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   EuGH, 31.03.1965 - 21/64   

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EuGH, 31.03.1965 - 21/64 (https://dejure.org/1965,318)
EuGH, Entscheidung vom 31.03.1965 - 21/64 (https://dejure.org/1965,318)
EuGH, Entscheidung vom 31. März 1965 - 21/64 (https://dejure.org/1965,318)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Macchiorlati Dalmas e Figli / EGKS Hohe Behörde

    EGKS-VERTRAG ARTIKEL 36, 50 PARAGRAPH 3
    1 . FINANZBESTIMMUNGEN - UMLAGEN - VERZUGSZUSCHLAEGE - RECHTSNATUR - SANKTION ODER ZWANGSGELD

  • EU-Kommission

    Macchiorlati Dalmas e Figli / EGKS Hohe Behörde

  • Wolters Kluwer

    1. FINANZBESTIMMUNGEN - UMLAGEN - VERZUGSZUSCHLAEGE - RECHTSNATUR - SANKTION ODER ZWANGSGELD; ( EGKS-VERTRAG ARTIKEL 36, 50 PARAGRAPH 3 ); 2. FINANZBESTIMMUNGEN - UMLAGEN - VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERANLAGUNG UND ERHEBUNG - ENGE AUSLEGUNG; ( ...

  • Judicialis

    EGV Art. 50 § 3; ; EGV Art. 36

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGV Art. 50 § 3; EGV Art. 36
    1. FINANZBESTIMMUNGEN - UMLAGEN - VERZUGSZUSCHLAEGE - RECHTSNATUR - SANKTION ODER ZWANGSGELD - [EGKS-VERTRAG ARTIKEL 36, 50 PARAGRAPH 3]

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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH - 22/59 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Macchiorlatti Dalmas / Hohe Behörde

    Auszug aus EuGH, 31.03.1965 - 21/64
    Die Firma Macchiorlati Dalmas focht diese individuelle Entscheidung mit der Klage 22/59 an; diese Klage wurde im folgenden Jahr nach Klagerücknahme unter Kostenaufhebung im Register gestrichen.

    - die Entscheidung sei seinerzeit innerhalb der vorgeschriebenen Frist angefochten (Klage 22/59), die Klage jedoch später zurückgenommen worden;.

    Im vorliegenden Falle sei ein Verzicht der Klägerin auf einen Rechtsbehelf aus den nachstehenden Gründen auszuschließen: - Hinsichtlich der Entscheidung vom 13. Februar 1959 Die Klägerin habe bei der Rücknahme ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten Klage 22/59 in einem Schreiben vom 30. April 1960 ausdrücklich erklärt: "Diese Rücknahme bedeutet unsererseits kein Zugeständnis der Behauptungen der Hohen Behörde über die Grundlagen, auf denen die den Gegenstand der nunmehr zurückgenommenen Klage bildenden Umlagebeiträge berechnet worden sind" (Anlage 7 zur Klageschrift).

    - Die Klägerin habe sich verpflichtet, die auf Grund der von Amts wegen vorgenommenen Schätzungen durch die Hohe Behörde errechneten Umlagerückstände zu bezahlen und in Zukunft ihre Produktionsmeldungen pünktlich zu erstatten; - die Beklagte habe auf Verzugszuschläge verzichtet; - die Klägerin habe sich verpflichtet, ihre Klage 22/59 bei Kostenaufhebung zurückzunehmen.

    Die Klägerin habe diese Entscheidung mit der Klage 22/59 angefochten, aber.

    - im Anschluß an ihre Verhandlungen mit der Hohen Behörde im Jahre 1960 ihre Klage 22/59 zurückgenommen.

    Und nur auf Grund dieser Zusicherung habe sie ihre Klage in der Rechtssache 22/59 zurückgenommen.

  • EuGH, 13.06.1958 - 9/56

    Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, SpA gegen Hohe Behörde der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 31.03.1965 - 21/64
    Dies widerspreche dem vom Gerichtshof in der Rechtssache 9/56 aufgestellten Grundsatz, daß bei Schätzungen von Amts wegen die Beteiligten in die Lage versetzt werden müssen, zu erfahren, auf welche Weise ihre Schuld errechnet worden ist.
  • EuGH - 22/69 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 31.03.1965 - 21/64
    Sie erklärt insbesondere, die Art und Weise der Berechnung der umlagepflichtigen Schrottmenge für die Zeit von März bis Oktober 1958 sei ihr erst durch die Klagebeantwortung in der Rechtssache 22/69 bekanntgegeben, nicht aber im voraus begründet und mitgeteilt worden.
  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

