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Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 04.12.2013

Rechtsprechung
   BGH, 18.12.2013 - XII ZB 268/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,40970
BGH, 18.12.2013 - XII ZB 268/13 (https://dejure.org/2013,40970)
BGH, Entscheidung vom 18.12.2013 - XII ZB 268/13 (https://dejure.org/2013,40970)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 268/13 (https://dejure.org/2013,40970)
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Volltextveröffentlichungen (16)

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  • lexetius.com

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Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vergütung für die alleinige Nutzung der Ehewohnung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vergütung für die alleinige Nutzung der Ehewohnung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Gerichtsstandbestimmung bei Vorliegen eines gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstands

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Nutzungsentschädigung nach Auszug bei gemeinsamem Nutzungsrecht an Familienwohnung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Gerichtsstandbestimmung bei Vorliegen eines gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstands

  • isuv.de (Kurzinformation)

    Vermögensrecht, Nutzungsentschädigung

  • haerlein.de (Zusammenfassung)

    Familienrecht - Zum Nutzungsvergütungsanspruch bei Überlassung der Ehewohnung während des Getrenntlebens

  • prof-mayer-kollegen.de (Kurzinformation)

    Nutzungsvergütung für alleinige Nutzung der Ehewohnung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Gemeinsame Ehewohnung: Vergütungsanspruch nach Auszug eines Ehepartners

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Nutzungsvergütung für Überlassung der Ehewohnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 199, 322
  • NJW 2014, 462
  • MDR 2014, 227
  • DNotZ 2014, 454
  • NZM 2014, 527
  • NJ 2014, 162
  • FamRZ 2014, 460
  • JR 2015, 386
 
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Wird zitiert von ... (21)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.02.2006 - XII ZR 202/03

    Voraussetzungen einer Nutzungsvergütung bei freiwilliger Überlassung der …

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - XII ZB 268/13
    Eine Vergütung für die alleinige Nutzung der Ehewohnung kann auch zugesprochen werden, wenn ein Ehegatte während des Getrenntlebens aus einer Ehewohnung weicht, für die beiden Ehegatten gemeinsam ein unentgeltliches Wohnungsrecht eingeräumt ist (Fortführung von Senatsurteil vom 15. Februar 2006, XII ZR 202/03, FamRZ 2006, 930).

    Seit der Neufassung der Vorschrift durch das Gewaltschutzgesetz zum 1. Januar 2002 knüpft die Vergütungsregelung nur noch an die faktische Überlassung der Wohnung an, ohne dass es darauf ankommt, ob der weichende Ehegatte die Ehewohnung freiwillig verlässt oder er verpflichtet ist, sie dem anderen zur alleinigen Benutzung zu überlassen (OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 725 und FamRZ 2006, 1392; OLG Jena FamRZ 2008, 1934;… Götz/Brudermüller Die gemeinsame Wohnung Rn. 274;… Johannsen/Henrich/Götz Familienrecht 5. Aufl. § 1361 b BGB Rn. 33;… Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 4 Rn. 63;… MünchKommBGB/Weber-Monecke 6. Aufl. § 1361 b Rn. 17;… Kemper Der Rechtsstreit um Wohnung und Hausrat in der gerichtlichen, anwaltlichen und notariellen Praxis Rn. 180;… Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl. Rn. 101; vgl. zur früheren Rechtslage bereits Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930; aA: OLG Frankfurt AGS 2013, 341;… kritisch auch Staudinger/Voppel BGB [2012] § 1361 b Rn. 63 ff.).

    Rn. 10 b) Die familienrechtliche Nutzungsvergütung soll den Verlust des Wohnungsbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile für den weichenden Ehegatten im Einzelfall und nach Billigkeit kompensieren (Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930).

    Diesem Gesichtspunkt kann mit dem Kriterium der Billigkeit Rechnung getragen werden, an das der Vergütungsanspruch nach Grund und Höhe anknüpft (Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930, 933 in teilweiser Abgrenzung zum Senatsurteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 254/94 - FamRZ 1996, 931).

  • BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94

    Ausgleich unter Ehegatten für die Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - XII ZB 268/13
    Dies setzt nicht voraus, dass der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte die ihm durch die ungeteilte Nutzung zuwachsenden Vorteile wirtschaftlich verwerten kann (insoweit Aufgabe von Senatsurteil vom 8. Mai 1996, XII ZR 254/94, FamRZ 1996, 931).

