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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.11.1998 - 5 C 37.97, 5 PKH 7.98   

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https://dejure.org/1998,223
BVerwG, 26.11.1998 - 5 C 37.97, 5 PKH 7.98 (https://dejure.org/1998,223)
BVerwG, Entscheidung vom 26.11.1998 - 5 C 37.97, 5 PKH 7.98 (https://dejure.org/1998,223)
BVerwG, Entscheidung vom 26. November 1998 - 5 C 37.97, 5 PKH 7.98 (https://dejure.org/1998,223)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der Reise des Prozessbevollmächtigten

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfe - Einsatzgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft - Hilfebedürftige Stiefkinder - Stiefeltern - Stiefvater - Hausgemeinschaft - Berücksichtigung des Einkommens

  • Judicialis

    BSHG § 11 Abs. 1 Satz 2; ; BSHG § 16

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 11 Abs. 1 S. 2 § 16
    Sozialhilferecht - Sozialhilfe, keine Einsatzgemeinschaft zwischen in Haushaltsgemeinschaft lebenden hilfebedürftigen Stiefkindern und ihren Stiefeltern Einsatzgemeinschaft, keine - zwischen in Hausgemeinschaft lebenden hilfebedürftigen Stiefkindern und ihren Stiefeltern ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 108, 36
  • NJW 1999, 1881
  • NVwZ 1999, 774 (Ls.)
  • NJ 1999, 548
  • FamRZ 1999, 780
  • DVBl 1999, 1110
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1998 - 5 C 37.97
    Eine solche Auslegung und Anwendung der Vorschrift verstieße gegen das Grundrecht auf Achtung und Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), weil sie denjenigen, der sich selbst helfen kann (§ 2 Abs. 1 BSHG), verpflichtet, seine Mittel für andere einzusetzen, mit der Folge, daß er dadurch selbst mittellos wird und auf staatliche Hilfe angewiesen ist (vgl. auch BVerfGE 87, 153 ).
  • BVerwG, 30.11.1966 - V C 29.66

    Verwaltungsgerichtliche Nachprüfung des Begehrens auf Hilfe zum Lebensunterhalt -

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1998 - 5 C 37.97
    Hinsichtlich der Personen, deren Einkommen und Vermögen im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG zu berücksichtigen sind, enthält die Vorschrift eine abschließende Regelung (vgl. BVerwGE 25, 307 ).
  • OVG Niedersachsen, 29.10.1997 - 4 L 4256/96

    Einsatz von Einkommen d. Mutter u. d. Stiefvaters zur; Einkommen; Einsatz;

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1998 - 5 C 37.97
    BVerwG 5 C 37.97 OVG 4 L 4256/96.
  • BSG, 18.02.2010 - B 14 AS 32/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Haushaltsgemeinschaft -

    Diese anderweitige Bedarfsdeckung schließe im Sozialhilferecht Leistungen auf Grund des Nachranggrundsatzes in § 2 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) aus (Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht , BVerwGE 108, 36 und BVerwGE 122, 317) .

    Auch insoweit war entscheidend, ob Einkommen im Sinne des § 11 BSHG tatsächlich zufließt (so etwa ausdrücklich die vom LSG herangezogene Entscheidung BVerwGE 108, 36, 39 = juris RdNr 13).

  • BGH, 23.10.2013 - XII ZB 570/12

    Übergang von Kindesunterhaltsansprüchen auf den Träger der Grundsicherung für

    Ihr liegt in verfassungsrechtlicher Hinsicht der Gedanke zugrunde, dass der Unterhaltspflichtige im Hinblick auf Achtung und Schutz seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) durch den Rückgriff des Staates auf die Unterhaltsforderung des Leistungsempfängers nicht selbst zum Empfänger staatlicher Leistungen werden soll (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 111, 194, 198 = FamRZ 1990, 849, 850; BSG FamRZ 1985, 379, 380; BVerwG FamRZ 1999, 780, 781).
  • OVG Bremen, 22.10.2014 - 2 D 106/13

