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   EuGH, 21.09.2017 - C-125/16   

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https://dejure.org/2017,35270
EuGH, 21.09.2017 - C-125/16 (https://dejure.org/2017,35270)
EuGH, Entscheidung vom 21.09.2017 - C-125/16 (https://dejure.org/2017,35270)
EuGH, Entscheidung vom 21. September 2017 - C-125/16 (https://dejure.org/2017,35270)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Malta Dental Technologists Association und Reynaud

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/36/EG - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Zahntechniker - Bedingungen für die Ausübung der Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat - Erfordernis der verbindlichen Zwischenschaltung eines Zahnarztes - Anwendung dieses ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Gesundheitsschutz vor Niederlassungsfreiheit - Zum Beruf des klinischen Zahntechnikers

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Malta Dental Technologists Association und Reynaud

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/36/EG - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Zahntechniker - Bedingungen für die Ausübung der Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat - Erfordernis der verbindlichen Zwischenschaltung eines Zahnarztes - Anwendung dieses ...

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 98 (Kurzinformation)

    Europäischer Gerichtshof (EuGH) | Tätigkeiten eines Zahntechnikers unter Mitwirkung eines Zahnarztes

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 27.06.2013 - C-575/11

    Der Ausschluss der Anerkennung des Befähigungsnachweises eines Masseurs und

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-125/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse zur Festlegung der in der vorstehenden Randnummer genannten Bedingungen unter Beachtung der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten ausüben müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Juni 2013, Nasiopoulos, C-575/11, EU:C:2013:430, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleichzeitig ist bei der Beurteilung nationaler Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit eine besondere Wachsamkeit erforderlich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2013, Nasiopoulos, C-575/11, EU:C:2013:430, Rn. 27).

  • EuGH, 26.09.2013 - C-539/11

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen der italienischen Regelung

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-125/16
    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten, insbesondere die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit, die es den Mitgliedstaaten untersagen, ungerechtfertigte Beschränkungen der Ausübung dieser Freiheit im Bereich der Gesundheit einzuführen oder beizubehalten (Urteil vom 26. September 2013, 0ttica New Line, C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, die ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gelten, können nach ständiger Rechtsprechung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet sind, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 26. September 2013, 0ttica New Line, C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.01.2006 - C-330/03

    Colegio de Ingenieros de Caminos, Canales y Puertos - Freizügigkeit der

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-125/16
    Der Ausdruck "dieser Beruf" in Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2005/36 ist dahin zu verstehen, dass er Berufe meint, die im Hinblick auf die Tätigkeiten, auf die sie sich beziehen, im Herkunfts- und im Aufnahmemitgliedstaat gleich sind oder sich entsprechen oder in bestimmten Fällen bloß gleichwertig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 2006, Colegio de Ingenieros de Caminos, Canales y Puertos, C-330/03, EU:C:2006:45, Rn. 20).

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, jede der Tätigkeiten zu berücksichtigen, die in den beiden betroffenen Mitgliedstaaten von dem betreffenden Beruf umfasst sind, und zwar dem Beruf des Zahntechnikers in Malta und dem Beruf des klinischen Zahntechnikers in einem anderen Mitgliedstaat, um festzustellen, ob es sich tatsächlich um "diesen Beruf" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2005/36 handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 2006, Colegio de Ingenieros de Caminos, Canales y Puertos, C-330/03, EU:C:2006:45, Rn. 20).

  • EuGH, 06.10.2015 - C-298/14

    Brouillard - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV und 49

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-125/16
    Die Definition des Begriffs "reglementierter Beruf" im Sinne der Richtlinie fällt somit unter das Unionsrecht (Urteil vom 6. Oktober 2015, Brouillard, C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, c und e der Richtlinie 2005/36 ergibt sich, dass unter den Begriff "bestimmte Berufsqualifikationen" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie jede Qualifikation fällt, die einem Ausbildungsnachweis entspricht, der speziell dazu dient, die Inhaber auf die Ausübung eines bestimmten Berufs vorzubereiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Brouillard, C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 38).

  • EuGH, 19.10.2016 - C-148/15

    Die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-125/16
    Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten in diesem Bereich ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2016, Deutsche Parkinson Vereinigung, C-148/15, EU:C:2016:776, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-125/16
    Die Entscheidung, die das vorlegende Gericht im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs treffen wird, wird folglich auch in Bezug auf die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten Wirkungen entfalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2013, Libert u. a., C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Rn. 35, und vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 51).
  • EuGH, 06.09.2016 - C-182/15

    Petruhhin - Auslieferung von Unionsbürgern an einen Drittstaat

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-125/16
    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.05.2013 - C-197/11

    Das flämische Dekret über die Grundstücks- und Immobilienpolitik verstößt gegen

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-125/16
    Die Entscheidung, die das vorlegende Gericht im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs treffen wird, wird folglich auch in Bezug auf die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten Wirkungen entfalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2013, Libert u. a., C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Rn. 35, und vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 51).
  • EuGH, 17.04.2007 - C-470/03

    AGM-COS.MET - Richtlinie 98/37/EG - Maßnahmen gleicher Wirkung - Maschinen, deren

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-125/16
    Im Übrigen ist es Sache des nationalen Gerichts, darüber zu entscheiden, in welchem Verfahrensstadium es ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof richten soll (Urteil vom 17. April 2007, AGM-COS.MET, C-470/03, EU:C:2007:213, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-419/16

    Simma Federspiel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit und

    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten, insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Grundfreiheiten, die es den Mitgliedstaaten untersagen, ungerechtfertigte Beschränkungen der Ausübung dieser Freiheiten im Bereich der Gesundheitsversorgung einzuführen oder beizubehalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2017, Malta Dental Technologists Association und Reynaud, C-125/16, EU:C:2017:707, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da es sich von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten in diesem Bereich ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2017, Malta Dental Technologists Association und Reynaud, C-125/16, EU:C:2017:707, Rn. 60).

