Rechtsprechung
| OLG Naumburg, 02.08.2012 - 8 UF 102/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 1603 Abs 2 S 3 BGB, § 1606 Abs 3 S 1 BGB
Kindesunterhalt: Voraussetzungen für die Freistellung des nicht betreuenden Elternteils von der Haftung für den Barunterhalt - Deutsches Notarinstitut
BGB § 1603 Abs. 2
Erheblicher Einkommensunterschied kann Freistellung des nicht betreuenden Elternteils von Barunterhaltsverpflichtung begründen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1603 Abs. 2 S. 3
Voraussetzungen der Befreiung des nichtbetreuenden Elternteils von der Leistung zum barunterhalt - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Freistellung von Barunterhaltsverpflichtung nur bei erheblichen Einkommensunterschieden
- anwalt.de (Kurzinformation)
Muss auch Kindesunterhalt bezahlt werden, wenn der betreuende Elternteil deutlich mehr verdient?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Voraussetzungen der Befreiung des nichtbetreuenden Elternteils von der Leistung zum Barunterhalt
Verfahrensgang
- AG Weißenfels, 21.02.2012 - 5 F 416/11
- OLG Naumburg, 02.08.2012 - 8 UF 102/12
Papierfundstellen
- FamRZ 2013, 796
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BGH, 22.12.1982 - IVb ZR 320/81
Recht des Unterhaltspflichtigen auf Beendigung der Erwerbstätigkeit und Aufnahme …
Auszug aus OLG Naumburg, 02.08.2012 - 8 UF 102/12
Im Übrigen ist Folgendes zu beachten: Zwar hat ein Unterhaltspflichtiger grundsätzlich kein Recht, aus beruflichen Gründen einen gut bezahlten Arbeitsplatz aufzugeben, welcher seiner Familie eine auskömmliche Lebensgrundlage bietet, und die Familie der Hilfe Dritter oder der Sozialhilfe zu überantworten; er muss sich unterhaltsrechtlich weiterhin als leistungsfähig behandeln lassen, wenn er ohne zureichenden Grund seinen Arbeitsplatz aufgibt, denn gegenüber der höherwertigen, aus Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes folgenden unterhaltsrechtlichen Verantwortung für die Familie muss das Recht des Unterhaltspflichtigen auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und Berufswahl zurücktreten (BGH, FamRZ 1983, 140 f.).Die ehelichen Kinder müssen sich daher die Vereinbarung innerhalb der Schicksalsgemeinschaft der Familie entgegenhalten lassen, zumal der Antragsgegner, als er seinen damaligen Arbeitsplatz aufgab, davon ausgehen durfte, dass der Unterhalt seiner Familienmitglieder sichergestellt war, so dass ihm unterhaltsrechtlich kein leichtfertiges Verhalten angelastet werden kann (vgl. zum Ganzen Wendl/Dose a.a.O., § 1 Rn 767 unter Bezugnahme auf BGH, FamRZ 1983, 140, 141 m.w.N.).
- BGH, 03.12.2008 - XII ZR 182/06
Familienrecht - Zurechnung fiktiver Einkünfte
Auszug aus OLG Naumburg, 02.08.2012 - 8 UF 102/12
Infolgedessen müsse er nicht nur (unter Berücksichtigung des Arbeitszeitgesetzes) bis zu 48 Stunden wöchentlich einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen oder zusätzlich zu seiner Vollerwerbstätigkeit eine Nebenerwerbstätigkeit - wie Taxifahren, Kellnern, Zeitungaustragen usw., auch an Wochenenden (…vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 71. Auflage, § 1603 Rn 41 f. m.w.N.) - aufnehmen (vgl. BGH, Urt. v. 03.12.08 - XII ZR 182/06;… ferner Palandt/Brudermüller a.a.O., § 1603 Rn 32, 42 m.N.), sondern ihn treffe unterhaltsrechtlich auch die Obliegenheit, Möglichkeiten zur Verringerung seiner Steuerlast (insbesondere Wechsel in eine günstigere Lohnsteuerklasse) auszuschöpfen (…vgl. Palandt/Brudermüller a.a.O., § 1603 Rn 40 m.w.N.). - BGH, 15.12.1993 - XII ZR 172/92
Unterhaltspflicht eines in einer Umschulungsmaßnahme befindlichen, im …
Auszug aus OLG Naumburg, 02.08.2012 - 8 UF 102/12
Rn. 17 Das Familiengericht hat dem Antragsgegner zu Recht entgegengehalten, dass sich seine Leistungsfähigkeit angesichts der ihn gegenüber seinen beiden minderjährigen Kindern treffenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit, nach der er zur Deckung des Unterhaltsbedarfs seiner minderjährigen Kinder "alle verfügbaren Mittel" einzusetzen hat (§ 1603 Abs. 2 BGB), nicht nur nach seinen tatsächlichen Einkünften, sondern nach den ihm zumutbaren Einkünften bemisst (vgl. BGH, NJW 1994, 1002 ff. m.w.N.).
