Völkerrecht autonom zu verstehen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt"

  • taz.de (Pressemeldung, 30.01.2014)

    EuGH stärkt Schutz für Flüchtlinge: Keine Abschiebung in die Willkür

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Schutz vor Abschiebung bei Bedrohung von Leib und Leben im Heimatland

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Diakite

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Conseil d'État (Belgien) - Auslegung von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2014, 573
  • DÖV 2014, 350
 
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Wird zitiert von ... (799)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN …

    Auszug aus EuGH, 30.01.2014 - C-285/12
    Rn. 15 In diesem Zusammenhang vertritt der Conseil d'État die Auffassung, dass angesichts des Urteils vom 17. Februar 2009, Elgafaji (C-465/07, Slg. 2009, I-921), wie Herr Diakité vorbringt, nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Begriff "bewaffneter Konflikt" im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie autonom auszulegen sei und eine andere Bedeutung als die nach der Rechtsprechung des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien habe.

    Rn. 18 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die drei in Art. 15 der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens als Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen, um den Anspruch einer Person auf subsidiären Schutz zu begründen, sofern gemäß Art. 2 Buchst. e der Richtlinie stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in das betreffende Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen solchen Schaden zu erleiden (Urteil Elgafaji, Rn. 31).

    Rn. 30 Außerdem wird das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur zur Gewährung subsidiären Schutzes führen können, sofern die Auseinandersetzungen zwischen den regulären Streitkräften eines Staates und einer oder mehreren bewaffneten Gruppen oder zwischen zwei oder mehreren bewaffneten Gruppen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie angesehen werden, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Elgafaji, Rn. 43).

    Rn. 31 Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (Urteil Elgafaji, Rn. 39).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH …

    Auszug aus EuGH, 30.01.2014 - C-285/12
    Rn. 27 Da der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Richtlinie nicht definiert ist, ist die Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs folglich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang er verwendet wird und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört (Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, Slg. 2008, I-11061, Rn. 17, …und vom 22. November 2012, Probst, C-119/12, Rn. 20).
  • EuGH, 22.11.2012 - C-119/12

    Probst - Elektronische Kommunikation - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 6 Abs. 2 und …

    Auszug aus EuGH, 30.01.2014 - C-285/12
    Rn. 27 Da der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Richtlinie nicht definiert ist, ist die Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs folglich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang er verwendet wird und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört (…Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, Slg. 2008, I-11061, Rn. 17, und vom 22. November 2012, Probst, C-119/12, Rn. 20).
  • EuGH, 03.09.2014 - C-201/13

    Wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt, kann der Inhaber der …

    Rn. 19 Da der Begriff der Parodie in der Richtlinie 2001/29 nicht definiert ist, ist die Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang er verwendet wird und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil Diakité, C-285/12, EU:C:2014:39, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.03.2016 - C-443/14

    Der Gerichtshof äußert sich zum Verhältnis zwischen der Freizügigkeit von …

    Rn. 31 Diese Erwägungen sind, soweit sie sich auf die Genfer Konvention beziehen, grundsätzlich nur für die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und deren Inhalt relevant, da die in der Konvention vorgesehene Regelung nur für Flüchtlinge gilt und nicht für Personen mit subsidiärem Schutzstatus, der gemäß den Erwägungsgründen 6 und 33 der Richtlinie 2011/95 den in der Konvention festgelegten Schutz der Flüchtlinge ergänzen soll (vgl. in diesem Sinne Urteile Diakité, C-285/12, EU:C:2014:39, Rn. 33, und N., C-604/12, EU:C:2014:302, Rn. 31).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2023 - A 11 S 1329/20

    Zur Rückkehrsituation eines leistungsfähigen erwachsenen Mannes in Afghanistan …

    Rn. 95 (1) Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 - C-285/12 - Rn. 35; OVG Bremen…, Urteil vom 26.05.2020 - 1 LB 57/20 - juris Rn. 42; HessVGH…, Urteil vom 27.09.2019 - 7 A 1923/14.A - juris Rn. 49;… VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 84 ).
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