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   EuGH, 11.06.2009 - C-561/07   

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EuGH, 11.06.2009 - C-561/07 (https://dejure.org/2009,11362)
EuGH, Entscheidung vom 11.06.2009 - C-561/07 (https://dejure.org/2009,11362)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juni 2009 - C-561/07 (https://dejure.org/2009,11362)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/23/EG -Unternehmensübergang - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Nationale Rechtsvorschriften, die die Nichtanwendung auf den Übergang von Unternehmen in einer 'Krisensituation' vorsehen

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/23/EG -Unternehmensübergang - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Nationale Rechtsvorschriften, die die Nichtanwendung auf den Übergang von Unternehmen in einer "Krisensituation" vorsehen

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/23/EG -Unternehmensübergang - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Nationale Rechtsvorschriften, die die Nichtanwendung auf den Übergang von Unternehmen in einer "Krisensituation" vorsehen

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/23/EG -Unternehmensübergang - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Nationale Rechtsvorschriften, die die Nichtanwendung auf den Übergang von Unternehmen in einer ‚Krisensituation‘ vorsehen“

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung wegen teilweiser Nichtumsetzung einer Richtlinie; Ausschluss der Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Übergang von Unternehmen in einer 'Krisensituation'

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung wegen teilweiser Nichtumsetzung einer Richtlinie; Ausschluss der Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Übergang von Unternehmen in einer 'Krisensituation') - [Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik]

  • rechtsportal.de

    Vertragsverletzung wegen teilweiser Nichtumsetzung einer Richtlinie; Ausschluss der Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Übergang von Unternehmen in einer 'Krisensituation') - [Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/23/EG -Unternehmensübergang - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Nationale Rechtsvorschriften, die die Nichtanwendung auf den Übergang von Unternehmen in einer "Krisensituation" vorsehen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 18. Dezember 2007 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Italienische Republik

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Papierfundstellen

  • EuZW 2009, 648
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 07.12.1995 - C-472/93

    Spano / Fiat Geotech und Fiat Hitachi Excavators

    Auszug aus EuGH, 11.06.2009 - C-561/07
    5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/23 sei auf das Verfahren zur Feststellung des Bestehens einer Krise ebenso wenig anwendbar, da zum einen die in dieser Bestimmung aufgestellte Prämisse die Anwendung der Art. 3 und 4 der Richtlinie 2001/23 sei und zum anderen Art. 5 Abs. 2 nur im Fall eines Unternehmensübergangs während eines Insolvenzverfahrens anwendbar sei, dem das in Rede stehende Verfahren angesichts der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 7. Dezember 1995, Spano u. a. (C-472/93, Slg. 1995, I-4321), nicht gleichgestellt werden könne.

    Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens über die Frage, ob die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26), die Vorläuferin der Richtlinie 2001/23, auf den Übergang eines Unternehmens anwendbar ist, das Gegenstand eines Verfahrens zur Feststellung des Bestehens einer Krise war, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass dieses Verfahren die Förderung der Aufrechterhaltung der Tätigkeit des Unternehmens im Hinblick auf eine spätere Übernahme bezweckt, keine gerichtliche Kontrolle umfasst und keinen Zahlungsaufschub vorsieht (Urteil Spano u. a., Randnrn.

    Hinsichtlich des Vorbringens der Italienischen Republik, wonach die Auslegung der Richtlinie 2001/23, die dazu führe, dass die überzähligen Arbeitnehmer des Unternehmens am Verbleiben im Dienst des Veräußerers gehindert würden, für diese weniger günstig sein könne, ist ferner daran zu erinnern, dass der Gerichtshof insoweit ausgeführt hat, dass eine Bestimmung wie Art. 47 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 428/1990, die bewirkt, dass den Beschäftigten eines Unternehmens Garantien entzogen werden, die ihnen die Richtlinie bietet, nicht als eine für die Arbeitnehmer günstigere Vorschrift im Sinne des Art. 8 dieser Richtlinie angesehen werden kann (Urteil Spano u. a., Randnr. 33).

