Rechtsprechung
| EuGH, 14.04.2016 - C-131/14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Cervati und Malvi
Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Verordnung (EG) Nr. 565/2002 - Art. 3 Abs. 3 - Zollkontingent - Knoblauch mit Ursprung in Argentinien - Einfuhrlizenzen - Keine Übertragbarkeit der Rechte aus Einfuhrlizenzen - Umgehung - ...
- Europäischer Gerichtshof
Cervati und Malvi
Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Verordnung (EG) Nr. 565/2002 - Art. 3 Abs. 3 - Zollkontingent - Knoblauch mit Ursprung in Argentinien - Einfuhrlizenzen - Keine Übertragbarkeit der Rechte aus Einfuhrlizenzen - Umgehung - ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Cervati und Malvi
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EGV 1047/2001, EGV 2988/95
Rechtsmissbrauch, Umgehungshandlung, zollrechtlich freier Verkehr - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Malvino Cervati und Società Malvi Sas di Cervati Malvino gegen Agenzia delle Dogane und Agenzia delle Dogane - Ufficio delle Dogane di Livorno
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 13.03.2014 - C-155/13
SICES u.a. - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 341/2007 - Art. 6 Abs. 4 - …
Auszug aus EuGH, 14.04.2016 - C-131/14
Die Anwendung des Unionsrechts kann nämlich nicht so weit gehen, dass missbräuchliche Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern gedeckt werden, d. h. Umsätze, die nicht im Rahmen normaler Handelsgeschäfte, sondern nur zu dem Zweck getätigt werden, missbräuchlich aus dem Unionsrecht Vorteile zu ziehen (vgl. insbesondere Urteile Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 68 und 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und SICES u. a., C-155/13, EU:C:2014:145, Rn. 29 und 30).Rn. 33 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis zum einen insofern ein objektives Element voraus, als sich aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergeben muss, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Emsland-Stärke, C-110/99, EU:C:2000:695, Rn. 52, und SICES u. a., C-155/13, EU:C:2014:145, Rn. 32).
Denn das Missbrauchsverbot ist nicht relevant, wenn die fraglichen Umsätze eine andere Erklärung haben können als nur die Erlangung eines Vorteils (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Emsland-Stärke, C-110/99, EU:C:2000:695, Rn. 53, und SICES u. a., C-155/13, EU:C:2014:145, Rn. 33).
In diesem Zusammenhang verlangt die Prüfung des Vorliegens einer missbräuchlichen Praxis, dass das vorlegende Gericht alle relevanten Tatsachen und Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, und zwar einschließlich der der betreffenden Einfuhr vorangehenden und nachfolgenden Handelstätigkeiten (Urteile SICES u. a., C-155/13, EU:C:2014:145, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Cimmino u. a., C-607/13, EU:C:2015:448, Rn. 60).
Rn. 37 Im Unterschied zu den Verordnungen, um die es in den den Urteilen SICES u. a. (C-155/13, EU:C:2014:145) und Cimmino u. a. (C-607/13, EU:C:2015:448) zugrunde liegenden Rechtssachen ging und nach denen im Wesentlichen eine bestimmte Menge der auf deren Grundlage verwalteten Kontingente den neuen Unternehmern vorbehalten war, wird den neuen Einführern durch die Verordnung Nr. 565/2002 jedoch keine absolute Menge des GATT-Kontingents vorbehalten.
Rn. 46 Was als Zweites das in Rn. 34 des vorliegenden Urteils genannte subjektive Element anbelangt, ist zunächst anzumerken, dass dessen Erforschung im Ausgangsverfahren nur relevant ist, wenn das vorlegende Gericht feststellen sollte, dass das im Ausgangsverfahren fragliche System die mit der Verordnung Nr. 565/2002 verfolgten Ziele beeinträchtigt, da die Feststellung des Vorliegens einer missbräuchlichen Praxis voraussetzt, dass ein objektives und ein subjektives Element kumulativ erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil SICES u. a., C-155/13, EU:C:2014:145, Rn. 31 bis 33).