    Normenkontrolle gegen Ortsgesetz zur Änderung der Beitragsordnung für die

    Der Einkommenseinsatz nach § 88 SGB XII ist ausgeschlossen, wenn durch ihn ein Herabsinken unter das Niveau der Sozialhilfe einträte und der Nachfragende in seiner Lebenshaltung auf ein Niveau heruntergedrückt würde, das unterhalb dessen liegt, was ihm als Hilfe zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen könnte (Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl. 2008, § 88 Rn. 2, 16; vgl. auch BVerwGE 108, 36; Hohm, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl. 2010, § 88 Rn. 18; Lippert, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 88 Rn. 4; Schoch, in: LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 88 Rn. 10).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 18.12.1998 - 1 C 2.98   

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https://dejure.org/1998,1857
BVerwG, 18.12.1998 - 1 C 2.98 (https://dejure.org/1998,1857)
BVerwG, Entscheidung vom 18.12.1998 - 1 C 2.98 (https://dejure.org/1998,1857)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Dezember 1998 - 1 C 2.98 (https://dejure.org/1998,1857)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung - Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Adoption - Annahme als Kind durch einen Deutschen - Verstoß gegen den Gleichheitssatz

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; RuStAG § 6; ; RuStAG § 8; ; BGB § 1752; ; BGB § 1753; ; BGB § 1768; ; BGB § 1772

  • rechtsportal.de

    Adoption; Annahme als Kinde; Annahmeantrag; Annahmeverfahren; Erwachsenenadoption; Gleichheitssatz; minderjährige Ausländer; notarielle Beurkundung; Staatsangehörigkeitserwerb; Volljährigenadoption; Vormundschaftsgericht

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 108, 216
  • NJW 1999, 1347
  • FamRZ 1999, 780
  • DVBl 1999, 560 (Ls.)
  • DÖV 1999, 475
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1998 - 1 C 2.98
    Auch in diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber dieser Zielsetzung bei volljährigen Ausländern größeres Gewicht zumißt als bei minderjährigen Ausländern (vgl. zu diesem Fragenkomplex BVerfGE 37, 217 ; BVerwGE 84, 93 ).

    Schließlich ist die unterschiedliche Ausgestaltung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen einer Adoption auch im Hinblick auf die typischerweise andere Lebenssituation und größere Unselbständigkeit eines minderjährigen Adoptivkindes gerechtfertigt (vgl. Beschluß vom 10. März 1998, a.a.O.; zur Frage des abgestuften Familienschutzes im Ausländerrecht in Fällen der Erwachsenenadoption vgl. BVerfGE 80, 81 ; BVerwGE 69, 359 ff.; zur Bedeutung einheitlicher Staatsangehörigkeit von Eltern und Kindern vgl. BVerfGE 37, 217 ; BVerwGE 84, 93 ).

  • BVerwG, 14.11.1989 - 1 C 5.89

    Wertentscheidung des Art. 6 GG - Ermessensentscheidung über Einbürgerungsbegehren

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1998 - 1 C 2.98
    Auch in diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber dieser Zielsetzung bei volljährigen Ausländern größeres Gewicht zumißt als bei minderjährigen Ausländern (vgl. zu diesem Fragenkomplex BVerfGE 37, 217 ; BVerwGE 84, 93 ).

    Schließlich ist die unterschiedliche Ausgestaltung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen einer Adoption auch im Hinblick auf die typischerweise andere Lebenssituation und größere Unselbständigkeit eines minderjährigen Adoptivkindes gerechtfertigt (vgl. Beschluß vom 10. März 1998, a.a.O.; zur Frage des abgestuften Familienschutzes im Ausländerrecht in Fällen der Erwachsenenadoption vgl. BVerfGE 80, 81 ; BVerwGE 69, 359 ff.; zur Bedeutung einheitlicher Staatsangehörigkeit von Eltern und Kindern vgl. BVerfGE 37, 217 ; BVerwGE 84, 93 ).