    Denn während der Zeit des gemeinsamen ehelichen Wohnens ist das Wohnrecht jedes Ehegatten mit der Verpflichtung belastet, die Mitnutzung durch den anderen Ehegatten zu dulden (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 254/94 - FamRZ 1996, 931 mwN).

    Rn. 14 Soweit der Senat einen Ausgleichsanspruch in seinem Urteil vom 8. Mai 1996 (XII ZR 254/94 - FamRZ 1996, 931) weiterhin davon abhängig gemacht hat, dass der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte die ihm durch die ungeteilte Nutzung zuwachsenden Vorteile wirtschaftlich verwerten könne, hält er daran nicht fest.

    Diesem Gesichtspunkt kann mit dem Kriterium der Billigkeit Rechnung getragen werden, an das der Vergütungsanspruch nach Grund und Höhe anknüpft (Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930, 933 in teilweiser Abgrenzung zum Senatsurteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 254/94 - FamRZ 1996, 931).

  • OLG Frankfurt, 07.05.2013 - 6 UF 373/11

    Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach Überlassung der Alleinnutzung der …

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - XII ZB 268/13
    Seit der Neufassung der Vorschrift durch das Gewaltschutzgesetz zum 1. Januar 2002 knüpft die Vergütungsregelung nur noch an die faktische Überlassung der Wohnung an, ohne dass es darauf ankommt, ob der weichende Ehegatte die Ehewohnung freiwillig verlässt oder er verpflichtet ist, sie dem anderen zur alleinigen Benutzung zu überlassen (OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 725 und FamRZ 2006, 1392; OLG Jena FamRZ 2008, 1934;… Götz/Brudermüller Die gemeinsame Wohnung Rn. 274;… Johannsen/Henrich/Götz Familienrecht 5. Aufl. § 1361 b BGB Rn. 33;… Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 4 Rn. 63;… MünchKommBGB/Weber-Monecke 6. Aufl. § 1361 b Rn. 17;… Kemper Der Rechtsstreit um Wohnung und Hausrat in der gerichtlichen, anwaltlichen und notariellen Praxis Rn. 180;… Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl. Rn. 101; vgl. zur früheren Rechtslage bereits Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930; aA: OLG Frankfurt AGS 2013, 341;… kritisch auch Staudinger/Voppel BGB [2012] § 1361 b Rn. 63 ff.).
  • OLG Jena, 25.02.2008 - 11 Sa 1/08

    Zuständigkeit des Familiengerichts; Nutzungsentschädigung für Ehewohnung bei …

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - XII ZB 268/13
    Seit der Neufassung der Vorschrift durch das Gewaltschutzgesetz zum 1. Januar 2002 knüpft die Vergütungsregelung nur noch an die faktische Überlassung der Wohnung an, ohne dass es darauf ankommt, ob der weichende Ehegatte die Ehewohnung freiwillig verlässt oder er verpflichtet ist, sie dem anderen zur alleinigen Benutzung zu überlassen (OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 725 und FamRZ 2006, 1392; OLG Jena FamRZ 2008, 1934;… Götz/Brudermüller Die gemeinsame Wohnung Rn. 274;… Johannsen/Henrich/Götz Familienrecht 5. Aufl. § 1361 b BGB Rn. 33;… Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 4 Rn. 63;… MünchKommBGB/Weber-Monecke 6. Aufl. § 1361 b Rn. 17;… Kemper Der Rechtsstreit um Wohnung und Hausrat in der gerichtlichen, anwaltlichen und notariellen Praxis Rn. 180;… Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl. Rn. 101; vgl. zur früheren Rechtslage bereits Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930; aA: OLG Frankfurt AGS 2013, 341;… kritisch auch Staudinger/Voppel BGB [2012] § 1361 b Rn. 63 ff.).
  • OLG Brandenburg, 07.06.2006 - 9 AR 3/06

    Ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts: Streit um …

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - XII ZB 268/13
    Seit der Neufassung der Vorschrift durch das Gewaltschutzgesetz zum 1. Januar 2002 knüpft die Vergütungsregelung nur noch an die faktische Überlassung der Wohnung an, ohne dass es darauf ankommt, ob der weichende Ehegatte die Ehewohnung freiwillig verlässt oder er verpflichtet ist, sie dem anderen zur alleinigen Benutzung zu überlassen (OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 725 und FamRZ 2006, 1392; OLG Jena FamRZ 2008, 1934;… Götz/Brudermüller Die gemeinsame Wohnung Rn. 274;… Johannsen/Henrich/Götz Familienrecht 5. Aufl. § 1361 b BGB Rn. 33;… Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 4 Rn. 63;… MünchKommBGB/Weber-Monecke 6. Aufl. § 1361 b Rn. 17;… Kemper Der Rechtsstreit um Wohnung und Hausrat in der gerichtlichen, anwaltlichen und notariellen Praxis Rn. 180;… Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl. Rn. 101; vgl. zur früheren Rechtslage bereits Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930; aA: OLG Frankfurt AGS 2013, 341;… kritisch auch Staudinger/Voppel BGB [2012] § 1361 b Rn. 63 ff.).
  • OLG Brandenburg, 08.12.2008 - 10 WF 226/08

