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Rechtsprechung
   BGH, 09.03.2016 - IV ZR 9/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,3507
BGH, 09.03.2016 - IV ZR 9/15 (https://dejure.org/2016,3507)
BGH, Entscheidung vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15 (https://dejure.org/2016,3507)
BGH, Entscheidung vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15 (https://dejure.org/2016,3507)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 2, § 18 Abs. 2; VBL-Satzung § 79 Abs. 1 und Abs. 1a

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: Wirksamkeit der geänderten Ermittlung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 2 BetrAVG, § 18 Abs 2 BetrAVG, § 79 Abs 1 VBLSa, § 79 Abs 1a VBLSa
    Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: Wirksamkeit der geänderten Ermittlung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte

  • IWW

    Art. 3 Abs. 1 GG, § 79 Abs. 1a VBLS, § 79 Abs. 1 VBLS, § ... 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, § 79 Abs. 1a Nr. 2 Satz 1 VBLS, § 79 Abs. 1, 1a VBLS, § 79 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 Satz 1 VBLS, § 79 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 VBLS, § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG, § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, § 79 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 VBLS

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erwerb von lediglich 2,25% der Vollrente in jedem Jahr der Pflichtversicherung; Gleichheitsgrundrecht bei der Ermittlung der Startgutschriften von rentenfernen und rentennahen Versicherten

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erwerb von lediglich 2,25% der Vollrente in jedem Jahr der Pflichtversicherung; Gleichheitsgrundrecht bei der Ermittlung der Startgutschriften von rentenfernen und rentennahen Versicherten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: Auch die geänderte Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für rentenferne Versicherte für unwirksam erklärt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Betriebsrenten im öffentlichen Dienst: Auch im zweiten Anlauf rechtswidrig

  • beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)

    Auch geänderte Startgutschriftenregelung der VBL ist unwirksam

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) - und die Startgutschriften

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - und die Startgutschriften für rentenferne Versicherte

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: Bundesgerichtshof erklärt auch die geänderte Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für rentenferne Versicherte für unwirksam

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit einer Übergangsregelung in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit einer Übergangsregelung in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

  • wiwo.de (Pressebericht, 09.03.2016)

    Schwere Schlappe für staatliche Zusatzversorgungskasse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zusatzversorgung: Startgutschriften müssen neu berechnet werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BGH erklärt auch geänderte Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für unwirksam - Ungleichbehandlung von Beschäftigten mit langen Ausbildungszeiten wird auch durch Neuregelung der Satzung nicht beseitigt

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für rentenferne Versicherte erneut auf dem Prüfstand

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Auch geänderte Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für rentenferne Versicherte unwirksam

  • hefam.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Startgutschrift der VBL-Zusatzversorgungsanrechte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 209, 201
  • MDR 2016, 13
  • MDR 2016, 522
  • NVwZ-RR 2016, 546
  • NZA 2016, 840
  • FamRZ 2016, 902
  • VersR 2016, 583
  • NZA-RR 2016, 318
 
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Wird zitiert von ... (53)Zitiert selbst (21)

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - …

    Auszug aus BGH, 09.03.2016 - IV ZR 9/15
    Die in § 79 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) getroffene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2, 25% der Vollrente erworben werden, führt auch unter Berücksichtigung der mit der 17. Satzungsänderung von Januar 2012 ergänzten Bestimmung des § 79 Abs. 1a VBLS und der darin vorgesehenen Vergleichsberechnung weiterhin zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung (Fortführung des Senatsurteils vom 14. November 2007, IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127).

    Rn. 3 Mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 122 ff.) erklärte der Senat die Startgutschriftermittlung für rentenferne Versicherte wegen Verstoßes der zugrunde liegenden Übergangsregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unverbindlich.

    Rn. 4 Die Startgutschrift rentenferner Versicherter nach § 79 Abs. 1 VBLS wird auch nach der Neufassung weiterhin ermittelt, wie im Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, aaO Rn. 69 f.) dargestellt.

    Rn. 17 2. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt - auch für die Tarifvertragsparteien (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 60 m.w.N.) - das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.

    Rn. 19 a) Das Berufungsgericht sieht zwar richtig, dass die in § 79 Abs. 1a VBLS vorgesehene Vergleichsberechnung als solche die vom Senat (Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 128 ff.) beanstandeten Systembrüche und Ungereimtheiten vermeidet, weil der Unverfallbarkeitsfaktor nunmehr aus kompatiblen Werten errechnet wird.

    Rn. 21 Für die weiterhin auf eine nach § 79 Abs. 1 VBLS ermittelte Startgutschrift verwiesenen Versicherten bleibt es bei der vom Senat (Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 128 ff.) beanstandeten Ungleichbehandlung.

    Dies benachteiligt Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten, wie etwa Akademiker oder solche mit abgeschlossener Berufsausbildung oder einem Meisterbrief in einem handwerklichen Beruf, unangemessen (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 136), weil eine Ausbildung oder ein Studium einen früheren Eintritt in den öffentlichen Dienst verhindern und zugleich eine außerdienstliche Ausbildung, ein Meisterbrief oder ein Studium für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst erwünscht ist oder sogar zwingend notwendig sein kann.

    Die Ordnung von Massenerscheinungen wie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes berechtigt die Beklagte dazu, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (…Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 29; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 105; vgl. auch BVerfG ZTR 2008, 374 unter II 2 b bb (1); BVerfGE 111, 115 unter C I 1 a).

    Sie beruft sich stattdessen darauf, die Tarifvertragsparteien hätten - ausgehend von der Differenz von 11, 77 Prozentpunkten zwischen dem nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG errechneten Prozentsatz (Zahl der Pflichtversicherungsjahre x 2, 25%) und dem Unverfallbarkeitsfaktor aus dem im Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, aaO Rn. 136) entwickelten Beispiel - einen vom Versicherten auf den erreichbaren Höchstversorgungssatz hinzunehmenden Abschlag von 7, 5 Prozentpunkten "noch als angemessen" angesehen (…vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand: 52. Erg. Lieferung 1. April 2014 § 79 VBLS Rn. 39d; Hebler, ZTR 2011, 534, 536).

    Rn. 26 Dies rechtfertigt aber den Abzug - auch unter dem Gesichtspunkt eines den Tarifvertragsparteien zustehenden, weiten Gestaltungsspielraums (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 139) - nicht.

    Zwischen der Berechnung des Faktors und des Versorgungssatzes besteht ein innerer Zusammenhang (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 129).

    Die den Tarifvertragsparteien weiterhin offenstehenden anderen Wege der Startgutschriftermittlung (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 149) sind demgegenüber mit keinem höheren Verwaltungsaufwand verbunden und verringern zugleich die mit der bestehenden Regelung verbundenen Härten und Ungleichheiten für die Versicherten.

    Rn. 38 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sprechen die im Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, aaO Rn. 126) aufgeführten Bedenken (vgl. auch Konrad, ZTR 2008, 296, 303; Wagner/Fischer, NZS 2015, 641, 647; Wein, BetrAV 2008, 451, 455) nicht generell gegen einen Rückgriff auf den ungeminderten Unverfallbarkeitsfaktor des § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG.

  • BGH, 25.09.2013 - IV ZR 207/11

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst in Übergangsfällen: Errechnung der …

    Auszug aus BGH, 09.03.2016 - IV ZR 9/15
    Die Ordnung von Massenerscheinungen wie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes berechtigt die Beklagte dazu, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 29;… vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 105; vgl. auch BVerfG ZTR 2008, 374 unter II 2 b bb (1); BVerfGE 111, 115 unter C I 1 a).

    Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, aaO Rn. 29;… vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, aaO Rn. 61; BVerfG ZTR 2008, 374 unter II 2 b bb (1); VersR 2000, 835 unter II 2 c aa; BVerfGE 87, 234 unter C I).

    Anders als im vom Senat entschiedenen Fall der Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung (Senatsurteil vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, aaO Rn. 33) beruhen die Ausführungen des Berufungsgerichts danach nicht auf bloßen Vermutungen.

    Diese sind bei Beurteilung der Intensität der Ungleichbehandlungen dann in den Blick zu nehmen, wenn bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung die von den Versicherten nach der Systemumstellung zu erwerbenden Versorgungspunkte die sich aus der Ermittlung der Startgutschriften ergebenden Härten oder Ungerechtigkeiten abmildern oder aufheben können (vgl. Senatsurteil vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, aaO Rn. 33;… BAG NZA 2014, 36 Rn. 34).

  • BGH, 24.09.2008 - IV ZR 134/07

    Startgutschriftenregelung der neuen Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und …

    Auszug aus BGH, 09.03.2016 - IV ZR 9/15
    Rn. 16 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit der Satzungsbestimmungen der Beklagten unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG gemessen (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 25; st. Rspr.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (…Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, aaO Rn. 29; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, aaO Rn. 61; BVerfG ZTR 2008, 374 unter II 2 b bb (1); VersR 2000, 835 unter II 2 c aa; BVerfGE 87, 234 unter C I).

    In welchem Umfang damit verbundene Belastungen von Arbeitgebern oder Versicherten zu tragen sind, ist aber unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit zu regeln (Senatsurteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, aaO Rn. 30; BAG DB 2007, 2850, 2852 = BAGE 124, 1 unter B IV 2 b bb (4)).

  • BVerfG, 18.04.2008 - 1 BvR 759/05

    Halbanrechnung der Vordienstzeiten in der Zusatzversorgung des öffentlichen …

    Auszug aus BGH, 09.03.2016 - IV ZR 9/15
    Die Ordnung von Massenerscheinungen wie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes berechtigt die Beklagte dazu, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (…Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 29;… vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 105; vgl. auch BVerfG ZTR 2008, 374 unter II 2 b bb (1); BVerfGE 111, 115 unter C I 1 a).

    Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (…Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, aaO Rn. 29;… vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, aaO Rn. 61; BVerfG ZTR 2008, 374 unter II 2 b bb (1); VersR 2000, 835 unter II 2 c aa; BVerfGE 87, 234 unter C I).

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98

    Rentenüberleitung V

    Auszug aus BGH, 09.03.2016 - IV ZR 9/15
    Die Ordnung von Massenerscheinungen wie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes berechtigt die Beklagte dazu, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (…Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 29;… vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 105; vgl. auch BVerfG ZTR 2008, 374 unter II 2 b bb (1); BVerfGE 111, 115 unter C I 1 a).

    Rn. 24 bb) Ermittelt die Beklagte diejenigen Versicherten, die einer Nachbesserung der Startgutschrift bedürfen, aber nicht anhand vordienstlicher Studien- oder Ausbildungszeiten, sondern greift stattdessen auf andere, typisierende Kriterien zurück, müssen diese am vorgegebenen Sachverhalt orientiert und sachlich vertretbar sein (BVerfGE 111, 115 unter C I 1 a; 100, 59 unter C I 1 c cc (4)).