    Da Artikel 184 EG-Vertrag nicht den Zweck hat, einer Partei zu gestatten, die Unanwendbarkeit eines Rechtsakts allgemeinen Charakters mit jeder beliebigen Klage geltend zu machen, muss der allgemeine Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, unmittelbar oder mittelbar auf den streitgegenständlichen Fall anwendbar sein, und es muss ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angefochtenen Einzelentscheidung und dem betreffenden allgemeinen Rechtsakt bestehen (Urteile des Gerichtshofes vom 31. März 1965 in der Rechtssache 21/64, Macchiorlati Dalmas e Figli/Hohe Behörde, Slg. 1965, 242, 259, und vom 13. Juli 1966 in der Rechtssache 32/65, Italien/Rat und Kommission, Slg. 1966, 458, 487; Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 1993 in den Rechtssachen T-6/92 und T-52/92, Reinarz/Kommission, Slg. 1993, II-1047, Randnr. 57).
  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

    (Urteile des Gerichtshofes vom 31.März 1965 in der Rechtssache 21/64, Macchiorlati Dalmas e Figli/Hohe Behörde,Slg. 1965, 241, 259, vom 13. Juli 1966 in der Rechtssache 32/65, Italien/Rat undKommission, Slg. 1966, 457, 487, und Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 1993 inden Rechtssachen T-6/92 und T-52/92, Reinarz/Kommission, Slg. 1993, II-1047,Randnr. 57).
  • EuGH, 08.09.2020 - C-119/19

    Kommission/ Carreras Sequeros u.a.

    So hat der Gerichtshof im Rahmen von Nichtigkeitsklagen gegen Einzelentscheidungen anerkannt, dass die Einrede der Rechtswidrigkeit gegenüber den Bestimmungen eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung erhoben werden kann, auf denen diese Entscheidungen beruhen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 28. Oktober 1981, Krupp Stahl/Kommission, 275/80 und 24/81, EU:C:1981:247, Rn. 32, und vom 11. Juli 1985, Salerno u. a./Kommission und Rat, 87/77, 130/77, 22/83, 9/84 und 10/84, nicht veröffentlicht, EU:C:1985:318, Rn. 36), oder die in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit solchen Entscheidungen stehen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 31. März 1965, Macchiorlati Dalmas/Hohe Behörde, 21/64, EU:C:1965:30, S. 242, 259, vom 9. September 2003, Kik/HABM, C-361/01 P, EU:C:2003:434, Rn. 76, und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 237).
  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

    Da Artikel 184 EG-Vertrag nicht den Zweck hat, einer Partei zu gestatten, die Unanwendbarkeit eines Rechtsakts allgemeinen Charakters mit jeder beliebigen Klage geltend zu machen, muss der allgemeine Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, unmittelbar oder mittelbar auf den streitgegenständlichen Fall anwendbar sein, und es muss ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angefochtenen Einzelentscheidung und dem betreffenden allgemeinen Rechtsakt bestehen (Urteile des Gerichtshofes vom 31. März 1965 in der Rechtssache 21/64, Macchiorlati Dalmas e Figli/Hohe Behörde, Slg. 1965, 242, 259, und vom 13. Juli 1966 in der Rechtssache 32/65, Italien/Rat und Kommission, Slg. 1966, 458, 487; Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 1993 in den Rechtssachen T-6/92 und T-52/92, Reinarz/Kommission, Slg. 1993, II-1047, Randnr. 57).
  • EuG, 02.10.2001 - T-222/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGEN VON ABGEORDNETEN UND DER FRONT

    Artikel 241 EG soll nämlich einer Partei nicht die Möglichkeit eröffnen, zur Begründung jeder Klage die Anwendbarkeit jeden beliebigen Rechtsakts allgemeinen Charakters zu rügen.Zwischen der angegriffenen individuellen Entscheidung und dem fraglichen allgemeinen Rechtsakt muss ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang bestehen (Urteile des Gerichtshofes vom 31. März 1965 in der Rechtssache 21/64, Macchiorlati Dalmas e Figli/Hohe Behörde, Slg. 1965, 242, 259, vom 13. Juli 1966 in der Rechtssache 32/65, Italien/Rat und Kommission, Slg. 1966, 458, 487, und vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 140/82, 146/82, 221/82 und 226/82, Walzstahl-Vereinigung und Thyssen/Kommission, Slg. 1984, 951, Randnr. 20; Urteil Reinarz/Kommission, zitiert oben in Randnr. 34, Randnr. 57).
  • EuG, 05.05.2021 - T-611/18