  • BVerwG, 10.03.1998 - 1 B 249.97

    Staatsangehörigkeitsrecht - Adoption eines volljährigen Ausländers durch einen

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1998 - 1 C 2.98
    Es bestehen nämlich genügend Gründe, die die unterschiedliche, Minderjährige bevorzugende Regelung zu rechtfertigen vermögen (vgl. Beschluß vom 10. März 1998 - BVerwG 1 B 249.97 - Buchholz 130 § 6 RuStAG Nr. 2 = InfAuslR 1998, 401).

    Schließlich ist die unterschiedliche Ausgestaltung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen einer Adoption auch im Hinblick auf die typischerweise andere Lebenssituation und größere Unselbständigkeit eines minderjährigen Adoptivkindes gerechtfertigt (vgl. Beschluß vom 10. März 1998, a.a.O.; zur Frage des abgestuften Familienschutzes im Ausländerrecht in Fällen der Erwachsenenadoption vgl. BVerfGE 80, 81 ; BVerwGE 69, 359 ff.; zur Bedeutung einheitlicher Staatsangehörigkeit von Eltern und Kindern vgl. BVerfGE 37, 217 ; BVerwGE 84, 93 ).

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1998 - 1 C 2.98
    Schließlich ist die unterschiedliche Ausgestaltung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen einer Adoption auch im Hinblick auf die typischerweise andere Lebenssituation und größere Unselbständigkeit eines minderjährigen Adoptivkindes gerechtfertigt (vgl. Beschluß vom 10. März 1998, a.a.O.; zur Frage des abgestuften Familienschutzes im Ausländerrecht in Fällen der Erwachsenenadoption vgl. BVerfGE 80, 81 ; BVerwGE 69, 359 ff.; zur Bedeutung einheitlicher Staatsangehörigkeit von Eltern und Kindern vgl. BVerfGE 37, 217 ; BVerwGE 84, 93 ).
  • BVerwG, 10.07.1984 - 1 C 52.81

    Volljährigkeit - Daueraufenthalt - Schutzgebot - Ausländer - Adoptiveltern -

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1998 - 1 C 2.98
    Schließlich ist die unterschiedliche Ausgestaltung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen einer Adoption auch im Hinblick auf die typischerweise andere Lebenssituation und größere Unselbständigkeit eines minderjährigen Adoptivkindes gerechtfertigt (vgl. Beschluß vom 10. März 1998, a.a.O.; zur Frage des abgestuften Familienschutzes im Ausländerrecht in Fällen der Erwachsenenadoption vgl. BVerfGE 80, 81 ; BVerwGE 69, 359 ff.; zur Bedeutung einheitlicher Staatsangehörigkeit von Eltern und Kindern vgl. BVerfGE 37, 217 ; BVerwGE 84, 93 ).
  • VGH Bayern, 30.10.1997 - 5 B 97.560
    Auszug aus BVerwG, 18.12.1998 - 1 C 2.98
    BVerwG 1 C 2.98 VGH 5 B 97.560.
  • VG Stuttgart, 06.11.1996 - 7 K 1495/95
    Auszug aus BVerwG, 18.12.1998 - 1 C 2.98
    Die gesetzliche Regelung soll - neben dem Ausschluß von Unzuträglichkeiten, die sich aufgrund der Anwendung von unterschiedlichem Heimatrecht hinsichtlich der Frage der Minderjährigkeit ergeben können (vgl. BTDrucks 10/504, S. 96) - ersichtlich verhindern, daß der zu adoptierende Minderjährige seine staatsangehörigkeitsrechtliche Position durch ein langwieriges vormundschaftsgerichtliches Verfahren verliert, was nach der früheren Rechtslage, bei der für die Frage der Minderjährigkeit auf das Wirksamwerden des Annahmebeschlusses abzustellen war, der Fall sein konnte (vgl. auch VG Stuttgart, FamRZ 1997, 1144 ).
  • BGH, 25.08.2021 - XII ZB 442/18