Rn. 47 Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Feststellung des Vorliegens eines solchen subjektiven Elements ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass nur dann angenommen werden kann, dass mit einem System wie jenem des Ausgangsverfahrens im Wesentlichen die Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils für den zweiten Käufer in der Union bezweckt war, wenn die Einfuhr darauf gerichtet war, dem Käufer einen solchen Vorteil zu verschaffen, und wenn die Transaktionen jeder wirtschaftlichen und geschäftlichen Rechtfertigung für den Einführer und die anderen in diesem System mitwirkenden Unternehmer entbehrten, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat (vgl. entsprechend Urteile SICES u. a., C-155/13, EU:C:2014:145, Rn. 37, und Cimmino u. a., C-607/13, EU:C:2015:448, Rn. 65).
Rn. 48 Die Feststellung des vorlegenden Gerichts, dass dieses System nicht der wirtschaftlichen oder kommerziellen Rechtfertigung entbehrte, könnte sich z. B. auf den Umstand stützen, dass der Verkaufspreis der Ware auf einem Niveau festgelegt wurde, das es dem Einführer und den anderen in diesem System mitwirkenden Unternehmern erlaubte, einen in dem betreffenden Sektor für die jeweilige Art von Ware und Transaktion als normal oder üblich angesehenen Gewinn zu erzielen (vgl. in diesem Sinne Urteil SICES u. a., C-155/13, EU:C:2014:145, Rn. 37).
Rn. 49 Für eine solche Feststellung könnte das vorlegende Gericht auch die Tatsache berücksichtigen, dass nach dem fünften Erwägungsgrund und Art. 3 Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 565/2002 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1291/2000 die Einführer unter Androhung von Sanktionen verpflichtet sind, die ihnen erteilten Lizenzen zu verwenden, und die Einführer, einschließlich eines neuen Einführers im Rahmen einer Transaktion wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, daher ein tatsächliches Interesse an der Durchführung von Einfuhren haben (vgl. entsprechend Urteil SICES u. a., C-155/13, EU:C:2014:145, Rn. 37).
Rn. 50 In diesem Kontext können derartige Transaktionen, auch wenn ein System wie jenes des Ausgangsverfahrens durch den Willen des ersten oder des zweiten Käufers in der Union motiviert sind, in den Genuss des Präferenzzolls zu kommen und sich somit Waren günstiger zu beschaffen, als dies bei Einfuhr außerhalb des Kontingents möglich wäre, und der Einführer und die anderen betroffenen Unternehmer sich dessen bewusst sind, nicht von vornherein dahin bewertet werden, dass sie jeder wirtschaftlichen oder kommerziellen Rechtfertigung für diese Einführer entbehren (vgl. in diesem Sinne Urteile SICES u. a., C-155/13, EU:C:2014:145, Rn. 38, und Cimmino u. a., C-607/13, EU:C:2015:448, Rn. 65).
Unter die Gesichtspunkte, durch die der künstliche Charakter eines solchen Systems festgestellt werden könnte, fällt u. a. der Umstand, dass der Einführer, der Inhaber von Lizenzen ist, kein Geschäftsrisiko trägt, oder auch der Umstand, dass die Gewinnspanne des Einführers geringfügig ist oder der Preis des Verkaufs des Knoblauchs durch den Einführer an den ersten Käufer in der Union, dann durch diesen an den zweiten Käufer in der Union, unter dem Marktpreis liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile SICES u. a., C-155/13, EU:C:2014:145, Rn. 39, und Cimmino u. a., C-607/13, EU:C:2015:448, Rn. 67).
- EuGH, 09.07.2015 - C-607/13
Cimmino u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame …
Auszug aus EuGH, 14.04.2016 - C-131/14
Dabei kann der Gerichtshof aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteile Fuß, C-243/09, EU:C:2010:609, Rn. 39 und 40, und Cimmino u. a., C-607/13, EU:C:2015:448, Rn. 37 und 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).In diesem Zusammenhang verlangt die Prüfung des Vorliegens einer missbräuchlichen Praxis, dass das vorlegende Gericht alle relevanten Tatsachen und Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, und zwar einschließlich der der betreffenden Einfuhr vorangehenden und nachfolgenden Handelstätigkeiten (Urteile SICES u. a., C-155/13, EU:C:2014:145, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Cimmino u. a., C-607/13, EU:C:2015:448, Rn. 60).
