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   EuGH, 09.03.2021 - C-580/19   

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https://dejure.org/2021,4224
EuGH, 09.03.2021 - C-580/19 (https://dejure.org/2021,4224)
EuGH, Entscheidung vom 09.03.2021 - C-580/19 (https://dejure.org/2021,4224)
EuGH, Entscheidung vom 09. März 2021 - C-580/19 (https://dejure.org/2021,4224)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Stadt Offenbach am Main (Période d'astreinte d'un pompier)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 2 - Begriff "Arbeitszeit" - Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft - Berufsfeuerwehrleute - Richtlinie 89/391/EWG - ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer â€" Arbeitszeitgestaltung â€" Richtlinie 2003/88/EG â€" Art. 2 â€" Begriff ‚Arbeitszeit‘ â€" Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft â€" Berufsfeuerwehrleute â€" ...

Kurzfassungen/Presse (12)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rufbereitschaft kann Arbeitszeit sein

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Rufbereitschaft kann Arbeitszeit sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zu Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst als bezahlte Arbeitszeit

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Wann Rufbereitschaft Arbeitszeit ist

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Arbeitsschutz gesichert

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Rufbereitschaft kann in vollem Umfang Arbeitszeit sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ist Rufbereitschaft stets Arbeitszeit?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bereitschaftszeit als Arbeitszeit?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bewertung von Zeiten der Arbeitsbereitschaft

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Rufbereitschaft als Arbeitszeit

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Rufbereitschaft als Arbeitszeit

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Einordnung von Rufbereitschaft als Arbeitszeit

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 1240
  • EuZW 2021, 646
  • NZA 2021, 489
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 21.02.2018 - C-518/15

    Matzak - Rufbereitschaft zuhause als Arbeitszeit

    Auszug aus EuGH, 09.03.2021 - C-580/19
    Im Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak (C-518/15, EU:C:2018:82), habe der Gerichtshof jedoch festgestellt, dass auch Bereitschaftszeiten, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringe, als Arbeitszeit zu qualifizieren seien.

    Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft, auch wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht an seinem Arbeitsplatz bleiben muss, gleichwohl insgesamt als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88 einzustufen ist, sofern sie sich angesichts der objektiv vorhandenen und ganz erheblichen Auswirkungen der dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen auf seine Möglichkeiten, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen, von einem Zeitraum unterscheidet, in dem der Arbeitnehmer lediglich für seinen Arbeitgeber erreichbar sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak, C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 63 bis 66).

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

    Auszug aus EuGH, 09.03.2021 - C-580/19
    So hat der Gerichtshof zum einen in Bezug auf Bereitschaftszeiten an Arbeitsplätzen, die sich nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers befanden, festgestellt, dass es für das Vorliegen der charakteristischen Merkmale des Begriffs "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88 entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend sein und ihm zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2000, Simap, C-303/98, EU:C:2000:528, Rn. 48, vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 63, sowie vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 48).

    Folglich ist dieser gesamte Zeitraum, unabhängig von den Arbeitsleistungen, die der Arbeitnehmer darin tatsächlich erbringt, als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88 einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 65, vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 93, und vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 46 und 58).

  • EuGH, 01.12.2005 - C-14/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE EINSTUFUNG VON BEREITSCHAFTSDIENSTEN ALS

    Auszug aus EuGH, 09.03.2021 - C-580/19
    So hat der Gerichtshof zum einen in Bezug auf Bereitschaftszeiten an Arbeitsplätzen, die sich nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers befanden, festgestellt, dass es für das Vorliegen der charakteristischen Merkmale des Begriffs "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88 entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend sein und ihm zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2000, Simap, C-303/98, EU:C:2000:528, Rn. 48, vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 63, sowie vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 48).

    Folglich ist dieser gesamte Zeitraum, unabhängig von den Arbeitsleistungen, die der Arbeitnehmer darin tatsächlich erbringt, als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88 einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 65, vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 93, und vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 46 und 58).

