Rechtsprechung
| EuGH, 13.10.2016 - C-231/15 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/21/EG - Art. 4 Abs. 1 - Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde - Wirksames Rechtsbehelfsverfahren - Wirksamkeit der Entscheidung einer ...
- Europäischer Gerichtshof
Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/21/EG - Art. 4 Abs. 1 - Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde - Wirksames Rechtsbehelfsverfahren - Wirksamkeit der Entscheidung einer ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/21/EG - Art. 4 Abs. 1 - Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde - Wirksames Rechtsbehelfsverfahren - Wirksamkeit der Entscheidung einer ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2016 - C-231/15
- EuGH, 13.10.2016 - C-231/15
Papierfundstellen
- NVwZ 2017, 299
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (7)
- EuGH, 13.03.2007 - C-432/05
Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale …
Auszug aus EuGH, 13.10.2016 - C-231/15
Rn. 24 Wie sich aus Rn. 20 des vorliegenden Urteils ergibt, ist Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie, der die Verpflichtung zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsbehelfsverfahrens vorsieht, Ausfluss des in Art. 47 der Charta verankerten Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Schutzes der Rechte, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, EU:C:2007:163, Rn. 44), der in jedem Einzelfall zu beachten ist. - EuGH, 11.06.2015 - C-98/14
Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten …
Auszug aus EuGH, 13.10.2016 - C-231/15
Rn. 29 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit, von dem sich der Grundsatz des Vertrauensschutzes ableitet, gebietet, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind und dass ihre Anwendung für den Einzelnen voraussehbar ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2009, Plantanol, C-201/08, EU:C:2009:539, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 18.03.2010 - C-317/08
Alassini u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Grundsatz des effektiven …
Auszug aus EuGH, 13.10.2016 - C-231/15
Rn. 23 In Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung ist es grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie unter Beachtung der sich aus den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität ergebenden Anforderungen die Verfahrensregeln für einen Rechtsbehelf wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden vorzusehen (vgl. entsprechend Urteile vom 18. März 2010, Alassini u. a., C-317/08 bis C-320/08, EU:C:2010:146, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 27. Juni 2013, Agrokonsulting, C-93/12, EU:C:2013:432, Rn. 35).
- EuGH, 10.09.2009 - C-201/08
Plantanol - Richtlinie 2003/30/EG - Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen …
Auszug aus EuGH, 13.10.2016 - C-231/15
Rn. 29 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit, von dem sich der Grundsatz des Vertrauensschutzes ableitet, gebietet, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind und dass ihre Anwendung für den Einzelnen voraussehbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2009, Plantanol, C-201/08, EU:C:2009:539, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 27.06.2013 - C-93/12
Agrokonsulting-04 - Landwirtschaft - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten - …
Auszug aus EuGH, 13.10.2016 - C-231/15
Rn. 23 In Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung ist es grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie unter Beachtung der sich aus den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität ergebenden Anforderungen die Verfahrensregeln für einen Rechtsbehelf wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden vorzusehen (…vgl. entsprechend Urteile vom 18. März 2010, Alassini u. a., C-317/08 bis C-320/08, EU:C:2010:146, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Juni 2013, Agrokonsulting, C-93/12, EU:C:2013:432, Rn. 35). - EuGH, 22.01.2015 - C-282/13
T-Mobile Austria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische …
Auszug aus EuGH, 13.10.2016 - C-231/15
Rn. 20 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass Art. 4 der Rahmenrichtlinie Ausfluss des nach Art. 47 der Charta gewährleisteten Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist, der die Gerichte der Mitgliedstaaten verpflichtet, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2015, T-Mobile Austria, C-282/13, EU:C:2015:24, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 14.04.2016 - C-397/14
Polkomtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und …
Auszug aus EuGH, 13.10.2016 - C-231/15
Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 16. April 2016, Polkomtel, C-397/14, EU:C:2016:256, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BVerwG, 29.03.2017 - 6 C 1.16
Zeitlich begrenzte Fortgeltung der Rechtsschutzbeschränkung in § 35 Abs. 5 Satz 2 …
Die Norm gilt für Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikation, die - wie die Klägerin - Rechte insbesondere aus den von der Union hierüber erlassenen Richtlinien herleiten können und durch eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in diesen Rechten berührt sind (…EuGH, Urteile vom 21. Februar 2008 - C-426/05 [ECLI:EU:C:2008:103], Tele 2 Telecommunication - Rn. 30 ff., vom 22. Januar 2015 - C-282/13 [ECLI:EU:C:2015:24], T-Mobile Austria - Rn. 33 f. und vom 13. Oktober 2016 - C-231/15 [ECLI:EU:C:2016:769], Prezes UKE und Petrotel/Polkomtel - Rn. 20 f., 24).Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 RRL schreibt keine besonderen Verfahrensregeln für die Umsetzung der Verpflichtung zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsbehelfsverfahrens vor, so dass es grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten ist, im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie die Regeln für das Verfahren über die Rechtsbehelfe der Betroffenen unter Beachtung der sich aus den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität ergebenden Anforderungen aufzustellen (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - C-231/15, Prezes UKE und Petrotel/Polkomtel - Rn. 22 f.; vgl. auch bereits EuGH…, Urteil vom 24. April 2008 - C-55/06, Arcor - Rn. 170).
Der nach Maßgabe von Äquivalenz und Effektivität begrenzten Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten hat der Gerichtshof der Europäischen Union insbesondere den Erlass von Regeln über die zeitlichen Wirkungen des Urteils eines nationalen Gerichts über eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde, wie sie hier in Rede stehen, zugeordnet (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - C-231/15, Prezes UKE und Petrotel/Polkomtel - Rn. 22).
