Rechtsprechung
| OLG München, 28.05.2009 - 31 Wx 43/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Personenstandsverfahren: Transliteration eines in einem griechischen Personalausweis/Reisepass enthaltenen Namens in lateinische Schriftzeichen; Berichtigung eines bereits berichtigten Namenseintrags
- Judicialis
PStG § 47; ; PStG § 48; ; DA § 49; ; NamÜbK § 2; ; NamÜbK § 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Übernahme der in einem griechischen Ausweis enthaltenen Schreibweise des Namens in den deutschen Personenstandseintrag
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- iprspr.mpipriv.de (Auszüge)
EGBGB Art. 5; EGBGB Art. 10; FGG § 21; FGG § 27; FGG § 29; NamÜbk Art. 2; NamÜbk Art. 3; PStG § 47; PStG §§ 47 f.; PStG § 51; PStG § 53; PStG-VwV § 49; PStV § 2; PStV § 15; ZPO § 546
Freiwillige Gerichtsbarkeit --> Namens- und familienrechtliche Sachen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Übernahme der in einem griechischen Ausweis enthaltenen Schreibweise des Namens in den deutschen Personenstandseintrag
Verfahrensgang
- AG München - 721 UR III 71/08
- LG München I, 12.02.2009 - 16 T 20163/08
- OLG München, 28.05.2009 - 31 Wx 43/09
Papierfundstellen
- FamRZ 2010, 75
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (9)
- OLG Stuttgart, 29.11.2004 - 8 W 414/04
Personenstandsverfahren auf Berichtigung eines griechischen Familiennamens im …
Auszug aus OLG München, 28.05.2009 - 31 Wx 43/09
Ein ausländischer amtlicher Ausweis ist eine solche "andere" Urkunde i.S.v. Art. 2 Abs. 1 NamÜbK (BGH FamRZ 1994, 225; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77;… vgl. aber zur Unterscheidung zwischen Schreibweise und Wortlaut eines Namens OLG Hamm StAZ 2005, 262 und Staudinger/Hepting Art. 10 EGBGB Rn. 59).Ein berichtigungsfähiger unrichtiger Namenseintrag liegt jedoch nach inzwischen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung auch dann vor, wenn die gewählte Transliteration zum Zeitpunkt der Eintragung dem damaligen Erkenntnisstand entsprach, der aktuelle amtliche ausländische Ausweis aber eine andere lateinische Schreibweise des Namens enthält (vgl. OLG Köln StAZ 2006, 107; OLG Hamm StAZ 2006, 166 und StAZ 2002, 124; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77; KG Berlin StAZ 2000, 216).
Da es dem ausländischen Staat nicht verwehrt werden kann, die lateinische Schreibweise der Namen seiner Staatsangehörigen zu ändern, ist die im aktuellen ausländischen amtlichen Ausweis gewählte Transliteration infolge der Bindungswirkung des Art. 2 Abs. 1 NamÜbK vom deutschen Standesbeamten als die richtige Schreibweise anzusehen (vgl. auch § 49 Abs. 2 Satz 3 DA); damit sind aber hiervon abweichende frühere Einträge unrichtig i.S.v. § 47 PStG und zu berichtigen (…vgl. auch Staudinger/Hepting Art. 10 EGBGB Rn. 58), soweit ein entsprechender Antrag gestellt wird (BGH NJW 1991, 1417; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77).
Die Schreibweise in der Zone für das automatische Lesen ist jedoch schon deswegen keinesfalls verbindlich, weil dort die Übertragung aus der griechischen in die lateinische Schrift automatisiert mit Hilfe eines Computerprogramms vorgenommen wird, welches offensichtlich nicht den selben Übertragungsregeln folgt wie sie von den griechischen Passbeamten angewendet werden, denn selbst in dem 2004 gültigen Pass war der Vorname des Beteiligten zu 1 - außer in der maschinell erstellten Zeile - mit "Vasilios" und nicht mit "Vasileios" transliteriert worden (vgl. auch OLG Stuttgart StAZ 2005, 77).
