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   EuG, 30.04.2014 - T-637/11   

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EuG, 30.04.2014 - T-637/11 (https://dejure.org/2014,8463)
EuG, Entscheidung vom 30.04.2014 - T-637/11 (https://dejure.org/2014,8463)
EuG, Entscheidung vom 30. April 2014 - T-637/11 (https://dejure.org/2014,8463)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    "Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Übersetzungen ins Maltesische -Vorschriften über die Modalitäten der Übermittlung der Angebote - Ablehnung des Angebots eines Bieters -Nichtbeachtung der Vorschriften über die Angebotsabgabe, die die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Euris Consult / Parlament

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Übersetzungen ins Maltesische -Vorschriften über die Modalitäten der Übermittlung der Angebote - Ablehnung des Angebots eines Bieters -Nichtbeachtung der Vorschriften über die Angebotsabgabe, die die ...

  • EU-Kommission

    Euris Consult Ltd gegen Europäisches Parlament.

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der im Rahmen des Verfahrens der Ausschreibung von Übersetzungen ins Maltesische (JO 2011/S 56-090372) erlassenen Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 18. Oktober 2011, mit der das Angebot der Klägerin bei der Öffnung zurückgewiesen wurde wegen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuG, 09.09.2008 - T-75/06

    Bayer CropScience u.a. / Kommission - Richtlinie 91/414/EWG -

    Auszug aus EuG, 30.04.2014 - T-637/11
    Nach diesem Grundsatz dürfen die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. Urteile des Gerichts vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, Slg. 2002, II-3305, Rn. 411, und vom 9. September 2008, Bayer CropScience u. a./Kommission, T-75/06, Slg. 2008, II-2081, Rn. 223 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der bereits oben in Rn. 84 angeführten Rechtsprechung dürfen die Handlungen der Unionsorgane dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zufolge nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. die oben in Rn. 84 angeführten Urteile Pfizer Animal Health/Rat, Rn. 411, sowie Bayer CropScience u. a./Kommission, Rn. 223 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil Bayer CropScience u. a./Kommission, oben in Rn. 84 angeführt, Rn. 236 und die dort angeführte Rechtsprechung, und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 3. März 2005, Fabricom, C-21/03 und C-34/03, Slg. 2005, I-1559, Rn. 26 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 11.09.2002 - T-13/99

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, DIE VERWENDUNG BESTIMMTER

    Auszug aus EuG, 30.04.2014 - T-637/11
    Nach diesem Grundsatz dürfen die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. Urteile des Gerichts vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, Slg. 2002, II-3305, Rn. 411, und vom 9. September 2008, Bayer CropScience u. a./Kommission, T-75/06, Slg. 2008, II-2081, Rn. 223 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der bereits oben in Rn. 84 angeführten Rechtsprechung dürfen die Handlungen der Unionsorgane dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zufolge nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. die oben in Rn. 84 angeführten Urteile Pfizer Animal Health/Rat, Rn. 411, sowie Bayer CropScience u. a./Kommission, Rn. 223 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

    Auszug aus EuG, 30.04.2014 - T-637/11
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegt, anhand der besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen, insbesondere des Inhalts des betreffenden Rechtsakts, des Kontexts seines Erlasses sowie der Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 2013, Kommission/Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.03.2005 - C-21/03

    Fabricom

    Auszug aus EuG, 30.04.2014 - T-637/11
    Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil Bayer CropScience u. a./Kommission, oben in Rn. 84 angeführt, Rn. 236 und die dort angeführte Rechtsprechung, und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 3. März 2005, Fabricom, C-21/03 und C-34/03, Slg. 2005, I-1559, Rn. 26 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 30.04.2014 - T-637/11
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.02.1999 - C-390/95

    Antillean Rice Mills u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.04.2014 - T-637/11
    Unter Berücksichtigung der Tragweite dieser Beanstandung ist erstens zu prüfen, ob die Klägerin nachweisen kann, dass das Parlament die angefochtene Entscheidung auf unrichtige Tatsachen gestützt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, C-390/95 P, Slg. 1999, I-769, Rn. 29, und vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, Slg. 2011, I-10707, Rn. 57 und 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.07.1966 - 32/65

    Italien / Rat und Kommission EWG

    Auszug aus EuG, 30.04.2014 - T-637/11
    Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht erforderlich, auf die Frage einzugehen, ob die Klägerin nach Art. 277 AEUV die Unanwendbarkeit von Art. 143 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen geltend machen kann, der hier nur indirekt angewandt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1966, 1talien/Rat und Kommission, 32/65, Slg. 1966, 563, 594, und Urteil des Gerichts vom 20. September 2011, Regione autonoma della Sardegna u. a./Kommission, T-394/08, T-408/08, T-453/08 und T-454/08, Slg. 2011, II-6255, Rn. 206 bis 210 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.10.2011 - C-47/10

    Österreich / Scheucher-Fleisch u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art.