    Feststehen der Identität des Anzunehmenden für den Ausspruch einer Annahme als

    Allerdings führt - anders als das Beschwerdegericht offensichtlich meint - ein Adoptionsantrag, der entgegen § 6 Satz 1 StAG wirksam erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Anzunehmenden gestellt wird, aufseiten des volljährigen Anzunehmenden auch dann nicht zum gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn die anschließende Annahme gemäß § 1772 BGB mit den starken Wirkungen einer Minderjährigenadoption ausgesprochen wird (vgl. BVerwG NJW 1999, 1347, 1348).
  • BVerwG, 14.10.2003 - 1 C 20.02

    Adoption; Kindesadoption; Minderjährigenadoption; Annahme als Kind; Annahme eines

    Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht auch angenommen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung dieser Vorschrift (durch das Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976, BGBl I S. 1749) und bei deren Änderung (durch das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986) an dem Grundsatz festgehalten hat, dass volljährige Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund einer Adoption nicht wie minderjährige Ausländer kraft Gesetzes erwerben sollen, um jeden Anreiz zu vermeiden, durch eine Adoption die für Ausländer bestehenden aufenthaltsrechtlichen, berufsrechtlichen und sonstigen Beschränkungen zu umgehen (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 1998 BVerwG 1 C 2.98 BVerwGE 108, 216 ).

    Diese noch auf weitere Gründe wie insbesondere die Vermeidung von Mehrfachstaatsangehörigkeit bei Erwachsenen gestützte Entscheidung des Gesetzgebers ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, auch nicht im Hinblick auf die Ungleichbehandlung des von einem Deutschen adoptierten minderjährigen Ausländers, der nach § 6 Satz 1 StAG ohne weiteres die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, und des von einem Deutschen adoptierten volljährigen Ausländers, der grundsätzlich nur gemäß § 8 RuStAG/StAG aufgrund einer Ermessensentscheidung eingebürgert werden kann (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1998 a.a.O., S. 219 ff., 220 f.).

    3 Der Senat ist bereits in dem genannten Urteil vom 18. Dezember 1998 a.a.O. der in der Literatur (vgl. Makarov/von Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, § 6 StAG S. 56 b) vertretenen Auffassung entgegengetreten, unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 6 Satz 1 StAG, weil die in dieser Vorschrift vorgesehene Anknüpfung an das Alter des Kindes im Zeitpunkt des Annahmeantrags zu willkürlichen Ergebnissen führe.

    Außerdem liegt es nahe, im Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung eine Entscheidung des Gesetzgebers im Interesse der Minderjährigen zu sehen, denen die ihnen gewährten Rechtsvorteile ohne Rücksicht auf Gestaltung und Dauer von Verfahren erhalten bleiben sollen (vgl. außer Urteil vom 18. Dezember 1998 a.a.O., S. 221 etwa: Urteil vom 17. Dezember 2002 BVerwG 1 C 10.02 BVerwGE 117, 283 zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Minderjährigkeit beim Folgeantrag auf Familienasyl; Urteil vom 30. April 1998 - BVerwG 1 C 12.96 Buchholz 402.240 § 23 AuslG Nr. 7 = NVwZ-RR 1998, 677 zur Stellung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis als maßgeblichen Zeitpunkt für das Merkmal der Minderjährigkeit beim Familiennachzug nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 AuslG; Urteil vom 18. November 1997 BVerwG 1 C 22.96 Buchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. 4 = NVwZ-RR 1998, 517 zur Altersgrenze des § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG; Urteil vom 3. Juni 1997 BVerwG 1 C 23.96 Buchholz 402.240 § 47 AuslG Nr. 14 = NVwZ 1997, 1126 zur Auslegung des § 47 Abs. 3 Satz 4 AuslG).