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus EuGH, 09.03.2021 - C-580/19
    Folglich ist dieser gesamte Zeitraum, unabhängig von den Arbeitsleistungen, die der Arbeitnehmer darin tatsächlich erbringt, als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88 einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 65, vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 93, und vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 46 und 58).
  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus EuGH, 09.03.2021 - C-580/19
    So hat der Gerichtshof zum einen in Bezug auf Bereitschaftszeiten an Arbeitsplätzen, die sich nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers befanden, festgestellt, dass es für das Vorliegen der charakteristischen Merkmale des Begriffs "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88 entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend sein und ihm zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2000, Simap, C-303/98, EU:C:2000:528, Rn. 48, vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 63, sowie vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 48).
  • EuGH, 07.07.2022 - C-257/21

    Coca-Cola European Partners Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Jedoch ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich die Richtlinie 2003/88 mit Ausnahme des in ihrem Art. 7 Abs. 1 geregelten Sonderfalls des bezahlten Jahresurlaubs darauf beschränkt, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, um den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 57, und vom 9. März 2021, Stadt Offenbach am Main [Rufbereitschaft eines Feuerwehrmanns], C-580/19, EU:C:2021:183, Rn. 56).
  • EuGH, 11.11.2021 - C-214/20

    Der Gerichtshof erläutert die Bedeutung des Begriffs "Arbeitszeit" für

    Letztlich hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft als "Arbeitszeit" oder als "Ruhezeit" einzustufen ist; es ist jedoch Sache des Gerichtshofs, dem vorlegenden Gericht Hinweise zu den bei dieser Prüfung zu berücksichtigenden Kriterien zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2021, Stadt Offenbach am Main [Rufbereitschaft eines Feuerwehrmanns], C-580/19, EU:C:2021:183, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 dürfen folglich nicht zu Ungunsten der Rechte, die sie dem Arbeitnehmer gewährt, restriktiv ausgelegt werden (Urteil vom 9. März 2021, Stadt Offenbach am Main [Rufbereitschaft eines Feuerwehrmanns], C-580/19, EU:C:2021:183, Rn. 26 bis 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Einstufung der Bereitschaftszeiten hat der Gerichtshof entschieden, dass unter den Begriff "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88 sämtliche Bereitschaftszeiten einschließlich Rufbereitschaften fallen, während deren dem Arbeitnehmer Einschränkungen von solcher Art auferlegt werden, dass sie seine Möglichkeit, während der Bereitschaftszeiten die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen (Urteil vom 9. März 2021, Stadt Offenbach am Main [Rufbereitschaft eines Feuerwehrmanns], C-580/19, EU:C:2021:183, Rn. 38).

    Umgekehrt stellt, wenn die dem Arbeitnehmer während einer bestimmten Bereitschaftszeit auferlegten Einschränkungen keinen solchen Intensitätsgrad erreichen und es ihm erlauben, über seine Zeit zu verfügen und sich ohne größere Einschränkungen seinen eigenen Interessen zu widmen, nur die Zeit, die auf die gegebenenfalls während eines solchen Zeitraums tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung entfällt, "Arbeitszeit" für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2003/88 dar (Urteil vom 9. März 2021, Stadt Offenbach am Main [Rufbereitschaft eines Feuerwehrmanns], C-580/19, EU:C:2021:183, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Beurteilung, ob Bereitschaft in Form von Rufbereitschaft objektiv größere Einschränkungen mit sich bringt, die sich ganz erheblich darauf auswirken, wie der betroffene Arbeitnehmer die Zeit gestaltet, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, ist insbesondere zu berücksichtigen, über wie viel Zeit der Arbeitnehmer verfügt, um seine beruflichen Tätigkeiten bei dem Arbeitgeber, für den er die Bereitschaft leistet, ab dem Zeitpunkt der Aufforderung durch diesen aufzunehmen, gegebenenfalls in Verbindung mit der durchschnittlichen Häufigkeit der Einsätze, zu denen der Arbeitnehmer während dieses Zeitraums tatsächlich herangezogen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2021, Stadt Offenbach am Main [Rufbereitschaft eines Feuerwehrmanns], C-580/19, EU:C:2021:183, Rn. 45).