  • EuGH, 09.03.2006 - C-499/04

    Werhof - Unternehmensübergang - Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung der Ansprüche der

    Auszug aus EuGH, 11.06.2009 - C-561/07
    Die Regeln der Richtlinie 2001/23 sind nämlich als zwingend in dem Sinne anzusehen, dass von ihnen nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden darf; die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Kollektivvertrag gehen allein aufgrund des Übergangs von Rechts wegen auf den Erwerber über (Urteil vom 9. März 2006, Werhof, C-499/04, Slg. 2006, I-2397, Randnrn.
  • EuGH, 04.06.2002 - C-164/00

    Beckmann

    Auszug aus EuGH, 11.06.2009 - C-561/07
    Dabei ist unter Berücksichtigung der von der Richtlinie verfolgten allgemeinen Zielsetzung des Schutzes der Rechte der Arbeitnehmer beim Unternehmensübergang diese Ausnahme eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juni 2002, Beckmann, C-164/00, Slg. 2002, I-4893, Randnr. 29).
  • BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 215/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Es könnte nämlich einiges dafür sprechen, dass angesichts der zwingenden Regelungen der Richtlinie 2001/23/EG, von denen nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden darf (vgl. etwa EuGH 11. Juni 2009 - C-561/07 - [Kommission/Italien] Rn. 46) , sowie angesichts der zwingenden Vorschriften der Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen eine wegen des Übergangs erfolgte Kündigung im Besonderen (vgl. etwa EuGH 7. August 2018 - C-472/16 - [Colino Sigüenza] Rn. 50; 15. September 2010 - C-386/09 - [Briot] Rn. 28; 15. Juni 1988 - C-101/87 - [Bork International ua.] Rn. 17; 17. Dezember 1987 - 287/86 - [Ny Mølle Kro] Rn. 25) und angesichts der Verpflichtung, die praktische Wirksamkeit der Regeln zum Kündigungsverbot des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG zu gewährleisten, die Darlegungs- und Beweislast nicht bzw. nicht hauptsächlich auf Seiten des Arbeitnehmers liegt.
  • EuGH, 06.09.2011 - C-108/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei

    Dieses Ergebnis wäre sowohl mit dem Wortlaut von Art. 2 der Richtlinie, wonach jede natürliche oder juristische Person, die Arbeitgeber ist, Veräußerer oder Erwerber sein kann, als auch mit dem Erfordernis, die Ausnahmen von der Anwendung der genannten Richtlinie wegen des von ihr verfolgten Ziels des sozialen Schutzes eng auszulegen, kaum vereinbar (vgl. in Bezug auf die Richtlinie 2001/23 Urteil vom 11. Juni 2009, Kommission/Italien, C-561/07, Slg. 2009, I-4959, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.09.2020 - C-674/18

    TMD Friction - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Voraussetzung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie, der einen Übergang wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden betrifft, ist nämlich die Anwendung der Art. 3 und 4 dieser Richtlinie (Urteil vom 11. Juni 2009, Kommission/Italien, C-561/07, EU:C:2009:363, Rn. 41).
  • EuGH, 28.01.2015 - C-688/13

    Gimnasio Deportivo San Andrés - 'Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Diese Schutzregeln sind als zwingend anzusehen, da die Mitgliedstaaten von ihnen nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abweichen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, C-561/07, EU:C:2009:363, Rn. 46), sofern nicht in der Richtlinie selbst Ausnahmen vorgesehen sind.

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Ausnahme von der Anwendung von Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2001/23, wonach der Erwerber die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus dem Arbeitsvertrag oder -verhältnis sowie die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen aufrechterhalten muss, unter Berücksichtigung der von dieser Richtlinie verfolgten allgemeinen Zielsetzung des Schutzes der Rechte der Arbeitnehmer beim Unternehmensübergang eng auszulegen ist (Urteil Kommission/Italien, EU:C:2009:363, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich können nur die außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit gewährten Leistungen, die in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 abschließend aufgezählt sind, vom zwingenden Übergang der Rechte der Arbeitnehmer ausgenommen werden (Urteil Kommission/Italien, EU:C:2009:363, Rn. 32).

    Weiter muss nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie, auch wenn die Mitgliedstaaten von dieser Ausnahme Gebrauch machen, der in dieser Bestimmung genannte Ausschluss des zwingenden Übergangs damit einhergehen, dass der betreffende Mitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer - einschließlich derer, die zum Zeitpunkt des Übergangs bereits aus dem Betrieb des Veräußerers ausgeschieden sind - hinsichtlich ihrer Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistungen bei Alter und Leistungen für Hinterbliebene, aus den unter Art. 3 Abs. 4 Buchst. a genannten Zusatzversorgungseinrichtungen trifft (Urteil Kommission/Italien, EU:C:2009:363, Rn. 31).