Rn. 37 Im Unterschied zu den Verordnungen, um die es in den den Urteilen SICES u. a. (C-155/13, EU:C:2014:145) und Cimmino u. a. (C-607/13, EU:C:2015:448) zugrunde liegenden Rechtssachen ging und nach denen im Wesentlichen eine bestimmte Menge der auf deren Grundlage verwalteten Kontingente den neuen Unternehmern vorbehalten war, wird den neuen Einführern durch die Verordnung Nr. 565/2002 jedoch keine absolute Menge des GATT-Kontingents vorbehalten.
Rn. 47 Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Feststellung des Vorliegens eines solchen subjektiven Elements ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass nur dann angenommen werden kann, dass mit einem System wie jenem des Ausgangsverfahrens im Wesentlichen die Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils für den zweiten Käufer in der Union bezweckt war, wenn die Einfuhr darauf gerichtet war, dem Käufer einen solchen Vorteil zu verschaffen, und wenn die Transaktionen jeder wirtschaftlichen und geschäftlichen Rechtfertigung für den Einführer und die anderen in diesem System mitwirkenden Unternehmer entbehrten, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat (vgl. entsprechend Urteile SICES u. a., C-155/13, EU:C:2014:145, Rn. 37, und Cimmino u. a., C-607/13, EU:C:2015:448, Rn. 65).
Rn. 50 In diesem Kontext können derartige Transaktionen, auch wenn ein System wie jenes des Ausgangsverfahrens durch den Willen des ersten oder des zweiten Käufers in der Union motiviert sind, in den Genuss des Präferenzzolls zu kommen und sich somit Waren günstiger zu beschaffen, als dies bei Einfuhr außerhalb des Kontingents möglich wäre, und der Einführer und die anderen betroffenen Unternehmer sich dessen bewusst sind, nicht von vornherein dahin bewertet werden, dass sie jeder wirtschaftlichen oder kommerziellen Rechtfertigung für diese Einführer entbehren (vgl. in diesem Sinne Urteile SICES u. a., C-155/13, EU:C:2014:145, Rn. 38, und Cimmino u. a., C-607/13, EU:C:2015:448, Rn. 65).
Unter die Gesichtspunkte, durch die der künstliche Charakter eines solchen Systems festgestellt werden könnte, fällt u. a. der Umstand, dass der Einführer, der Inhaber von Lizenzen ist, kein Geschäftsrisiko trägt, oder auch der Umstand, dass die Gewinnspanne des Einführers geringfügig ist oder der Preis des Verkaufs des Knoblauchs durch den Einführer an den ersten Käufer in der Union, dann durch diesen an den zweiten Käufer in der Union, unter dem Marktpreis liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile SICES u. a., C-155/13, EU:C:2014:145, Rn. 39, und Cimmino u. a., C-607/13, EU:C:2015:448, Rn. 67).
- EuGH, 14.12.2000 - C-110/99
Emsland-Stärke - "Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen - Sofort in die …
Auszug aus EuGH, 14.04.2016 - C-131/14
Rn. 33 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis zum einen insofern ein objektives Element voraus, als sich aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergeben muss, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Emsland-Stärke, C-110/99, EU:C:2000:695, Rn. 52, und SICES u. a., C-155/13, EU:C:2014:145, Rn. 32).Denn das Missbrauchsverbot ist nicht relevant, wenn die fraglichen Umsätze eine andere Erklärung haben können als nur die Erlangung eines Vorteils (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Emsland-Stärke, C-110/99, EU:C:2000:695, Rn. 53, und SICES u. a., C-155/13, EU:C:2014:145, Rn. 33).
Dieses subjektive Element muss zudem in Bezug auf die betreffende Einrichtung vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Emsland-Stärke, C-110/99, EU:C:2000:695, Rn. 55).