    Pharmaceutical Works Polpharma/ EMA

    Demgemäß hat der Gerichtshof im Rahmen von Nichtigkeitsklagen gegen Einzelbeschlüsse anerkannt, dass Gegenstand einer Einrede der Rechtswidrigkeit die Bestimmungen eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung sein können, die diesen Beschlüssen zugrunde liegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Oktober 1981, Krupp Stahl/Kommission, 275/80 und 24/81, EU:C:1981:247, Rn. 32, und vom 11. Juli 1985, Salerno u. a./Kommission und Rat, 87/77, 130/77, 22/83, 9/84 und 10/84, EU:C:1985:318, Rn. 36) oder die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit solchen Beschlüssen stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1965, Macchiorlati Dalmas/Hohe Behörde, 21/64, EU:C:1965:30, S. 259, vom 9. September 2003, Kik/HABM, C-361/01 P, EU:C:2003:434, Rn. 76, und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 237).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-511/21

    Kommission/ Calhau Correia de Paiva - Rechtsmittel - EPSO-Auswahlverfahren -

    18 Vgl. in diesem Sinne insbesondere die Urteile vom 31. März 1965, Macchiorlati Dalmas/Hohe Behörde (21/64, EU:C:1965:30, S. 175, 187), vom 10. Juni 1986, Usinor/Kommission (81/85 und 119/85, EU:C:1986:234, Rn. 13), vom 9. September 2003, Kik/HABM (C-361/01 P, EU:C:2003:434, Rn. 76), und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 237).

    21 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. März 1965, Macchiorlati Dalmas/Hohe Behörde (21/64, EU:C:1965:30, Rn. 245).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-119/19

    Kommission/ Carreras Sequeros u.a. - Rechtsmittel - Beamtenrecht - Reform des

    Siehe auch Urteil vom 31. März 1965, Macchiorlati Dalmas/Hohe Behörde (21/64, EU:C:1965:30, S. 259 der deutschen Fassung).
  • EuGH, 16.02.1984 - 76/83

    Boël / Kommission

    Die Klägerin bezieht sich hierzu auf das Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1965 in der Rechtssache 21/64 (Macchiorlati Dalmas/Hobe Behörde der EGKS, Sig. 1965, 242), in dem der Gerichtshof ausgeführt habe, die in Artikel 33 EGKS-Vertrag vorgesehene Ausschlußfrist entspreche der Notwendigkeit, zu vermeiden, daß die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen zeitlich unbegrenzt in Frage gestellt werden könne.

    Wie der Gerichtshof im übrigen bereits in seinem Urteil vom 31. März 1965 in der Rechtssache 21/64 (Macchiorlati Dalmas, Sig. 1965, 242) entschieden hat, entspricht die Frist für die Anfechtungsklage der Notwendigkeit, zu vermeiden, daß die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen zeitlich unbegrenzt in Frage gestellt werden kann.

  • EuG, 12.07.2001 - T-120/99

    Kik / HABM (Kik)

    Zweitens besteht entgegen der Auffassung des Amtes und der spanischen Regierung ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angefochtenen Entscheidung und der Verpflichtung, deren Rechtmäßigkeit die Klägerin in Frage stellt (vgl. hierzu Urteile des Gerichtshofes vom 31. März 1985 in der Rechtssache 21/64, Macchiorlati Dalmas e Figli/Hohe Behörde, Slg. 1965, 242, 259 f., und vom 28. Oktober 1981 in den Rechtssachen 275/80 und 24/81, Krupp/Kommission, Slg. 1981, 2489, Randnr. 32, sowie Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 1993 in den Rechtssachen T-6/92 und T-52/92, Reinarz/Kommission, Slg. 1993, II-1047, Randnr. 57).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.1992 - 89/85

    A. Ahlström Osakeyhtiö und andere gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 10.04.2003 - T-93/00

    Alessandrini u.a. / Kommission

  • EuG, 26.10.1993 - T-6/92

    Andreas Hans Reinarz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamter

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-189/02

    Dansk Rørindustri / Kommission

  • EuG, 22.01.2015 - T-140/12

    Teva Pharma und Teva Pharmaceuticals Europe / EMA - Humanarzneimittel -

  • EuGH, 10.06.1986 - 81/85

    Usinor / Kommission

  • EuGH, 17.05.1984 - 83/83

    Estel / Kommission

  • EuGH, 11.05.1983 - 303/81

    Klöckner / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.1995 - C-448/93

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Muireann Noonan. - Rechtsmittel

  • EuGH, 19.10.1983 - 265/82

    Usinor / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.1975 - 65/74

    Porrini und andere gegen Europäische Atomgemeinschaft und Comont SpA und

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