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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 01.10.1982 - 4 WF 453/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,7097
OLG Hamm, 01.10.1982 - 4 WF 453/82 (https://dejure.org/1982,7097)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.10.1982 - 4 WF 453/82 (https://dejure.org/1982,7097)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. Oktober 1982 - 4 WF 453/82 (https://dejure.org/1982,7097)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 1353, 1360a, 1565, 1601, 1609, 1610; ZPO § 114; GG Art. 6
    Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß für die Kosten einen Scheidungsverfahrens; Scheinehe; Mindesttrennungsdauer; Beginn der Frist des Getrenntlebens.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1982, 1073
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (2)

  • KG, 12.12.1979 - 3 WF 4333/79

    Eheähnliche Beziehung des Partners während der Ehe als "unzumutbare Härte"; …

    Auszug aus OLG Hamm, 01.10.1982 - 4 WF 453/82
    Deshalb ist für das Scheidungsbegehren der Antragstellerin, für das gemäß Art. 17 Abs. 3 EGBGB deutsches Recht gilt, § 1565 BGB in seinem gesamten Umfang einschließlich Absatz 2 dieser Vorschrift anzuwenden (OLG Hamm FamRZ 1980, 145; KG [3. FamS] NJW 1980, 1053; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 677).
  • KG, 23.01.1980 - 18 UF 2972/79

    Eheschließung; Eheliche Lebensgemeinschaft; Ehe; Scheidung

    Auszug aus OLG Hamm, 01.10.1982 - 4 WF 453/82
    Das verkennt das Kammergericht ([18. FamS] FamRZ 1980, 356), wenn es meint, bei einer von vornherein gescheiterten Ehe greife die Sperre des § 1565 Abs. 2 BGB nicht ein.
  • BGH, 23.03.2005 - XII ZB 13/05

    Vorschussansprüche volljähriger Kinder für die Kosten eines Rechtsstreits

    Der Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß sei Teil des allgemeinen Lebensbedarfs und deswegen von § 1610 Abs. 2 BGB erfaßt, was eine Analogie zu § 1360 a Abs. 4 BGB ausschließe (OLG Hamm FamRZ 1982, 1073; OLG Köln FamRZ 1986, 1031; OLG Hamburg FamRZ 1990, 1141; OLG München FamRZ 1991, 347;… Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 379;… Weinreich/Klein Kompaktkommentar Familienrecht § 1360 a Rdn. 29;… AnwK-BGB/Kaiser § 1360 a Rdn. 43;… wohl auch Luthin/ Schumacher Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 3054).
  • OLG Karlsruhe, 28.04.1986 - 2 WF 174/85

    Scheidung; Härteklausel; Trennungsfrist; Frist

    Es entspricht nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß auch für die Scheidung einer zu sachfremden Zwecken geschlossenen Fehlehe die Voraussetzungen gemäß §§ 1565 ff BGB vorliegen müssen (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 677; OLG Hamm FamRZ 1982, 1073; KG FamRZ 1985, 73; 1042;… Rolland, 1. Eherechtsreformgesetz 2. Aufl. § 1565 BGB Rdn. 21).

    Zu Recht hebt das Familiengericht darauf ab, daß auch bei einer von Anfang an gescheiterten Ehe, bei der keine Lebensgemeinschaft der Ehegatten zustande gekommen ist, die Bestimmung des § 1565 Abs. 2 BGB, der eine zusätzliche Scheidungsvoraussetzung enthält (vgl. Senatsbeschluß vom 1. März 1979 - 2 WF 201/78 - n.v.), erfüllt sein muß, bevor die Ehe geschieden werden kann (BGH FamRZ 1981, 127, 129 = BGHF 2, 331; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 677; OLG Hamm FamRZ 1980, 145; 1982, 1073; KG FamRZ 1985, 73; 1985, 1042).

    Wenn (wie hier) keine häusliche Gemeinschaft begründet worden ist, beginnt das Trennungsjahr mit dem Zeitpunkt, in dem der scheidungswillige Partner den Scheidungswillen kundtut (vgl. KG NJW 1982, 112; OLG Hamm FamRZ 1982, 1073); es reicht aus, daß einer der Ehegatten nach außen zu erkennen gibt, daß er an dem bisherigen Zustand nicht mehr festhalten möchte, sondern das bestehende Eheband lösen will (OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 677; KG FamRZ 1985, 73; 1985, 1042).

