Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 28.10.1980 - 6 UF 78/80 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Papierfundstellen
- FamRZ 1981, 303
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (7)
- BGH, 09.12.1959 - IV ZR 178/59
Ausgleichung zwischen Eltern nach Unterhaltsgewährung an Kinder
Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.10.1980 - 6 UF 78/80
Leistet ein Elternteil den Unterhalt allein, obwohl auch der andere zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist, so steht dem ersteren gegen den letzteren ein Ausgleichsanspruch zu (vgl. BGHZ 31, 329, 332; 50, 266, 270; BayObLG FamRZ 1964, 638; OLG Celle NJW 1974, 504; Senatsurteil vom 14. April 1980 - 6 UF 185/79 - n.v.;… Diederichsen in Palandt, BGB 39. Aufl. Einf. vor § 1601 Anm. 5a).Dieser Ausgleichsanspruch ergibt sich aus der gemeinsamen Unterhaltspflicht der Eltern und der naturgegebenen Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Innenverhältnis zwischen ihnen entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (BGHZ 31, 329, 332).
Die Frage, ob ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch (vgl. unter anderem BGHZ 31, 329, 332; 50, 266, 270) zwischen Unterhaltspflichtigen, die gegenüber einem Berechtigten gleichrangig und anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen haften (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB), der Beschränkung des § 1613 Abs. 1 BGB unterliegt, ist in Rechtsprechung und Literatur bislang nicht beantwortet worden.
Der Bundesgerichtshof hat es in seinen bislang veröffentlichten Entscheidungen (BGHZ 31, 329; 50, 266) ausdrücklich unentschieden gelassen, ob ein Ehegatte, der einem gemeinschaftlichen Kind Unterhalt geleistet hat, deswegen gegen den anderen Ehegatten nur den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch, oder aber einen Anspruch aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) oder der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) geltend machen kann.
Für eine derartige Beschränkung spricht auch die Auffassung des Bundesgerichtshofes, daß ein derartiger Anspruch jedenfalls der (kurzen) Verjährungsfrist von vier Jahren unterliegt (BGHZ 31, 329), und nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn der Kläger zu der Zeit, als er seine Leistung erbrachte, die Absicht hatte (§ 1360b BGB), solchen Ersatz zu beanspruchen (BGHZ 50, 266).
- BGH, 26.06.1968 - IV ZR 601/68
Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch
Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.10.1980 - 6 UF 78/80
Leistet ein Elternteil den Unterhalt allein, obwohl auch der andere zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist, so steht dem ersteren gegen den letzteren ein Ausgleichsanspruch zu (vgl. BGHZ 31, 329, 332; 50, 266, 270; BayObLG FamRZ 1964, 638; OLG Celle NJW 1974, 504; Senatsurteil vom 14. April 1980 - 6 UF 185/79 - n.v.;… Diederichsen in Palandt, BGB 39. Aufl. Einf. vor § 1601 Anm. 5a).Die Frage, ob ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch (vgl. unter anderem BGHZ 31, 329, 332; 50, 266, 270) zwischen Unterhaltspflichtigen, die gegenüber einem Berechtigten gleichrangig und anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen haften (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB), der Beschränkung des § 1613 Abs. 1 BGB unterliegt, ist in Rechtsprechung und Literatur bislang nicht beantwortet worden.
Der Bundesgerichtshof hat es in seinen bislang veröffentlichten Entscheidungen (BGHZ 31, 329; 50, 266) ausdrücklich unentschieden gelassen, ob ein Ehegatte, der einem gemeinschaftlichen Kind Unterhalt geleistet hat, deswegen gegen den anderen Ehegatten nur den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch, oder aber einen Anspruch aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) oder der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) geltend machen kann.
Für eine derartige Beschränkung spricht auch die Auffassung des Bundesgerichtshofes, daß ein derartiger Anspruch jedenfalls der (kurzen) Verjährungsfrist von vier Jahren unterliegt (BGHZ 31, 329), und nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn der Kläger zu der Zeit, als er seine Leistung erbrachte, die Absicht hatte (§ 1360b BGB), solchen Ersatz zu beanspruchen (BGHZ 50, 266).
- BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78
Bindungswirkung der Abgabe oder Verweisung zwischen Familiengericht und einem …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.10.1980 - 6 UF 78/80
Macht ein Elternteil gegen den anderen mit der Behauptung, diesem obliegende gesetzliche Unterhaltsleistungen für ein gemeinschaftliches eheliches Kind erbracht zu haben, einen Ausgleichsanspruch geltend, so handelt es sich um eine Familiensache iSd §§ 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 5, 119 GVG (vgl. BGH FamRZ 1978, 582 = BGHF 1, 105; 1978, 770 f = BGHF 1, 156).Seinem Charakter entsprechend wird ein Rechtsstreit, in dem ein solcher Ausgleichsanspruch geltend gemacht wird, demgemäß auch als Familiensache iSd § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 5 GVG eingestuft (vgl. BGH FamRZ 1978, 582 = BGHF 1, 105; 1978, 770 = BGHF 1, 156).
