Personenstandsgesetz
| Kapitel 8 - Berichtigungen und gerichtliches Verfahren (§§ 46 - 53) |
| Abschnitt 1 - Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts (§§ 46 - 47) |
(1) 1In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. 2Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen
3Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt festgestellt wird durch
4Eintragungen auf Grund einer Anerkennung, die nach § 1594 Absatz 5 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht wirksam war, sind zu berichtigen, wenn die Vaterschaft des anderen Mannes durch Gerichtsbeschluss festgestellt wird.
(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen
(3) 1Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. 2Eine Anhörung unterbleibt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2.
(4) 1Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. 2Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. 3Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung vom 29.03.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2026 | Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung | 29.03.2026 | |
| 01.11.2022 | 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG) | 19.10.2022 | |
| 07.04.2021 | Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz - RegMoG) | 28.03.2021 | |
| 22.12.2018 | Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts | 18.12.2018 | |
| 01.11.2013 | Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG) | 07.05.2013 | |
| 01.01.2009 | Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG) | 11.12.2008 |
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Rechtsprechung zu § 47 PStG
188 Entscheidungen zu § 47 PStG in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 23.11.2023 - 11 Wx 1952/23
Voraussetzungen für die Berichtigung eines Hinweises auf Identitätszweifel im ...
- AG Münster, 14.04.2021 - 22 III 34/20
Verfassungswidrigkeit; Variante der Geschlechtsentwicklung; Personeneintrag
- OLG München, 31.08.2023 - 31 Wx 77/23
Berichtigung des Personenstandsregisters bei abgeschlossenem Eintrag des ...
- OLG München, 29.07.2021 - 31 Wx 229/18
Zur Berichtigung eines abgeschlossenen Registereintrags in Personenstandssachen
- OLG Karlsruhe, 04.09.2024 - 19 W 28/24
Voraussetzungen der Streichung einschränkender Vermerke in der Geburtsurkunde
- AG Weiden/Oberpfalz, 18.07.2022 - UR III 11/22
Berichtigung eines Eheregistereintrags
- OLG Nürnberg, 23.09.2024 - 11 Wx 1028/24
Personenstandsregister, Berichtigungskompetenz, Standesamtliche Namensführung, ...
Zum selben Verfahren:
- AG Nürnberg, 22.03.2024 - III 93/23
Personenstandsregister, Berichtigungskompetenz, Identitätsnachweis, Nationalpass, ...
- AG Nürnberg, 10.05.2024 - III 93/23
Personenstandsregister, Berichtigung, Geburteneintrag, Identitätsnachweis, ...
- AG Nürnberg, 22.03.2024 - III 93/23
Querverweise
Auf § 47 PStG verweisen folgende Vorschriften:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Führung der Personenstandsregister
- § 3 (Personenstandsregister)
- Berichtigungen und gerichtliches Verfahren
- Gerichtliches Verfahren
- § 48 (Berichtigung auf Anordnung des Gerichts)