- KG, 04.04.2000 - 1 W 8107/99
Auszug aus OLG München, 28.05.2009 - 31 Wx 43/09
Ein berichtigungsfähiger unrichtiger Namenseintrag liegt jedoch nach inzwischen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung auch dann vor, wenn die gewählte Transliteration zum Zeitpunkt der Eintragung dem damaligen Erkenntnisstand entsprach, der aktuelle amtliche ausländische Ausweis aber eine andere lateinische Schreibweise des Namens enthält (vgl. OLG Köln StAZ 2006, 107; OLG Hamm StAZ 2006, 166 und StAZ 2002, 124; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77; KG Berlin StAZ 2000, 216).e) Es kann für den hier zu entscheidenden Fall dahinstehen, ob immer wieder eine Berichtigung gem. § 47 PStG vorzunehmen ist, wenn die lateinische Schreibweise eines Namens im aktuellen ausländischen Ausweis von derjenigen eines früheren abweicht (so wohl KG Berlin StAZ 2000, 216), was in der Praxis ohnehin nicht sehr häufig vorkommen wird; denn alle früheren griechischen Ausweise des Beteiligten zu 1, mit Ausnahme des Passes, der der Änderung aus dem Jahre 2004 zugrunde lag, wiesen jeweils ausschließlich die Transliteration "Vasilios" auf.
- BGH, 27.10.1993 - XII ZB 91/93
Begriff der anderen Urkunde
Auszug aus OLG München, 28.05.2009 - 31 Wx 43/09
Ein ausländischer amtlicher Ausweis ist eine solche "andere" Urkunde i.S.v. Art. 2 Abs. 1 NamÜbK (BGH FamRZ 1994, 225; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77;… vgl. aber zur Unterscheidung zwischen Schreibweise und Wortlaut eines Namens OLG Hamm StAZ 2005, 262 und Staudinger/Hepting Art. 10 EGBGB Rn. 59).
- OLG Hamm, 10.05.2005 - 15 W 114/05
Unrichtigkeit der Wiedergabe des Familiennamens einer griechischen …
Auszug aus OLG München, 28.05.2009 - 31 Wx 43/09
Ein ausländischer amtlicher Ausweis ist eine solche "andere" Urkunde i.S.v. Art. 2 Abs. 1 NamÜbK (BGH FamRZ 1994, 225; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77; vgl. aber zur Unterscheidung zwischen Schreibweise und Wortlaut eines Namens OLG Hamm StAZ 2005, 262 und Staudinger/Hepting Art. 10 EGBGB Rn. 59). - OLG Köln, 06.01.2006 - 16 Wx 217/05
Nachweis der Unrichtigkeit der Schreibweise eines Namens in einer ausländischen …
Auszug aus OLG München, 28.05.2009 - 31 Wx 43/09
Ein berichtigungsfähiger unrichtiger Namenseintrag liegt jedoch nach inzwischen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung auch dann vor, wenn die gewählte Transliteration zum Zeitpunkt der Eintragung dem damaligen Erkenntnisstand entsprach, der aktuelle amtliche ausländische Ausweis aber eine andere lateinische Schreibweise des Namens enthält (vgl. OLG Köln StAZ 2006, 107; OLG Hamm StAZ 2006, 166 und StAZ 2002, 124; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77; KG Berlin StAZ 2000, 216). - BGH, 14.11.1990 - XII ZB 26/89
Bestimmung des Familiennamens eines aus der Ehe eines Ausländers mit einer …
Auszug aus OLG München, 28.05.2009 - 31 Wx 43/09
Da es dem ausländischen Staat nicht verwehrt werden kann, die lateinische Schreibweise der Namen seiner Staatsangehörigen zu ändern, ist die im aktuellen ausländischen amtlichen Ausweis gewählte Transliteration infolge der Bindungswirkung des Art. 2 Abs. 1 NamÜbK vom deutschen Standesbeamten als die richtige Schreibweise anzusehen (vgl. auch § 49 Abs. 2 Satz 3 DA); damit sind aber hiervon abweichende frühere Einträge unrichtig i.S.v. § 47 PStG und zu berichtigen (…vgl. auch Staudinger/Hepting Art. 10 EGBGB Rn. 58), soweit ein entsprechender Antrag gestellt wird (BGH NJW 1991, 1417; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77). - OLG Hamm, 02.02.2006 - 15 W 303/05
Anordnung der Berichtigung des Heiratsbuches
Auszug aus OLG München, 28.05.2009 - 31 Wx 43/09
Ein berichtigungsfähiger unrichtiger Namenseintrag liegt jedoch nach inzwischen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung auch dann vor, wenn die gewählte Transliteration zum Zeitpunkt der Eintragung dem damaligen Erkenntnisstand entsprach, der aktuelle amtliche ausländische Ausweis aber eine andere lateinische Schreibweise des Namens enthält (vgl. OLG Köln StAZ 2006, 107; OLG Hamm StAZ 2006, 166 und StAZ 2002, 124; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77; KG Berlin StAZ 2000, 216). - OLG Hamm, 06.11.2001 - 15 W 217/01
Antrag auf Berichtigung der Schreibweise des Familiennamens der Eltern und des …
Auszug aus OLG München, 28.05.2009 - 31 Wx 43/09
