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   EuGH, 03.12.2015 - C-312/14   

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https://dejure.org/2015,36059
EuGH, 03.12.2015 - C-312/14 (https://dejure.org/2015,36059)
EuGH, Entscheidung vom 03.12.2015 - C-312/14 (https://dejure.org/2015,36059)
EuGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2015 - C-312/14 (https://dejure.org/2015,36059)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Banif Plus Bank

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/39/EG - Art. 4 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4, 5 und 9 - Märkte für Finanzinstrumente - Begriff der "Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten" - Bestimmungen zum Anlegerschutz - Wohlverhaltensregeln bei der Erbringung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Banif Plus Bank

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/39/EG - Art. 4 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4, 5 und 9 - Märkte für Finanzinstrumente - Begriff der "Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten" - Bestimmungen zum Anlegerschutz - Wohlverhaltensregeln bei der Erbringung ...

  • Betriebs-Berater

    Zur Einstufung von Devisengeschäften als Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten

  • ra.de
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Devisengeschäft als Bestandteil eines Darlehens in Fremdwährung keine Wertpapierdienstleistung ("Banif Plus Bank")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    MARI - Devisengeschäfte, die Bestandteil bestimmter Arten von Darlehen in Fremdwährung sind, stellen keine Wertpapierdienstleistung dar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bestimmte Devisengeschäfte können unter Umständen keine Wertpapierdienstleistung sein

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Einstufung von Devisengeschäften als Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine besonderen Schutzvorschriften für Kunden von Fremdwährungsdarlehen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Devisengeschäfte als Bestandteil eines Darlehens in Fremdwährung stellen keine Wertpapierdienstleistungen dar - Gewährung des Darlehens unterliegt nicht Bestimmungen der Richtlinie zum Anlegerschutz

Besprechungen u.ä.

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Banif Plus Bank

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/39/EG - Art. 4 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4, 5 und 9 - Märkte für Finanzinstrumente - Begriff der "Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten" - Bestimmungen zum Anlegerschutz - Wohlverhaltensregeln bei der Erbringung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 256
  • EuZW 2016, 187
  • WM 2016, 18
  • NZG 2016, 28
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 30.05.2013 - C-604/11

    Genil 48 und Comercial Hostelera de Grandes Vinos - Richtlinie 2004/39/EG -

    Auszug aus EuGH, 03.12.2015 - C-312/14
    51 Insoweit ist es zwar allein Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der Umstände des Einzelfalls über die Einstufung dieser Geschäfte zu entscheiden, doch ist der Gerichtshof dafür zuständig, aus den Bestimmungen dieser Richtlinie, vorliegend aus Art. 4 Abs. 1 Nr. 2, die Kriterien herzuleiten, die das nationale Gericht hierzu anwenden kann oder muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Genil 48 und Comercial Hostelera de Grandes Vinos, C - 604/11, EU:C:2013:344, Rn. 43).

    73 Somit unterscheidet sich eine Rechtssache wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende grundlegend von der Rechtssache, in der das Urteil Genil 48 und Comercial Hostelera de Grandes Vinos (C - 604/11, EU:C:2013:344) ergangen ist, das sich auf ein Terminfinanzinstrument bezog, n ä mlich einen als " Swap " bezeichneten Austauschvertrag, der die Bankkunden gegen Schwankungen der variablen Zinsen absichern sollte, denen sie aufgrund der Zeichnung bestimmter Finanzprodukte bei diesen Banken ausgesetzt waren.

    79 Zur vierten Frage kann vorsorglich darauf verwiesen werden, dass der Gerichtshof bereits für Recht erkannt hat, dass es der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten zukommt, festzulegen, welche vertraglichen Folgen es haben muss, wenn eine Wertpapierfirma, die eine Wertpapierdienstleistung anbietet, die in Art. 19 Abs. 4 und 5 dieser Richtlinie in Bezug auf die Bewertung vorgesehenen Anforderungen nicht erfüllt, wobei die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden müssen (Urteil Genil 48 und Comercial Hostelera de Grandes Vinos, C - 604/11, EU:C:2013:344, Rn. 58).

  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen

    Auszug aus EuGH, 03.12.2015 - C-312/14
    43 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits im Rahmen der Rechtssache, in der das Urteil Kásler und Káslerné Rábai (C - 26/13, EU:C:2014:282) ergangen ist, von der K ú ria (Oberster Gerichtshof) zu den Voraussetzungen f ü r die Anwendung der Richtlinie 93/13 in dem besonderen Zusammenhang von auf Devisen lautenden Verbraucherdarlehensverträgen befragt wurde.

    48 Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen der Richtlinie 93/13, die im Rahmen des mit dieser Richtlinie geschaffenen Systems zum Verbraucherschutz ein Verfahren zur Inhaltskontrolle missbräuchlicher Klauseln vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil Kásler und Káslerné Rábai, C - 26/13, EU:C:2014:282, Rn. 42).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-48/07

    Les Vergers du Vieux Tauves - Körperschaftsteuer - Richtlinie 90/435/EWG -

    Auszug aus EuGH, 03.12.2015 - C-312/14
    35 Soweit die Regierungen der Mitgliedstaaten, die schriftliche Erklärungen abgegeben haben, die Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens einwenden oder Zweifel an der Zulässigkeit bestimmter Vorlagefragen geäußert haben, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich gehalten ist, über die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen zu befinden, sofern diese die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts betreffen, es sei denn, er soll durch das Vorabentscheidungsersuchen offensichtlich in Wirklichkeit dazu veranlasst werden, über einen konstruierten Rechtsstreit zu entscheiden oder Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben, die begehrte Auslegung des Unionsrechts steht in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Rechtsstreits oder der Gerichtshof verfügt nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil Les Vergers du Vieux Tauves, C - 48/07, EU:C:2008:758, Rn. 17).
  • EuGH, 18.12.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 03.12.2015 - C-312/14
    Allerdings binden die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung den Gerichtshof nicht (vgl. u. a. Urteil Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C - 434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 29).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-38/21

    BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es zwar allein Sache des vorlegenden Gerichts ist, anhand der Umstände des Einzelfalls über die Einstufung des Vertrags, um den es in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit geht, zu entscheiden, doch ist der Gerichtshof dafür zuständig, aus den Bestimmungen der genannten Richtlinie die Kriterien herzuleiten, die das nationale Gericht hierzu anwenden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2015, Banif Plus Bank, C-312/14, EU:C:2015:794, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist ein nationales Gericht durch nichts daran gehindert, den Gerichtshof um eine solche Einstufung zu ersuchen, jedoch unter dem Vorbehalt, dass es im Licht des gesamten Inhalts der ihm vorliegenden Akten die für diese Einstufung erforderlichen Tatsachen feststellt und beurteilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2015, Banif Plus Bank, C-312/14, EU:C:2015:794, Rn. 52).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-434/15

    Asociación Profesional Elite Taxi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV

    Die unionsrechtliche Einstufung der vom vorlegenden Gericht festgestellten Tatsachen setzt jedoch eine Auslegung des Unionsrechts voraus, für die der Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2015, Banif Plus Bank, C-312/14, EU:C:2015:794, Rn. 51 und 52).
  • EuGH, 08.11.2016 - C-243/15

    Lesoochranárske zoskupenie VLK

    Außerdem ist ein nationales Gericht durch nichts daran gehindert, den Gerichtshof darum zu ersuchen, sich zur Anwendung dieser Bestimmungen auf den jeweils vorliegenden Fall zu äußern, jedoch unter dem Vorbehalt, dass dieses Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der ihm vorliegenden Akten die Tatsachen feststellt und beurteilt, die hierzu erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2015, Banif Plus Bank, C-312/14, EU:C:2015:794, Rn. 51 und 52).
  • EuGH, 18.04.2024 - C-68/23

    Finanzamt O (Bons à usage unique) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Was die Einstufung einer X-Card als "Einzweck-Gutschein" im Ausgangsverfahren angeht, so ist es zwar allein Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der Umstände des Ausgangsverfahrens über eine solche Einstufung zu entscheiden, doch ist der Gerichtshof dafür zuständig, aus den Bestimmungen der Richtlinie, vorliegend aus ihrem Art. 30a Nr. 2, die Kriterien herzuleiten, die das nationale Gericht hierzu anwenden kann oder muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2015, Banif Plus Bank, C-312/14, EU:C:2015:794, Rn. 51).
  • EuGH, 22.06.2017 - C-126/16

    Die Rechte der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen können bei Vereinbarung

    Die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung binden den Gerichtshof nicht (Urteil vom 3. Dezember 2015, Banif Plus Bank, C-312/14, EU:C:2015:794, Rn. 33).
  • EuGH, 02.09.2021 - C-932/19

    Ungarische Rechtsvorschriften, die es verbieten, ein Fremdwährungsdarlehen

    Was den Kontext dieser Frage anbelangt, ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten und aus den Urteilen des Gerichtshofs zu den einschlägigen ungarischen Rechtsvorschriften (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Dezember 2015, Banif Plus Bank, C-312/14, EU:C:2015:794, Rn. 43 und 44, und vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 26 und 27), dass im Anschluss an das Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282), die Kúria (Oberster Gerichtshof) ihren Beschluss zur Wahrung der Rechtseinheit in Zivilsachen Nr. 2/2014 PJE ( Magyar Közlöny 2014/91, S. 10975) über Darlehensverträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern verkündete.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-186/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wahl ist eine Klausel eines Darlehensvertrags, die

    16 Vgl. insbesondere Urteil Nr. 2/2014 PJE der Kúria (Oberster Gerichtshof, Ungarn), das im Interesse einer einheitlichen Auslegung der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts erging, auf das sich das Urteil vom 3. Dezember 2015, Banif Plus Bank (C-312/14, EU:C:2015:794, Rn. 43 bis 45), ausdrücklich bezieht.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2017 - C-678/15

    Khorassani - Verbraucherschutz - Märkte für Finanzinstrumente - Begriff der

    22 In diesem Sinne wurde im Urteil vom 3. Dezember 2015, Banif Plus Bank (C-312/14, EU:C:2015:794), festgestellt, dass bestimmte, von einem Kreditinstitut gemäß den Klauseln eines auf Devisen lautenden Darlehensvertrags vorgenommene Devisengeschäfte, die darin bestanden, den Darlehensbetrag auf der Grundlage des bei der Auszahlung der Mittel geltenden Ankaufskurses der Devisen festzusetzen und die Beträge der Monatsraten auf der Grundlage des bei der Berechnung der jeweiligen Monatsrate geltenden Verkaufskurses dieser Devisen zu bestimmen, keine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2004/39 darstellten.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2016 - C-154/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Mengozzi ist die zeitliche Beschränkung der

    64 - Vgl. Urteile vom 3. Dezember 2015, Banif Plus Bank (C-312/14, EU:C:2015:794, Rn. 27), und vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 25).
  • EuGH, 21.10.2021 - C-825/19

    Beeren-, Wild-, Feinfrucht - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion -

    Die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung binden den Gerichtshof nicht (Urteil vom 3. Dezember 2015, Banif Plus Bank, C-312/14, EU:C:2015:794, Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-894/19

    Parlament/ UZ

  • EuGH, 16.11.2017 - C-658/15

    Robeco Hollands Bezit u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2017 - C-658/15

    Robeco Hollands Bezit u.a.

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