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Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 28.04.2014

Rechtsprechung
   OLG München, 01.04.2014 - 31 Wx 122/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,5995
OLG München, 01.04.2014 - 31 Wx 122/14 (https://dejure.org/2014,5995)
OLG München, Entscheidung vom 01.04.2014 - 31 Wx 122/14 (https://dejure.org/2014,5995)
OLG München, Entscheidung vom 01. April 2014 - 31 Wx 122/14 (https://dejure.org/2014,5995)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ABGB Österreich § 157 Abs. 2; NamÄndG § 1
    Beachtlichkeit einer Namensänderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • iprspr.mpipriv.de (Auszüge)

    ABGB (Österr.) § 157
    Natürliche Personen --> Namensrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Standesamtliche Beachtlichkeit einer Namensänderung nach österreichischem Recht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2014, 186
  • FamRZ 2014, 1554
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 30.01.2012 - 31 Wx 534/11

    Personenstandssache: Unmittelbare Beachtung einer behördlichen …

    Auszug aus OLG München, 01.04.2014 - 31 Wx 122/14
    Deshalb ist für die Voraussetzungen einer behördlichen Namensänderung deutsches Recht maßgeblich (vgl. Senat, NJW-RR 2012, 454 unter II.1 m. w. N.).

    Rn. 7 Allerdings liegt im vorliegenden Fall ebenso wenig wie in der der Entscheidung des Senats NJW-RR 2012, 454 zugrundeliegenden Konstellation ein Sachverhalt vor, der eine solche Ausnahme rechtfertigen würde.

  • BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12

    Personenstandssache: Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Weiterführung des …

    Auszug aus OLG München, 01.04.2014 - 31 Wx 122/14
    4 Die zulässige Beschwerde (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 19.02.2014, XII ZB 180/12, Rn. 4 bis 6) hat keinen Erfolg, weil die Betroffene zunächst ein Verfahren nach dem Namensänderungsgesetz durchzuführen hat.
  • OLG München, 19.01.2010 - 31 Wx 152/09

    Kindesname: Vorrang des EU-Gemeinschaftsrechts bei Eintragung eines aus den Namen …

    Auszug aus OLG München, 01.04.2014 - 31 Wx 122/14
    Es kann zwar im Einzelfall zulässig sein, den in einem anderen Mitgliedsstaat durch dortige Geburt in zulässiger Weise eingetragenen Namen ohne vorherige Durchführung eines Verfahrens nach dem Namensänderungsgesetz in das deutsche Personenstandsregister einzutragen (vgl. etwa die vor Inkrafttreten der Vorschrift des Art. 48 EGBGB ergangene Entscheidung des Senats, NJW-RR 2010, 660 m. w. N.).
  • OLG München, 05.08.2026 - 31 Wx 151/26

    Namensrecht, Ehenamensbestimmung, Widerruf des Ehenamens, Neubestimmung des …

    Rn. 11 b) Die Frage, ob § 53 Abs. 2 PStG auch dann eingreift, wenn zweifelhaft ist, ob eine Sachentscheidung nach § 49 PStG vorliegt (und somit ein Beschluss nach § 53 Abs. 1 PStG, auf den sich § 53 Abs. 2 PStG seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung nach allein bezieht) bzw. wie weit die Ausnahmevorschrift des § 53 Abs. 2 S. 2 PStG ausgelegt werden kann, muss für den vorliegenden Fall daher nicht entschieden werden (vgl. dazu u.a. BGH, Beschluss vom 25.04.2018, XII ZB 155/17; BGH, Beschluss vom 17.06.2015; XII ZB 730/12; BGH, Beschluss vom 20.04.2016, XII ZB 15/15; BGH, Beschluss vom 19.02.2014, XII ZB 180/12; OLG München, Beschluss vom 01.04.2014, 31 Wx 122/14; zitiert jeweils nach juris).
  • AG Wuppertal, 24.09.2015 - 110 III 3/15

