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   EuGH, 02.07.2020 - C-18/19   

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EuGH, 02.07.2020 - C-18/19 (https://dejure.org/2020,16978)
EuGH, Entscheidung vom 02.07.2020 - C-18/19 (https://dejure.org/2020,16978)
EuGH, Entscheidung vom 02. Juli 2020 - C-18/19 (https://dejure.org/2020,16978)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Stadt Frankfurt am Main

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Haftbedingungen - Art. 16 Abs. 1 - Inhaftierung ...

  • doev.de PDF

    WM - Inhaftierung in einer gewöhnlichen Haftanstalt zur Sicherung der Abschiebung

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Deutsche Ausnahmeregelung gebilligt: Gefährder im gewöhnlichen Gefängnis

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Stadt Frankfurt am Main

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Art. 16 Abs. 1 - Inhaftnahme für die Zwecke der ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Stadt Frankfurt am Main

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 1821
  • DÖV 2020, 886
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-18/19
    Zum Begriff "öffentliche Sicherheit" geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass er sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats umfasst, und dass daher die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung ebenso wie die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen die öffentliche Sicherheit berühren können (Urteil vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 66).

    Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit kann daher nur dann rechtfertigen, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/115 in einer gewöhnlichen Haftanstalt in Abschiebungshaft genommen wird, wenn sein individuelles Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder die innere oder äußere Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats berührt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 67).

  • EuGH, 11.06.2015 - C-554/13

    Zh. und O. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-18/19
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es den Mitgliedstaaten zwar im Wesentlichen weiterhin freisteht, nach ihren nationalen Bedürfnissen, die je nach Mitgliedstaat und Zeitpunkt unterschiedlich sein können, zu bestimmen, was die öffentliche Ordnung erfordert, dass jedoch diese Anforderungen im Kontext der Union, insbesondere wenn sie als Rechtfertigung einer Ausnahme von einer Verpflichtung geschaffen wurden, um die Achtung der Grundrechte von Drittstaatsangehörigen bei ihrer Ausweisung aus der Union sicherzustellen, eng zu verstehen sind, so dass ihre Tragweite nicht von jedem Mitgliedstaat einseitig ohne Kontrolle durch die Organe der Union bestimmt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O., C-554/13, EU:C:2015:377, Rn. 48).

    Der Begriff "Gefahr für die öffentliche Ordnung" im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 setzt in seiner Auslegung durch den Gerichtshof jedenfalls voraus, dass außer der Störung der sozialen Ordnung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O., C-554/13, EU:C:2015:377, Rn. 60).

  • EuGH, 17.07.2014 - C-473/13

    Ein Mitgliedstaat darf sich nicht auf das Fehlen spezieller Hafteinrichtungen in

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-18/19
    Art. 16 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie sieht eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor, die als solche eng auszulegen ist (Urteil vom 17. Juli 2014, Bero und Bouzalmate, C-473/13 und C-514/13, EU:C:2014:2095, Rn. 25).

    In der deutschen Fassung lautet diese Bestimmung: "Sind in einem Mitgliedstaat solche speziellen Hafteinrichtungen nicht vorhanden und muss die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen, so werden in Haft genommene Drittstaatsangehörige gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht." In den anderen Sprachfassungen nimmt diese Bestimmung nicht Bezug darauf, dass keine speziellen Hafteinrichtungen vorhanden sind, sondern darauf, dass ein Mitgliedstaat die Drittstaatsangehörigen "nicht" in solchen Hafteinrichtungen unterbringen "kann" (Urteil vom 17. Juli 2014, Bero und Bouzalmate, C-473/13 und C-514/13, EU:C:2014:2095, Rn. 26).

  • EuGH, 02.04.2020 - C-715/17

    Durch die Weigerung, den vorübergehenden Mechanismus zur Umsiedlung von

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-18/19
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es zwar Sache der Mitgliedstaaten, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die öffentliche Ordnung in ihrem Hoheitsgebiet sowie ihre innere und äußere Sicherheit zu gewährleisten, doch bedeutet dies nicht, dass solche Maßnahmen der Anwendung des Unionsrechts völlig entzogen wären (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen u. a. [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 143).

    72 AEUV, der vorsieht, dass Titel V des AEU-Vertrags die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit unberührt lässt, kann nicht als eine Ermächtigung der Mitgliedstaaten dazu ausgelegt werden, durch bloße Berufung auf diese Zuständigkeiten von einer Bestimmung des Unionsrechts, hier von Art. 16 der Richtlinie 2008/115, abzuweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen u. a. [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 145 und 152).