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BGH, 09.03.2016 - IV ZR 9/15
    Insbesondere darf ein Normgeber für eine Typisierung keinen atypischen Fall zum Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 132, 39 unter B I 2 c bb; 117, 1 unter C I 2 a; 112, 268 unter C I 2 b).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BGH, 09.03.2016 - IV ZR 9/15
    Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (…Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, aaO Rn. 29;… vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, aaO Rn. 61; BVerfG ZTR 2008, 374 unter II 2 b bb (1); VersR 2000, 835 unter II 2 c aa; BVerfGE 87, 234 unter C I).
  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BGH, 09.03.2016 - IV ZR 9/15
    Dazu muss sie indes von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (BVerfGE 133, 377 Rn. 103 m.w.N.).
  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BGH, 09.03.2016 - IV ZR 9/15
    Es kann ein legitimes Ziel einer Ungleichbehandlung sein, die die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes tragenden öffentlichen Haushalte finanziell zu entlasten und dadurch die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der Zusatzversorgung im Interesse aller zu erhalten (BVerfGE 98, 365 unter C II 3 g).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus BGH, 09.03.2016 - IV ZR 9/15
    Rn. 40 c) Dass die Neuregelung darauf abzielt, mit einer Nachbesserung der Startgutschriftenermittlung verbundene Mehrausgaben auf ein als angemessen empfundenes Maß zu beschränken (vgl. Hebler, ZTR 2011, 534, 535; Krusche, BetrAV 2012, 41, 43), kann bei der Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung Berücksichtigung finden, reicht aber für sich genommen regelmäßig nicht aus, um eine differenzierende Behandlung verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen (BVerfGE 75, 40 unter C IV 2 b; 19, 76 unter B II 1 a aa; jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 04.07.2012 - 2 BvC 1/11

    Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Kinderbetreuungskosten

  • BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96

    Zur Berechnung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährten …

  • BAG, 21.08.2007 - 3 AZR 102/06

    Tarifliche Ablösung einer umlagefinanzierten Versorgung

  • BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 959/11

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichheitssatz - Differenzierung zwischen …

  • BVerfG, 01.06.1965 - 2 BvR 616/63

    Entlassung Beamtinnen

  • OLG München, 22.05.2015 - 25 U 3827/14

    Gleichheitswidrigkeit der Berechnung von Startgutschriften bei Umstellung der …

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11

    Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

  • BVerfG, 24.03.2015 - 1 BvR 2880/11

    Unterschiedliche grunderwerbsteuerliche Behandlung von amtlicher und freiwilliger …

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

  • ArbG Hamburg, 20.11.2018 - 14 Ca 336/15

    Vorlage an das BVerfG - Nichtgewährung eines Zuschlags für rentenferne …

    Zur weiteren Begründung der Verfassungswidrigkeit werde auf das Urteil des BGH vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15 - verwiesen, das zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 79 Abs. 1a VBLS ergangen sei, denn beide Vorschriften legten den Unverfallbarkeitsfaktor entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sowie den Abzug von 7, 5 Prozentpunkten zugrunde.

    Zugleich kann jedoch eine außerdienstliche Ausbildung, ein Meisterbrief oder ein Studium für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst erwünscht oder sogar zwingend notwendig sein (BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15, Rn. 22).

    In Bezug auf die neue Bestimmung des § 79 Abs. 1 und 1 a VBLS n.F. hat der BGH mit Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15 entschieden, dass auch diese neue Bestimmung und die darin vorgesehene Vergleichsberechnung weiterhin zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- und Besitzstandregelung führt.

    Rn. 56 (1) Dies schließt, wie auch der BGH in seiner § 79 Abs. 1 a VBLS n.F. betreffenden Entscheidung (BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15) zutreffend bestätigt, alle Beschäftigten aus, die zum Umstellungsstichtag (im vorliegenden Fall dem 31.07.2003) 41 Jahre und jünger gewesen sind.

    Daraus folgt aber nicht, dass bestimmten Jahrgangsgruppen und Beschäftigten mit einem bestimmten typischerweise ausbildungsbedingt verzögerten Diensteintrittsalter eine systematisch stimmige Berechnung des Grundruhegeldes von vorneherein verweigert werden darf (BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15, Rn. 10).

    Es ist dennoch nicht geboten, für eine nicht kleine Gruppe rentenferner Beschäftigter mit langen Ausbildungszeiten das Grundruhegeld nach einem systematisch nicht konsistenten Modell zu ermitteln (vgl. zur Regelung in § 79 VBLS, BGH Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15, Rn. 10).

    Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 18.12.2014, 12 U 104/14) geht dabei aufgrund der von ihm zugrunde gelegten Erfahrungswerte nachvollziehbar davon aus, dass Beschäftigte trotz einer Ausbildung oder eines Studiums außerhalb des öffentlichen Dienstes üblicherweise im Alter von 25 Jahren oder jünger in den öffentlichen Dienst eintreten können (ebenso OLG München…, Urteil vom 22. Mai 2015 - 25 U 3827/14, Juris Rn. 45; vgl. Wagner/Fischer, NZS 2015, 641, 649; BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15, Rn. 29).

    Zugleich können sie aber wegen der weniger als 44, 44 Jahre erreichbarer Beschäftigungszeiten keine 100% der Voll-Leistung erwerben (vgl. BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15, Rn. 29).

    Die damit verbundene Belastung ist zum einen nur dann hinzunehmen, wenn sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar ist, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft und der Gleichheitsverstoß nicht sehr intensiv ist (vgl. BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15 Rn. 13).

    Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (Senatsurteile vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15, Rn. 31;… vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, aaO Rn. 29;… vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, aaO Rn. 61; BVerfG ZTR 2008, 374 unter II 2 b bb (1); VersR 2000, 835 unter II 2 c aa; BVerfGE 87, 234 unter C I).

    Rn. 68 Die Regelung von Massenerscheinungen wie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes berechtigt zwar grundsätzlich dazu, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (…Senatsurteile vom 25. September 2013 IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 29;… vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, Rn. 105; BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15, Rn. 23; vgl. auch BVerfG ZTR 2008, 374 unter II 2 b bb (1); BVerfGE 111, 115 unter C I 1 a).

    Ermittelt der Gesetzgeber jedoch diejenigen Beschäftigten, die einer Nachbesserung des Grundruhegeldes bedürfen, nicht anhand vordienstlicher Studien- oder Ausbildungszeiten, sondern greift stattdessen auf andere, typisierende Kriterien zurück, müssen diese am vorgegebenen Sachverhalt orientiert und sachlich vertretbar sein (BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15, Rn. 24; BVerfGE 111, 115 unter C I 1 a; 100, 59 unter C I 1 c cc (4)).

    Laut der Entscheidung des BGH vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15 lässt sich ebenfalls nicht erkennen, dass die Tarifvertragsparteien die Angemessenheit des Abzugs innerhalb der Regelung in § 79 VBLS n.F. sachgerecht beurteilt haben.

    Dem genügt die Neuregelung nicht." (BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15, Rn. 26ff.).

    Für Späteinsteiger der Jahrgänge 1961 und jünger oder Versicherte der Jahrgänge 1961 und älter, die zwischen 20 Jahren und sieben Monaten und 25 Jahren in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, verringert sich dagegen von vornherein der Umfang der sich aus der bisherigen Grundruhegeldermittlung ergebenden Benachteiligungen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15 Rn. 34).

    Bei den Beschäftigten gleicher Jahrgänge mit unterschiedlichem Einstiegsalter schlagen sich vielmehr die bei Ermittlung des Grundruhegeldes erlittenen Nachteile in einer entsprechenden Differenz bei der späteren Versorgungsleistung nieder (vgl. BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15, Rn. 35).

    Angesichts dieser Größenordnungen hat das Berufungsgericht auch ohne weitergehende Feststellungen dazu, wie viele der betroffenen Versicherten nach einer vorangegangenen Ausbildung oder einem Studium in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, rechtsfehlerfrei davon ausgehen dürfen, dass eine Vielzahl der rentenfernen Versicherten, die aufgrund ihrer vergleichsweise längeren Ausbildung erst zu einem späteren Zeitpunkt zusatzversicherungspflichtig werden, auf die bisherige Startgutschrift verwiesen bleiben, sich die Gruppe der gleichheitswidrig benachteiligten Versicherten mit anderen Worten nicht lediglich auf eine verhältnismäßig kleine Zahl beschränkt." (BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15, Rn. 33).

    Sie verpflichtet neben der Ermittlung des bisherigen Grundruhegeldes zu weiteren Rechenschritten und Vergleichsbetrachtungen, welche Verwaltungsaufwand mit sich ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15, Rn. 37).

    Rn. 78 Dass die Neuregelung darauf abzielt, mit einer Nachbesserung der Grundruhegeldermittlung verbundene Mehrausgaben auf ein geringes Maß zu beschränken (…vgl. "Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft zum Entwurf eines sechsten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes", Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucksache 20/8729 vom 23.07.2013, S. 2), kann bei der Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung Berücksichtigung finden, reicht aber für sich genommen regelmäßig nicht aus, um eine differenzierende Behandlung verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen (BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15, Rn. 40; BVerfGE 75, 40 unter C IV 2 b; 19, 76 unter B II 1 a aa; jeweils m.w.N).

    In welchem Umfang damit verbundene Belastungen von den Beschäftigten zu tragen sind, ist aber unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit zu regeln (BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15, Rn. 40; BGH…, Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, Rn. 30; BAG DB 2007, 2850, 2852 = BAGE 124, 1 unter B IV 2 b bb (4)).

  • BGH, 20.09.2023 - IV ZR 120/22

    Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: BGH …

    Die infolge der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zum 31. Dezember 2001 mit der 23. Satzungsänderung vom März 2018 neu gefasste Übergangsregelung in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 und 1a der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) zur Ermittlung von Startgutschriften für rentenferne Versicherte ist wirksam (Fortführung der Senatsurteile vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 und vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201).

    Mit Urteil vom 9. März 2016 (IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 20 ff.) entschied der Senat, dass die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte auch unter Berücksichtigung dieser Ergänzung weiterhin zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung führte.

    Rn. 46 aa) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt - auch für die Tarifvertragsparteien (Senatsurteile vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 17;… vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 60 m.w.N.) - das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.

    Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (…Senatsurteile vom 6. Dezember 2017 aaO; vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 31;… vom 25. September 2013 aaO;… vom 14. November 2007 aaO Rn. 61;… BVerfG NVwZ 2022, 1452 Rn. 73 f.;… BVerfGE 151, 101 Rn. 115-118;… BVerfG ZTR 2008, 374 Rn. 55).