    Verpflichtung der Behörden eines Mitgliedsstaates zur Anerkennung der …

    Rn. 23 Das Oberlandesgericht München hat hingegen wiederholt auf die ausreichende Möglichkeit der Namensänderung nach öffentlichem Recht durch das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) hingewiesen, was zumindest dann gelten soll, wenn der Betroffene - wie auch hier - durch seinen eigenen Antrag die zuvor bestehende Einnamigkeit aufgehoben, also selbst für den Eintritt der "hinkenden Namensführung" gesorgt hat (OLG München, Beschluss vom 30. Januar 2012 - 31 Wx 534/11 -, juris, NJW-RR 2012, 454; Beschluss vom 01. April 2014 - 31 Wx 122/14 -, juris; StAZ 2014, 179).
  • AG München, 06.03.2024 - 721 III 225/23
    Dieser erfasst nach Art. 1 nur behördliche Namensänderungen (siehe hierzu MüKo/Gössl, BGB, 9. Aufl. 2024, Art. 10 EGBGB Rn. 67, OLG München 1.4.2014, StAZ 2014, 179 (IPRspr 2014-7)).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 28.04.2014 - 2 W 11/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,19056
OLG Hamburg, 28.04.2014 - 2 W 11/11 (https://dejure.org/2014,19056)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.04.2014 - 2 W 11/11 (https://dejure.org/2014,19056)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28. April 2014 - 2 W 11/11 (https://dejure.org/2014,19056)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    Art 2 CIECNamÜbk, Art 6 CIECNamÜbk, Art 10 BGBEG, Art 19 BGBEG, § 47 PStG
    Personenstandsverfahren: Anwendbares Recht bei Überführung eines Namens in fremder Schrift in die lateinische Schrift zwecks Eintragung in das Personenstandsregister bei Änderung der Schreibweise im Reisepass

  • rechtsportal.de

    NamÜbk Art. 2; NamÜbk Art. 6
    Überführung eines in fremder Schrift geschriebenen Namens in lateinische Schrift

  • Wolters Kluwer

    Überführung eines in fremder Schrift geschriebenen Namens in lateinische Schrift

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • iprspr.mpipriv.de (Auszüge)

    BGB § 1599; EGBGB Art. 10; EGBGB Art. 14; EGBGB Art. 19; NamÜbk Art. 2; NamÜbk Art. 6; PStG §§ 47 f.; PStV § 15
    Natürliche Personen --> Namensrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2014, 280
  • FamRZ 2014, 1554
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.10.1993 - XII ZB 91/93

    Begriff der anderen Urkunde

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.04.2014 - 2 W 11/11
    Ein Reisepass ist als "andere Urkunde" im Sinne des Art. 2 NamÜbK anzuerkennen (BGH, FamRZ 1994, 225).
  • OLG München, 28.05.2009 - 31 Wx 43/09

    Personenstandsverfahren: Transliteration eines in einem griechischen …

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.04.2014 - 2 W 11/11
    Dass der Reisepass erst nach der ersten Beurkundung ausgestellt wurde, steht einer auf seinen Inhalt gestützten Berichtigung des Registereintrages nicht entgegen (OLG München, FamRZ 2010, 75; OLG Stuttgart, StAZ 2005, 77; OLG Hamm, StAZ 2002, 124 und 2006, 166; KG StAZ 2000, 216).
  • OLG Stuttgart, 29.11.2004 - 8 W 414/04

    Personenstandsverfahren auf Berichtigung eines griechischen Familiennamens im …

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.04.2014 - 2 W 11/11
    Dass der Reisepass erst nach der ersten Beurkundung ausgestellt wurde, steht einer auf seinen Inhalt gestützten Berichtigung des Registereintrages nicht entgegen (OLG München, FamRZ 2010, 75; OLG Stuttgart, StAZ 2005, 77; OLG Hamm, StAZ 2002, 124 und 2006, 166; KG StAZ 2000, 216).
  • OLG Hamm, 02.02.2006 - 15 W 303/05