    Gleichwohl ist es, wie der Gerichtshof ebenfalls klargestellt hat, erforderlich, die Auswirkung einer solchen Reaktionsfrist im Anschluss an eine konkrete Würdigung zu beurteilen, bei der gegebenenfalls die übrigen dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen sowie die ihm während seiner Bereitschaftszeit gewährten Erleichterungen zu berücksichtigen sind (Urteil vom 9. März 2021, Stadt Offenbach am Main [Rufbereitschaft eines Feuerwehrmanns], C-580/19, EU:C:2021:183, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner können organisatorische Schwierigkeiten, die sich möglicherweise aus den Entscheidungen des betreffenden Arbeitnehmers ergeben, wie z. B. die Wahl eines Wohnorts oder von Orten für die Ausübung einer anderen beruflichen Tätigkeit, die mehr oder weniger weit von dem Ort entfernt sind, der für ihn innerhalb der im Rahmen seiner Beschäftigung als Reserve-Feuerwehrmann festgesetzten Frist erreichbar sein muss, nicht berücksichtigt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 9. März 2021, Stadt Offenbach am Main [Rufbereitschaft eines Feuerwehrmanns], C-580/19, EU:C:2021:183, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist Sache der Mitgliedstaaten, in ihrem innerstaatlichen Recht die Modalitäten für die Umsetzung dieser Verpflichtung festzulegen (Urteil vom 9. März 2021, Stadt Offenbach am Main [Rufbereitschaft eines Feuerwehrmanns], C-580/19, EU:C:2021:183, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BVerwG, 29.04.2021 - 2 C 18.20

    Freizeitausgleich für Polizeibeamte aus Anlass des G7-Gipfels in Elmau und der

    Folglich ist dieser gesamte Zeitraum, unabhängig von den Arbeitsleistungen, die der Arbeitnehmer während dessen tatsächlich erbringt, als "Arbeitszeit" i.S.d. der RL 2003/88/EG einzustufen (EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19 [ECLI:EU:C:2021:182], Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 35 und - C-580/19 [ECLI:EU:C:2021:183], Stadt Offenbach am Main - NZA 2021, 489 Rn. 36; vgl. auch Urteil vom 5. Oktober 2004 - C-397/01 u.a. [ECLI:EU:C:2004:584], Pfeiffer u.a. - Slg. 2004 I-8878 Rn. 93).

    Kann wegen des Fehlens einer Verpflichtung, am Arbeitsplatz zu bleiben, eine Bereitschaftszeit nicht automatisch als "Arbeitszeit" i.S.d. RL 2003/88/EG eingestuft werden, haben die nationalen Gerichte noch zu prüfen, ob sich eine solche Einstufung nicht doch aus den Konsequenzen ergibt, die die gesamten dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen für seine Möglichkeit haben, während der Bereitschaftszeit die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen (EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19, Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 45 und - C-580/19, Stadt Offenbach am Main - NZA 2021, 489 Rn. 44).

  • BVerwG, 29.04.2021 - 2 C 33.20

    Freizeitausgleich für Polizeibeamte aus Anlass des G7-Gipfels in Elmau und der

    Folglich ist dieser gesamte Zeitraum, unabhängig von den Arbeitsleistungen, die der Arbeitnehmer während dessen tatsächlich erbringt, als "Arbeitszeit" i.S.d. der RL 2003/88/EG einzustufen (EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19 [ECLI:EU:C:2021:182], Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 35 und - C-580/19 [ECLI:EU:C:2021:183], Stadt Offenbach am Main - NZA 2021, 489 Rn. 36; vgl. auch Urteil vom 5. Oktober 2004 - C-397/01 u.a. [ECLI:EU:C:2004:584], Pfeiffer u.a. - Slg. 2004 I-8878 Rn. 93).

    Kann wegen des Fehlens einer Verpflichtung, am Arbeitsplatz zu bleiben, eine Bereitschaftszeit nicht automatisch als "Arbeitszeit" i.S.d. RL 2003/88/EG eingestuft werden, haben die nationalen Gerichte noch zu prüfen, ob sich eine solche Einstufung nicht doch aus den Konsequenzen ergibt, die die gesamten dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen für seine Möglichkeit haben, während der Bereitschaftszeit die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen (EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19, Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 45 und - C-580/19, Stadt Offenbach am Main - NZA 2021, 489 Rn. 44).

  • BVerwG, 29.04.2021 - 2 C 32.20

    Freizeitausgleich für Polizeibeamte aus Anlass des G7-Gipfels in Elmau und der

    Folglich ist dieser gesamte Zeitraum, unabhängig von den Arbeitsleistungen, die der Arbeitnehmer während dessen tatsächlich erbringt, als "Arbeitszeit" i.S.d. der RL 2003/88/EG einzustufen (EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19 [ECLI:EU:C:2021:182], Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 35 und - C-580/19 [ECLI:EU:C:2021:183], Stadt Offenbach am Main - NZA 2021, 489 Rn. 36; vgl. auch Urteil vom 5. Oktober 2004 - C-397/01 u.a. [ECLI:EU:C:2004:584], Pfeiffer u.a. - Slg. 2004 I-8878 Rn. 93).