    Damit entfällt insbesondere die bisherige Benachteiligung von Versicherten mit längeren Ausbildungszeiten (…vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 133-138), die trotz eines Studiums oder einer Ausbildung außerhalb des öffentlichen Dienstes üblicherweise vor Vollendung des 25. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eintreten können (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 29 unter Hinweis auf OLG München…, Urteil vom 22. Mai 2015 - 25 U 3827/14, juris Rn. 45; Wagner/Fischer, NZS 2015, 641, 649).

    Rn. 81 cc) Es ist - anders als die Revision meint - ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, dass Versicherte mit einem Eintrittsalter von mehr als 25 Jahren zum Teil nicht nur vom Erreichen der höchstmöglichen Versorgung ausgeschlossen sind, sondern auch keinen Zuschlag zur Anwartschaft nach der in § 79 Abs. 1a VBLS vorgesehenen Vergleichsberechnung erhalten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 3-4, 19 ff.).

    Dies betrifft alle Versicherten mit einem Eintrittsalter von mehr als 25 Jahren, die zum Umstellungsstichtag 41 Jahre und jünger gewesen sind oder die - in Abhängigkeit von ihrem Diensteintrittsalter - zum Umstellungsstichtag ein Alter zwischen 42 und 49 Jahren hatten: Je jünger der Versicherte zum Umstellungsstichtag ist, desto höher muss sein Diensteintrittsalter liegen, damit er einen Zuschlag erhält (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 aaO Rn. 20).

    Zu Recht wendet die Klägerin ein, dass die Beseitigung einer bestehenden Benachteiligung bestimmter Versicherter nicht zu einer neu geschaffenen ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führen darf (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 19 f.).

    Das würde unter anderem voraussetzen, dass lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen benachteiligt wäre (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 aaO Rn. 31).

    Rn. 98 d) Die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte ist - anders als die Revision meint - auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit (vgl. hierzu Senatsurteile vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 40;… vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 30) zu beanstanden.

    Eine einseitige Belastung bestimmter Versichertengruppen wie bei der früheren Übergangsregelung (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 aaO) liegt insoweit nicht mehr vor.

  • OLG Karlsruhe, 30.11.2021 - 12 U 112/20

    Startgutschriften der VBL für rentenferne Versicherte

    Die Revision gegen ein in einem Parallelverfahren ergangenes Senatsurteil vom gleichen Tag wies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 09.03.2016 (IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201) zurück, weil die der Startgutschriftenermittlung zugrundeliegende Übergangsregelung weiterhin mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar war.

    Auch die auf der Grundlage von Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30.05.2011 zum ATV (nachfolgend: ATVÄndV5) durch § 79 Abs. 1a VBLS eingeführte Vergleichsberechnung hat der Bundesgerichtshof als gleichheitswidrig beanstandet (BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201, Rn. 20).

    Es darf demnach lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (BGH…, Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 61; Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 31).

    Damit werden Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten nicht mehr systematisch und von vornherein ausgeschlossen, denn ein Diensteintritt bis zum 25. Lebensjahr war und ist auch im Fall einer längeren Ausbildung oder eines Studiums möglich und üblich (BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 29; Wagner/Fischer, NZS 2015, 641, 649).

    Rn. 175 (1) Insoweit gilt, dass die mit der 17. Satzungsänderung eingeführte Vergleichsberechnung nach § 79 Abs. 1a VBLS zwar die zuvor beanstandeten Systembrüche und Ungereimtheiten vermeidet, weil der nach dieser Vorschrift maßgebliche Unverfallbarkeitsfaktor aus kompatiblen Werten errechnet wird (BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 19).

    Die Berechnung enthält aber mit der pauschalen Verminderung um 7, 5 Prozentpunkte nach § 79 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Satz 3 VBLS ein Element, für das eine am vorgegebenen Sachverhalt orientierte und sachlich vertretbare Begründung fehlt (BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 24-26).

    Dabei handelte es sich um einen wesentlichen Teil der zu berücksichtigenden Versicherten (BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 27-29).

    Denn zwischen beiden besteht ein innerer Zusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2016, IV ZR 9/15, juris Rn. 38; BGH…, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, juris Rn. 126).

    Gleichzeitig hat der Bundesgerichtshof die Veränderung des Anteilssatzes als eine von mehreren Möglichkeiten genannt, mit denen die Beanstandung beseitigt werden konnte (BGH…, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, juris Rn. 149; dazu Wagner/Fischer, NZS 2015, 641, 649; vgl. auch BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 39).

    Dies benachteiligte Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten, wie etwa Akademiker oder solche mit abgeschlossener Berufsausbildung oder einem Meisterbrief in einem handwerklichen Beruf, unangemessen, weil eine Ausbildung oder ein Studium einen früheren Eintritt in den öffentlichen Dienst verhinderten und zugleich eine außerdienstliche Ausbildung, ein Meisterbrief oder ein Studium für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst erwünscht war oder sogar zwingend notwendig sein konnte (…BGH, Urteile vom 14.11.2007 aaO Rn. 136; vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 21).

    Denn die Ordnung von Massenerscheinungen wie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes berechtigt die Beklagte dazu, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BGH, Urteile vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, aaO Rn. 23;… vom 25.09.2013 - IV ZR 207/11, juris Rn. 29 = VersR 2014, 89;… vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 105;… vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.04.2008 - 1 BvR 759/05, juris Rn. 55 = ZTR 2008, 374; BVerfG…, Beschluss vom 23.06.2004 - 1 BvL 3/98, BVerfGE 111, 115-146, Rn. 63).

  • OLG Karlsruhe, 30.11.2021 - 12 U 88/20

    Startgutschriften der VBL für rentenferne Versicherte

    Die Revision gegen ein in einem Parallelverfahren ergangenes Senatsurteil vom gleichen Tag wies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 09.03.2016 (IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201) zurück, weil die der Startgutschriftenermittlung zugrundeliegende Übergangsregelung weiterhin mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar war.

    Auch die auf der Grundlage von Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30.05.2011 zum ATV (nachfolgend: ATVÄndV5) durch § 79 Abs. 1a VBLS eingeführte Vergleichsberechnung hat der Bundesgerichtshof als gleichheitswidrig beanstandet (BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201, Rn. 20).

    Es darf demnach lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (BGH…, Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 61; Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 31).

    Damit werden Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten nicht mehr systematisch und von vornherein ausgeschlossen, denn ein Diensteintritt bis zum 25. Lebensjahr war und ist auch im Fall einer längeren Ausbildung oder eines Studiums möglich und üblich (BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 29; Wagner/Fischer, NZS 2015, 641, 649).

    Rn. 176 (1) Insoweit gilt, dass die mit der 17. Satzungsänderung eingeführte Vergleichsberechnung nach § 79 Abs. 1a VBLS zwar die zuvor beanstandeten Systembrüche und Ungereimtheiten vermeidet, weil der nach dieser Vorschrift maßgebliche Unverfallbarkeitsfaktor aus kompatiblen Werten errechnet wird (BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 19).

    Die Berechnung enthält aber mit der pauschalen Verminderung um 7, 5 Prozentpunkte nach § 79 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Satz 3 VBLS ein Element, für das eine am vorgegebenen Sachverhalt orientierte und sachlich vertretbare Begründung fehlt (BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 24-26).

    Dabei handelte es sich um einen wesentlichen Teil der zu berücksichtigenden Versicherten (BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 27-29).

    Denn zwischen beiden besteht ein innerer Zusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2016, IV ZR 9/15, juris Rn. 38; BGH…, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, juris Rn. 126).

    Gleichzeitig hat der Bundesgerichtshof die Veränderung des Anteilssatzes als eine von mehreren Möglichkeiten genannt, mit denen die Beanstandung beseitigt werden konnte (BGH…, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, juris Rn. 149; dazu Wagner/Fischer, NZS 2015, 641, 649; vgl. auch BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 39).

    Dies benachteiligte Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten, wie etwa Akademiker oder solche mit abgeschlossener Berufsausbildung oder einem Meisterbrief in einem handwerklichen Beruf, unangemessen, weil eine Ausbildung oder ein Studium einen früheren Eintritt in den öffentlichen Dienst verhinderten und zugleich eine außerdienstliche Ausbildung, ein Meisterbrief oder ein Studium für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst erwünscht war oder sogar zwingend notwendig sein konnte (…BGH, Urteile vom 14.11.2007 aaO Rn. 136; vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 21).

    Denn die Ordnung von Massenerscheinungen wie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes berechtigt die Beklagte dazu, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BGH, Urteile vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, aaO Rn. 23;… vom 25.09.2013 - IV ZR 207/11, juris Rn. 29 = VersR 2014, 89;… vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 105;… vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.04.2008 - 1 BvR 759/05, juris Rn. 55 = ZTR 2008, 374; BVerfG…, Beschluss vom 23.06.2004 - 1 BvL 3/98, BVerfGE 111, 115-146, Rn. 63).

  • BGH, 09.03.2016 - IV ZR 168/15

    Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: Auch die …

    Rn. 4 Die Berechnungsweise der Startgutschriften rentenferner Versicherter nach der neu gefassten Übergangsvorschrift hat der Senat im Urteil vom heutigen Tag (Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15 Rn. 4, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) im Einzelnen dargelegt.

    Wie der Senat in anderer Sache mit Urteil vom heutigen Tage (Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15) entschieden und näher begründet hat, ist die ihrer Ermittlung zugrunde liegende Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 und 1a VBLS weiterhin mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

    Diese Ungleichbehandlung begegnet mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15 Rn. 21 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

  • BGH, 18.10.2018 - III ZR 497/16

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung hinsichtlich zweier …

    Gerade der insoweit vom Kläger herangezogene, aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gleichheitsgrundsatz gebietet es vielmehr, wesentlich unterschiedliche Sachverhaltskonstellationen ihrer Ungleichheit entsprechend unterschiedlich zu behandeln (st. Rspr. vgl. z.B. BVerfGE 3, 58, 135; BGH, Urteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 17), wobei die Würdigung der tatsächlichen Umstände weitgehend die Domäne des Tatrichters ist.
  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 697/13

    Versorgungsausgleichssache: Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung der …

    Rn. 25 1. Der Durchführung des Versorgungsausgleichs steht zum jetzigen Zeitpunkt nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur (erneuten) Unwirksamkeit der Startgutschriftenregelung der VBL für rentenferne Versicherte (vgl. BGHZ 209, 201 = VersR 2016, 583) entgegen.
  • LG Karlsruhe, 22.05.2020 - 6 O 85/19

    Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der …

    Rn. 7 Auf die genannte Beanstandung durch den Bundesgerichtshof reagierten die Tarifvertragsparteien durch Bestimmungen im 5. Änderungstarifvertrag zum ATV (§ 32 Abs. 6, § 33 Abs. 1a, Abs. 7 Satz 2, Protokollnotiz zu Abs. 1 und Abs. 1a, § 34 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 ATV) und diesen unverändert übernehmend die Beklagte mit den Regelungen des § 78 Abs. 4, § 79 Abs. 1a, Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 Satz 2, § 80 Satz 2 und 4 VBLS n.F. Nach § 79 Abs. 1a VBLS n.F. ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen, wie im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09. März 2016 (- IV ZR 9/15 -, BGHZ 209, 201, Rn. 4) näher erläutert.