    9 a) Wie der Senat im Urteil vom 18. Dezember 1998 BVerwG 1 C 2.98 a.a.O. ausgeführt hat, setzt ein im Sinne des § 6 Satz 1 StAG berücksichtigungsfähiger Adoptionsantrag zunächst dessen Einreichung beim Vormundschaftsgericht vor der Vollendung des 18. Lebensjahres voraus.

  • BVerwG, 19.02.2015 - 1 C 17.14

    Adoption; Annahme als Kind; Antragstellung; Zeitpunkt der Antragstellung;

    2.3 Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof sind im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass für einen Staatsangehörigkeitserwerb nach § 6 Satz 1 StAG erforderlich ist, dass ein Annahmeantrag zu einem Zeitpunkt bei dem Familiengericht gestellt worden ist, zu dem das Kind das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (s.a. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1998 - 1 C 2.98 - BVerwGE 108, 216), und dass dieser Annahmeantrag verfahrensrechtlich nicht dadurch "verbraucht" worden sein darf, dass er im Zeitpunkt der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres abschließend negativ beschieden oder wirksam zurückgenommen worden ist (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 C 20.02 - BVerwGE 119, 111 ).

    Dies modifiziert die bei Einfügung des § 6 StAG (Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976, BGBl. I S. 1749) getroffene Grundentscheidung, dass nur die Adoption Minderjähriger staatsangehörigkeitsrechtliche Folgen haben soll, um jeden Anreiz zu vermeiden, durch eine Adoption die für Ausländer bestehenden aufenthaltsrechtlichen, berufsrechtlichen und sonstigen Beschränkungen zu umgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1998 - 1 C 2.98 - BVerwGE 108, 216 ; s.a. BT-Drs. 7/3061; S. 65), für Fälle im Grenzbereich zwischen Minderjährigen- und Volljährigenadoption.

  • BVerwG, 21.11.2006 - 5 C 19.05

    Adoptivkinder, kein Erwerb der Eigenschaft als Deutsche im Sinne des

    Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, gemäß der an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung keine Zweifel bestehen und insbesondere kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt (vgl. Beschluss vom 10. März 1998 - BVerwG 1 B 249.97 - InfAuslR 1998, 401 sowie Urteile vom 18. Dezember 1998 - BVerwG 1 C 2.98 - BVerwGE 108, 216 und vom 14. Oktober 2003 - BVerwG 1 C 20.02 - BVerwGE 119, 111), folgt aber zugleich, dass es von Verfassungs wegen auch nach Art. 6 Abs. 1 GG nicht geboten ist, einer durch eine Erwachsenenadoption begründeten familienrechtlichen Bindung stets auch statusrechtliche Konsequenzen beizumessen oder solche Wirkungen zu ermöglichen.
  • VG Freiburg, 25.09.2002 - 4 K 1421/00

    Deutsche Staatsbürgerschaft eines von einem Statusdeutschen adoptierten

    In der Regelung des § 6 StAG (und früher des § 6 RuStAG), nach der im Staatsangehörigkeitsrecht (anders als z. B. im Bürgerlichen Recht) zwischen der Adoption Minderjähriger und Volljähriger zu unterscheiden ist, kommt ein allgemeiner Grundsatz zum Ausdruck, der sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt (BT-Drs. 7/3061, 65, und 10/504, 96; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 18.12.1999, NJW 1999, 1347; Makarov/v.Mangoldt, a.a.O., § 6 RuStAG RdNr. 2).

    Darüber hinaus soll der bei der Adoption Volljähriger bestehenden größeren Missbrauchsgefahr begegnet werden und es sollen gerade bei Volljährigen doppelte Staatsangehörigkeiten möglichst vermieden werden (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 18.12.1999, a.a.O.;Hailbronner/Renner,a.a.O., § 6 StAG RdNr. 15).