- EuGH, 21.02.2006 - C-255/02
DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN …
Auszug aus EuGH, 14.04.2016 - C-131/14
Die Anwendung des Unionsrechts kann nämlich nicht so weit gehen, dass missbräuchliche Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern gedeckt werden, d. h. Umsätze, die nicht im Rahmen normaler Handelsgeschäfte, sondern nur zu dem Zweck getätigt werden, missbräuchlich aus dem Unionsrecht Vorteile zu ziehen (vgl. insbesondere Urteile Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 68 und 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und SICES u. a., C-155/13, EU:C:2014:145, Rn. 29 und 30). - EuGH, 14.10.2010 - C-243/09
Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - …
Auszug aus EuGH, 14.04.2016 - C-131/14
Dabei kann der Gerichtshof aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteile Fuß, C-243/09, EU:C:2010:609, Rn. 39 und 40, und Cimmino u. a., C-607/13, EU:C:2015:448, Rn. 37 und 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 21.12.2023 - C-38/21
Ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne …
Rn. 286 Die Prüfung des Vorliegens einer missbräuchlichen Praxis verlangt, dass das vorlegende Gericht alle Tatsachen und Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, einschließlich derjenigen aus der Zeit nach dem Vorgang, dessen missbräuchlicher Charakter geltend gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2016, Cervati und Malvi, C-131/14, EU:C:2016:255, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 26.02.2019 - C-116/16
T Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsames …
Rn. 98 Ob die Tatbestandsmerkmale eines Missbrauchs vorliegen, insbesondere, ob Transaktionen vorliegen, die jeder wirtschaftlichen und geschäftlichen Rechtfertigung entbehren, die nur pro forma oder künstlich durchgeführt worden sind und deren Hauptzweck die Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils ist, ist daher im Wege einer Analyse des gesamten Sachverhalts zu ermitteln (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juni 2013, Newey, C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 47 bis 49…, vom 13. März 2014, SICES u. a., C-155/13, EU:C:2014:145, Rn. 33, und vom 14. April 2016, Cervati und Malvi, C-131/14, EU:C:2016:255, Rn. 47). - Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-251/16
Cussens u.a. - Mehrwertsteuer - Steuerumgehung - Unmittelbare Anwendbarkeit des …
Im Urteil Cervati und Malvi kam es für einen Missbrauch darauf an, dass "die Transaktionen jeder wirtschaftlichen und geschäftlichen Rechtfertigung … entbehrten"{FN-VERWEIS:72}.{FN:8} Vgl. u. a. Urteile vom 21. Februar 2006, University of Huddersfield (…C-223/03, EU:C:2006:124, Rn. 52), vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (…C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 68 und 69 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 22. Dezember 2010, Weald Leasing (…C-103/09, EU:C:2010:804, Rn. 25), vom 13. März 2014, SICES u. a. (…C-155/13, EU:C:2014:145, Rn. 29 und 30), und vom 14. April 2016, Cervati und Malvi (C-131/14, EU:C:2016:255, Rn. 32).
{FN:39} Vgl. beispielsweise Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (…C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 74), und vom 22. Dezember 2010, Weald Leasing (…C-103/09, EU:C:2010:804, Rn. 29), wenn es auch einige begrenzte Ausnahmen in anderen Anwendungsbereichen des Grundsatzes des Verbots des Missbrauchs von Rechtsvorschriften gibt (vgl. beispielsweise Urteil vom 14. April 2016, Cervati und Malvi, C-131/14, EU:C:2016:255, Rn. 33, in dem statt von "einschlägigen Bestimmungen" von "Regelungen" die Rede ist).
{FN:59} In späteren Rechtssachen, in denen sowohl der Grundsatz des Verbots des Missbrauchs von Rechtsvorschriften als auch Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 anwendbar waren, wandte der Gerichtshof als Erstes den allgemeinen Grundsatz an (vgl. Urteil vom 14. April 2016, Cervati and Malvi, C-131/14, EU:C:2016:255).