- BVerfG, 29.12.2005 - 1 BvR 2076/03
Umfang der Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern; Aufnahme einer …
Auszug aus OLG Naumburg, 02.08.2012 - 8 UF 102/12
Eine andere rechtliche Wertung ließe sich auch schwerlich mit den - auch im Rahmen von § 1603 Abs. 2 BGB zu berücksichtigenden - persönlichen Bindungen des Antragsgegners zu seinen beiden Kindern, insbesondere mit seinem Umgangsrecht, vereinbaren, zumal bei den Zumutbarkeitserwägungen auch entstehende Kosten der Ausübung des Umgangs sowie Umzugskosten Beachtung finden müssen (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage, § 1 Rn 738 unter Bezugnahme auf BVerfG, FamRZ 2006, 469, 470). - OLG Schleswig, 12.03.2007 - 15 UF 99/06
Erwerbsobliegenheit einer drei Kindern unterhaltspflichtigen Frau
Auszug aus OLG Naumburg, 02.08.2012 - 8 UF 102/12
Denn es kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass ein neuer Arbeitsplatz genauso sicher wie sein jetziger ist, selbst wenn er besser vergütet wird; das Risiko, den neuen Arbeitsplatz nach einer Probezeit wieder zu verlieren, dürfte überwiegen, so dass, falls ihm keine Aufstockung des jetzigen sicheren Arbeitsplatzes auf 48 Wochenarbeitsstunden angesonnen werden kann, weil eine solche Möglichkeit für ihn nicht besteht, nur eine Nebenerwerbsobliegenheit angenommen werden kann (vgl. Palandt/Brudermüller a.a.O., § 1361 Rn 13 unter Bezugnahme auf OLG Schleswig, OLG-Report 2007, 325 ff. [zu § 1603 Abs. 2 BGB], wonach an die [gesteigerte] Erwerbsobliegenheit keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen). - OLG Naumburg, 12.06.1996 - 8 UF 23/96
Absetzung einer Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen nach den …
Auszug aus OLG Naumburg, 02.08.2012 - 8 UF 102/12
Rn. 18 Andererseits kann dem Antragsgegner - abweichend von der Ansicht der Antragstellerin - nicht angesonnen werden, seinen sicheren, nach Schätzung des Senats auch angemessen vergüteten Arbeitsplatz, den er schon seit mehr als 3 Jahren inne hat, durch deutschlandweite Bewerbungen auf besser vergütete Stellen zu gefährden und zu Gunsten einer solchen Stelle - insbesondere in seinem erlernten Beruf als Dachdecker - aufzugeben (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 1997, 311 f.).
- BGH, 10.07.2013 - XII ZB 297/12
Kindesunterhalt: Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils
Rn. 29 bb) Wenn der betreuende Elternteil etwa über das Dreifache der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils verfügt, nähert sich die Einkommensdifferenz einer Grenze, an der es unter gewöhnlichen Umständen der Billigkeit entsprechen kann, den betreuenden Elternteil auch den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe aufbringen zu lassen (…vgl. Wendl/Klinkhammer 8. Aufl. § 2 Rn. 434;… Botur in Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 2. Aufl. § 1603 BGB Rn. 99; vgl. zuletzt auch OLG Naumburg FamRZ 2013, 796; OLG Brandenburg JAmt 2012, 710, 711 f.; OLG Celle NJW 2009, 521, 523).
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Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 18.10.2012 - 18 WF 229/12 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Wolters Kluwer
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kindesunterhalt und der Besuch eines Berufskollegs
- vest-llp.de (Kurzinformation)
Berufskolleg - Allgemeine Schulausbildung oder nicht?!