  • EuGH, 05.06.2014 - C-146/14

    Die gerichtliche Prüfung einer Haftverlängerung muss es dem zuständigen Gericht

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-18/19
    Außerdem ist jede angeordnete Inhaftnahme, die unter die Richtlinie 2008/115 fällt, in den Bestimmungen ihres Kapitels IV streng geregelt, damit zum einen die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die eingesetzten Mittel und die angestrebten Ziele und zum anderen die Wahrung der Grundrechte der betreffenden Drittstaatsangehörigen gewährleistet ist (Urteil vom 5. Juni 2014, Mahdi, C-146/14 PPU, EU:C:2014:1320, Rn. 55).

    Nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115 sollten die Entscheidungen gemäß dieser Richtlinie auf der Grundlage des Einzelfalls und anhand objektiver Kriterien getroffen werden (Urteil vom 5. Juni 2014, Mahdi, C-146/14 PPU, EU:C:2014:1320, Rn. 70).

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-18/19
    Was als Zweites den Zweck der Richtlinie 2008/115 angeht, zielt diese - wie aus ihren Erwägungsgründen 2 und 4 hervorgeht - auf die Einführung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik unter vollständiger Achtung der Grundrechte und der Würde der Betroffenen ab (Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.05.2019 - C-391/16

    Die Bestimmungen der Richtlinie über Flüchtlinge in Bezug auf die Aberkennung und

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-18/19
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Rechtstexts der Union voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.09.2023 - C-143/22

    Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen: Die Rückführungsrichtlinie

    Dieser Artikel steht jedoch, wie der Generalanwalt in Nr. 46 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, nicht dem entgegen, dass dieser Drittstaatsangehörige, wenn er eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit darstellt, bis zu seiner Abschiebung in Haft genommen wird, sofern diese Inhaftnahme die in den Art. 15 bis 18 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juli 2020, Stadt Frankfurt am Main, C-18/19, EU:C:2020:511, Rn. 41 bis 48).
  • OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LC 116/23

    Abwägung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

    Demnach wird der Anwendungsbereich der Richtlinie allein unter Bezugnahme auf die Situation des illegalen Aufenthalts, in der sich ein Drittstaatsangehöriger befindet, definiert, unabhängig von den Gründen, die dieser Situation zugrunde liegen, oder den Maßnahmen, die gegen ihn getroffen werden können (vgl. EuGH, Urt. v. 3.6.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 43 ff.; Urt. v. 2.7.2020 - C-18/19 -, juris Rn. 25; Urt. v. 19.6.2018 - C-181/16 -, juris Rn. 39; Urt. v. 7.6.2016 - C-47/15 -, juris Rn. 45 ff.).
  • EuGH, 10.03.2022 - C-519/20

    Landkreis Gifhorn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik -

    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie den Grundsatz aufstellt, dass die Inhaftierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Sicherung der Abschiebung in speziellen Hafteinrichtungen erfolgt (Urteil vom 2. Juli 2020, Stadt Frankfurt am Main, C-18/19, EU:C:2020:511, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten von dem in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115 aufgestellten Grundsatz, nach dem Drittstaatsangehörige in speziellen Hafteinrichtungen in Abschiebehaft unterzubringen sind, sowohl gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 2 als auch gemäß Art. 18 der Richtlinie abweichen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juli 2020, Stadt Frankfurt am Main, C-18/19, EU:C:2020:511, Rn. 36 und 39).

    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/115 ausnahmsweise und über die in deren Art. 18 Abs. 1 ausdrücklich genannten Fälle hinaus illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, soweit sie von gewöhnlichen Strafgefangenen getrennt sind, zur Sicherung der Abschiebung in einer gewöhnlichen Haftanstalt unterbringen dürfen, wenn diese Mitgliedstaaten die Inhaftierung in speziellen Hafteinrichtungen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht sicherstellen und dadurch die mit der Richtlinie verfolgten Ziele nicht einhalten können (Urteil vom 2. Juli 2020, Stadt Frankfurt am Main, C-18/19, EU:C:2020:511, Rn. 39).