    Daher verstößt die in § 6 StAG enthaltene Differenzierung auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (BVerwG, Urt. v. 18.12.1999, a.a.O.).

  • BGH, 01.09.2020 - EnVR 104/18

    Formular-Unterschriftsfeld

    Es entspricht dem üblichen Sprachgebrauch und der Rechtslage im Verwaltungsrecht, eine Antragstellung erst dann anzunehmen, wenn der Antrag bei der Behörde eingegangen ist (vgl. BVerwG, NJW 1999, 1347).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2008 - 5 B 7.07

    Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch Minderjährigenadoption: Anerkennung

    Zeitpunkt des Annahmeantrags ist der Zeitpunkt, in dem der Annahmeantrag beim Vormundschaftsgericht eingereicht wird (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Dezember 1998 - BVerwG 1 C 2.98 - juris Rn. 15).

    Die Regelung soll "ersichtlich verhindern, dass der zu adoptierende Minderjährige seine staatsangehörigkeitsrechtliche Position durch ein langwieriges vormundschaftsgerichtliches Verfahren verliert" (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Dezember 1998 - BVerwG 1 C 2.98 - juris Rn. 23); dem Minderjährigen soll mit dem Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung der ihm gewährte Rechtsvorteil ohne Rücksicht auf Gestaltung und Dauer von Verfahren erhalten bleiben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Oktober 2003 - BVerwG 1 C 20.02 - juris Rn. 19).

    Die bezüglich des Vorliegens dieser Voraussetzung abweichende Rechtsauffassung des Vormundschaftsgerichts hat für den vorliegenden Rechtsstreit jedoch keine Bindungswirkung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Dezember 1998 - BVerwG 1 C 2.98 - juris Rn. 19).

  • VG Freiburg, 23.06.2010 - 1 K 424/09

    Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweis; Staatsangehörigkeitserwerb;

    Diese - noch auf weitere Gründe wie insbesondere die Vermeidung von Mehrfachstaatsangehörigkeit bei Erwachsenen gestützte - Entscheidung des Gesetzgebers ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, auch nicht im Hinblick auf die Ungleichbehandlung des von einem Deutschen adoptierten minderjährigen Ausländers, der nach § 6 Satz 1 StAG ohne weiteres die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, und des von einem Deutschen adoptierten volljährigen Ausländers, der grundsätzlich nur gemäß § 8 StAG aufgrund einer Ermessensentscheidung eingebürgert werden kann (BVerwG, Urt. v. 18.12.1998 - 1 C 2/98 -, NJW 1999, 1347; Urt. v. 14.10.2003 - 1 C 20/02 -, NJW 2004, 1401).

    Zeitpunkt des Annahmeantrags i.S. von § 6 Satz 1 StAG ist der Zeitpunkt, in dem der Annahmeantrag beim Vormundschaftsgericht eingereicht wird (BVerwG, Urt. v. 18.12.1998, a.a.O.).

    Die Gründe für die in § 1772 erfolgte Regelung sind familienrechtlicher, nicht staatsangehörigkeitsrechtlicher Natur (BVerwG, Urt. v. 18.12.1998, a.a.O.; Bay. VGH, Beschl. v. 3.3.1999 - 10 CS 98.2903 -, juris; Hamb. OVG, Beschl. v. 26.11.1996 - Bs IV 352/96 -, juris).

  • KG, 17.06.2003 - 1 W 302/01

    Minderjährigenadoption: Eintritt der Volljährigkeit beim Anzunehmendem während

    Insofern ist der bei Gericht eingereichte Annahmeantrag Verfahrensvoraussetzung, ohne den das Gericht nicht tätig werden und in der Sache entscheiden darf (BVerwGE 108, 216, 218; Keidel/Schmidt, FGG, 15. Aufl., § 12 Rn. 22).