    Rn. 8 In diesem Urteil vom 09. März 2016 (- IV ZR 9/15 - aaO) stellte der Bundesgerichtshof fest, dass die erteilten Startgutschriften die Rentenanwartschaften nach wie vor nicht verbindlich festlegten, da die Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 und 1a VBLS n.F. weiterhin mit dem Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei.

    Rn. 40 Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 und vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201) von einem Verstoß gegen Art. 3 GG durch die Berechnung der Startgutschrift unter Verweis auf die Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG und die sich hieraus ergebende Benachteiligung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten auszugehen war, wird diese Ungleichbehandlung durch die neu eingeführten Regelungen des § 79 Abs. 1 Satz 3-8 VBLS beseitigt.

    Rn. 42 2. Die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts sowie darüber hinaus die Tarifvertragsparteien als Urheber der der Systemumstellung und den neu eingeführten § 79 Abs. 1 Satz 3-8 VBLS zugrundeliegenden tarifvertraglichen Regelungen sind an die Grundrechte gebunden (vgl. BGH, Urteile vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 17;… vom 14. November 2007 aaO., Rn. 60 m.w.N.;… vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 -, BGHZ 178, 101, Rn. 25; vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505).

    Das führte zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelungen (vgl. BGH…, Urteil vom 14. November 2007, aaO., Rn. 133; Urteil vom 09. März 2016, aaO., Rn. 40).

    Dem entspreche "die einseitige Belastung jüngerer Versicherter oder Versicherter mit einem Eintrittsalter bis zu 25 Jahren durch die neu gefasste Startgutschriftenermittlung nicht" (vgl. BGH, - IV ZR 9/15 -, BGHZ 209, 201, Rn. 40).

  • LG Karlsruhe, 29.05.2020 - 6 O 184/19

    Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der …

    Rn. 7 Auf die genannte Beanstandung durch den Bundesgerichtshof reagierten die Tarifvertragsparteien durch Bestimmungen im 5. Änderungstarifvertrag zum ATV (§ 32 Abs. 6, § 33 Abs. 1a, Abs. 7 Satz 2, Protokollnotiz zu Abs. 1 und Abs. 1a, § 34 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 ATV) und diesen unverändert übernehmend die Beklagte mit den Regelungen des § 78 Abs. 4, § 79 Abs. 1a, Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 Satz 2, § 80 Satz 2 und 4 VBLS n.F. Nach § 79 Abs. 1a VBLS n.F. ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen, wie im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09. März 2016 (- IV ZR 9/15 -, BGHZ 209, 201, Rn. 4) näher erläutert.

    Rn. 8 In diesem Urteil vom 09. März 2016 (- IV ZR 9/15 - aaO.) stellte der Bundesgerichtshof fest, dass die erteilten Startgutschriften die Rentenanwartschaften nach wie vor nicht verbindlich festlegten, da die Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 und 1a VBLS n.F. weiterhin mit dem Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei.

    Rn. 46 Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 und vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201) von einem Verstoß gegen Art. 3 GG durch die Berechnung der Startgutschrift unter Verweis auf die Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG und die sich hieraus ergebende Benachteiligung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten auszugehen war, wird diese Ungleichbehandlung durch die neu eingeführten Regelungen des § 79 Abs. 1 Satz 3-8 VBLS beseitigt.

    Rn. 48 2. Die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts sowie darüber hinaus die Tarifvertragsparteien als Urheber der der Systemumstellung und den neu eingeführten § 79 Abs. 1 Satz 3-8 VBLS zugrundeliegenden tarifvertraglichen Regelungen sind an die Grundrechte gebunden (vgl. BGH, Urteile vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 17;… vom 14. November 2007 aaO., Rn. 60 m.w.N.;… vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 -, BGHZ 178, 101, Rn. 25; vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505).

    Das führte zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelungen (vgl. BGH…, Urteil vom 14. November 2007, aaO., Rn. 133; Urteil vom 09. März 2016, aaO., Rn. 40).

    Dem entspreche "die einseitige Belastung jüngerer Versicherter oder Versicherter mit einem Eintrittsalter bis zu 25 Jahren durch die neu gefasste Startgutschriftenermittlung nicht" (vgl. BGH, - IV ZR 9/15 -, BGHZ 209, 201, Rn. 40).

  • LG Karlsruhe, 29.05.2020 - 6 O 144/19

    Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der …

    Rn. 7 Auf die genannte Beanstandung durch den Bundesgerichtshof reagierten die Tarifvertragsparteien durch Bestimmungen im 5. Änderungstarifvertrag zum ATV (§ 32 Abs. 6, § 33 Abs. 1a, Abs. 7 Satz 2, Protokollnotiz zu Abs. 1 und Abs. 1a, § 34 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 ATV) und diesen unverändert übernehmend die Beklagte mit den Regelungen des § 78 Abs. 4, § 79 Abs. 1a, Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 Satz 2, § 80 Satz 2 und 4 VBLS n.F. Nach § 79 Abs. 1a VBLS n.F. ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen, wie im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09. März 2016 (- IV ZR 9/15 -, BGHZ 209, 201, Rn. 4) näher erläutert.

    Rn. 8 In diesem Urteil vom 09. März 2016 (- IV ZR 9/15 - aaO.) stellte der Bundesgerichtshof fest, dass die erteilten Startgutschriften die Rentenanwartschaften nach wie vor nicht verbindlich festlegten, da die Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 und 1a VBLS n.F. weiterhin mit dem Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei.

    Rn. 48 Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 und vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201) von einem Verstoß gegen Art. 3 GG durch die Berechnung der Startgutschrift unter Verweis auf die Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG und die sich hieraus ergebende Benachteiligung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten auszugehen war, wird diese Ungleichbehandlung durch die neu eingeführten Regelungen des § 79 Abs. 1 Satz 3-8 VBLS beseitigt.

    Rn. 50 2. Die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts sowie darüber hinaus die Tarifvertragsparteien als Urheber der der Systemumstellung und den neu eingeführten § 79 Abs. 1 Satz 3-8 VBLS zugrundeliegenden tarifvertraglichen Regelungen sind an die Grundrechte gebunden (vgl. BGH, Urteile vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 17;… vom 14. November 2007 aaO., Rn. 60 m.w.N.;… vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 -, BGHZ 178, 101, Rn. 25; vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505).

    Das führte zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelungen (vgl. BGH…, Urteil vom 14. November 2007, aaO., Rn. 133; Urteil vom 09. März 2016, aaO., Rn. 40).

    Dem entspreche "die einseitige Belastung jüngerer Versicherter oder Versicherter mit einem Eintrittsalter bis zu 25 Jahren durch die neu gefasste Startgutschriftenermittlung nicht" (vgl. BGH, - IV ZR 9/15 -, BGHZ 209, 201, Rn. 40).

  • LG Karlsruhe, 29.05.2020 - 6 O 376/19

    Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der …

  • BGH, 25.01.2017 - IV ZR 229/15

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Übergangsregelung in der …

  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 663/13

    Versorgungsausgleich: Berechnung des bei der Versorgungsanstalt des Bundes und …

  • OLG Frankfurt, 27.06.2017 - 1 UF 297/15

    Versorgungsausgleich: Voraussetzungen des Ausschlusses wegen grober Unbilligkeit

  • BGH, 22.03.2017 - XII ZB 626/15

    Versorgungsausgleichssache: Verweisung eines Anrechts der Zusatzversorgung des …

  • OLG Brandenburg, 30.06.2016 - 9 UF 133/14

    Ehevertrag: Wirksamkeit von Unterhalts- und Versorgungsausgleichsausschluss; …

  • BVerfG, 09.05.2018 - 1 BvR 1884/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden zur Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

  • BGH, 22.03.2017 - XII ZB 385/15

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung geringfügiger Anrechte bei Tod eines …

  • OVG Bremen, 24.08.2026 - 2 LA 222/24

    Besoldung und Versorgung - Anspruchsentstehung; Betriebsrente; …

  • BGH, 10.05.2017 - XII ZB 310/13

    Versorgungsausgleich: Behandlung geringfügiger Anrechte beim Tod eines Ehegatten

  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 664/14

    Versorgungsausgleich: Heranziehung des BilMoG-Zinssatzes als …

  • BVerfG, 16.12.2022 - 1 BvL 6/18

    Erneute unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 31 Abs 2, Abs 3 …

  • OLG Naumburg, 14.02.2017 - 3 UF 243/16

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei VBL-Anrechten

  • BGH, 25.01.2017 - IV ZR 409/15

    Unverbindlichkeit der Startgutschriftenermittlung für rentenferne Versicherte …

  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 582/16

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung einer Zusatzversorgung des öffentlichen …

  • BGH, 01.12.2021 - XII ZB 304/20

    Versorgungsausgleichssache: Gleichwertige Teilhabe bei interner Teilung eines …

  • BGH, 06.12.2017 - IV ZR 191/15

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Verfassungskonformität der …

  • OLG Bremen, 16.12.2016 - 4 UF 84/16

    Versorgungsausgleich: Abänderung der erstinstanzlichen Sachentscheidung in einen …

  • OLG Frankfurt, 11.05.2017 - 4 UF 166/14

    Abänderungsverfahren: Wertzuwachs des zu teilenden Anrechts

  • BGH, 06.12.2017 - IV ZR 192/15

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Verstoß gegen den Gleichheitssatz …

  • BGH, 03.04.2019 - IV ZR 299/17

    Rechtsstreit um die Berechtigung zur Einziehung von Kranken- und …

  • BGH, 13.04.2016 - IV ZR 8/15

    Ermittlung der Startgutschriften relevanter und abgrenzbarer Gruppen von …

  • OLG Frankfurt, 08.06.2020 - 6 UF 229/15

    Versorgungsausgleich: Auswirkungen des Gebots der gleichwertigen Teilhabe nach § …

