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   EuGH, 04.03.2021 - C-664/18   

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https://dejure.org/2021,3839
EuGH, 04.03.2021 - C-664/18 (https://dejure.org/2021,3839)
EuGH, Entscheidung vom 04.03.2021 - C-664/18 (https://dejure.org/2021,3839)
EuGH, Entscheidung vom 04. März 2021 - C-664/18 (https://dejure.org/2021,3839)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Valeurs limites - NO2)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2008/50/EG - Luftqualität - Art. 13 Abs. 1 und Anhang XI - Systematische und anhaltende Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) in einigen Gebieten des Vereinigten Königreichs - Art. 23 Abs. 1 ...

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • EuGH, 03.06.2021 - C-635/18

    Von 2010 bis 2016 hat Deutschland die Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2)

    Somit stellen die genannten Daten Tatsachen dar, die nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 16. Februar 2017 eintraten, aber von derselben Art sind wie die in dieser Stellungnahme erwähnten und ein und demselben Verhalten zuzurechnen sind, so dass sich der Klagegegenstand auf sie erstrecken kann (vgl. entsprechend Urteile vom 10. November 2020, Kommission/Italien [Grenzwerte - PM10], C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. März 2021, Kommission/Vereinigtes Königreich [Grenzwerte - NO2], C-664/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:171, Rn. 50).

    Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 13 der Richtlinie 2008/50 ist unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu prüfen, wonach das in Art. 258 AEUV vorgesehene Verfahren auf der objektiven Feststellung des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem AEU-Vertrag oder einem sekundären Rechtsakt beruht (Urteile vom 10. November 2020, Kommission/Italien [Grenzwerte - PM10], C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 70, und vom 4. März 2021, Kommission/Vereinigtes Königreich [Grenzwerte - NO2], C-664/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:171, Rn. 53).

    Der Gerichtshof hat schon wiederholt hervorgehoben, dass die Überschreitung der Grenzwerte für Schadstoffe in der Luft für sich genommen ausreicht, um einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 in Verbindung mit deren Anhang XI feststellen zu können (Urteile vom 10. November 2020, Kommission/Italien [Grenzwerte - PM10], C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 71, und vom 4. März 2021, Kommission/Vereinigtes Königreich [Grenzwerte - NO2], C-664/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:171, Rn. 54).

    Folglich sind die festgestellten Überschreitungen als anhaltend und systematisch zu betrachten, ohne dass die Kommission insoweit ergänzende Nachweise zu erbringen braucht (vgl. entsprechend Urteile vom 10. November 2020, Kommission/Italien [Grenzwerte - PM10], C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 76, und vom 4. März 2021, Kommission/Vereinigtes Königreich [Grenzwerte - NO2], C-664/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:171, Rn. 58).

    Des Weiteren genügt - wie aus Rn. 78 des vorliegenden Urteils hervorgeht - die bloße Überschreitung der Grenzwerte für Schadstoffe in der Luft, um eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 in Verbindung mit deren Anhang XI bejahen zu können (Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Vereinigtes Königreich [Grenzwerte - NO2], C-664/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:171, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland, dass nicht nur ihr ein Verstoß gegen Art. 13 der Richtlinie 2008/50 anzulasten sei, genügt die Feststellung, dass die Vertragsverletzung eines anderen Mitgliedstaats nicht geeignet ist, die Bundesrepublik Deutschland der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang XI zu entheben (vgl. entsprechend Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Vereinigtes Königreich [Grenzwerte - NO2], C-664/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:171, Rn. 59).