    Der Gerichtshof hat somit entschieden, dass eine solche, eng auszulegende Bestimmung insbesondere die Inhaftierung eines Drittstaatsangehörigen zur Sicherung der Abschiebung in einer gewöhnlichen Haftanstalt erlaubt, wenn von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft oder für die innere oder äußere Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats ausgeht, soweit dieser Drittstaatsangehörige von Strafgefangenen getrennt wird (Urteil vom 2. Juli 2020, Stadt Frankfurt am Main, C-18/19, EU:C:2020:511, Rn. 31 und 48).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-808/18

    Ungarn hat gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht im Bereich der

    Schließlich ist die Argumentation von Ungarn, dass § 5 Abs. 1 ter des Gesetzes über die Staatsgrenzen gemäß Art. 72 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 EUV gerechtfertigt sei, aus entsprechenden wie den oben in den Rn. 216 und 217 dargelegten Gründen zurückzuweisen; insoweit beschränkt sich dieser Mitgliedstaat nämlich darauf, allgemein die Gefahr von Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung und der nationalen Sicherheit geltend zu machen, ohne in rechtlich hinreichender Weise darzutun, dass es für ihn angesichts der Situation, die in seinem Hoheitsgebiet am 8. Februar 2018 bestand, erforderlich war, speziell von der Richtlinie 2008/115 abzuweichen (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Juli 2020, Stadt Frankfurt am Main, C-18/19, EU:C:2020:511, Rn. 27 bis 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-241/21

    Politsei- ja Piirivalveamet (Placement en rétention - Risque de commettre une

    21 Vgl. Urteil vom 2. Juli 2020, Stadt Frankfurt am Main (C-18/19, EU:C:2020:511, Rn. 38).

    Vgl. zur Anforderung des Vorliegens einer solchen Gefahr zur Rechtfertigung des Vollzugs der Abschiebungshaft in einer gewöhnlichen Haftanstalt Urteil vom 2. Juli 2020, Stadt Frankfurt am Main (C-18/19, EU:C:2020:511, Rn. 45 und 46).

    34 Vgl. als Beispiel zu der im Stadium der Abschiebeentscheidung beurteilten Wahrscheinlichkeit der Begehung eines Terroranschlags Urteil vom 2. Juli 2020, Stadt Frankfurt am Main (C-18/19, EU:C:2020:511, Rn. 14 und 15).

  • EuGH, 22.09.2022 - C-159/21

    Aberkennung des internationalen Schutzes infolge einer Beeinträchtigung der

    Soweit die ungarische Regierung geltend macht, die diesen Behörden übertragenen Aufgaben fielen nach den Art. 72 und 73 AEUV ausschließlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, ist ferner darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen nicht so ausgelegt werden können, als ermächtigten sie die Mitgliedstaaten, durch bloße Berufung auf ihre Zuständigkeiten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit von Bestimmungen des Unionsrechts abzuweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juli 2020, Stadt Frankfurt am Main, C-18/19, EU:C:2020:511, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2021 - C-519/20

    Landkreis Gifhorn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    5 C-18/19, im Folgenden: Urteil Stadt Frankfurt am Main, EU:C:2020:511.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.2021 - 12 S 3587/20

    Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt (Freizügigkeitsrecht) in die/der

    Es ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt, dass die öffentliche Sicherheit im unionsrechtlichen Verständnis auch das Funktionieren von Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste umfasst (EuGH, Urteile vom 23.11.2010 - C-145/09 - Tsakouridis -, juris Rn. 44, und vom 24.06.2015 - C-373/13 - H.T-, juris Rn. 78; Hailbronner, Ausländerrecht, § 6 FreizügG/EU Rn. 83 - jew. m.w.N; ebenso EuGH, Urteil vom 02.07.2020 - C-18/19 - WM -, juris Rn. 44 zu Art. 7 Abs. 4 Richtlinie 2008/115/EG).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-663/21

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Réfugié ayant commis un crime grave) -

    33 Vgl. Urteil vom 2. Juli 2020, Stadt Frankfurt am Main (C-18/19, EU:C:2020:511, Rn. 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2022 - C-528/21

    M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum

    In Zusammenhang mit Art. 72 AEUV vgl. statt aller Urteile vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik (Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen) (C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 143), und vom 2. Juli 2020, Stadt Frankfurt am Main (C-18/19, EU:C:2020:511, Rn. 28).
  • BGH, 31.08.2021 - XIII ZB 97/19

    Ist der Betroffene weder kraft Gesetzes noch auf Grund eines anderen Bescheids

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-143/22

    ADDE u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-420/20

    HN (Procès d'un accusé éloigné du territoire)

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-8/22

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Réfugié ayant commis un crime

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-159/21

    Országos Idegenrendeszeti Főigazgatóság u.a.

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