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Ludwigsburg, 17.09.2012 - 7 F 188/12
- OLG Stuttgart, 18.10.2012 - 18 WF 229/12
Papierfundstellen
- NJW-RR 2013, 131
- FamRZ 2013, 796
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 09.01.2002 - XII ZR 34/00
Barunterhalt beider Elternteile für einen volljährigen Schüler in der allgemeinen …
Auszug aus OLG Stuttgart, 18.10.2012 - 18 WF 229/12
Anders zu beurteilen ist der Besuch einer Schule, die neben allgemeinen Ausbildungsinhalten bereits eine auf ein konkretes Berufsbild bezogene Ausbildung vermittelt (BGH FamRZ 2002, 815).
- KG, 24.05.2017 - 13 UF 48/17
Ausbildungsunterhalt in Berlin: Besuch der Berufsfachschule für Sozialassistenz …
Genau hierdurch grenzt sich diese Entscheidung von derjenigen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 18. Oktober 2012 - 18 WF 229/12, NJW-RR 2013, 131 [bei juris LS und Rz. 14]) zur Fachschule für Sozialpädagogik in Baden-Württemberg ab: Der entscheidende Unterschied, der im Fall des Oberlandesgerichts Stuttgart dazu geführt hat, dass der Berufsfachschulbesuch nicht als allgemeine Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB qualifiziert wurde, ist der Umstand, dass ein allgemeiner Schulabschluss nach den für die Fachschule für Sozialpädagogik maßgeblichen normativen Bestimmungen überhaupt nur dann erlangt werden konnte, wenn der Schüler an einem zusätzlichen Unterricht (in Mathematik) teilgenommen hat und er über den Regelschulabschluss hinaus eine besondere, optionale Zusatzprüfung in mehreren Fächern erfolgreich bestanden hat (…vgl. OLG Stuttgart, a.a.O. [bei juris Rz. 14]).
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Rechtsprechung
| OLG Nürnberg, 24.10.2012 - 7 UF 969/12 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Zum familienrechtlichen Ausgleichsanspruch eines Elternteils, der nach seiner Verpflichtung zur Leistung von Barunterhalt in einer Jugendamtsurkunde die Betreuung der Kinder übernommen hat.
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 1606 Abs. 3
Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch eines zu Barunterhaltsleistungen aufgrund Jugendamtsurkunde verpflichteten Elternteils bei Übernahme der Betreuung der Kinder - rechtsportal.de
BGB § 1606 Abs. 3
Ausgleichsansprüche des die Betreuung der Kinder übernehmenden Elternteils - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Ausgleichsanspruch eines Elternteils kann auch bei Betreuung aufgrund einer Urkunde bestehen
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch nach Übernahme auch der Kindesbetreuung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Ausgleich zu viel gezahlten Unterhalts soll bei Jugendamtsurkunden auch rückwirkend möglich sein
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Ausgleichsansprüche des die Betreuung der Kinder übernehmenden Elternteils
Verfahrensgang
- AG Nürnberg, 23.05.2012 - 106 F 197/12
- OLG Nürnberg, 24.10.2012 - 7 UF 969/12
Papierfundstellen
- NJW 2013, 1101
- FamRZ 2013, 796
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 25.05.1994 - XII ZR 78/93
Rechtsfolgen der Übernahme der Betreuung der Kinder durch den zur Leistung von …
Auszug aus OLG Nürnberg, 24.10.2012 - 7 UF 969/12
Rn. 44 In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen Elternteil für Fälle anerkannt, in denen ein Elternteil (allein) für den Unterhalt eines gemeinsamen ehelichen Kindes aufgekommen ist, obwohl (auch) der andere Elternteil dem Kind unterhaltspflichtig war (vgl. etwa BGH FamRZ 1994, 1102, 1103).Rn. 50 In einem weiteren Urteil vom 25.5.1994 (FamRZ 1994, 1102) hat sich der BGH zu einem Fall geäußert, in dem, wie im vorliegenden, ein minderjähriges Kind geschiedener Eltern seinen Aufenthalt von der Mutter zum Vater verändert hatte, der durch ein Urteil aus der Zeit, als das Kind noch bei der Mutter lebte, zur Leistung von Barunterhalt an das Kind verpflichtet worden war.