  • BGH, 06.07.2017 - IV ZR 413/15

    Klage gegen eine von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder …

  • BGH, 06.07.2017 - IV ZR 309/15

    Klage gegen eine von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) …

  • OLG Bremen, 10.04.2018 - 4 UF 2/18

    Zulässigkeit der Beschwerde eines Ehegatten gegen die Entscheidung über den …

  • BGH, 28.06.2017 - IV ZR 221/15

    Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem …

  • OLG Hamm, 16.09.2016 - 20 U 245/15

    Berechnung von Leistungen einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse

  • LG Karlsruhe, 17.07.2024 - 6 O 57/24

    Umstellung von Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst; keine Amtsermittlung in …

  • OLG Frankfurt, 29.01.2018 - 1 UF 133/15

    Versorgungsausgleich nach deutschem Recht nach vorheriger Scheidung in Österreich

  • BVerfG, 09.05.2018 - 1 BvL 1/17

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 31 Abs 2, Abs 3 des …

  • BGH, 06.07.2017 - IV ZR 32/16

    Klage gegen eine von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder …

  • BGH, 25.09.2024 - IV ZR 49/22

    Berechnung einer Startgutschrift in der Zusatzversorgung des öffentlichen …

  • BGH, 06.07.2017 - IV ZR 220/15

    Rechtmäßige Erteilung einer Startgutschrift nach Umstellung der Zusatzversorgung …

  • BGH, 06.07.2017 - IV ZR 222/15

    Rechtmäßige Erteilung einer Startgutschrift nach Umstellung der Zusatzversorgung …

  • OLG Oldenburg, 06.06.2016 - 11 UF 19/16

    Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Versterben eines Ehegatten nach …

  • BGH, 06.07.2017 - IV ZR 407/15

    Rechtmäßige Erteilung einer Startgutschrift nach Umstellung der Zusatzversorgung …

  • OLG Frankfurt, 29.05.2019 - 8 UF 104/17

    Startgutschriften für "rentenferne Jahrgänge" bilden hinreichende Grundlage für …

  • BGH, 06.07.2017 - IV ZR 408/15

    Rechtmäßige Erteilung einer Startgutschrift nach Umstellung der Zusatzversorgung …

  • OLG Brandenburg, 19.02.2019 - 10 UF 236/14

    Beschwerde in einer Versorgungsausgleichssache

  • OLG Köln, 29.06.2021 - 14 UF 120/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Berechnung eines …

  • OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 1 UF 52/16

    Aussetzung des Verfahrens über den Zugewinnausgleich wegen Unwirksamkeit der …

  • OLG Frankfurt, 26.07.2017 - 3 UF 56/17

    Versorgungsausgleich: Ausgleichsreife von gepfändeten Anrechten aus privater …

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Rechtsprechung
   BGH, 01.03.2016 - VIII ZR 287/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,5405
BGH, 01.03.2016 - VIII ZR 287/15 (https://dejure.org/2016,5405)
BGH, Entscheidung vom 01.03.2016 - VIII ZR 287/15 (https://dejure.org/2016,5405)
BGH, Entscheidung vom 01. März 2016 - VIII ZR 287/15 (https://dejure.org/2016,5405)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Voraussetzung für die Nachholung der Entscheidung über die Kosten des Streithelfers im Wege der Berichtigung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 101 Abs 1 ZPO, § 319 Abs 1 ZPO, § 321 Abs 1 ZPO
    Voraussetzung für die Nachholung der Entscheidung über die Kosten des Streithelfers im Wege der Berichtigung

  • verkehrslexikon.de

    Nachholung der Entscheidung über die Kosten des Streithelfers im Wege der Berichtigung

  • IWW

    § 101 Abs. 1 ZPO, § 321 ZPO, § 319 ZPO, § 321 Abs. 1 ZPO, § 319 Abs. 1 ZPO, § 321 Abs. 2 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nachholung einer vom Gericht versehentlich nicht getroffenen erforderlichen Entscheidung über die Kosten des Streithelfers im Wege der Berichtigung; Bewertung des Versehens des Gerichts als "offenbar"

  • ra.de
  • blogspot.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    Prozessrecht: Die unterlassene Entscheidung über die Kosten der Streithilfe und der zulässige Rechtsbehelf

  • rechtsportal.de

    Nachholung einer vom Gericht versehentlich nicht getroffenen erforderlichen Entscheidung über die Kosten des Streithelfers im Wege der Berichtigung; Bewertung des Versehens des Gerichts als "offenbar"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Keine Entscheidung über Kosten des Streithelfers getroffen: Was ist zu tun?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ergänzung einer unvollständigen Kostenentscheidung

  • blogspot.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    Prozessrecht: Die unterlassene Entscheidung über die Kosten der Streithilfe und der zulässige Rechtsbehelf

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2754
  • MDR 2016, 607
  • FamRZ 2016, 902
  • WM 2016, 2144
  • BauR 2016, 1210
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.07.2014 - XI ZB 7/13

    Kostenentscheidung im Berufungsverfahren: Nachholung der unterbliebenen …

    Auszug aus BGH, 01.03.2016 - VIII ZR 287/15
    Hat das Gericht eine gemäß § 101 Abs. 1 ZPO erforderliche Entscheidung über die Kosten des Streithelfers versehentlich nicht getroffen, kommt eine Nachholung dieser Entscheidung im Wege der Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO - an Stelle einer Ergänzung nach § 321 Abs. 1 ZPO - nur dann in Betracht, wenn das Versehen des Gerichts "offenbar" ist, mithin sich dies aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist; die bloße Erwähnung der Streithilfe im Rubrum der Entscheidung genügt insoweit nicht (…Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011, IX ZR 110/09, juris Rn. 2 ff.;… vom 16. April 2013, II ZR 185/10, juris Rn. 2 f. und II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2 f.; vom 8. Juli 2014, XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 7, 10 f.).

    Zwar ist eine solche Berichtigung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch im Falle einer versehentlich unterbliebenen Entscheidung über die Kosten der Streithilfe möglich (…siehe nur BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 - IX ZR 110/09, juris Rn. 2;… vom 10. April 2014- V ZR 268/12, juris Rn. 1 f.; vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 7 ff.).

    Erforderlich hierfür ist, dass eine versehentliche Abweichung von dem seitens des Gerichts Gewollten vorliegt und diese Abweichung "offenbar" ist, mithin sich dies aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist (…BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - II ZR 185/10, juris Rn. 2, und II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2; vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, aaO Rn. 7; jeweils mwN).

    Dieses Versehen ist jedoch nicht "offenbar" im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO, da weder die Gründe des Beschlusses Ausführungen zu den Kosten der Streithelferin enthalten noch im Beschluss die die Kosten des Streithelfers regelnde Vorschrift des § 101 Abs. 1 ZPO genannt wird noch etwa jegliche Entscheidung über die Kosten fehlte (…vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - II ZR 185/10, aaO Rn. 3, und II ZR 297/11, aaO Rn. 3; vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, aaO Rn. 10 f.) und auch sonst hinreichende, nach außen ohne Weiteres erkennbare Anhaltspunkte für ein offenkundiges Versehen nicht vorliegen.

    Die bloße Erwähnung der Streithilfe im Rubrum der Entscheidung - wie hier der Fall - genügt insoweit nicht (…BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - II ZR 185/10, aaO, und II ZR 297/11, aaO; vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, aaO Rn. 10).

  • BGH, 16.04.2013 - II ZR 185/10

    Voraussetzungen für eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO

    Auszug aus BGH, 01.03.2016 - VIII ZR 287/15
    Hat das Gericht eine gemäß § 101 Abs. 1 ZPO erforderliche Entscheidung über die Kosten des Streithelfers versehentlich nicht getroffen, kommt eine Nachholung dieser Entscheidung im Wege der Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO - an Stelle einer Ergänzung nach § 321 Abs. 1 ZPO - nur dann in Betracht, wenn das Versehen des Gerichts "offenbar" ist, mithin sich dies aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist; die bloße Erwähnung der Streithilfe im Rubrum der Entscheidung genügt insoweit nicht (…Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011, IX ZR 110/09, juris Rn. 2 ff.; vom 16. April 2013, II ZR 185/10, juris Rn. 2 f. und II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2 f.;… vom 8. Juli 2014, XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 7, 10 f.).

    Erforderlich hierfür ist, dass eine versehentliche Abweichung von dem seitens des Gerichts Gewollten vorliegt und diese Abweichung "offenbar" ist, mithin sich dies aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - II ZR 185/10, juris Rn. 2, und II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2;… vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, aaO Rn. 7; jeweils mwN).

    Dieses Versehen ist jedoch nicht "offenbar" im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO, da weder die Gründe des Beschlusses Ausführungen zu den Kosten der Streithelferin enthalten noch im Beschluss die die Kosten des Streithelfers regelnde Vorschrift des § 101 Abs. 1 ZPO genannt wird noch etwa jegliche Entscheidung über die Kosten fehlte (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - II ZR 185/10, aaO Rn. 3, und II ZR 297/11, aaO Rn. 3;… vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, aaO Rn. 10 f.) und auch sonst hinreichende, nach außen ohne Weiteres erkennbare Anhaltspunkte für ein offenkundiges Versehen nicht vorliegen.

    Die bloße Erwähnung der Streithilfe im Rubrum der Entscheidung - wie hier der Fall - genügt insoweit nicht (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - II ZR 185/10, aaO, und II ZR 297/11, aaO;… vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, aaO Rn. 10).

  • BGH, 16.04.2013 - II ZR 297/11

    Kostenentscheidung: Rechtsbehelf gegen Übersehen der Kosten der Streithilfe

    Auszug aus BGH, 01.03.2016 - VIII ZR 287/15
    Hat das Gericht eine gemäß § 101 Abs. 1 ZPO erforderliche Entscheidung über die Kosten des Streithelfers versehentlich nicht getroffen, kommt eine Nachholung dieser Entscheidung im Wege der Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO - an Stelle einer Ergänzung nach § 321 Abs. 1 ZPO - nur dann in Betracht, wenn das Versehen des Gerichts "offenbar" ist, mithin sich dies aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist; die bloße Erwähnung der Streithilfe im Rubrum der Entscheidung genügt insoweit nicht (…Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011, IX ZR 110/09, juris Rn. 2 ff.; vom 16. April 2013, II ZR 185/10, juris Rn. 2 f. und II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2 f.;… vom 8. Juli 2014, XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 7, 10 f.).

    Erforderlich hierfür ist, dass eine versehentliche Abweichung von dem seitens des Gerichts Gewollten vorliegt und diese Abweichung "offenbar" ist, mithin sich dies aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - II ZR 185/10, juris Rn. 2, und II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2;… vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, aaO Rn. 7; jeweils mwN).