    Sofern ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit der Anwendung Gebrauch macht, erlaubt Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/23 ihm gleichwohl unter bestimmten Voraussetzungen, einige Gewährleistungen der Art. 3 und 4 der Richtlinie nicht anzuwenden, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und es unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle steht (Urteil Kommission/Italien, EU:C:2009:363, Rn. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-674/18

    TMD Friction - Vorlagen zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    41 Urteil vom 11. Juni 2009 (C-561/07, EU:C:2009:363).

    47 Ausgelegt wurde sie im Beschluss des Gerichtshofs vom 28. Januar 2015, Gimnasio Deportivo San Andrés (C-688/13, EU:C:2015:46), und im Urteil vom 11. Juni 2009, Kommission/Italien (C-561/07, EU:C:2009:363).

    49 Urteil vom 11. Juni 2009, Kommission/Italien (C-561/07, EU:C:2009:363, Rn. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2019 - C-509/17

    Plessers

    Vgl. ebenfalls zu dieser Regelung Urteil vom 11. Juni 2009, Kommission/Italien (C-561/07, EU:C:2009:363).

    Vgl. Urteil vom 11. Juni 2009, Kommission/Italien (C-561/07, EU:C:2009:363, Rn. 36).

  • ArbG Düsseldorf, 03.12.2020 - 10 Ca 3223/20

    Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers bei Betriebsübergang trotz

    Es könne nämlich einiges dafürsprechen, dass angesichts der zwingenden Regelungen der Richtlinie 2001/23/EG, von denen nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden darf (vgl. etwa EuGH 11. Juni 2009 - C-561/07 - [Kommission/Italien] Rn. 46) , sowie angesichts der zwingenden Vorschriften der Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen eine wegen des Übergangs erfolgte Kündigung im Besonderen (vgl. etwa EuGH 7. August 2018 - C-472/16 - [Colino Sigüenza] Rn. 50; 15. September 2010 - C-386/09 - [Briot] Rn. 28; 15. Juni 1988 - C-101/87 - [Bork International ua.] Rn. 17; 17. Dezember 1987 - 287/86 - [Ny Mølle Kro] Rn. 25) und angesichts der Verpflichtung, die praktische Wirksamkeit der Regeln zum Kündigungsverbot des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG zu gewährleisten, die Darlegungs- und Beweislast nicht bzw. nicht hauptsächlich auf Seiten des Arbeitnehmers liegt.
  • LAG Düsseldorf, 23.03.2011 - 12 Sa 1320/10

    Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist;

    § 613 a Abs. 4 KSchG bezweckt die Absicherung des Fortsetzungsanspruchs des Arbeitnehmers gegenüber dem Erwerber, nicht den Erhalt des Arbeitsverhältnisses mit dem betriebslos gewordenen Veräußerer (EuGH 26.05.2005 - C-478/03 Celtec - Rn. 26, EuGH 27.11.2008 - C-396/07 Juuri - Rn. 28 EuGH 11.06.2009 - C-561/07 Kommission/Italien - Rn. 35, EuGH 12.03.1998 - C-319/94 Dethier Équipement - Rn. 34, EuGH 25.07.1991 - C-362/89 D'Urso - Rn. 19, vgl. EuGH 12.11.1998 - C-399/96 Europièces - Rn. 39, 07.03.1996 - C-171/94 Merckx, Neuhuys - Rn. 35).
  • LAG Düsseldorf, 23.03.2011 - 12 Sa 1835/10

    Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist;

    § 613 a Abs. 4 KSchG bezweckt die Absicherung des Fortsetzungsanspruchs des Arbeitnehmers gegenüber dem Erwerber, nicht dem Erhalt des Arbeitsverhältnisses mit dem betriebslos gewordenen Veräußerer (EuGH 26.05.2005 - C-478/03 Celtec - Rn. 26, EuGH 27.11.2008 - C-396/07 Juuri - Rn. 28 EuGH 11.06.2009 - C-561/07 Kommission/Italien - Rn. 35, EuGH 12.03.1998 - C-319/94 Dethier Équipement - Rn. 34, EuGH 25.07.1991 - C- 362/89 D'Urso - Rn. 19, vgl. EuGH 12.11.1998 - C-399/96 Europièces - Rn. 39, 07.03.1996 - C-171/94 Merckx, Neuhuys - Rn. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2010 - C-242/09

    Albron Catering - Sozialpolitik - Übergang von Unternehmen - Konzern, in dem die

    19 - Urteil vom 11. Juni 2009, Kommission/Italien (C-561/07, Slg. 2009, I-0000).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-237/20

    Federatie Nederlandse Vakbeweging (Procédure de pre-pack)

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