    Nutzungsentschädigung: Anspruchsgrundlage bei freiwilligem Auszug eines Ehegatten …

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - XII ZB 268/13
    Seit der Neufassung der Vorschrift durch das Gewaltschutzgesetz zum 1. Januar 2002 knüpft die Vergütungsregelung nur noch an die faktische Überlassung der Wohnung an, ohne dass es darauf ankommt, ob der weichende Ehegatte die Ehewohnung freiwillig verlässt oder er verpflichtet ist, sie dem anderen zur alleinigen Benutzung zu überlassen (OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 725 und FamRZ 2006, 1392; OLG Jena FamRZ 2008, 1934;… Götz/Brudermüller Die gemeinsame Wohnung Rn. 274;… Johannsen/Henrich/Götz Familienrecht 5. Aufl. § 1361 b BGB Rn. 33;… Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 4 Rn. 63;… MünchKommBGB/Weber-Monecke 6. Aufl. § 1361 b Rn. 17;… Kemper Der Rechtsstreit um Wohnung und Hausrat in der gerichtlichen, anwaltlichen und notariellen Praxis Rn. 180;… Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl. Rn. 101; vgl. zur früheren Rechtslage bereits Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930; aA: OLG Frankfurt AGS 2013, 341;… kritisch auch Staudinger/Voppel BGB [2012] § 1361 b Rn. 63 ff.).
  • BGH, 22.02.2017 - XII ZB 137/16

    Hinterlegung des Übererlöses aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks einer …

    Steht die Ehewohnung im Miteigentum der Ehegatten, enthält für die Zeit des Getrenntlebens die Vergütungsregelung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung (Fortführung von Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013, XII ZB 268/13, BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460).

    Dadurch soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass nur noch der Verbliebene allein diejenigen Nutzungen zieht, die nach der ursprünglichen ehelichen Lebensplanung beiden Ehegatten gemeinsam zustehen sollten (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 10 und Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930, 932 f.).

    Dabei hängt die Frage, ob nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB eine Nutzungsvergütung zu entrichten ist, grundsätzlich nicht von der Art des Rechts ab, auf dem die gemeinsame eheliche Nutzung der Wohnung beruht (Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 11 f.;… vgl. MünchKommBGB/Weber-Monecke 7. Aufl. § 1361 b Rn. 17).

    Rn. 36 Steht die Ehewohnung - wie im vorliegenden Fall - im Miteigentum der Eheleute, enthält die Vergütungsregelung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung (OLG Zweibrücken FamRZ 2013, 1980, 1981; OLG Frankfurt FamRZ 2011, 373, 374; OLG Jena FamRZ 2008, 1934, 1935; OLG Hamm FamRZ 2008, 1639;… Johannsen/Henrich/Götz Familienrecht 6. Aufl. § 1361 b Rn. 32;… MünchKommBGB/Weber-Monecke 7. Aufl. § 1361 b Rn. 17;… Palandt/Brudermüller BGB 76. Aufl. § 1361 b Rn. 20; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 13 zur Nutzungsvergütung bei einem gemeinsamen unentgeltlichen Wohnrecht der Ehegatten).

  • BGH, 28.09.2016 - XII ZB 487/15

    Ehewohnung während der Trennungszeit: Zulässigkeit eines Antrags des …

    Rn. 12 b) In die Regelungen des § 1361 b BGB sind, wie sich aus Absatz 1 Satz 3 der Vorschrift ergibt, Fälle von Eigentum, Erbbaurecht, Nießbrauch, Wohnungseigentum, Dauerwohnrecht und dinglichem Wohnrecht grundsätzlich unabhängig davon einbezogen, ob sie beiden Ehegatten gemeinsam oder nur einem von ihnen allein oder gemeinsam mit einem Dritten zustehen (Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 11).
  • BGH, 27.11.2024 - XII ZB 28/23

    Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung für das alleinige …

    Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB scheidet grundsätzlich aus, wenn der Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten im Rahmen einer Regelung des Trennungsunterhalts - sei es durch außergerichtliche Verständigung, durch gerichtlichen Vergleich oder durch gerichtliche Entscheidung - familienrechtlich kompensiert, er insbesondere bei der Unterhaltsbemessung entweder bedarfsmindernd oder die Leistungsfähigkeit erhöhend berücksichtigt worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 268/13, BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460).