    Dieses Versehen ist jedoch nicht "offenbar" im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO, da weder die Gründe des Beschlusses Ausführungen zu den Kosten der Streithelferin enthalten noch im Beschluss die die Kosten des Streithelfers regelnde Vorschrift des § 101 Abs. 1 ZPO genannt wird noch etwa jegliche Entscheidung über die Kosten fehlte (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - II ZR 185/10, aaO Rn. 3, und II ZR 297/11, aaO Rn. 3;… vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, aaO Rn. 10 f.) und auch sonst hinreichende, nach außen ohne Weiteres erkennbare Anhaltspunkte für ein offenkundiges Versehen nicht vorliegen.

    Die bloße Erwähnung der Streithilfe im Rubrum der Entscheidung - wie hier der Fall - genügt insoweit nicht (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - II ZR 185/10, aaO, und II ZR 297/11, aaO;… vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, aaO Rn. 10).

  • BGH, 10.02.2011 - IX ZR 110/09

    Nachhholung des fehlenden Ausspruchs über die Kosten der Nebenintervention wegen …

    Auszug aus BGH, 01.03.2016 - VIII ZR 287/15
    Hat das Gericht eine gemäß § 101 Abs. 1 ZPO erforderliche Entscheidung über die Kosten des Streithelfers versehentlich nicht getroffen, kommt eine Nachholung dieser Entscheidung im Wege der Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO - an Stelle einer Ergänzung nach § 321 Abs. 1 ZPO - nur dann in Betracht, wenn das Versehen des Gerichts "offenbar" ist, mithin sich dies aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist; die bloße Erwähnung der Streithilfe im Rubrum der Entscheidung genügt insoweit nicht (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011, IX ZR 110/09, juris Rn. 2 ff.;… vom 16. April 2013, II ZR 185/10, juris Rn. 2 f. und II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2 f.;… vom 8. Juli 2014, XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 7, 10 f.).

    Zwar ist eine solche Berichtigung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch im Falle einer versehentlich unterbliebenen Entscheidung über die Kosten der Streithilfe möglich (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 - IX ZR 110/09, juris Rn. 2;… vom 10. April 2014- V ZR 268/12, juris Rn. 1 f.;… vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 7 ff.).

  • BGH, 10.04.2014 - V ZR 268/12

    Berichtigung des Beschlusses wegen der versehentlichen Auslassung des …

    Auszug aus BGH, 01.03.2016 - VIII ZR 287/15
    Zwar ist eine solche Berichtigung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch im Falle einer versehentlich unterbliebenen Entscheidung über die Kosten der Streithilfe möglich (…siehe nur BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 - IX ZR 110/09, juris Rn. 2; vom 10. April 2014- V ZR 268/12, juris Rn. 1 f.;… vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 7 ff.).
  • BGH, 26.08.2013 - IX ZR 26/13

    Recht auf Ergänzung eines Senatsbeschlusses

    Auszug aus BGH, 01.03.2016 - VIII ZR 287/15
    Rn. 5 2. Bei dieser Sachlage kann eine Korrektur indes durch eine Ergänzung der Entscheidung nach § 321 Abs. 1 ZPO erfolgen, der auf Beschlüsse entsprechend anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2013 - IX ZR 26/13, juris Rn. 1 mwN).
  • BGH, 16.01.2020 - I ZR 80/18

    Berichtigung einer gerichtlichen Entscheidung wegen versehentlich unterbliebenen …

    Zwar ist eine solche Berichtigung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch im Falle einer versehentlich unterbliebenen Entscheidung über die Kosten der Streithilfe möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2016 - VIII ZR 287/15, NJW 2016, 2754 Rn. 3 mwN).

    Erforderlich hierfür ist aber, dass eine versehentliche Abweichung von dem seitens des Gerichts Gewollten vorliegt und diese Abweichung "offenbar" ist, mithin sich dies aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist (BGH, NJW 2016, 2754 Rn. 3 mwN).

    Die bloße Erwähnung der Streithilfe im Rubrum der Entscheidung - wie hier der Fall - genügt insoweit nicht (BGH…, Beschluss vom 16. April 2013 - II ZR 185/10, juris Rn. 2;… Beschluss vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2;… Beschluss vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 10; BGH, NJW 2016, 2754 Rn. 4).

    Rn. 5 2. Eine Umdeutung des Antrags in einen solchen auf Ergänzung des Beschlusses gemäß § 321 Abs. 1 ZPO (analog), der bei der im vorliegenden Fall gegebenen Sachlage in Betracht kommt (vgl. BGH, NJW 2016, 2754 Rn. 4), scheidet angesichts des Ablaufs der in § 321 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Frist aus.

  • BGH, 26.01.2023 - III ZR 69/21

    Kostenentscheidung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Unterlassene …

    Erforderlich dafür ist aber, dass eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten vorliegt, die zudem "offenbar" ist, sich also aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar ist (…vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, juris Rn. 7; vom 1. März 2016 - VIII ZR 287/15, juris Rn. 3 …und vom 16. Januar 2020 - I ZR 80/18, juris Rn. 3, jeweils mwN).

    Allein die Erwähnung der Streithelferin im Rubrum des Senatsbeschlusses genügt dagegen nicht, um von einer offenbaren Unrichtigkeit der Kostenentscheidung im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO ausgehen zu können (…vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, juris Rn. 3;… vom 8. Juli 2014, aaO 10 f; vom 1. März 2016, aaO Rn. 4 …und vom 16. Januar 2020, aaO, juris Rn. 4, jeweils mwN).

  • BGH, 23.08.2021 - V ZR 205/20

    Unbegründetheit eines Berichtigungsantrags

    Erforderlich ist aber, dass eine versehentliche Abweichung von dem seitens des Gerichts Gewollten vorliegt und die Abweichung "offenbar" ist, mithin sich dies aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2016 - VIII ZR 287/15, NJW 2016, 2754 Rn. 3 mwN).

    Rn. 5 2. Eine Umdeutung des Antrags in einen solchen auf Ergänzung des Beschlusses gemäß § 321 Abs. 1 ZPO (analog), der bei der im vorliegenden Fall gegebenen Sachlage in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2016 - VIII ZR 287/15, NJW 2016, 2754 Rn. 3 mwN), scheidet angesichts des Ablaufs der in § 321 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Frist aus (vgl. BGH…, Beschluss vom 16. Januar 2020 - I ZR 80/18, juris Rn. 3).

  • LG Wuppertal, 13.06.2023 - 4 O 3/22

    Schadensersatz wegen auf Auto gefallener Äste

    Insoweit war auf den innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO gestellte Ergänzungsantrag der Streithelferin der Kostenausspruch durch Urteil zu ergänzen (vgl. dazu BGH…, Beschluss vom 26.08.2013 - IX ZR 26/13 -, Rn. 1, juris; bestätigt durch Beschluss vom 01.03.2016 - VIII ZR 287/15 -, Rn. 5, juris …und Beschluss vom 16.01.2020 - I ZR 80/18 -, Rn. 5, juris) und die Erstreckung auf den gesamten Rechtsstreit durch den Verzicht auf das Wort "weitere" (Kosten) sprachlich auszudrücken.
  • LG Wuppertal, 24.11.2017 - 7 O 85/16

    Honoraransprüche aus einem Architektenvertrag für die Erbringung von …

    Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO - an Stelle einer Ergänzung nach § 321 - kommt nur dann in Betracht, wenn das Versehen des Gerichts "offenbar" ist, mithin sich dies aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist (BGH, Beschl. v. 01.03.2016 - VIII ZR 287/15).
  • BGH, 12.09.2023 - VIII ZR 171/22

    Ergänzung eines Kostenanspruchs

    Rn. 2 Auf den zulässigen, insbesondere fristgerecht gestellten Antrag der Streithelferin zu 2 ist der Beschluss des Senats vom 18. Juli 2023 - da eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO hier insoweit nicht in Betracht kommt - entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO um die versehentlich unterbliebene Entscheidung über die Kosten der Streithelferin zu 2 nach § 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO zu ergänzen (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 1. März 2016 - VIII ZR 287/15, NJW 2016, 2754 Rn. 2 ff. mwN;… vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2020 - I ZR 80/18, juris Rn. 3 ff.;… vom 23. August 2021 - V ZR 205/20, juris Rn. 3 ff.;… vom 26. Januar 2023 - III ZR 69/21, juris Rn. 3 ff.).
  • LG Aachen, 04.12.2020 - 7 OH 23/19
    Erforderlich für eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO ist, dass sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar ist, dass das die Entscheidung offenbar unrichtig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 01.03.2016 - VIII ZR 287/15 -, juris).

    Die bloße Erwähnung der Streithelfer im Rubrum genügt insoweit nicht (BGH, Beschluss vom 01.03.2016 - VIII ZR 287/15, Rn. 4, juris).

  • OLG Frankfurt, 31.01.2018 - 6 U 62/17

    Enthält eine Kostenentscheidung keinen ausdrücklichen Ausspruch über die Kosten …

    Die bloße Erwähnung der Streithilfe im Rubrum der Entscheidung genügt insoweit nicht (BGH NJW 2016, 2754).
  • OLG Hamm, 10.10.2019 - 24 U 6/18

    Entscheidung über die Kosten einer Streithilfe

    In dem Urteil ist durch ein Versehen des Senats nicht über die Kosten der Streithilfe entschieden worden, was daher nachzuholen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 01. März 2016 - VIII ZR 287/15 - NJW 2016, 2754; OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 6 U 62/17 - zitiert nach juris; OLG Rostock, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 3 U 133/14 - NJW-RR 2016, 381).
  • BGH, 20.01.2016 - VII ZR 287/15
    VIII ZR 287/15.
  • OLG Köln, 22.03.2023 - 17 U 50/20

    Kostenpunkt bei Entscheidung übergangen: Urteil ist zu ergänzen!

  • LG Memmingen, 27.11.2019 - 34 O 1272/16

    Berichtigung der Kostengrundentscheidung wegen offenbarer Unrichtigkeit

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Rechtsprechung
   BGH, 01.03.2016 - VIII ZB 57/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,5404
BGH, 01.03.2016 - VIII ZB 57/15 (https://dejure.org/2016,5404)
BGH, Entscheidung vom 01.03.2016 - VIII ZB 57/15 (https://dejure.org/2016,5404)
BGH, Entscheidung vom 01. März 2016 - VIII ZB 57/15 (https://dejure.org/2016,5404)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist: Ersetzung der unterbliebenen Namensangabe der erkennenden Richter im Rubrum des angefochtenen Beschlusses durch die Unterschriften der Richter; Anforderungen an die ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 313 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 315 ZPO
    Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist: Ersetzung der unterbliebenen Namensangabe der erkennenden Richter im Rubrum des angefochtenen Beschlusses durch die Unterschriften der Richter; Anforderungen an die ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ersatz der unterbliebenen Namensangabe der erkennenden Richter im Rubrum der getroffenen Entscheidung durch die Unterschriften der Richter; Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax; Stillschweigende ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO §§ 233, 313 Abs. 1 Nr. 2
    Fehlender Name des erkennenden Richters im Urteilsrubrum, Ausgangskontrolle bei fristgebundener Übermittlung per Telefax

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Ersatz der unterbliebenen Namensangabe der erkennenden Richter im Rubrum der getroffenen Entscheidung durch die Unterschriften der Richter; Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax; Stillschweigende ...

