Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 17.07.2001 - 20 W 527/2000, 20 W 527/00 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Judicialis
BGB § 242; ; BGB § 196 Abs. 1 Ziffer 7; ; BGB § 198 Satz 1; ; BGB § 1836 Abs. 2 S. 1 a. F.; ; BGB § 204; ; FGG § 13 a Abs. 1 S. 1; ; KostO § 131 Abs. 2; ; KostO § 30 Abs. 1
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Betreuervergütung, Verjährung der nach alter Rechtslage entstandenen Ansprüche
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vergütung des Betreuers - Einwand unzulässiger Rechtsausübung gegenüber Verjährungseinwand
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Betreuer; Staatskasse; Einwand unzulässiger Rechtsausübung; Anspruch auf Aufwandsentschädigung; Vergütungsanspruch; Verjährungseinwand
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Kirchhain - 9 XVII 60/94
- LG Marburg - 3 T 141/00
- OLG Frankfurt, 17.07.2001 - 20 W 527/2000, 20 W 527/00
Papierfundstellen
- FamRZ 2002, 1510
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- BGH, 21.01.1988 - IX ZR 65/87
Unzulässige Rechtsausübung durch Erhebung der Verjährungseinrede durch einen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 17.07.2001 - 20 W 527/00
Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Zweck der Verjährungsregelungen die Anlegung strenger Maßstäbe erfordert und den Einwand unzulässiger Rechtsausübung nur gegenüber einem wirklich groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen lässt (vgl. BGH NJW 1988, 2245). - BayObLG, 09.10.1998 - 3Z BR 235/98
Rechtsanwalt als Berufsbetreuer
Auszug aus OLG Frankfurt, 17.07.2001 - 20 W 527/00
Da für den Berufsbetreuer durch die gesetzliche Regelung des § 1836 Abs. 2 S.1 BGB a. F. klargestellt war, dass dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch bereits mit der jeweiligen Tätigkeit entsteht und lediglich dessen Höhe durch die Bewilligung festgelegt wird ( vgl. hierzu BayObLGZ 1989, 169, 172 und BayObLG NJW-RR 1999, 517), verjähren die Ansprüche des Berufsbetreuers grundsätzlich jeweils zwei Jahre nach Schluss des Kalenderjahres, in welchem sie erbracht wurden, soweit sie sich gegen die Staatskasse richten, da insoweit eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 BGB nicht in Betracht kommen kann. - BayObLG, 23.11.1995 - 3Z BR 296/95
Anspruch des Berufsbetreuers auf Vergütung
Auszug aus OLG Frankfurt, 17.07.2001 - 20 W 527/00
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach der alten Rechtslage der Zeitpunkt der Entstehung des Vergütungsanspruches des Berufsbetreuers ebenso wie die Frage der Verjährung in Literatur und Rechtsprechung umstritten war (… vgl.Damrau/Zimmermann, Vormundschaft und Betreuung, 2. Aufl., § 1836 BGB Rn. 13;… Bienwald, Betreuungsrecht, 2. Aufl., § 1836a Rn. 22; BayObLG FamRZ 1996, 372 und BayObLGZ 1995, 395). - BGH, 06.02.1964 - VII ZR 99/62
Architekten - Verjährung v. Ansprüchen wg. mangelhaften Architektenwerks
Auszug aus OLG Frankfurt, 17.07.2001 - 20 W 527/00
Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Berufung auf eine nach neuerer Rechtsprechung eingreifende kurze Verjährungsfrist auch dann nicht rechtsmissbräuchlich sein muss, wenn früher von der Rechtsprechung eine lange Verjährung angenommen wurde (… vgl. MünchKomm/Grothe, a.a.O., Rn. 18; BGH NJW 1964, 1022). - BayObLG, 24.05.1989 - BReg. 3 Z 25/89
Anordnung einer Pflegschaft; Antrag auf Bewilligung einer Vergütung für die …
Auszug aus OLG Frankfurt, 17.07.2001 - 20 W 527/00
Da für den Berufsbetreuer durch die gesetzliche Regelung des § 1836 Abs. 2 S.1 BGB a. F. klargestellt war, dass dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch bereits mit der jeweiligen Tätigkeit entsteht und lediglich dessen Höhe durch die Bewilligung festgelegt wird ( vgl. hierzu BayObLGZ 1989, 169, 172 und BayObLG NJW-RR 1999, 517), verjähren die Ansprüche des Berufsbetreuers grundsätzlich jeweils zwei Jahre nach Schluss des Kalenderjahres, in welchem sie erbracht wurden, soweit sie sich gegen die Staatskasse richten, da insoweit eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 BGB nicht in Betracht kommen kann.
- OLG Köln, 16.07.2004 - 16 Wx 75/04
Verjährung des Anspruchs auf Nachvergütung der Mehrwertsteuer durch …
Während der Senat bei einem Aufwendungsersatzanspruch eines ehrenamtlichen Betreuers eine 30-jährige Verjährungsfrist angenommen hatte (FamRZ 2001, 251 = NJWE-FER 2001), wurde auf Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche eines Berufsbetreuers von der h. M. die Vorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 7 BGB a. F. angewandt, da ein Berufsbetreuer gewerbsmäßig die Besorgung fremder Geschäfte betreibe, mit der Folge, dass Ansprüche nach 2 Jahren verjährten (…vgl. BayObLG a. a. O.; OLG Frankfurt Frankfurt FamRZ 2002, 1510 = OLGReport 2001, 250 jeweils mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand).Das OLG Frankfurt hat zwar entschieden, dass Ansprüche eines Berufsbetreuers gegen die Staatskasse grundsätzlich jeweils zwei Jahre nach Schluss des Kalenderjahres, in welchem sie erbracht wurden, verjähren (OLG Frankfurt FamRZ 2002, 1510 = OLGReport 2001, 250).
- OLG Frankfurt, 11.06.2008 - 20 W 178/08
Betreuervergütung: Versagung einer Vergütung gegenüber einem Betreuungsvereins …
Zutreffend hat das Landgericht jedoch zugleich darauf abgestellt, dass im vorliegenden Falle der auch im Recht der Betreuervergütung anzuwendende allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. hierzu insbesondere Senatsbeschlüsse vom 09.07.2001 - 20 W 522/00 = FGPrax 2001, 205 und vom 17.07.2001 - 20 W 527/00 = FamRZ 2002, 1510 sowie zuletzt Beschluss vom 29. Mai 2008 - 20 W 339/05 - noch nicht veröffentlicht) eine Versagung der Betreuervergütung nicht zulässt, da das Vormundschaftsgericht die von der für den Fall der Verhinderung bestellten Betreuerin fortgesetzt entfaltete Tätigkeit nach dem ihm mitgeteilten Tod des ursprünglich bestellten Betreuers ausdrücklich gebilligt und durch den von dem Vormundschaftsrichter erteilten unzutreffenden Hinweis auf die Rechtslage sowie die seitens des Gerichtes beabsichtigte weitere Verfahrensweise maßgeblich hervorgerufen hat . - OLG Frankfurt, 01.12.2003 - 1 WF 41/03 Anders als nach früherem Recht (auf dem die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17.07.2001, FamRZ 2002 S. 1510, basiert) ist die Frist somit nicht nur auf Einwendungen hin zu beachten.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".