    Auszug aus EuG, 30.04.2014 - T-637/11
    Unter Berücksichtigung der Tragweite dieser Beanstandung ist erstens zu prüfen, ob die Klägerin nachweisen kann, dass das Parlament die angefochtene Entscheidung auf unrichtige Tatsachen gestützt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, C-390/95 P, Slg. 1999, I-769, Rn. 29, und vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, Slg. 2011, I-10707, Rn. 57 und 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.09.2011 - T-394/08

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.04.2014 - T-637/11
    Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht erforderlich, auf die Frage einzugehen, ob die Klägerin nach Art. 277 AEUV die Unanwendbarkeit von Art. 143 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen geltend machen kann, der hier nur indirekt angewandt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1966, 1talien/Rat und Kommission, 32/65, Slg. 1966, 563, 594, und Urteil des Gerichts vom 20. September 2011, Regione autonoma della Sardegna u. a./Kommission, T-394/08, T-408/08, T-453/08 und T-454/08, Slg. 2011, II-6255, Rn. 206 bis 210 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.11.1987 - 259/85

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.04.2014 - T-637/11
    Eine solche Verletzung führt jedoch nur dann zu einer Nichtigerklärung, wenn das Verfahren ohne diese Verletzung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1987, Frankreich/Kommission, 259/85, Slg. 1987, 4393, Rn. 12 und 13).
  • EuG, 07.11.2019 - T-48/17

    Der Beschluss des Europäischen Parlaments über die Finanzierung der Partei ADDE

    Wird bei einem Unionsorgan ein Antrag gestellt, insbesondere ein Antrag auf Finanzierung, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Recht auf Anhörung gewahrt wurde, wenn das Organ seine Entscheidung am Ende des Verfahrens aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten Nachweise trifft, ohne diesem eine zusätzliche Gelegenheit zu verschaffen, über die Argumente hinaus, die er bei Stellung seines Antrags vorbringen konnte, gehört zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1995, Windpark Groothusen/Kommission, T-109/94, EU:T:1995:211, Rn. 48, und vom 15. September 2016, AEDEC/Kommission, T-91/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:477, Rn. 24; vgl. ebenfalls in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 30. April 2014, Euris Consult/Parlament, T-637/11, EU:T:2014:237, Rn. 119).

    Ausnahmsweise ist jedoch die Berufung auf einen Verstoß gegen das Recht auf Anhörung möglich, wenn sich das Unionsorgan auf dem Antragsteller nicht bekannte tatsächliche oder rechtliche Erwägungen oder auf andere als die von ihm vorgelegten Beweise stützt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1995, Windpark Groothusen/Kommission, T-109/94, EU:T:1995:211, Rn. 48, vom 30. April 2014, Euris Consult/Parlament, T-637/11, EU:T:2014:237, Rn. 119, und vom 15. September 2016, AEDEC/Kommission, T-91/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:477, Rn. 24) oder wenn es dem Antragsteller ein bestimmtes Verhalten zur Last legt, ohne ihm Gelegenheit zu geben, sich in sachdienlicher Weise zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 1999, New Europe Consulting und Brown/Kommission, T-231/97, EU:T:1999:146, Rn. 5 und 42 bis 44).

  • EuG, 15.07.2015 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    In Fällen, in denen die erlassene Entscheidung wie hier nur auf Angaben des Antragstellers und einem ihm bekannten rechtlichen und tatsächlichen Kontext beruht, ist aber davon auszugehen, dass das in der Vorschrift vorgesehene Recht, gehört zu werden, beachtet worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Euris Consult/Parlament, T-637/11, Slg, EU:T:2014:237, Rn. 119).
  • EuG, 15.09.2016 - T-91/15

    AEDEC / Kommission

    Il n'en demeure pas moins que le droit d'être entendu, lequel découle du principe de respect des droits de la défense, doit être considéré comme ayant été respecté dans les situations dans lesquelles, comme en l'espèce, la décision prise n'est fondée que sur des éléments communiqués par le demandeur et au vu d'un contexte juridique et factuel connu de lui (voir, en ce sens, arrêt du 30 avril 2014, Euris Consult/Parlement, T-637/11, EU:T:2014:237, point 119).
  • EuG, 19.07.2016 - T-770/14

    Italien / Kommission

    Tel n'étant pas le cas en l'espèce, il s'ensuit que, dans les circonstances de l'espèce, l'invocation de ce principe est inopérante (voir, en ce sens, arrêt du 30 avril 2014, Euris Consult/Parlement, T-637/11, EU:T:2014:237, point 101).
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