Ein berichtigungsfähiger unrichtiger Namenseintrag liegt jedoch nach inzwischen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung auch dann vor, wenn die gewählte Transliteration zum Zeitpunkt der Eintragung dem damaligen Erkenntnisstand entsprach, der aktuelle amtliche ausländische Ausweis aber eine andere lateinische Schreibweise des Namens enthält (vgl. OLG Köln StAZ 2006, 107; OLG Hamm StAZ 2006, 166 und StAZ 2002, 124; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77; KG Berlin StAZ 2000, 216). - OLG Hamm, 02.10.1987 - 15 W 342/85
- OLG München, 25.06.2026 - 31 Wx 173/24
Personenstandsberichtigung, Namensschreibweise, Transliteration, Ausländische …
Rn. 20 Eine solche Anordnung zur Berichtigung setzt grundsätzlich das Vorliegen einer der Berichtigung zugänglichen, von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit voraus (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg…, Beschluss vom 18. April 2018 - 2 W 21/18 -, juris, Rn. 16 m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 31 Wx 043/09 -, juris, Rn. 13 ff.).Rn. 21 Bei Vorlage hiervon abweichender ausländischer Urkunden (hier zuletzt einen Reisepass vom 24.09.2024 Nr. … und ein Identitätskarte vom 23.09.2024 Nr. … in Kopie) begründet dabei die jeweils letzte Urkunde die Annahme einer Unrichtigkeit, die zu berichtigen ist, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die auf eine Namensänderung schließen lassen (vgl. ausführlich Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg…, Beschluss vom 28. April 2014 - 2 W 11/11 -, juris, Rn. 14 ff.; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg…, Beschluss vom 18. April 2018 - 2 W 21/18 -, juris, Rn. 16 m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 31 Wx 043/09 -, juris, Rn. 13 ff.).
Ein berichtigungsfähiger unrichtiger Namenseintrag liegt nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung auch dann vor, wenn die gewählte Transliteration zum Zeitpunkt der Eintragung dem damaligen Erkenntnisstand entsprach, der aktuelle amtliche ausländische Ausweis aber eine andere lateinische Schreibweise des Namens enthält (vgl. OLG München, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 31 Wx 043/09 -, juris, Rn. 13 ff. m.w.N.; ausführlich Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg…, Beschluss vom 28. April 2014 - 2 W 11/11 -, juris, Rn. 14 ff.).
Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Angaben in der Zone für maschinenlesbare Angaben für die Namensführung nicht verbindlich ist und abweichen kann (vgl. OLG Stuttgart…, Beschluss vom 29. November 2004 - 8 W 414/04 -, juris, Rn. 6; OLG München, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 31 Wx 043/09 -, juris, Rn. 14).
Rn. 24 Da es dem ausländischen Staat nicht verwehrt werden kann, die lateinische Schreibweise der Namen seiner Staatsangehörigen zu ändern (vgl. grundlegend hierzu bereits BGH…, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 91/93 -, juris, Rn. 28), ist die im aktuellen ausländischen amtlichen Ausweis gewählte Transliteration infolge der Bindungswirkung des Art. 2 Abs. 1 Berner CIEC-Übereinkommen Nr. 14 über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern (NamÜbk) vom 13. September 1973 (BGBl. 1976 II S. 1474) vom deutschen Standesbeamten als die richtige Schreibweise anzusehen (vgl. auch A 1.1.2 und A 1.1.3 PStG-VwV); damit sind aber hiervon abweichende frühere Einträge unrichtig i.S.v. § 47 PStG und zu berichtigen (vgl. OLG München, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 31 Wx 043/09 -, juris, Rn. 13 ff. m.w.N.), soweit ein entsprechender Antrag gestellt wird (vgl. OLG München, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 31 Wx 043/09 -, juris, Rn. 13 ff. m.w.N.).
- OLG Düsseldorf, 21.12.2012 - 3 Wx 205/11
Gerichtliche Berichtigung von Personenstandseinträgen
Dass die Führung des deutschen Personenstandsregisters regelnde Recht ist als Verfahrensrecht nach dem lex-fori-Grundsatz das deutsche Recht (OLG München FamRZ 2010, S. 75 f. m.w.Nachw.).Rn. 26 Gegenstand eines Berichtigungsverfahrens nach § 48 PStG kann auch die "Schreibweise" von Namen im Sinne einer vorgenommenen Transliteration oder Transkription sein (OLG München FamRZ 2010, S. 75 f. m.w.Nachw.).
ISO-Transliterationsnormen gibt es unter anderem für die arabische Schrift (ISO 233 OLG München FamRZ 2010, S. 75 f.;… Staudinger-Hepting a.a.O., Rdnr. 53 Ludwig StAZ 1993, 301, 302).