{FN:60} Und dies durchaus in klaren Worten im Urteil vom 14. April 2016, Cervati und Malvi (C-131/14, EU:C:2016:255, Rn. 52).
{FN:69} Urteil vom 14. April 2016, Cervati und Malvi (C-131/14, EU:C:2016:255, Rn. 32).
{FN:72} Urteil vom 14. April 2016, Cervati und Malvi (C-131/14, EU:C:2016:255, Rn. 47).
{FN:75} Urteil vom 14. April 2016, Cervati und Malvi (C-131/14, EU:C:2016:255, Rn. 35).
- BFH, 14.01.2025 - VII R 8/21
Nacherhebung von Einfuhrzoll auf Kontingentwaren aufgrund rechtsmissbräuchlicher …
Die Anwendung des Unionsrechts kann nicht so weit gehen, dass missbräuchliche Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern gedeckt werden, das heißt, Umsätze, die nicht im Rahmen normaler Handelsgeschäfte, sondern nur zu dem Zweck getätigt werden, missbräuchlich aus dem Unionsrecht Vorteile zu ziehen (EuGH-Urteile Cervati und Malvi vom 14.04.2016 - C-131/14, EU:C:2016:255, Rz 32; SICES u.a. vom 13.03.2014 - C-155/13, EU:C:2014:145 , Rz 29 f. und Halifax u.a. vom 21.02.2006 - C-255/02, EU:C:2006:121, Rz 68 f., m.w.N.).Rn. 41 (1) Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des EuGH setzt die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis zum einen insofern ein objektives Element voraus, als sich aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergeben muss, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde (EuGH-Urteile Cervati und Malvi vom 14.04.2016 - C-131/14, EU:C:2016:255, Rz 33; Cimmino u.a. vom 09.07.2015 - C-607/13, EU:C:2015:448, Rz 61 und SICES u.a. vom 13.03.2014 - C-155/13, EU:C:2014:145 , Rz 32).
Denn das Missbrauchsverbot ist nicht relevant, wenn die fraglichen Umsätze eine andere Erklärung haben können als nur die Erlangung eines Vorteils (EuGH-Urteile Cervati und Malvi vom 14.04.2016 - C-131/14, EU:C:2016:255, Rz 34 und SICES u.a. vom 13.03.2014 - C-155/13, EU:C:2014:145 , Rz 33).
Rn. 42 Die Prüfung des Vorliegens einer missbräuchlichen Praxis verlangt, dass das nationale Gericht alle relevanten Tatsachen und Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, und zwar einschließlich der der betreffenden Einfuhr vorangehenden und nachfolgenden Handelstätigkeiten (EuGH-Urteile Cervati und Malvi vom 14.04.2016 - C-131/14, EU:C:2016:255, Rz 35; Cimmino u.a. vom 09.07.2015 - C-607/13, EU:C:2015:448, Rz 60 und SICES u.a. vom 13.03.2014 - C-155/13, EU:C:2014:145 , Rz 34).
Rn. 46 (c) In der Rechtssache Cervati und Malvi hat der EuGH entschieden, ein System des Verkaufs und Wiederverkaufs der Ware dürfe weder einen ungehörigen Einfluss eines Unternehmers auf den Markt, insbesondere eine Umgehung des Verbots der Überschreitung von Referenzmengen durch traditionelle Einführer, noch einen Verstoß gegen das Ziel, wonach die Beantragung von Lizenzen einer tatsächlichen Handelstätigkeit entsprechen müsse, nach sich ziehen (EuGH-Urteil Cervati und Malvi vom 14.04.2016 - C-131/14, EU:C:2016:255, Rz 43, zum Präferenzzoll für eingeführten Knoblauch).
Im Einzelnen habe das vorlegende Gericht zu überprüfen, ob jeder beteiligte Unternehmer für die Einfuhr, den Verkauf oder den Wiederverkauf der fraglichen Ware eine angemessene Gegenleistung erhalte, die es ihm ermögliche, die ihm im Rahmen der Verwaltung des Kontingents zugeteilte Position beizubehalten (EuGH-Urteil Cervati und Malvi vom 14.04.2016 - C-131/14, EU:C:2016:255, Rz 43).