    Dabei knüpft die Vergütungsregelung nur noch an die tatsächliche Überlassung der Wohnung an, ohne dass es darauf ankommt, ob der weichende Ehegatte die Ehewohnung - wie hier - freiwillig verlässt oder er verpflichtet ist, sie dem anderen zur alleinigen Benutzung zu überlassen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 9).

    Die Vergütungsregelung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB ermöglicht somit einen an familienrechtlichen Billigkeitskriterien orientierten Ausgleich für die Zeit des Getrenntlebens (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 146 = FamRZ 2017, 693 Rn. 35 und BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 10).

    Der Grundsatz der Billigkeit bestimmt dabei sowohl den Grund des Anspruchs auf Nutzungsvergütung als auch dessen Höhe (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 15 und Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930, 933).

    Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 16).

    Ist der Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten auf diese Weise im Rahmen einer Unterhaltsregelung - sei es durch außergerichtliche Verständigung, durch gerichtlichen Vergleich oder durch gerichtliche Entscheidung - familienrechtlich kompensiert worden, kommt daneben schon wegen des Verbots der Doppelverwertung ein Anspruch des weichenden Ehegatten auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB grundsätzlich nicht mehr in Betracht (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 10).

  • OLG Karlsruhe, 10.01.2019 - 20 UF 141/18

    Alleinnutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten: Anspruch auf …

    Der Anspruch scheidet aus, wenn der Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten bereits anderweitig familienrechtlich kompensiert wird, er insbesondere bei der Unterhaltsbemessung entweder bedarfsmindernd oder die Leistungsfähigkeit erhöhend berücksichtigt wird (BGH, FamRZ 2014, 460 Rn. 9 f.).

    So ergibt sich aus der Zusammenschau mit § 1361b Abs. 1 Satz 3 BGB, dass ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung insbesondere in Betracht kommt bei Fällen von Eigentum, Erbbaurecht, Nießbrauch, Wohnungseigentum, Dauerwohnrecht und dinglichem Wohnrecht, wobei dies unabhängig davon gilt, ob diese Rechte beiden Ehegatten gemeinsam oder nur einem von ihnen allein oder gemeinsam mit einem Dritten zustehen (BGH, FamRZ 2014, 460 Rn. 11).

    Denn die Vorschrift des § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB knüpft nur an die faktische Überlassung der Wohnung an, ohne dass es darauf ankommt, ob ein Ehegatte die Ehewohnung freiwillig verlässt oder hierzu verpflichtet wurde (BGH, FamRZ 2014, 460 Rn. 9).

    Rn. 32 aa) In der Regel entspricht eine Nutzungsentschädigung der Billigkeit bei dinglicher Berechtigung des Ehegatten, der die Ehewohnung oder Teile davon seinem Ehegatten überlässt, etwa bei Allein- oder Miteigentum oder einem dinglichen Wohnrecht nach § 1093 BGB (…vgl. Staudinger, BGB, Stand: 2012, § 1361b BGB Rn. 76;… Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl., § 1361b BGB Rn. 31; auch BGH, FamRZ 2014, 460 zum lebenslangen dinglichen Wohnrecht und BGH, FamRZ 2017, 693 zum Miteigentum).

  • OLG Celle, 06.11.2014 - 18 UF 16/14

    Ansprüche auf Entschädigung für die Nutzung einer früher im Miteigentum stehenden …

    Dabei kommt es nicht mehr darauf an, ob der weichende Ehegatte die Ehewohnung freiwillig verlassen hat oder er gerichtlich verpflichtet wurde, sie dem anderen Ehegatten zur alleinigen Benutzung zu überlassen (vgl. BGH FamRZ 2014, 460, 461 m.w.Nw.; OLG Jena FamRZ 2008, 1934, 1935;… Götz/Bruder-müller, a.a.O. Rn. 274;… FAKomm-FamR/Weinreich, 5. Aufl., § 1361b BGB Rn. 43).