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist: Ersetzung der unterbliebenen Namensangabe der erkennenden Richter im Rubrum des angefochtenen Beschlusses durch die Unterschriften der Richter; Anforderungen an die ...

  • ibr-online

    Schriftsatz per Telefax übermittelt: Was erfordert die Ausgangskontrolle?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    § 312b

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ersatz der unterbliebenen Namensangabe der erkennenden Richter im Rubrum durch die Unterschriften

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ersatz der unterbliebenen Namensangabe der erkennenden Richter im Rubrum durch die Unterschriften

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wenn man dem Gericht ein fristgebundenes Schriftstück per Fax übermittelt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine übertriebenen Anforderungen an die Übersendungen eines Fax

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsanwalt darf auf "OK"-Vermerk vertrauen! (IBR 2016, 318)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2042
  • MDR 2016, 543
  • FamRZ 2016, 902
  • WM 2016, 1850
 
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Wird zitiert von ... (21)Zitiert selbst (13)

  • BGH, 11.12.2013 - XII ZB 229/13

    Wiedereinsetzung bei Übermittlung fristgebundener Schriftsätze mittels Telefax: …

    Auszug aus BGH, 01.03.2016 - VIII ZB 57/15
    Trägt der Sendebericht den Vermerk "OK", kann es einem am Verfahren Beteiligten nicht als schuldhaftes Verhalten angelastet werden, wenn es bei dem elektronischen Übertragungsvorgang dennoch zu - nicht aus dem Sendeprotokoll ersichtlichen - Fehlern kommt (…im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2006, XI ZB 4/05, NJW 2006, 1518 Rn. 15 mwN; vom 11. Dezember 2013, XII ZB 229/13, NJW-RR 2014, 316 Rn. 6 …und vom 14. Oktober 2010, V ZB 112/10, juris Rn. 8).

    Bedient er sich für die Übersendung eines Telefaxgeräts, hat er das seinerseits Erforderliche getan, wenn er bei Verwendung eines funktionsfähigen Sendegeräts und korrekter Eingabe der Empfängernummer so rechtzeitig mit der Übertragung beginnt, dass unter normalen Umständen mit dem Abschluss der Übertragung bei Fristende zu rechnen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2011 - V ZB 33/00, NJW-RR 2001, 916 unter II 2; vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 229/13, NJW-RR 2014, 316 Rn. 5;… vom 8. April 2014 - VI ZB 1/13, NJW 2014, 2047 Rn. 8; jeweils mwN).

    Trägt der Sendebericht den Vermerk "OK", kann es einem am Verfahren Beteiligten nicht als schuldhaftes Verhalten angelastet werden, wenn es bei dem elektronischen Übertragungsvorgang dennoch zu - nicht aus dem Sendeprotokoll ersichtlichen - Fehlern kommt (…BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2006 - XI ZB 4/05, NJW 2006, 1518 Rn. 15 mwN; vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 229/13, aaO Rn. 6;… vom 14. Oktober 2010 - V ZB 112/10, aaO Rn. 8).

    Denn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schriftstück trotz eines mit einem "OK"-Vermerk versehenen Sendeberichts den Empfänger nicht erreicht, ist so gering, dass sich der Rechtsanwalt auf den "OK"-Vermerk verlassen darf (…BGH, Beschlüsse vom 28. März 2001 - XII ZB 100/00, aaO unter II 2; vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 229/13, aaO).

  • BGH, 14.10.2010 - V ZB 112/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Prozessbevollmächtigten …

    Auszug aus BGH, 01.03.2016 - VIII ZB 57/15
    Trägt der Sendebericht den Vermerk "OK", kann es einem am Verfahren Beteiligten nicht als schuldhaftes Verhalten angelastet werden, wenn es bei dem elektronischen Übertragungsvorgang dennoch zu - nicht aus dem Sendeprotokoll ersichtlichen - Fehlern kommt (…im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2006, XI ZB 4/05, NJW 2006, 1518 Rn. 15 mwN;… vom 11. Dezember 2013, XII ZB 229/13, NJW-RR 2014, 316 Rn. 6 und vom 14. Oktober 2010, V ZB 112/10, juris Rn. 8).

    Dagegen hat es sich nicht mit der Frage befasst, ob eingegangene Daten im Empfangsgerät gespeichert worden und noch abrufbar vorhanden gewesen sind (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 28. März 2001 - XII ZB 100/00, VersR 2002, 1045 unter II 1; vgl. ferner Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 112/10, juris Rn. 5).

    Trägt der Sendebericht den Vermerk "OK", kann es einem am Verfahren Beteiligten nicht als schuldhaftes Verhalten angelastet werden, wenn es bei dem elektronischen Übertragungsvorgang dennoch zu - nicht aus dem Sendeprotokoll ersichtlichen - Fehlern kommt (…BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2006 - XI ZB 4/05, NJW 2006, 1518 Rn. 15 mwN;… vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 229/13, aaO Rn. 6; vom 14. Oktober 2010 - V ZB 112/10, aaO Rn. 8).

    Bestätigt das Sendeprotokoll des verwendeten Telefaxgerätes durch den Vermerk "OK", gibt es für den Absender regelmäßig keine tragfähigen Anhaltspunkte, dass die Übermittlung dennoch fehlgeschlagen sein könnte, noch hat er Anlass, sich beim Berufungsgericht über den Eingang des Telefaxes zu erkundigen (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 112/10, aaO mwN).

  • BGH, 17.01.2006 - XI ZB 4/05

    Nachweis der rechtzeitigen Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

    Auszug aus BGH, 01.03.2016 - VIII ZB 57/15
    Trägt der Sendebericht den Vermerk "OK", kann es einem am Verfahren Beteiligten nicht als schuldhaftes Verhalten angelastet werden, wenn es bei dem elektronischen Übertragungsvorgang dennoch zu - nicht aus dem Sendeprotokoll ersichtlichen - Fehlern kommt (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2006, XI ZB 4/05, NJW 2006, 1518 Rn. 15 mwN;… vom 11. Dezember 2013, XII ZB 229/13, NJW-RR 2014, 316 Rn. 6 …und vom 14. Oktober 2010, V ZB 112/10, juris Rn. 8).

    Trägt der Sendebericht den Vermerk "OK", kann es einem am Verfahren Beteiligten nicht als schuldhaftes Verhalten angelastet werden, wenn es bei dem elektronischen Übertragungsvorgang dennoch zu - nicht aus dem Sendeprotokoll ersichtlichen - Fehlern kommt (BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2006 - XI ZB 4/05, NJW 2006, 1518 Rn. 15 mwN;… vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 229/13, aaO Rn. 6;… vom 14. Oktober 2010 - V ZB 112/10, aaO Rn. 8).

  • BGH, 28.03.2001 - XII ZB 100/00

    Übermittlung eines Fristverlängerungsantrages per Telefax

    Auszug aus BGH, 01.03.2016 - VIII ZB 57/15
    Dagegen hat es sich nicht mit der Frage befasst, ob eingegangene Daten im Empfangsgerät gespeichert worden und noch abrufbar vorhanden gewesen sind (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 28. März 2001 - XII ZB 100/00, VersR 2002, 1045 unter II 1;… vgl. ferner Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 112/10, juris Rn. 5).

    Denn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schriftstück trotz eines mit einem "OK"-Vermerk versehenen Sendeberichts den Empfänger nicht erreicht, ist so gering, dass sich der Rechtsanwalt auf den "OK"-Vermerk verlassen darf (BGH, Beschlüsse vom 28. März 2001 - XII ZB 100/00, aaO unter II 2;… vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 229/13, aaO).

  • BGH, 22.12.1976 - IV ZR 11/76

    Einbeziehung eines Lottogewinns in den Zugewinnausgleich

    Auszug aus BGH, 01.03.2016 - VIII ZB 57/15
    Die unterbliebene Namensangabe der erkennenden Richter im Rubrum der getroffenen Entscheidung wird jedenfalls in den Fällen, in denen kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Richter, die die Entscheidung unterzeichnet haben, auch an ihr mitgewirkt haben, durch die Unterschriften der Richter ersetzt; dann kann von einer stillschweigenden Verweisung auf die Unterschriften ausgegangen werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Dezember 1976, IV ZR 11/76, NJW 1977, 377 unter I 2).

    Denn die Unterschriften der Richter ersetzen die zusätzliche Namensangabe im Kopf des Urteils jedenfalls in den Fällen, in denen kein Zweifel bestehen kann, dass die Richter, die die Entscheidung unterzeichnet haben, auch an der Entscheidung mitgewirkt haben; dann kann von einer stillschweigenden Verweisung auf die Unterschriften ausgegangen werden (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1976 - IV ZR 11/76, NJW 1977, 377 unter I 2, insoweit in BGHZ 68, 43 nicht abgedruckt, mwN).

