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   EuGH, 02.07.2015 - C-497/12   

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https://dejure.org/2015,15840
EuGH, 02.07.2015 - C-497/12 (https://dejure.org/2015,15840)
EuGH, Entscheidung vom 02.07.2015 - C-497/12 (https://dejure.org/2015,15840)
EuGH, Entscheidung vom 02. Juli 2015 - C-497/12 (https://dejure.org/2015,15840)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gullotta und Farmacia di Gullotta Davide & C.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Diskriminierungsverbot - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Unzulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Gullotta und Farmacia di Gullotta Davide & C.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Diskriminierungsverbot - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Unzulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Gullotta und Farmacia di Gullotta Davide & C.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Sicilia (Italien) - Auslegung von Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Auslegung der Art. 18, 56, 102 und 106 AEUV - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen Verkaufsstellen für ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • EuGH, 26.01.2023 - C-205/21

    Die systematische Erhebung biometrischer und genetischer Daten aller

    Um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, muss das Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt, enthalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juli 2015, Gullotta und Farmacia di Gullotta Davide & C., C-497/12, EU:C:2015:436, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.04.2023 - C-70/22

    Viagogo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronischer Geschäftsverkehr -

    Zweitens geben die Fragen 2 und 3 dem Gerichtshof Anlass, der Vollständigkeit halber auf seine Rechtsprechung hinzuweisen, nach der die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts unzulässig ist, wenn das nationale Gericht dem Gerichtshof nicht die erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Angaben macht, um diesem eine zweckdienliche Antwort zu ermöglichen (Urteil vom 2. Juli 2015, Gullotta und Farmacia di Gullotta Davide & C., C-497/12, EU:C:2015:436, Rn. 26).

    Es wird nichts dazu ausgeführt, worin dieser Missbrauch einer beherrschenden Stellung liegen soll, oder inwieweit das Gesetz von 2016 zu einem solchen verleiten könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juli 2015, Gullotta und Farmacia di Gullotta Davide & C., C-497/12, EU:C:2015:436, Rn. 25).

  • EuGH, 26.10.2017 - C-347/16

    Balgarska energiyna borsa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 101 und 102 AEUV

    Hingegen ist die bloße Schaffung einer beherrschenden Stellung durch die Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AEUV als solche noch nicht mit Art. 102 AEUV unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juli 2015, Gullotta und Farmacia di Gullotta Davide & C., C-497/12, EU:C:2015:436, Rn. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2016 - C-614/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der

    30 - Urteil Gullotta und Farmacia di Gullotta Davide & C. (C-497/12, EU:C:2015:436, Rn. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-215/17

    NKBM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Weiterverwendung von Informationen des

    18 Vgl. jüngst z. B. Urteil vom 2. Juli 2015 (C-497/12, EU:C:2015:436, Rn. 17 bis 21).
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