    Dementsprechend stellt die Verwaltungsgerichtsbarkeit bei der Anwendung dieser Norm auch nur auf den verfahrenseinleitenden Antrag beim Vormundschaftsgericht ab und misst einem im Lauf des Verfahrens erneut gestellten Annahmeantrag, der sich nach den materiell-rechtlichen Vorschriften der Volljährigenadoption richtet, keine eigenständige Bedeutung bei (VG Stuttgart, FamRZ 1997, 1144; vgl. auch BVerwGE 108, 216, 218).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.05.2005 - 13 S 2125/03

    Keine deutsche Staatsangehörigkeit bei Adoption durch einen vertriebenen

    Es besteht keine Veranlassung, an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift zu zweifeln; insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor (dazu ausführlich BVerwG, Urt. v. 18.12.1998 - 1 C 2.98 - E 108, 216 = NJW 1999, 1347; Beschl. v. 10.03.1998 - 1 B 249.97 -, InfAuslR 1998, 401; bestätigend BVerwG, Urt. v. 14.10.2003, E 119, 11 = NJW 2004, 1401).
  • VG Köln, 05.10.2022 - 24 K 1472/21

    Neues Glücksspielrecht: Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig

  • VG München, 30.10.2013 - M 25 K 12.3360

    Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit; Staatsangehörigkeitserwerb durch

  • VGH Bayern, 30.06.2014 - 5 BV 14.173

    Die Rechtsfolgen des § 6 Satz 1 StAG treten ohne Rücksicht auf Gestaltung und

  • VG Köln, 05.10.2022 - 24 K 1475/21

    Neues Glücksspielrecht: Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig

  • VG Köln, 05.10.2022 - 24 K 4215/21

    Neues Glücksspielrecht: Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig

  • VG Köln, 21.07.2010 - 10 K 5155/09

    Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises aufgrund der Annahme als Kind;

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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 20.96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,1517
BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 20.96 (https://dejure.org/1998,1517)
BVerwG, Entscheidung vom 29.09.1998 - 1 C 20.96 (https://dejure.org/1998,1517)
BVerwG, Entscheidung vom 29. September 1998 - 1 C 20.96 (https://dejure.org/1998,1517)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Befreiung - Dauernder Aufenthalt - Doppelte Staatsangehörigkeit - Gegenseitigkeit - Italienische Staatsangehörigkeit - Mehrfache Staatsangehörigkeit - Mehrstaatigkeit - Verlust - Völkerrechtliche Verpflichtung - Vorbehalt

  • Judicialis

    Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6. Mai 1963 (... BGBl 1969 II S. 1953); ; Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (BGBl 1985 II S. 926); ; RuStAG § 25 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Staatsangehörigkeitsrecht - Rechtsfolgen des Erwerbs der italienischen Staatsbürgerschaft durch einen Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 107, 223
  • NJW 1999, 963
  • NVwZ 1999, 425 (Ls.)
  • FamRZ 1999, 780
  • DVBl 1999, 535
  • DÖV 1999, 473
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 16.12.1980 - 1 B 836.80

    Ausländer - Aufenthaltsberechtigung - Geltungsbereich des Ausländergesetzes

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 20.96
    Dieses ist durch Gesetz vom 29. September 1969 (BGBl II S. 1953) mit Wirkung vom 1. Januar 1975 und nach Rücknahme des Vorbehalts Nr. 1 der Anlage zum Übereinkommen (Bekanntmachungen vom 5. Dezember 1969, BGBl II S. 2232, und vom 20. Dezember 1974, BGBl II S. 1588) uneingeschränkt in innerstaatliches Recht transformiert worden (vgl. auch Beschluß vom 16. Dezember 1980 - BVerwG 1 B 836.80 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nr. 2).

    Nur soweit eine völkervertragliche Pflicht dazu besteht, kann § 25 Abs. 1 RuStAG durch das Mehrstaaterübereinkommen modifiziert werden (vgl. auch Beschluß vom 16. Dezember 1980, a.a.O.).