Des Weiteren setzt eine Anweisung zur Berichtigung nach § 48 PStG grundsätzlich das Vorliegen einer von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit voraus, so dass zweifelhaft erscheinen könnte, ob ein berichtigungsfähiger unrichtiger Namenseintrag auch dann gegeben ist, wenn die gewählte Transliteration zum Zeitpunkt der Eintragung dem damaligen Erkenntnisstand entsprach und sich dies lediglich nachträglich - sei es aus tatsächlichen, sei es aus rechtlichen Gründen - geändert hat (dazu: OLG München FamRZ 2010, S. 75 f.;… OLG Köln a.a.O.).
- OLG Nürnberg, 31.03.2015 - 11 W 2502/14
Personenstandssache auf Berichtigung der Namensangabe im Geburtseintrag für ein …
Auf die Frage, wann die ausländische Urkunde ausgestellt oder vorgelegt worden ist, kommt es nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht an (OLG Hamburg a. a, O.; OLG München FamRZ 2010, 75; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77; OLG Hamm StAZ 2006, 166 und 2002, 124; KG StAZ 2000, 216; OLG Frankfurt, StAZ 1996, 330; LG Hagen, StAZ 2006, 166;… Staudinger/ Reinhard Hepting/ Rainer Hausmann, a. a. O. Rn 61).
- OLG Hamburg, 18.04.2018 - 2 W 21/18
Personenstandssache: Berichtigung der Schreibweise eines griechischen …
Rn. 16 Eine solche Anordnung zur Berichtigung setzt grundsätzlich das Vorliegen einer der Berichtigung zugänglichen, von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit voraus (OLG Düsseldorf vom 21.12.12, Az. 3 Wx 205/11, nach juris Rz.25; vom 18.5.12, Az. 3 Wx 73/12, nach juris Rz.10; OLG Köln vom 15.2.12, Az. 16 Wx 17/11, nach juris Rz.7; OLG München, FamRZ 2010, 75).Es kann dem griechischen Staat nicht verwehrt sein, den Namen seiner Staatsangehörigen in der von ihm für richtig gehaltenen Schreibweise in lateinischer Schrift im Reisepass wiederzugeben; eine Abweichung von den Transliterationsregeln berührt die Maßgeblichkeit der Passeintragung als "andere Urkunde" im Sinne des NamÜbK nicht (BGH, FamRZ 1994, 225 ff.; OLG München, FamRZ 2010, 75 f. ).
- OLG Hamburg, 28.04.2014 - 2 W 11/11
Personenstandsverfahren: Anwendbares Recht bei Überführung eines Namens in …
Dass der Reisepass erst nach der ersten Beurkundung ausgestellt wurde, steht einer auf seinen Inhalt gestützten Berichtigung des Registereintrages nicht entgegen (OLG München, FamRZ 2010, 75; OLG Stuttgart, StAZ 2005, 77; OLG Hamm, StAZ 2002, 124 und 2006, 166; KG StAZ 2000, 216). - AG Hamburg, 12.12.2017 - 60 III 100/16
Personenstandssache: Berichtigung der Schreibweise eines griechischen …
Auf die Frage, wann die ausländische Urkunde ausgestellt oder vorgelegt worden ist, kommt es nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht an ( OLG Hamburg FamRZ 2014, 1554 ; OLG München FamRZ 2010, 75; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77; OLG Hamm StAZ 2006, 166 und 2002, 124; KG StAZ 2000, 216; OLG Frankfurt, StAZ 1996, 330; LG Hagen, StAZ 2006, 166;… Staudinger/Reinhard Hepting/Rainer Hausmann, a. a. O. Rn 61). - OLG Hamburg, 09.05.2018 - 2 W 29/18
Anspruch auf Berichtigung im Personenstandsregister bei Transliteration eines …
Eine Abweichung von den Transliterationsregeln berührt die Maßgeblichkeit der Passeintragung als "andere Urkunde" im Sinne des NamÜbk nicht (BGH, FamRZ 1994, 225; OLG München, FamRZ 2010, 75 f). - AG München, 12.07.2011 - 721 UR III 103/11
Personenstandsrecht: Änderung der russischen Namensschreibweise des Namens der …
Rn. 3 Das Standesamt München hat Zweifel, ob es die geänderte Namensschreibweise entsprechend dem Antrag der Ehefrau als Folgebeurkundung eintragen kann oder ob aufgrund der Entscheidung des OLG München vom 28.05.2009, Az. 31 Wx 043/09, eine gerichtliche Berichtigung des Familienbucheintrags erforderlich ist.
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