Rechtsprechung
| BVerfG, 07.02.2002 - 1 BvR 745/99 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
- Judicialis
BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BGB § 1618; ; BGB § 1355 Abs. 2; ; BGB § 1618 Satz 2; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1
- Wolters Kluwer
Namensbestimmung - Namensgebung - Doppelname - Doppelname des Kindes - Verfassungsbeschwerde
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1355 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1
Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Ehe-Doppelnamen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Ehedoppelnamen sind ausgeschlossen
Besprechungen u.ä.
- standesbeamte-bayern.de
(Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Die Namensführung in der Ehe im Wandel der obergerichtlichen Rechtsprechung (Reinhold Vogt)
Sonstiges
- Deutscher Bundestag
(Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- AG Wiesbaden, 14.11.1997 - 41 UR III 144/97
- LG Wiesbaden, 11.12.1997 - 4 T 836/97
- OLG Frankfurt, 30.03.1999 - 20 W 20/98
- BVerfG, 07.02.2002 - 1 BvR 745/99
Papierfundstellen
- FamRZ 2002, 530
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96
Ausschluß vom Doppelnamen
Auszug aus BVerfG, 07.02.2002 - 1 BvR 745/99
Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Ausgestaltung des Familiennamensrechts in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Wahl eines aus den Namen der Ehegatten gebildeten Doppelnamens als Ehenamen mit § 1355 Abs. 2 BGB ausgeschlossen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 -, Umdruck S. 22 ff.).
- VGH Bayern, 22.06.2016 - 5 BV 15.1819
Kein familienrechtlich unzulässiger Ehedoppelnamen über Namensänderung
Die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für einen Ausschluss von Ehe- bzw. Familiendoppelnamen, die von einem früheren Gesetzentwurf zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14.8.1992, BT-Drs. 12/3163 S. 4) bewusst abweicht, hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach verfassungsrechtlich gebilligt (BVerfG, U. v. 30.1.2002 - 1 BvL 23/96 - BVerfGE 104, 373/388; B. v. 7.2.2002 - 1 BvR 745/99 - FamRZ 2002, 530; vgl. auch BVerfG, U. v. 5.5.2009 - 1 BvR 1155/03 - BVerfGE 123, 90/103). - VG München, 22.04.2015 - M 7 K 14.2850
Änderung eine Sammel-Ehenamens
Das Bundesverfassungsgericht habe darüber hinaus im Nichtannahmebeschluss vom 7. Februar 2002 (Az.: 1 BvR 745/99) entschieden, dass keine Grundrechtsverletzungen durch den Ausschluss der Möglichkeit von Ehegatten, einen aus den Geburtsnamen von Frau und Mann zusammengesetzten Doppelnamen als Ehenamen zu führen, zu besorgen seien.
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