    Kann wegen des Fehlens einer Verpflichtung, am Arbeitsplatz zu bleiben, eine Bereitschaftszeit nicht automatisch als "Arbeitszeit" i.S.d. RL 2003/88/EG eingestuft werden, haben die nationalen Gerichte noch zu prüfen, ob sich eine solche Einstufung nicht doch aus den Konsequenzen ergibt, die die gesamten dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen für seine Möglichkeit haben, während der Bereitschaftszeit die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen (EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19, Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 45 und - C-580/19, Stadt Offenbach am Main - NZA 2021, 489 Rn. 44).

  • BVerwG, 07.04.2022 - 2 B 8.21

    Anerkennung von Rufbereitschaft als Arbeitszeit

    Kann wegen des Fehlens einer Verpflichtung, am Arbeitsplatz zu bleiben, eine Bereitschaftszeit nicht automatisch als "Arbeitszeit" i.S.d. Richtlinie 2003/88/EG eingestuft werden, haben die nationalen Gerichte noch zu prüfen, ob sich eine solche Einstufung nicht doch aus den Konsequenzen ergibt, die die gesamten dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen für seine Möglichkeit haben, während der Bereitschaftszeit die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen (EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19, Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 45 und - C-580/19, Stadt Offenbach am Main - NZA 2021, 489 Rn. 44; BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 - 2 C 18.20 - NVwZ 2021, 1861 Rn. 30).

    Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, über wieviel Zeit der Arbeitnehmer während seines Bereitschaftsdienstes verfügt, um seine beruflichen Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Aufforderung durch seinen Arbeitgeber aufzunehmen, gegebenenfalls in Verbindung mit der durchschnittlichen Häufigkeit der Einsätze, zu denen der Arbeitnehmer während dieses Zeitraums tatsächlich herangezogen wird (EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19, Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 46 und 56 und - C-580/19, Stadt Offenbach am Main - NZA 2021, 489 Rn. 45 und 55 und vom 11. November 2021 - C-214/20, Dublin City Council - NZA 2021, 1699 Rn. 40 und 42).

    Eine Bereitschaftszeit, in der ein Arbeitnehmer in Anbetracht der ihm eingeräumten sachgerechten Frist für die Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeiten seine persönlichen und sozialen Aktivitäten planen kann, ist dabei a priori keine "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88. Umgekehrt ist eine Bereitschaftszeit, in der die dem Arbeitnehmer auferlegte Frist für die Aufnahme seiner Arbeit nur wenige Minuten beträgt, grundsätzlich in vollem Umfang als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie anzusehen, da der Arbeitnehmer in diesem Fall in der Praxis weitgehend davon abgehalten wird, irgendeine auch nur kurzzeitige Freizeitaktivität zu planen (EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19, Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 47 f. und - C-580/19, Stadt Offenbach am Main - NZA 2021, 489 Rn. 46 f. und vom 9. September 2021 - C 107/19, Dopravní podnik hl.

    Wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von 20 Minuten in Einsatzkleidung mit einem ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Einsatzfahrzeug unter Inanspruchnahme der für dieses Fahrzeug geltenden Sonderrechte die Stadtgrenze seiner Dienststelle zu erreichen hat, hängt es von den Umständen des Einzelfalls, zu denen insbesondere auch die durchschnittliche Häufigkeit der Einsätze zählt, ab, ob "Arbeitszeit" vorliegt (EuGH, Urteil vom 9. März 2021 - C-580/19, Stadt Offenbach am Main - NZA 2021, 489 Rn. 61; vgl. auch Generalanwalt Pitruzzella, Schlussantrag vom 6. Oktober 2020 - C-580/19 - Rn. 75, 121).

    In einem solchen Fall war der Arbeitnehmer nämlich uneingeschränkt in der Lage, die Entfernung zwischen dem fraglichen Ort und seinem Wohnort einzuschätzen (EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19, Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 41 und - C-580/19, Stadt Offenbach am Main - NZA 2021, 489 Rn. 42 und vom 11. November 2021 - C-214/20, Dublin City Council - NZA 2021, 1699 Rn. 45).

  • BVerwG, 13.10.2022 - 2 C 7.21

    Pausen in "Bereithaltung" als Arbeitszeit

    Die nationalen Gerichte haben in diesem Fall bei Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu prüfen, ob sich eine solche Einstufung daraus ergibt, dass dem Arbeitnehmer Einschränkungen von solcher Art auferlegt werden, dass sie seine Möglichkeit, während der Bereitschaftszeiten die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen (EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19, Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 37, 45 und - C-580/19, Stadt Offenbach am Main - NZA 2021, 489 Rn. 45).