Zudem hat das FG untersucht, ob ein Bedürfnis für das Aushandeln einer marktüblichen Gegenleistung bestand (vgl. EuGH-Urteil Cervati und Malvi vom 14.04.2016 - C-131/14, EU:C:2016:255, Rz 43), und dies angesichts eines fehlenden Interessengegensatzes zwischen Kläger und GmbH, eines fehlenden eigenen Geschäftsbetriebs und eines fehlenden Geschäftsinteresses des Klägers verneint.
- EuGH, 26.02.2019 - C-115/16
N Luxembourg 1 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsame …
Rn. 125 Ob die Tatbestandsmerkmale eines Missbrauchs vorliegen, insbesondere, ob Transaktionen vorliegen, die jeder wirtschaftlichen und geschäftlichen Rechtfertigung entbehren, die nur pro forma oder künstlich durchgeführt worden sind und deren Hauptzweck die Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils ist, ist daher im Wege einer Analyse des gesamten Sachverhalts zu ermitteln (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juni 2013, Newey, C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 47 bis 49…, vom 13. März 2014, SICES u. a., C-155/13, EU:C:2014:145, Rn. 33, und vom 14. April 2016, Cervati und Malvi, C-131/14, EU:C:2016:255, Rn. 47). - Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-38/21
BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag …
{FN:71} Urteil vom 14. April 2016, Cervati und Malvi (C-131/14, EU:C:2016:255, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). - FG Hamburg, 19.11.2019 - 4 K 55/17
Zollrecht: Rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltungen und Vertrauensschutz bei …
Der BMF-Erlass vom 30. März 2000 (BMF-Erlass), auf den die Klägerin sich zur Rechtfertigung ihrer Praxis berufe, sei durch die EuGH-Urteile vom 13. März 2014, 9. Juli 2015 und 14. April 2016 (C-155/13, C-607/13 und C-131/14) überlagert.L 86, 11] zu Lizenzen für Knoblauchimporte) oder nur unter bestimmten Bedingungen (Art. 21 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 2362/98 zu Lizenzen für Bananenimporte) übertragen werden dürfen, und um Transaktionen, die mit denen des vorliegenden Rechtsstreits vergleichbar sind, entschieden, dass sich ein Einführer in solchen Fällen nicht auf den Kontingentszollsatz berufen kann, wenn solche Transaktionen einen Rechtsmissbrauch darstellen (EuGH…, Urteil vom 13. März 2014, SICES u.a., C-155/13, Rn. 30, 40;… Urteil vom 9. Juli 2015, Cimmino u.a., C-607/13, Rn. 58; Urteil vom 14. April 2016, Cervati und Malvi, C-131/14, Rn. 32).
Rn. 31 Ein Rechtsmissbrauch setzt als objektives Element voraus, dass sich nach Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen, das Ziel einer Regelung nicht erreicht wurde (EuGH…, Urteil vom 13. März 2014, SICES u.a., C-155/13, Rn. 32;… Urteil vom 9. Juli 2015, Cimmino u.a., C-607/13, Rn. 61; Urteil vom 14. April 2016, Cervati und Malvi, C-131/14, Rn. 33).
Das Missbrauchsverbot ist nicht relevant, wenn die fraglichen Umsätze eine andere Erklärung haben können als nur die Erlangung eines Vorteils (EuGH…, Urteil vom 13. März 2014, SICES u.a., C-155/13, Rn. 33; Urteil vom 14. April 2016, Cervati und Malvi, C-131/14, Rn. 34).
Ebenso kann die Tatsache berücksichtigt werden, dass nach Art. 35 Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 die Einführer unter Androhung von Sanktionen verpflichtet sind, die ihnen erteilten Lizenzen zu verwenden, und sie daher ein tatsächliches Interesse an der Durchführung von Einfuhren haben (EuGH…, Urteil vom 13. März 2014, SICES u.a., C-155/13, Rn. 37; Urteil vom 14. April 2016, Cervati und Malvi, C-131/14, Rn. 48).