  • BGH, 19.06.2013 - V ZB 226/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vertrauen auf die übliche Postlaufzeit bei …

    Auszug aus BGH, 01.03.2016 - VIII ZB 57/15
    Diese Umstände, die den Schluss zulassen, dass die Störung mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in dem Bereich eingetreten ist, für den die Partei - auch über § 85 Abs. 2 ZPO - verantwortlich ist (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378 Rn. 7; vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 12; jeweils mwN), hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten durch Vorlage des Sendeprotokolls mit "OK"-Vermerk, das zudem die erste Seite der Berufungsbegründung vollständig abbildet, und durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht.
  • BGH, 04.11.2014 - VIII ZB 38/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist: Anforderungen an die …

    Auszug aus BGH, 01.03.2016 - VIII ZB 57/15
    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. BVerfG, AnwBl 2015, 976 f. mwN;… BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, NJW-RR 2013, 506 Rn. 6 mwN; vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 6).
  • BGH, 15.06.2004 - VI ZB 9/04

    Rechtsfolgen fehlender Unterzeichnung der Berufungsbegründung

    Auszug aus BGH, 01.03.2016 - VIII ZB 57/15
    Eine Partei kann im Hinblick auf den Geschäftsanfall bei Gericht nicht erwarten, dass dieses die Einhaltung der für eine Berufungsbegründungsschrift geltenden Frist- und Formvorschriften zeitnah nach Eingang des Schriftsatzes prüft (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364 unter II 2 a).
  • BVerfG, 25.08.2015 - 1 BvR 1528/14

    Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei …

    Auszug aus BGH, 01.03.2016 - VIII ZB 57/15
    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. BVerfG, AnwBl 2015, 976 f. mwN;… BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, NJW-RR 2013, 506 Rn. 6 mwN;… vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 6).
  • BGH, 08.04.2014 - VI ZB 1/13

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei Telefaxübermittlung der …

    Auszug aus BGH, 01.03.2016 - VIII ZB 57/15
    Bedient er sich für die Übersendung eines Telefaxgeräts, hat er das seinerseits Erforderliche getan, wenn er bei Verwendung eines funktionsfähigen Sendegeräts und korrekter Eingabe der Empfängernummer so rechtzeitig mit der Übertragung beginnt, dass unter normalen Umständen mit dem Abschluss der Übertragung bei Fristende zu rechnen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2011 - V ZB 33/00, NJW-RR 2001, 916 unter II 2;… vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 229/13, NJW-RR 2014, 316 Rn. 5; vom 8. April 2014 - VI ZB 1/13, NJW 2014, 2047 Rn. 8; jeweils mwN).
  • BGH, 16.02.2010 - VIII ZB 76/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehlende Ursächlichkeit eines möglichen …

  • BGH, 08.01.2013 - VI ZB 78/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei …

  • BGH, 01.02.2001 - V ZB 33/00

    Rechtzeitiger Beginn der Übermittlung per Telefax

  • BGH, 11.05.2021 - VIII ZB 9/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übermittlung eines fristwahrenden …

    Rn. 28 a) Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.;…vgl. BVerfG, NZA 2016, 122 Rn. 9 ff.;… BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, NJW-RR 2013, 506 Rn. 6;… vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 6; vom 1. März 2016 - VIII ZB 57/15, NJW 2016, 2042 Rn. 12;… vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1;… vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 9;… vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 9;… vom 16. Juli 2019 - VIII ZB 71/18, juris Rn. 8;… vom 29. Oktober 2019 - VIII ZB 103/18 und VIII ZB 104/18, juris Rn. 9;… vom 22. September 2020 - II ZB 2/20, juris Rn. 6; jeweils mwN).
  • BGH, 09.05.2017 - VIII ZB 69/16

    Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Vertrauen in die …

    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. BVerfG, AnwBl 2015, 976, 977 mwN;… BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, NJW-RR 2013, 506 Rn. 6;… vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 6; vom 1. März 2016 - VIII ZB 57/15, NJW 2016, 2042 Rn. 12;… vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1; jeweils mwN).
  • BGH, 31.05.2017 - VIII ZR 224/16

    Versäumung der Berufungsbegründungspflicht: Beweiskraft des auf einem Schriftsatz …

    Rn. 32 Falls das Berufungsgericht nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen nach wie vor nicht die volle richterliche Überzeugung zu gewinnen vermag, dass die Berufungsbegründung entgegen dem Eingangsstempel rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen ist, wird es ergänzend zu prüfen haben, ob nicht wenigstens eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 3. März 1983 - IX ZB 4/83, VersR 1983, 491 mwN) dafür spricht, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Berufungsbegründung noch am 5. April 2016 in den Nachtbriefkasten eingeworfen hat und damit ein fehlendes Verschulden an der Fristversäumnis glaubhaft gemacht worden wäre (…vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 6. März 2007 - VIII ZB 102/06, juris Rn. 3;… vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13, NJW-RR 2014, 179 Rn. 13 - 20; vom 1. März 2016 - VIII ZB 57/15, NJW 2016, 2042 Rn. 15 [jeweils für eine Übermittlung per Telefax]), so dass den Beklagten gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre.
  • BGH, 16.01.2018 - VIII ZB 61/17

    Anforderungen an ein faires Verfahren: Antrag auf Verlängerung der …

    Weiter verlangt es von den Gerichten, einer Partei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.;… BVerfG, AnwBl. 2015, aaO mwN;… Senatsbeschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 6; vom 1. März 2016 - VIII ZB 57/15, NJW 2016, 2042 Rn. 12;… vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 9; jeweils mwN).
  • BGH, 14.09.2017 - IX ZB 81/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der …

    Der Nutzer hat mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits zur Fristwahrung Erforderliche getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis zum Ablauf der Frist zu rechnen ist (…vgl. BVerfG, aaO; BGH…, Beschluss vom 6. April 2011, aaO Rn. 9;… vom 4. November 2014, aaO; vom 1. März 2016 - VIII ZB 57/15, NJW 2016, 2042 Rn. 17).
  • BGH, 04.09.2018 - VIII ZB 70/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zusätzliche Fristensicherung des …

    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, AnwBl 2015, 976, 977 mwN;… Senatsbeschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 6; vom 1. März 2016 - VIII ZB 57/15, NJW 2016, 2042 Rn. 12;… vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1;… vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 9).
  • BGH, 11.01.2022 - VIII ZB 37/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Prozessbevollmächtigten …

    Das Gericht, bei dem der unstatthafte Rechtsbehelf eingeht, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, der Partei einen Hinweis so rechtzeitig zu erteilen, dass diese in die Lage versetzt wird, das eigentlich statthafte Rechtsmittel noch fristgerecht einzulegen (im Anschluss an BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Januar 2001 - 1 BvR 2147/00, NJW 2001, 1343; BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364 unter II 2 a;… vom 6. Mai 2009 - KZR 7/08, juris Rn. 17 und vom 1. März 2016 - VIII ZB 57/15, NJW 2016, 2042 Rn. 31).

    Dabei ist es jedoch grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Richter die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels beziehungsweise hier des Rechtsbehelfs nach § 321a ZPO nicht zeitnah nach dessen Eingang, sondern erst bei der Bearbeitung des Falls und gegebenenfalls nach Ablauf der Fristen überprüft (vgl. BVerfG, NJW 2001, 1343;… BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, aaO;… vom 6. Mai 2009 - KZR 7/08, juris Rn. 17; vom 1. März 2016 - VIII ZB 57/15, NJW 2016, 2042 Rn. 31).

  • BGH, 21.02.2023 - VIII ZB 17/22

    Wiedereinsetzungsantrag: Anforderung an konkludente Antragstellung; Nachweis der …

    Rn. 31 (aa) Ein Rechtsanwalt hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. November 2022 - IV ZB 17/22, VersR 2023, 200 Rn. 10;… vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 44;… vom 6. Dezember 2017 - XII ZB 335/17, NJW-RR 2018, 312 Rn. 13; vom 1. März 2016 - VIII ZB 57/15, NJW 2016, 2042 Rn. 17; jeweils mwN).

    Rn. 33 Bedient der Rechtsanwalt sich für die Übersendung der Rechtsmittelbegründung eines Telefaxgeräts, hat er das seinerseits Erforderliche getan, wenn er bei Verwendung eines funktionsfähigen Sendegeräts und korrekter Eingabe der Empfängernummer so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis zum Fristablauf zu rechnen ist (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. September 2020 - VI ZB 60/19, NJW-RR 2021, 54 Rn. 9;… vom 20. August 2019 - VIII ZB 19/18, NJW 2019, 3310 Rn. 16;… vom 6. Dezember 2017 - XII ZB 335/17, aaO Rn. 14; vom 1. März 2016 - VIII ZB 57/15, aaO Rn. 17; jeweils mwN).

  • LAG Köln, 17.05.2016 - 12 Sa 991/15

    Befristung; Bühne; Maskenbildner; künstlerische Tätigkeit; Vereinbarung

    Die Unterschriften der Richter ersetzen die zusätzliche Namensangabe im Kopf des Urteils jedenfalls in den Fällen, in denen kein Zweifel bestehen kann, dass die Richter, die die Entscheidung unterzeichnet haben, auch an der Entscheidung mitgewirkt haben; dann kann von einer stillschweigenden Verweisung auf die Unterschriften ausgegangen werden (BGH 1. März 2016 - VIII ZB 57/15 -).

    Die Unterschriften der Richter ersetzen die zusätzliche Namensangabe im Kopf des Urteils jedenfalls in den Fällen, in denen kein Zweifel bestehen kann, dass die Richter, die die Entscheidung unterzeichnet haben, auch an der Entscheidung mitgewirkt haben; dann kann von einer stillschweigenden Verweisung auf die Unterschriften ausgegangen werden (BGH 1. März 2016 - VIII ZB 57/15 -).

  • BGH, 09.05.2017 - VIII ZB 5/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsanwaltliche Überprüfungspflicht der …

    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.;… vgl. BVerfG, NZA 2016, 122 Rn. 8 ff.;… Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1; vom 1. März 2016 - VIII ZB 57/15, NJW 2016, 2042 Rn. 12; jeweils mwN).
  • KG, 07.07.2022 - 10 U 54/19

    Verwerfung einer Berufung wegen Verfristung; Bedeutung eines formellen Fehlers in …

  • BGH, 24.09.2019 - XI ZB 9/19

    Pflichten eines Prozessbevollmächtigten bei einem unvollständigen Eingang eines …

  • BGH, 10.04.2018 - VIII ZB 35/17

    Berufungsverfahren: Heilung des Formmangel fehlender Unterzeichnung des …

  • SG Augsburg, 14.12.2017 - S 11 AS 1200/17

    Fax-Sendebericht stellt allein keinen (Anscheins-)Beweis für den Zugang eines …

  • KG, 18.01.2021 - 10 U 54/19

    Verwerfung einer Berufung wegen Verfristung; Bedeutung eines formellen Fehlers in …

  • LG Saarbrücken, 26.04.2024 - 5 S 6/23

    Jahresabrechnung muss die Gesamt-WEG erstellen!

  • OVG Niedersachsen, 05.05.2017 - 7 ME 32/17

    Alibiveranstaltung; fehlende Unterschrift; Ladenöffnung; Lingener Kirmes; …

  • OVG Hamburg, 20.08.2018 - 4 Bf 59/16

    Zugang eines Rechtsbehelfs beim (Ober-)Verwaltungsgericht per Telefax; …

  • VG Magdeburg, 08.03.2017 - 9 A 890/16

    Stadt Haldensleben

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.04.2021 - 5 LA 133/20

    Eingang eines per Fax übermittelten, fristwahrenden Schriftsatzes; Vertrauen auf …

  • OVG Sachsen, 19.07.2016 - 5 B 141/15

    Vorläufiger Rechtsschutz, Unterlassungsanspruch, Sächsische …

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