    Anordnung der Berichtigung des Heiratsbuches

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.04.2014 - 2 W 11/11
    Beruhte die erste Registereintragung - wie hier - auf einem seinerzeit gültigen und gemäß Art. 2 NamÜbK verbindlichen Reisepass (die in der Standesamtsakte enthaltene Kopie des alten Reisepasses wies entgegen dem Antragstellervorbringen den vollständigen Namen des Antragstellers in der beurkundeten Schreibweise aus), stellt sich die Frage, ob bei einer abweichenden Transliteration in einem neueren Reisepass dessen Schreibweise des Namens ohne weiteres als von Anfang an zutreffend unterstellt und der Berichtigung des Registereintrages zugrunde gelegt werden kann (offen gelassen in OLG München, a.a.O., OLG Stuttgart, a.a.O., OLG Hamm, StAZ 2006, 166 Tz. 6; a.A. AG Hagen StAZ 2005, 363;… Staudinger-Hepting, Art. 10 EGBGB, Rn. 58).
  • OLG Hamm, 06.11.2001 - 15 W 217/01

    Antrag auf Berichtigung der Schreibweise des Familiennamens der Eltern und des …

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.04.2014 - 2 W 11/11
    Dass der Reisepass erst nach der ersten Beurkundung ausgestellt wurde, steht einer auf seinen Inhalt gestützten Berichtigung des Registereintrages nicht entgegen (OLG München, FamRZ 2010, 75; OLG Stuttgart, StAZ 2005, 77; OLG Hamm, StAZ 2002, 124 und 2006, 166; KG StAZ 2000, 216).
  • KG, 04.04.2000 - 1 W 8107/99
    Auszug aus OLG Hamburg, 28.04.2014 - 2 W 11/11
    Dass der Reisepass erst nach der ersten Beurkundung ausgestellt wurde, steht einer auf seinen Inhalt gestützten Berichtigung des Registereintrages nicht entgegen (OLG München, FamRZ 2010, 75; OLG Stuttgart, StAZ 2005, 77; OLG Hamm, StAZ 2002, 124 und 2006, 166; KG StAZ 2000, 216).
  • AG Hagen, 03.06.2005 - 8 III 58/05

    Vaterschaftsanerkenntnis; Antrag des Kindesvaters auf Berichtigung seines …

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.04.2014 - 2 W 11/11
    Beruhte die erste Registereintragung - wie hier - auf einem seinerzeit gültigen und gemäß Art. 2 NamÜbK verbindlichen Reisepass (die in der Standesamtsakte enthaltene Kopie des alten Reisepasses wies entgegen dem Antragstellervorbringen den vollständigen Namen des Antragstellers in der beurkundeten Schreibweise aus), stellt sich die Frage, ob bei einer abweichenden Transliteration in einem neueren Reisepass dessen Schreibweise des Namens ohne weiteres als von Anfang an zutreffend unterstellt und der Berichtigung des Registereintrages zugrunde gelegt werden kann (…offen gelassen in OLG München, a.a.O., OLG Stuttgart, a.a.O., OLG Hamm, StAZ 2006, 166 Tz. 6; a.A. AG Hagen StAZ 2005, 363;… Staudinger-Hepting, Art. 10 EGBGB, Rn. 58).
  • BGH, 27.02.1957 - IV ZR 285/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.04.2014 - 2 W 11/11
    Entscheidungen in Personenstandssachen erwachsen nämlich nicht in materieller Rechtskraft (BGH, NJW 1957, 1067;… Keidel-Engelhardt, § 45 FamFG, Rn. 28 m.w.N.).
  • OLG München, 25.06.2026 - 31 Wx 173/24

    Personenstandsberichtigung, Namensschreibweise, Transliteration, Ausländische …

    Rn. 21 Bei Vorlage hiervon abweichender ausländischer Urkunden (hier zuletzt einen Reisepass vom 24.09.2024 Nr. … und ein Identitätskarte vom 23.09.2024 Nr. … in Kopie) begründet dabei die jeweils letzte Urkunde die Annahme einer Unrichtigkeit, die zu berichtigen ist, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die auf eine Namensänderung schließen lassen (vgl. ausführlich Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 28. April 2014 - 2 W 11/11 -, juris, Rn. 14 ff.; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg…, Beschluss vom 18. April 2018 - 2 W 21/18 -, juris, Rn. 16 m.w.N.; OLG München…, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 31 Wx 043/09 -, juris, Rn. 13 ff.).