  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 45.90

    Staatenlose - Aufenthalt - Palästinenser - Kinder - Jugendliche - Dauernder

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 20.96
    Die Befreiungsklausel kann allerdings ohne weitere normative Ausfüllung nicht wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtiche Wirkung entfalten, da ihr die dafür erforderliche hinreichende Bestimmtheit nach Wortlaut, Zweck und Inhalt fehlt (vgl. auch Urteil vom 23. Februar 1993 - BVerwG 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 , m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 16.08.1995 - 13 L 3429/94

    Deutsche Staatsangehörigkeit; Verlust; Antragserwerb der italienischen

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 20.96
    BVerwG 1 C 20.96 OVG 13 L 3429/94.
  • BVerwG, 20.04.2004 - 1 C 13.03

    Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; doppelte Staatsangehörigkeit; Hinnahme von

    Gegenseitigkeit im Sinne von § 87 Abs. 2 AuslG besteht, wenn und soweit nach dem Einbürgerungsrecht und der Einbürgerungspraxis eines Mitgliedstaats der Europäischen Union bei der Einbürgerung eines deutschen Staatsangehörigen Mehrstaatigkeit generell oder in Bezug auf bestimmte Personengruppen hingenommen wird (vgl. auch zur Bedeutung der Staatenpraxis hinsichtlich des völkerrechtlichen Grundsatzes der Gegenseitigkeit Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl., S. 48 ff.; vgl. ferner Urteil vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 20.96 - BVerwGE 107, 223 ).
  • BFH, 24.08.2011 - I R 87/10

    Unbilligkeit wegen behördlichen Fehlverhaltens

    Nachdem die Klägerin nach ihren Angaben im Mai 2001 von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 29. September 1998  1 C 20/96 (BVerwGE 107, 223) erfahren hatte, wonach diese Rechtsauffassung unzutreffend ist, gab sie eine Verzichtserklärung ab und verlor die deutsche Staatsbürgerschaft durch Aushändigung der Verzichtsurkunde am 13. November 2001.

    Zwar hatte sie im Jahr 1991 die italienische Staatsangehörigkeit durch Antrag erworben; da sie aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland beibehalten hatte, hat sie dadurch nach der seinerzeitigen Rechtslage nicht "automatisch", d.h. ohne ausdrücklichen Verzicht, die deutsche Staatsangehörigkeit verloren (vgl. BVerwG-Urteil in BVerwGE 107, 223).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2010 - 18 A 1450/09

    Rechtmäßigkeit der Abschiebung eines irakischen Staatsangehörigen yezidischen

    Das Verbot, wesensverändernde Gründe nachzuschieben, vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juli 1999 - 4 C 23.97 -, NVwZ 2000, 195, vom 29. September 1998 - 1 C 20.96 -, NVwZ 1999, 425, und vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -,DVBl. 1998, 1023; Brischke, DVBL.
  • VGH Hessen, 28.05.2001 - 12 UE 3734/00

    Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit

    Damit behält sich Italien das Recht vor, den in Art. 1 Abs. 1 MstÜbk vorgesehenen Verlust der italienischen Staatsangehörigkeit von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass die betreffende Person sich gewöhnlich außerhalb des italienischen Hoheitsgebiets aufhält oder dort zu irgend einem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt nimmt, es sei denn, dass beim Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit kraft ausdrücklicher Willenserklärung die betreffende Person durch die zuständige Behörde von der Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland befreit wird (vgl. dazu und zu den Folgen für den Fall des § 25 StAG BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 20.96 -, BVerwGE 107, 223 = EZAR 272 Nr. 8; vgl. auch Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., § 25 RuStAG Rdnr. 23).
  • FG München, 04.03.2010 - 5 K 3273/08

    Keine sachliche Unbilligkeit nach § 227 AO aufgrund von Falschauskünften fremder

    Diese Rechtsauffassung sei erst durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 1998 1 C 20/96, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1999, 963 revidiert worden.
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