Rn. 61 Ob der positive Nachweis einer entsprechenden Absicht und deren Kundgabe vor oder während der Übernahme der Unterhaltsleistungen durch den für den Unterhalt aufkommenden Elternteil auch dann erforderlich ist, wenn die Elternteile, wie im vorliegenden Fall, im fraglichen Zeitraum bereits geschieden waren und § 1360 b BGB deshalb nicht mehr (direkt) anwendbar ist, hat der BGH in der Folgezeit in Entscheidungen vom 20.5.1981 (unter II. 3, FamRZ 1981, 761, 762), vom 26.4.1989 (unter II. 4 a), FamRZ 1989, 850, 852) und vom 25.5.1994 (unter II. 2), FamRZ 1994, 1102, 1103) offengelassen.
- BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 42/88
Ausgleichsanspruch eines Ehegatten wegen der alleinigen Gewährung von Unterhalt
Auszug aus OLG Nürnberg, 24.10.2012 - 7 UF 969/12
Rn. 61 Ob der positive Nachweis einer entsprechenden Absicht und deren Kundgabe vor oder während der Übernahme der Unterhaltsleistungen durch den für den Unterhalt aufkommenden Elternteil auch dann erforderlich ist, wenn die Elternteile, wie im vorliegenden Fall, im fraglichen Zeitraum bereits geschieden waren und § 1360 b BGB deshalb nicht mehr (direkt) anwendbar ist, hat der BGH in der Folgezeit in Entscheidungen vom 20.5.1981 (unter II. 3, FamRZ 1981, 761, 762), vom 26.4.1989 (unter II. 4 a), FamRZ 1989, 850, 852) und vom 25.5.1994 (unter II. 2), FamRZ 1994, 1102, 1103) offengelassen.Insoweit reicht es nach allgemeiner Meinung allerdings aus, dass die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB für den fraglichen Kindesunterhalt vorliegen (vgl. Palandt, a.a.O., BGH, NJW 1989, 2816, und Scholz, a.a.O., § 2 RdNr. 783).
- BGH, 20.05.1981 - IVb ZR 558/80
Begründetheit eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs wegen der Erfüllung …
Auszug aus OLG Nürnberg, 24.10.2012 - 7 UF 969/12
Rn. 48 Der Bundesgerichtshof hat diese den Ausgleichsanspruch einschränkende Voraussetzung in einem Urteil vom 20.5.1981 (FamRZ 1981, 761) in einem Fall entwickelt, in dem es um die im Vorfeld der fraglichen Unterhaltsleistungen in einem Urteil rechtskräftig festgestellten Anteile der Haftung der Eltern für den Unterhalt volljähriger Kinder ging.Rn. 61 Ob der positive Nachweis einer entsprechenden Absicht und deren Kundgabe vor oder während der Übernahme der Unterhaltsleistungen durch den für den Unterhalt aufkommenden Elternteil auch dann erforderlich ist, wenn die Elternteile, wie im vorliegenden Fall, im fraglichen Zeitraum bereits geschieden waren und § 1360 b BGB deshalb nicht mehr (direkt) anwendbar ist, hat der BGH in der Folgezeit in Entscheidungen vom 20.5.1981 (unter II. 3, FamRZ 1981, 761, 762), vom 26.4.1989 (unter II. 4 a), FamRZ 1989, 850, 852) und vom 25.5.1994 (unter II. 2), FamRZ 1994, 1102, 1103) offengelassen.
- BGH, 04.05.2011 - XII ZR 70/09
Gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern: Abänderung einer …
Auszug aus OLG Nürnberg, 24.10.2012 - 7 UF 969/12
Rn. 55 Zwar ist diese Jugendamtsurkunde - ebenso wie eine gerichtliche Entscheidung - ein vollstreckbarer Titel (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), der bei einer Veränderung der zugrundliegenden Umstände zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen von diesem im Wege eines Antrages nach § 239 ZPO abzuändern ist (vgl. etwa BGH FamRZ 2011, 1041 ff.) bzw. gegen den, wohl auch bei dem hier vorliegenden Entfallen der Barunterhaltspflicht des Antragstellers wegen der Aufenthaltsnahme des Kindes bei ihm, im Wege eines Vollstreckungsgegenantrages vorzugehen ist.
- KG, 15.08.2025 - 16 UF 44/24 Rn. 57 (cc) Schließlich ist erforderlich, dass die (neue) Antragstellerin den Antragsgegner entsprechend § 1613 Abs. 1 BGB in Verzug setzt (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 7 UF 969/12, FamRZ 2013, 796 [Rz. 65f.]).
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