Ein künstlicher Charakter könnte sich auch aus dem Umstand ergeben, dass die Gewinnspanne der Einführer geringfügig ist oder die Ware innerhalb der EU unter dem Marktpreis verkauft wird (EuGH…, Urteil vom 13. März 2014, SICES u.a., C-155/13, Rn. 39; Urteil vom 14. April 2016, Cervati und Malvi, C-131/14, Rn. 51).
- Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2017 - C-6/16
Eqiom und Enka - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) - Freier …
{FN:19} Vgl. Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (…C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 75), vom 22. Dezember 2010, Weald Leasing (…C-103/09, EU:C:2010:804, Rn. 30), vom 12. September 2013, Slancheva sila (…C-434/12, EU:C:2013:546, Rn. 42), vom 13. März 2014, SICES u. a. (…C-155/13, EU:C:2014:145, Rn. 33), vom 9. Juli 2015, Cimmino u. a. (…C-607/13, EU:C:2015:448, Rn. 65), vom 14. April 2016, Cervati und Malvi (C-131/14, EU:C:2016:255, Rn. 34), und vom 28. Juli 2016, Kratzer (…C-423/15, EU:C:2016:604, Rn. 40). - BVerwG, 09.07.2020 - 3 C 11.19
Prämienberechtigung einer GmbH & Co. KG
Die Feststellung dieses subjektiven Elements erfordert eine Reihe objektiver Anhaltspunkte dafür, dass mit den jeweiligen Handlungen im Wesentlichen bezweckt wird, einen ungerechtfertigten Vorteil dadurch zu erlangen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich (fr: artificiellement) geschaffen werden, wobei den nationalen Gerichten im Übrigen obliegt, alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu würdigen (…EuGH, Urteile vom 21. Februar 2006 - C-255/02 [ECLI:EU:C:2006:121], Halifax - Rn. 75 f. und vom 14. April 2016 - C-131/14 [ECLI:EU:C:2016:255], Cervati und Malvi - Rn. 34 f.). - FG München, 25.10.2018 - 14 K 3071/16
Rechtsmissbrauch bei Übertragungen von Rechten aus Einfuhrlizenzen
Rn. 35 Der EuGH hat in ständiger Rechtsprechung (…vgl. Urteile vom 13. März 2014 C-155/13, ECLI:EU:C:2014:145, Rn. 40; vom 9. Juli 2015 C-607/13, ECLI:ECLI:EU:C:2015:448; vom 14. April 2016 C-131/14, ECLI:ECLI:EU:C:2016:255) in Bezug auf Einfuhren in die Union, die im Wesentlichen mit denen im Ausgangsverfahren vergleichbar sind, u.a. entschieden, dass Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (…ABl. Nr. L 90, S. 12), der wie der hier maßgebende Art. 5 Abs. 4 der VO Nr. 1979/2006, ein Verbot der Übertragung von Rechten aus Einfuhrlizenzen vorsieht, zwar grundsätzlich solchen Transaktionen nicht entgegensteht, diese jedoch einen Rechtsmissbrauch darstellen, wenn sie künstlich mit dem wesentlichen Ziel herbeigeführt wurden, in den Genuss des Vorzugstarifs zu gelangen.Rn. 41 Schließlich kann nach der Auffassung des EuGH (Urteil vom 14. April 2016 C-131/14, a.a.o., Rn. 49) auch berücksichtigt werden, dass die Einführer unter Androhung von Sanktionen verpflichtet sind, die ihnen erteilten Lizenzen zu verwenden, und die Einführer, einschließlich eines neuen Einführers im Rahmen einer Transaktion, daher ein tatsächliches Interesse an der Durchführung von Einfuhren haben (…vgl. EuGH-Urteil vom 13. März 2014 C-155/13, a.a.O., Rn. 37).
- LG Hamburg, 28.08.2015 - 324 O 21/15
Unbegründetheit des Unterlassungsanspruchs der Anzeige in Suchmaschinen und …
- EuGH, 07.12.2016 - C-686/15
Vodoopskrba i odvodnja - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".