    Rn. 17 Die Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs. 3 BGB soll den Verlust des Wohnungsbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile für den weichenden Ehegatten kompensieren, zumal der verbleibende Ehegatte die Ehewohnung nunmehr allein nutzen kann (vgl. BGH FamRZ 2014, 460, 461; 2006, 930).

    Rn. 31 Entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung lässt sich aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2013 (FamRZ 2014, 460) nichts anderes herleiten.

  • OLG Rostock, 06.09.2016 - 10 UF 206/15

    Eheliche Wohnung: Entfallen eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob das bestehende Nutzungsrecht dinglicher oder schuldrechtlicher Natur ist, und ob es beiden Ehegatten gemeinsam zusteht oder nur einem von ihnen allein oder gemeinsam mit einem Dritten; denn die Nutzungsentschädigung soll dem weichenden Ehegatten eine Kompensation für den Verlust des Wohnungsbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile ermöglichen, und zugleich einen Ausgleich dafür schaffen, dass nur noch der in der Wohnung verbleibende Ehegatte deren wirtschaftliche und tatsächliche Nutzungen zieht, die nach der ursprünglichen Lebensplanung beiden Eheleuten gemeinsam zustehen sollten (vgl. BGH FamRZ 2014, 460; siehe auch Simon, Die Nutzungsvergütung nach § 1361 Abs. 3 BGB, NZFam 2014, 438).

    Nicht unbeachtet bleiben kann in diesem Sinne letztlich, dass im Hinblick auf ein dingliches Wohnrecht aufgrund eines Altenteilvertrages als beschränkte persönliche Dienstbarkeit gemäß § 1093 BGB eine regelmäßige Verknüpfung der Berechtigung mit dem Verbleiben auf dem Grundstück angenommen wird, falls nicht besondere Voraussetzungen vorliegen, unter denen trotz des Wegzugs eine Geldrente von dem Grundstücksübernehmer verlangt werden kann; für das Innenverhältnis zwischen zwei Berechtigten eines in diesem Rahmen gewährten Wohnungsrechts bedeute dies, dass von einer Nutzungsgemeinschaft, die Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 745 Abs. 2 BGB sein könnte, nach dem Auszug des einen von ihnen nicht mehr ausgegangen werden könne (vgl. so BGH FamRZ 1996, 931; die Entscheidung wird insofern trotz ihrer "Aufgabe" durch BGH FamRZ 2014, 460 bereits deshalb nicht obsolet, weil letztere ausschließlich zu § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB ergangen ist).

  • OLG Frankfurt, 26.01.2022 - 6 UF 70/21

    Nutzungsvergütungsansprüche in der Trennungszeit

    Die Nutzungsvergütung soll den Verlust des Mitbesitzes an der Wohnung und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile im Einzelfall nach Billigkeit kompensieren und kommt im Regelfall nur bei einer dinglichen Berechtigung oder Mitberechtigung des anspruchsstellenden Ehegatten in Betracht (BGH FamRZ 2006, 930; FamRZ 2014, 460; FamRZ 2017, 693).

    Zwar hat in Bezug auf den Ehegattenunterhalt eine Unterhaltsregelung gegenüber der Nutzungsvergütung grundsätzlich den Vorrang (BGH, FamRZ 2014, 460).

    Der Umstand, dass neben dem einen Ehegatten auch Kinder die Ehewohnung nutzten, ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der andere Ehegatte keinen Kindesunterhalt zur Deckung des Wohnbedarfs der Kinder leistet (vgl. BGH, FamRZ 2014, 460; OLG Rostock, FamRZ 2017, 433; OLG Bremen, NJW-RR 2010, 1227).

    Die Regelung findet auch Anwendung, wenn es um die Zahlung einer Nutzungsentschädigung geht (BGH NJW 2014, 462) und erfasst auch den Fall, dass der Antragsgegner nach Änderung der Nutzungsverhältnisse selbst einen Widerantrag stellt (vgl. § 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG; N. Schneider NZFam 2015, 551, 552).