  • EuGH, 26.06.2019 - C-729/17

    Kommission/ Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258

    Hiernach ist zu der Frage, ob der Beruf des Mediators einen reglementierten Beruf im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36 darstellt, darauf hinzuweisen, dass ein "reglementierter Beruf" eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten ist, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist (Urteil vom 21. September 2017, Malta Dental Technologists Association und Reynaud, C-125/16, EU:C:2017:707, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, c und e der Richtlinie 2005/36 ergibt sich daher, dass unter den Begriff "bestimmte Berufsqualifikationen" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie jede Qualifikation fällt, die einem Ausbildungsnachweis entspricht, der speziell dazu dient, die Inhaber auf die Ausübung eines bestimmten Berufs vorzubereiten (Urteil vom 21. September 2017, Malta Dental Technologists Association und Reynaud, C-125/16, EU:C:2017:707, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.09.2018 - C-448/17

    EOS KSI Slovensko

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 21. September 2017, Malta Dental Technologists Association und Reynaud, C-125/16, EU:C:2017:707, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ist es Sache des nationalen Gerichts, darüber zu entscheiden, in welchem Verfahrensstadium ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten ist (Urteil vom 21. September 2017, Malta Dental Technologists Association und Reynaud, C-125/16, EU:C:2017:707, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OLG Hamm, 07.01.2020 - 4 U 88/18

    Unterlassung einer Werbung für Hilfe in Steuersachen

    Grundfreiheiten wie die Niederlassungsfreiheit dürfen zulässig beschränkt werden, wenn die Beschränkung in nicht diskriminierender Weise (dazu zu (aa)) angewandt wird, wenn und soweit sie zur Verwirklichung des einschlägigen zwingenden Allgemeininteresses (dazu zu (bb)) geeignet (dazu zu (cc)), und erforderlich (dazu zu (dd)) und im Verhältnis zur freiverkehrsbehindernden Wirkungseignung angemessen (dazu zu (ee)) ist (EuGH, Urteil vom 21.09.2017 - C-125/16, Rn. 56 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 20.07.2015 - NotZ (Brfg) 13/14, Rn. 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-729/17

    Kommission/ Griechenland

    35 Siehe insbesondere Urteile vom 17. Dezember 2009, Rubino (C-586/08, EU:C:2009:801, Rn. 24), vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 36 bis 38), sowie vom 21. September 2017, Malta Dental Technologists Association und Reynaud (C-125/16, EU:C:2017:707, Rn. 34 und 35).

    50 Siehe auch Urteil vom 21. September 2017, Malta Dental Technologists Association und Reynaud (C-125/16, EU:C:2017:707, Rn. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2018 - C-342/17

    Memoria und Dall'Antonia - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Rein

    Es genügt die Feststellung, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache des nationalen Gerichts ist, darüber zu entscheiden, in welchem Verfahrensstadium es ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof richten soll (Urteile vom 21. September 2017, Malta Dental Technologists Association und Reynaud, C-125/16, EU:C:2017:707, Rn. 29, und vom 17. April 2007, AG-COS.MET, C-470/03, EU:C:2007:213, Rn. 45).

    Vgl. insbesondere Urteile vom 21. September 2017, Malta Dental Technologists Association und Reynaud (C - 125/16, EU:C:2017:707, Rn. 28), und vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OLG München, 12.04.2018 - 6 U 1679/17

    Fehlende Passivlegitimation einer Krankenkasse bei wettbewerbswidriger Werbung in

    Dass es sich bei dem im Urteil vom 19.10.2016 (C-148/15) angelegten Grundsätzen um einen Ausreißer und nicht um eine Änderung der Rechtsprechung des EuGH handele, werde auch durch die Entscheidung des EuGH vom 21.09.2017 (C-125/16, Anlage BB 50) bestätigt, in dem der EuGH keinen derart strengen Beweis gefordert habe, sondern im Einklang mit seiner ständigen Rechtsprechung den den Mitgliedsstaaten zuerkannten Wertungsspielraum nicht nur formal anerkannt, sondern auch konkret gewährt habe.
  • EuGH, 16.06.2022 - C-577/20

    Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Psychothérapeutes)

    Insbesondere ist entschieden worden, dass der Schutz der öffentlichen Gesundheit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, der geeignet ist, eine nationale Maßnahme zu rechtfertigen, die diese Verkehrsfreiheiten beschränkt, sofern sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hierfür erforderliche Maß hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2017, Malta Dental Technologists Association und Reynaud, C-125/16, EU:C:2017:707, Rn. 58 und 59).
  • EuGH, 02.03.2023 - C-270/21

    A (Enseignant d'école maternelle)

    Zudem fällt dieser Begriff im Sinne der Richtlinie ausschließlich unter das Unionsrecht (Urteil vom 21. September 2017, Malta Dental Technologists Association und Reynaud, C-125/16, EU:C:2017:707, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-577/20

    Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Psychothérapeutes) - Vorlage

    28 Urteil vom 21. September 2017, Malta Dental Technologists Association und Reynaud (C-125/16, EU:C:2017:707, Rn. 58).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-270/21

    A (Enseignant d'école maternelle) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Anerkennung

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