    Ein berichtigungsfähiger unrichtiger Namenseintrag liegt nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung auch dann vor, wenn die gewählte Transliteration zum Zeitpunkt der Eintragung dem damaligen Erkenntnisstand entsprach, der aktuelle amtliche ausländische Ausweis aber eine andere lateinische Schreibweise des Namens enthält (vgl. OLG München…, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 31 Wx 043/09 -, juris, Rn. 13 ff. m.w.N.; ausführlich Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 28. April 2014 - 2 W 11/11 -, juris, Rn. 14 ff.).

  • OLG Hamburg, 05.03.2019 - 2 W 59/18

    Überzeugungsbildung für Eintragung einer Geburt und Transliteration

    Zur Transliteration hat der Senat in seiner Entscheidung vom 28.4.2014, 2 W 11/11 , FamRZ 2014, 1554 bereits ausgeführt, dass der Name einer Person einschließlich dessen Schreibweise zwar grundsätzlich dem Recht des Staates unterliegt, dem die Person angehört (Art. 10 EGBGB).
  • OLG Nürnberg, 31.03.2015 - 11 W 2502/14

    Personenstandssache auf Berichtigung der Namensangabe im Geburtseintrag für ein …

    23 Ergibt sich die lateinische Schreibweise jedoch aus einer Personenstandsurkunde oder aus einer anderen öffentlichen Urkunde des Heimatstaats der betreffenden Person (z. B. Reisepass), so ist nach Art. 2 Abs. 1 NamÜbK, das im Vertragsstaat Deutschland unabhängig davon anzuwenden ist, dass der Irak dem Übereinkommen nicht beigetreten ist (OLG Hamburg FamRZ 2014, 1554), diese Schreibweise maßgebend.
  • OLG Hamburg, 18.04.2018 - 2 W 21/18

    Personenstandssache: Berichtigung der Schreibweise eines griechischen …

    Rn. 17 In Fortführung und Erweiterung seiner Rechtsprechung (Beschluss vom 28.4.2014, StAZ 2015, 81) teilt das Beschwerdegericht die Auffassung des Amtsgerichts, dass auch bei Vorlage voneinander abweichender ausländischer Urkunden die jeweils letzte Urkunde die Annahme einer Unrichtigkeit begründet, die zu berichtigen ist, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die auf eine Namensänderung schließen lassen.
  • KG, 09.05.2017 - 1 W 466/16

    Personenstandssache: Schreibweise der Beurkundung eines russischen Namens im …

    Dass die Staaten der Russischen Föderation das Abkommen nicht ratifiziert haben, ist insoweit ohne Belang (vgl. OLG Hamburg, FGPrax 2014, 280, 281).
  • KG, 05.10.2017 - 1 W 199/17

    Eintragung des tschetschenischen Vaters eines Kindes im Geburtsregister: …

    Dass die Staaten der Russischen Föderation das Abkommen nicht ratifiziert haben, ist insoweit ohne Belang (vgl. OLG Hamburg, FGPrax 2014, 280, 281).
  • AG Hamburg, 12.12.2017 - 60 III 100/16

    Personenstandssache: Berichtigung der Schreibweise eines griechischen …

    Auf die Frage, wann die ausländische Urkunde ausgestellt oder vorgelegt worden ist, kommt es nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht an ( OLG Hamburg FamRZ 2014, 1554 ; OLG München FamRZ 2010, 75; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77; OLG Hamm StAZ 2006, 166 und 2002, 124; KG StAZ 2000, 216; OLG Frankfurt, StAZ 1996, 330; LG Hagen, StAZ 2006, 166;… Staudinger/Reinhard Hepting/Rainer Hausmann, a. a. O. Rn 61).
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