- EuGH, 11.09.2025 - C-764/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - …
Rn. 64 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass Art. 4 der Rahmenrichtlinie Ausfluss des nach Art. 47 der Charta, auf den in Art. 19 Abs. 1 EUV Bezug genommen wird, gewährleisteten Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist, der die Gerichte der Mitgliedstaaten verpflichtet, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2008, Tele2 Telecommunication, C-426/05, EU:C:2008:103, Rn. 30, und vom 13. Oktober 2016, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel, C-231/15, EU:C:2016:769, Rn. 20).Rn. 66 In Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung ist es Sache der Mitgliedstaaten, diese Befugnisse im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass diese Befugnisse in Situationen, die unter das Unionsrecht fallen, nicht weniger weit reichen als diejenigen, über die ein Gericht verfügt, das über gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte zu entscheiden hat (Äquivalenzgrundsatz), und dass der Umfang dieser Befugnisse die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Oktober 2016, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel, C-231/15, EU:C:2016:769, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 68 Bezüglich des Effektivitätsgrundsatzes ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in den Rn. 25 und 31 des Urteils vom 13. Oktober 2016, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel (C-231/15, EU:C:2016:769), entschieden hat, dass ein nationales Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der NRB befasst ist, diese Entscheidung rückwirkend aufheben können muss, wenn es der Auffassung ist, dass dies zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes für das Unternehmen erforderlich ist, das den Rechtsbehelf eingelegt hat.
Rn. 70 Zunächst zielte nämlich die Frage in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Oktober 2016, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel (C-231/15, EU:C:2016:769), ergangen ist, nicht darauf ab, ob Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie verlangt, dass ein mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung einer NRB befasstes Gericht befugt ist, diese Entscheidung aufzuheben, sondern nur darauf, ob diese Bestimmung dem entgegensteht, dass einem solchen Gericht diese Befugnis durch eine nationale Regelung zuerkannt werden kann.
Rn. 72 Schließlich wurde der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Oktober 2016, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel (C-231/15, EU:C:2016:769), ergangen ist, zu den Modalitäten der gerichtlichen Kontrolle einer Entscheidung befragt, mit der die Anpassung von Tarifen im Zusammenhang mit einem Mobilfunknetz vorgeschrieben wurde.
- EuGH, 31.01.2017 - C-573/14
Ein Asylantrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller an den Aktivitäten …
Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (…Urteile vom 14. April 2016, Polkomtel, C-397/14, EU:C:2016:256, Rn. 37…, vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 20, und vom 13. Oktober 2016, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel, C-231/15, EU:C:2016:769, Rn. 16).
- Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2025 - C-764/23
Cairo Network - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische …
{FN:27} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2016, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel (C-231/15, EU:C:2016:769, Rn. 22).{FN:28} Vgl. Urteil vom 13. Oktober 2016, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel (C-231/15, EU:C:2016:769, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:31} Vgl. Urteil vom 13. Oktober 2016, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel (C-231/15, EU:C:2016:769, Rn. 24 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2016 - C-489/15
CTL Logistics - Verkehr - Entgelt für die Nutzung von Eisenbahnfahrwegen - …
{FN:45} Vgl. entsprechend Urteil vom 13. Oktober 2016, Polkomtel (C-231/15, EU:C:2016:769, Rn. 22), sowie Nr. 48 der Schlussanträge, die ich in der Rechtssache Koninklijke KPN u. a. vorgelegt habe (C-28/15, EU:C:2016:310). - Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-574/15
Scialdone - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG …
{FN:84} Vgl. z. B. Urteil vom 13. Oktober 2016, Polkomtel (C-231/15, EU:C:2016:769, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 26.07.2017 - C-112/16
Persidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - …
Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (…Urteile vom 14. April 2016, Polkomtel, C-397/14, EU:C:2016:256, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Oktober 2016, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel, C-231/15, EU:C:2016:769, Rn. 16). - Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2025 - C-653/23
Karaman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 …
{FN:24} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2016, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel (C-231/15, EU:C:2016:769, Rn. 25 bis 29 und die dort angeführte Rechtsprechung), zur Rückwirkung der Aufhebung eines Verwaltungsakts einer nationalen Regulierungsbehörde durch ein nationales Gericht sowie Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache CROSS Zlín (C-303/22, EU:C:2023:652, Nrn. 77 und 78 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) zur Nichtigerklärung der Vergabe eines öffentlichen Auftrags durch die nationalen Gerichte mit Wirkung ex tunc auf den Zeitpunkt, zu dem der Zuschlag erteilt wurde. - EuGH, 20.04.2023 - C-329/21
DIGI Communications - Vorlage zur Vorabentscheidung - Telekommunikation - …
Rn. 33 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 4 der Rahmenrichtlinie Ausfluss des nach den Bestimmungen des Art. 47 der Charta gewährleisteten Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist, der die Gerichte der Mitgliedstaaten verpflichtet, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (Urteil vom 13. Oktober 2016, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel, C-231/15, EU:C:2016:769, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2019 - C-236/18
GRDF - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame …
Vgl. ähnlich Urteil vom 13. Oktober 2016, Polkomtel (C-231/15, EU:C:2016:769, Rn. 25). - EuG, 22.05.2019 - T-604/15
Ertico - ITS Europe/ Kommission - Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, …
- Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2017 - C-101/16
Paper Consult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Richtlinie …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-39/16
Argenta Spaarbank - Steuerrecht - Richtlinie 90/435/EWG - …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2019 - C-578/18
Energiavirasto - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt - …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-329/21
DIGI Communications - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische …
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