  • KG, 14.05.1985 - 17 WF 1544/85
    Deshalb besteht - abgesehen von der vereinzelt gebliebenen Entscheidung des 18. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Januar 1980 (FamRZ 1980, 356) - Einigkeit, daß auch bei einer von Anfang an gescheiterten Ehe, bei der keine Lebensgemeinschaft der Ehegatten zustande gekommen ist, die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB erfüllt sein müssen, bevor die Ehe geschieden werden kann (vgl. OLG Hamm FamRZ 1980, 145; 1982, 1073; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 677 mit zust. Anm. Bosch; KG NJW 1982, 112; 1985, 73 mit zust. Anm. Weismann und mwN).

    Im übrigen ist es auch nicht richtig, daß es bei der Schaffung des Gesetzes Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht gegeben habe: Schon seit jeher gab es Scheinehen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OLG Hamm FamRZ 1982, 1073 f).

    Bei dessen Berechnung kann im übrigen nicht ohne weiteres von dem Zeitpunkt der Eheschließung ausgegangen werden; es ist vielmehr erforderlich, daß der Wille, eine ehelichen Lebensgemeinschaft nicht aufnehmen zu wollen, nach außen hin in Erscheinung tritt (vgl. OLG Hamm FamRZ 1982, 1073, 1074; KG FamRZ 1985, 73, 74).

  • OLG Düsseldorf, 23.04.1986 - 2 WF 83/86

    Ehescheidungsprozeß; Prozeßkostenvorschußpflicht; Angemessener Unterhalt

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf ([12. ZS] FamRZ 1975, 45), das Oberlandesgericht Hamm (FamRZ 1982, 1073) und das Oberlandesgericht Bamberg (JurBüro 1984, 125) haben allerdings entschieden, daß Eltern ihren Kindern die Kosten eines Ehescheidungsverfahrens grundsätzlich vorschießen müssen.
  • OLG Hamburg, 02.08.1983 - 16 WF 57/83
    Die entsprechende Formulierung in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Oktober 1982 (FamRZ 1982, 1073) betrifft den Fall, daß der Scheidungsantrag bereits zwei Monate nach der Eheschließung eingereicht wurde.
  • OLG Karlsruhe, 02.01.1987 - 2 WF 142/86
    Für die Annahme eines Rechtsmißbrauchs (vgl. hierzu etwa OLG Hamm FamRZ 1982, 1073; OLG Köln FamRZ 1983, 637) besteht in dem vorliegenden Falle kein Anhaltspunkt.
  • OLG Hamm, 28.10.1986 - 4 UF 609/85
    Nach dem deutschen materiellen Heimatrecht der Antragsgegnerin ist auch eine nur zu dem Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis geschlossene Ehe eine wirksame Ehe (vgl. Senat FamRZ 1982, 1073; KG FamRZ 1985, 1042).
  • OLG Karlsruhe, 26.03.1985 - 18 WF 15/85
    Er hat sich auch nicht, wie von dem Oberlandesgericht Hamm in einem anderen Fall entschieden, völligem Nichtstun hingegeben (OLG Hamm FamRZ 1982, 1073), sondern er hat sich um eine wenn auch wenig erfolgversprechende Ausbildung bemüht.
  • OLG Köln, 02.12.1982 - 21 WF 196/82
    Dem steht auch nicht die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Oktober 1982 (FamRZ 1982, 1073) entgegen, auch wenn dort ausgeführt ist, die Rechtsverfolgung der Ehescheidung in dem Falle der Scheinehe sei mutwillig, weil das soziale Netz der Prozeßkostenhilfe nicht dazu geschaffen sei, einer Person, die rechtsmißbräuchlich eine sog. Scheinehe eingehe, bereits zwei Monate später die Loslösung von dieser rechtsmißbräuchlichen Eskapade zu finanzieren, denn dort ging es um die Frage, ob § 1565 Abs. 2 BGB auch auf sog. Scheinehen anzuwenden sei, was das Oberlandesgericht Hamm (…aaO) bejaht hat.
  • OLG Köln, 03.02.1983 - 25 WF 21/83
    Auch eine Fallkonstellation, wie sie in der von dem Familiengericht L. zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 1982, 1073) gegeben war, kann nach den Familienverhältnissen einer Partei eine zweifelsfreie konkrete Möglichkeit zu der Finanzierung des Rechtsstreits durch Einsatz eigener Arbeitskraft eröffnen: In Fällen, in denen eine volljährige, nicht in Ausbildung befindliche gesunde Partei von ihrer Familie voll versorgt wird, bedarf diese nicht eines aufgrund der Tabelle zu gewährleistenden Sockelbetrages zu der Sicherung ihrer eigenen Lebensgrundlage.
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