  • OLG Stuttgart, 13.07.2023 - 18 UF 97/22

    Nutzungsvergütung für gemeinsame Immobilie während der Trennungszeit

    Zugleich schafft die Nutzungsvergütung einen Ausgleich dafür, dass nur noch der verbliebene Ehegatte allein diejenigen Nutzungen zieht, die nach der ursprünglichen ehelichen Lebensplanung beiden Ehegatten gemeinsam zustehen sollten (BGH, FamRZ 2014, 460 f.; BGH, FamRZ 2017, 693).
  • BGH, 24.09.2025 - XII ZB 114/25

    Haushaltszuweisungsverfahren - und die Festsetzung einer Nutzungsvergütung

    Eine Vergütungsregelung nach § 1361 a Abs. 3 Satz 2 BGB ermöglicht damit einen an familienrechtlichen Billigkeitskriterien orientierten Ausgleich für die Zeit des Getrenntlebens (…vgl. zur Nutzungsvergütung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB Senatsbeschlüsse vom 27. November 2024 - XII ZB 28/23 - FamRZ 2025, 426 Rn. 8; BGHZ 214, 146 = FamRZ 2017, 693 Rn. 35 und BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 10).

    Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. November 2024 - XII ZB 28/23 - FamRZ 2025, 426 Rn. 9 und BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 16).

  • OLG Celle, 20.08.2026 - 17 UF 78/26

    Nutzungsentschädigung für Ehewohnung in der Trennungszeit; Berücksichtigung von …

    Die Nutzungsentschädigung dient dazu, den Verlust des Wohnungsbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile für den weichenden Ehegatten im Einzelfall und nach Billigkeit zu kompensieren (ausdrücklich BGH FamRZ 2014, 460 Rn. 10).

    Rn. 25 5. Die Zahlung einer Entschädigung für die Nutzung einer Immobilie entspricht aber dann nicht der Billigkeit, wenn die Nutzung bereits bei Bemessung eines Anspruches auf Trennungsunterhalts berücksichtigt ist (…BGH FamRZ 2025, 426 Rn. 11; FamRZ 2014, 460 Rn. 10).

  • OLG Koblenz, 18.04.2019 - 7 UF 53/19
  • AG Westerstede, 09.12.2015 - 85 F 5053/15

    Eheliche Wohnung - Entrichtung einer Nutzungsentschädigung während des …

  • OLG Koblenz, 15.05.2014 - 7 UF 833/13

    Ehesache: Nutzungsentschädigungsanspruch des einen Ehegatten bei Überlassung der …

  • OLG Bamberg, 22.09.2014 - 2 UF 8/14

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Konzepts zur Gewichtsreduzierung …

  • OLG Hamm, 12.11.2024 - 5 UF 209/23

    Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung der gemeinsamen Immobilie der …

  • OLG Stuttgart, 22.10.2024 - 15 UF 127/24

    Anspruch eines Grundstückseigentümers als dinglich Berechtigter auf …

  • OLG Frankfurt, 22.02.2018 - 1 WF 5/18

    Verfahrenswert für Vergütungsregelung nach § 1361 b Abs. 3 S. 2

  • OLG Koblenz, 11.03.2015 - 13 UF 735/14

    Unterhalt des volljährigen Kindes: Unterhaltsberechnung für ein im Hausanwesen …

  • OLG Frankfurt, 26.06.2020 - 5 WF 114/20

    Streitwert für Nutzungsentschädigungsansprüche nach § 1361b Abs. 3 BGB

  • OLG Frankfurt, 12.04.2018 - 2 WF 60/18

    Verfahrenswert für allein auf Nutzungsvergütung gerichtetes Verfahren

  • AG Berlin-Schöneberg, 14.09.2022 - 80 F 124/19
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Rechtsprechung
   BVerfG, 04.12.2013 - 1 BvR 3169/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,47799
BVerfG, 04.12.2013 - 1 BvR 3169/13 (https://dejure.org/2013,47799)
BVerfG, Entscheidung vom 04.12.2013 - 1 BvR 3169/13 (https://dejure.org/2013,47799)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Dezember 2013 - 1 BvR 3169/13 (https://dejure.org/2013,47799)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Doctrine

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • rechtsinformationen.bund.de

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität - Möglichkeit erneuter Verfassungsbeschwerde nach rechtskräftigem Abschluss des Zwischenstreits gem §§ 167a Abs 3. 178 Abs 2 FamFG, §§ 386f ZPO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 167a Abs 3 FamFG, § 178 Abs 2 FamFG, §§ 386f ZPO, § 386 ZPO
    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität - Möglichkeit erneuter Verfassungsbeschwerde nach rechtskräftigem Abschluss des Zwischenstreits gem §§ 167a Abs 3. 178 Abs 2 FamFG, §§ 386f ZPO

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Tenor)

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität - Möglichkeit erneuter Verfassungsbeschwerde nach rechtskräftigem Abschluss des Zwischenstreits gem §§ 167a Abs 3. 178 Abs 2 FamFG, §§ 386f ZPO

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 460
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