    Dabei kann offen bleiben, ob der Gedanke der in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigenden Kompensation nur für solche Erleichterungen gilt, die dem Arbeitnehmer während seiner Bereitschaftszeit, hier also innerhalb der Pausenzeit, gewährt werden (vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19, Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 49 und - C-580/19, Stadt Offenbach am Main - NZA 2021, 489 Rn. 48 f. sowie vom 9. September 2021 - C-107/19, Dopravní podnik hl.

  • BVerwG, 17.02.2022 - 2 C 5.21

    Finanzieller Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit eines Polizeibeamten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unterfallen dieser Begriffsbestimmung auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes - einschließlich der "inaktiven Zeiten" - ohne Abstriche als Arbeitszeit, wenn sich der Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort geeignete Leistungen erbringen zu können (vgl. EuGH, Urteile vom 9. September 2003 - C-151/02, Jaeger - Slg. 2003, I-8415 Rn. 63, vom 5. Oktober 2004 - C-397/01 u.a., Pfeiffer u.a. - Slg. 2004 I-8878 Rn. 93, vom 1. Dezember 2005 - C-14/04, Dellas - Slg. 2005, I-10279 Rn. 48 und vom 21. Februar 2018 - C-518/15, Matzak - NJW 2018, 1073 Rn. 59, vom 9. März 2021 - C-344/19, Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 35 und - C-580/19, Stadt Offenbach am Main - NZA 2021, 489 Rn. 36; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 - 2 C 18.20 - BVerwGE 172, 254 Rn. 27 ff.).
  • VG Bremen, 24.10.2023 - 6 K 3875/16

    Vergütung von Führungsbereitschaftsdienste Spezialeinheiten/Spezialkräfte, Urteil

    Folglich ist dieser gesamte Zeitraum, unabhängig von den Arbeitsleistungen, die der Arbeitnehmer während dessen tatsächlich erbringt, als "Arbeitszeit" i. S. d. der RL 2003/88/EG einzustufen (EuGH, Urt. v. 09.03.2021 - C-344/19 [ECLI:EU:C:2021:182], Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 35 und - C-580/19 [ECLI:EU:C:2021:183], Stadt Offenbach am Main - NZA 2021, 489 Rn. 36; vgl. auch Urt. v. 05.10.2004 - C-397/01 u.a. [ECLI:EU:C:2004:584], Pfeiffer u.a. - Slg. 2004 I- 8878 Rn. 93).

    Kann wegen des Fehlens einer Verpflichtung, am Arbeitsplatz zu bleiben, eine Bereitschaftszeit nicht automatisch als "Arbeitszeit" i. S. d. RL 2003/88/EG eingestuft werden, haben die nationalen Gerichte noch zu prüfen, ob sich eine solche Einstufung nicht doch aus den Konsequenzen ergibt, die die gesamten dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen für seine Möglichkeit haben, während der Bereitschaftszeit die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen (EuGH, Urt. v. 09.03.2021 - C-344/19, Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 45 und - C-580/19, Stadt Offenbach am Main - NZA 2021, 489 Rn. 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-162/20

    WV/ EAD - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamter - Statut der Beamten der

    6 Im Urteil vom 9. März 2021, Stadt Offenbach am Main (Rufbereitschaft eines Feuerwehrmanns) (C-580/19, EU:C:2021:183, Rn. 35), hat der Gerichtshof entschieden, dass "unter dem Arbeitsplatz jeder Ort zu verstehen ist, an dem der Arbeitnehmer nach Weisung seines Arbeitgebers eine Tätigkeit auszuüben hat, auch wenn es sich nicht um den Ort handelt, an dem er seine berufliche Tätigkeit gewöhnlich ausübt".

    26 Vgl. Urteil vom 9. März 2021, Stadt Offenbach am Main (Rufbereitschaft eines Feuerwehrmanns) (C-580/19, EU:C:2021:183, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-262/20

    Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto" -

  • VG Bremen, 24.01.2023 - 6 K 1767/19

    Berechnung des Anspruchs auf Erholungsurlaub, rollierendes Wechselschichtsystem,

  • VG Halle, 26.05.2021 - 5 A 41/19

    Arbeitszeit für Beamte

  • VG Bremen, 08.04.2022 - 7 K 1846/19

    Regelungssystem der Freien Heilfürsorge in Bremen und Bremerhaven nicht

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