- BGH, 28.10.1964 - IV ZR 238/63
Rückwirkende Geltendmachung von Unterhalt
Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.10.1980 - 6 UF 78/80
Der Bundesgerichtshof (BGHZ 43, 1) hat in einem Fall, in dem ein Ehegatte während einer nichtigen Ehe dem anderen in Unkenntnis der Nichtigkeit Unterhalt gewährte, und in dem dieser E- hegatte nunmehr Ersatzansprüche gegen die unterhaltspflichtigen Kinder geltend machte, diese Problematik zwar aufgezeigt, eine abschließende Entscheidung jedoch - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht getroffen.Für den einzelnen Ausgleichspflichtigen, der für Ausgleichszahlungen in Betracht kommt, könnte es zu großen Härten führen, wenn er etwa nach jahrelangem Zuwarten wegen eines hohen Betrages der in dieser Zeit aufgebrachten Unterhaltsleistungen in Anspruch genommen werden würde, obwohl er sich - im Vertrauen auf eine Leistungsfähigkeit des Gläubigers und auf eine volle Erfüllung der Unterhaltspflicht durch diesen - auf eine solche wirtschaftliche Belastung in keiner Weise vorbereitet hat (vgl. BGH FamRZ 1965, 200, 203).
- BGH, 30.08.1978 - IV ARZ 45/78
Geltendmachung eines "Ausgleichsanspruchs" eines Elternteils gegen den anderen …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.10.1980 - 6 UF 78/80
Macht ein Elternteil gegen den anderen mit der Behauptung, diesem obliegende gesetzliche Unterhaltsleistungen für ein gemeinschaftliches eheliches Kind erbracht zu haben, einen Ausgleichsanspruch geltend, so handelt es sich um eine Familiensache iSd §§ 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 5, 119 GVG (vgl. BGH FamRZ 1978, 582 = BGHF 1, 105; 1978, 770 f = BGHF 1, 156).Seinem Charakter entsprechend wird ein Rechtsstreit, in dem ein solcher Ausgleichsanspruch geltend gemacht wird, demgemäß auch als Familiensache iSd § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 5 GVG eingestuft (vgl. BGH FamRZ 1978, 582 = BGHF 1, 105; 1978, 770 = BGHF 1, 156).
- OLG Karlsruhe, 26.03.1980 - 2 WF 14/80
Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.10.1980 - 6 UF 78/80
Die Mahnung muß bestimmt und eindeutig sein (…vgl. unter anderem Heinrichs in Palandt, aaO § 284 Anm. 3a); zumindest müssen ausreichende Tatsachen zu der Höhe der Schuld angeführt werden, oder dem Schuldner die Verhältnisse bekannt sein, nach denen sich die Höhe der Schuld bemessen soll (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1980, 917, 918 mwN). - OLG Celle, 25.10.1973 - 16 U 87/73
Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.10.1980 - 6 UF 78/80
Leistet ein Elternteil den Unterhalt allein, obwohl auch der andere zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist, so steht dem ersteren gegen den letzteren ein Ausgleichsanspruch zu (vgl. BGHZ 31, 329, 332; 50, 266, 270; BayObLG FamRZ 1964, 638; OLG Celle NJW 1974, 504; Senatsurteil vom 14. April 1980 - 6 UF 185/79 - n.v.;… Diederichsen in Palandt, BGB 39. Aufl. Einf. vor § 1601 Anm. 5a).
- BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 84/82
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - Voraussetzungen eines familienrechtlichen …
Auch soweit einem Elternteil, der einem gemeinschaftlichen Kind den vollen Unterhalt geleistet hat, aus diesem Grund ein Ersatz-(Erstattungs-)anspruch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag oder der ungerechtfertigten Bereicherung zusteht, besteht dieser Anspruch für die Vergangenheit nur in den Grenzen des § 1613 Abs. 1 BGB (ebenso OLG Düsseldorf - 5. FamSen. - FamRZ 1981, 77; 6. FamSen. - FamRZ 1981, 303;… BGB-RGRK/Mutschler § 1613 Rdnr. 6;… Soergel/Lange a.a.O. § 1607 Rdnr. 5; Hegmann FamRZ 1973, 435 ff;… zu § 1607 Abs. 2 BGB: BGB-RGRK/Mutschler § 1607 Rdnr. 6 und 11;… Jauernig/Schlechtriem BGB 2. Aufl. § 1607 Anm. 6;… Soergel/Lange a.a.O.;… Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts 3. Aufl., § 41 V 5;… a.A. für Ansprüche aus §§ 683 ff, 812 ff: MünchKomm/Köhler § 1613 Rdnr. 2).
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