    Ferner schafft Art. 23 der Richtlinie 2008/50 eine unmittelbare Verknüpfung zwischen der Überschreitung der in ihrem Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI vorgesehenen Grenzwerte für NO2 und der Erstellung von Luftqualitätsplänen (vgl. entsprechend Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Vereinigtes Königreich [Grenzwerte - NO2], C-664/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:171, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist der Umstand, dass ein Mitgliedstaat die Grenzwerte für NO2 überschreitet, für sich allein nicht ausreichend, um festzustellen, dass dieser Mitgliedstaat gegen die Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50 verstoßen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Vereinigtes Königreich [Grenzwerte - NO2], C-664/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:171, Rn. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-61/21

    Generalanwältin Kokott: Mitgliedstaaten können für Gesundheitsschäden durch zu

    32 Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (PM10) (C-488/15, EU:C:2017:267), vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen (PM10) (C-336/16, EU:C:2018:94), vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich (Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid) (C-636/18, EU:C:2019:900), vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien (Überschreitung der Grenzwerte für PM10) (C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334), vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895), vom 3. Februar 2021, Kommission/Ungarn (Grenzwerte - PM10) (C-637/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:92), vom 4. März 2021, Kommission/Vereinigtes Königreich (Grenzwerte - Stickstoffdioxid) (C-664/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:171), vom 3. Juni 2021, Kommission/Deutschland (Grenzwerte - NO2) (C-635/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:437), und vom 28. April 2022, Kommission/Frankreich (Grenzwerte - PM10) (C-286/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:319).

    71 Urteile vom 10. Mai 2011, Kommission/Schweden (PM10) (C-479/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:287), vom 15. November 2012, Kommission/Portugal (PM10) (C-34/11, EU:C:2012:712), vom 19. Dezember 2012, Kommission/Italien (PM10) (C-68/11, EU:C:2012:815), vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (PM10) (C-488/15, EU:C:2017:267), vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen (PM10) (C-336/16, EU:C:2018:94), vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich (Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid) (C-636/18, EU:C:2019:900), vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien (Überschreitung der Grenzwerte für PM10) (C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334), vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895), vom 3. Februar 2021, Kommission/Ungarn (Grenzwerte - PM10) (C-637/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:92), vom 4. März 2021, Kommission/Vereinigtes Königreich (Grenzwerte - Stickstoffdioxid) (C-664/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:171), vom 3. Juni 2021, Kommission/Deutschland (Grenzwerte - NO2) (C-635/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:437), und vom 28. April 2022, Kommission/Frankreich (Grenzwerte - PM10) (C-286/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:319).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-174/21

    Kommission/ Bulgarien (Double manquement - Pollution par les PM10) -

    32 Siehe in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Vereinigtes Königreich (Grenzwerte - Stickstoffdioxid) (C-664/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:171, Rn. 81 bis 84).

    34 Urteile vom 4. März 2021, Kommission/Vereinigtes Königreich (Grenzwerte - Stickstoffdioxid) (C-664/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:171, Rn. 146), vom 3. Juni 2021, Kommission/Deutschland (Grenzwerte - NO2) (C-635/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:437, Rn. 147), und vom 12. Mai 2022, Kommission/Bulgarien (Grenzwerte - SO2) (C-730/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:382, Rn. 139).

  • EuGH, 25.01.2024 - C-481/22

    Kommission/ Irland (Trihalométhanes dans l'eau potable)

    Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Kommission auf eine bloße Vermutung stützt, dass Irland die notwendigen Abhilfemaßnahmen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 98/83 nicht ergriffen hat, da dem Umfang und der Dauer nach erhebliche Überschreitungen von Grenzwerten wie sie hier vorliegen für sich genommen den Nachweis dafür erbringen, dass Irland keine solche Maßnahmen getroffen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Vereinigtes Königreich [Grenzwerte für NO2], C-664/18, EU:C:2021:171, Rn. 135).
  • FG München, 30.06.2022 - 14 K 1841/19

    Zurechnung von Prostitutionsleistungen an den Bordellbetreiber

    Der EuGH hat zudem im Urteil Vadan (C-664/18, DStR 2018, 2524) festgestellt, dass nationale Gerichte bei - bereits von Anfang an - fehlenden Rechnungen nicht verpflichtet sind, Schätzungen auf der Grundlage von Sachverständigengutachten durchzuführen.
  • EuGH, 28.04.2022 - C-510/20

    Kommission/ Bulgarien (Mise à jour des stratégies marines)

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass spätere Änderungen nicht berücksichtigt werden können (Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Vereinigtes Königreich [Grenzwerte - Stickstoffdioxid], C-664/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:171, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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