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Rechtsprechung
   LSG Baden-Württemberg, 27.06.2017 - L 11 R 4695/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,23609
LSG Baden-Württemberg, 27.06.2017 - L 11 R 4695/16 (https://dejure.org/2017,23609)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.06.2017 - L 11 R 4695/16 (https://dejure.org/2017,23609)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. Juni 2017 - L 11 R 4695/16 (https://dejure.org/2017,23609)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 37 Abs 1 S 1 VersAusglG, § 37 Abs 2 VersAusglG, § 4 Abs 1 VersorgAusglHärteG, § 4 Abs 2 VersorgAusglHärteG, § 99 Abs 1 SGB 6
    Versorgungausgleich - Anpassung der Altersrente der ausgleichspflichtigen Person wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person - anpassungsunschädlicher Dreijahreszeitraum - rückwirkende Gewährung einer Rente an die ausgleichsberechtigte Person

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 37 Abs. 2
    Auszahlung ungekürzter Altersrente nach dem Tod der geschiedenen versorgungsausgleichsberechtigten Ehefrau

  • rechtsportal.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auszahlung ungekürzter Altersrente nach dem Tod der geschiedenen versorgungsausgleichsberechtigten Ehefrau; Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten; Dreijahreszeitraum; Teilweise rückwirkende Bewilligung einer Rente

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mayer-kuegler.de (Kurzinformation)

    Ex-Frau verstorben - Versorgungsausgleich rückgängig machen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 96
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (6)

  • BSG, 11.02.2015 - B 13 R 9/14 R

    Versorgungsausgleich - Altersrente - Anpassung wegen Todes der …

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.06.2017 - L 11 R 4695/16
    Durch das Abstellen auf den Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten in § 37 Abs. 2 VersAusglG soll (lediglich) klargestellt werden, dass bei der Bestimmung des anpassungsunschädlichen Dreijahreszeitraums eines Versorgungsbezugs Zahlungen an Hinterbliebene des Ausgleichsberechtigten aus dem im Versorgungsaugleich erworbenen Anrecht außer Betracht bleiben (vgl BSG 11.02.2015, B 13 R 9/14 R, SozR 4-5796 § 37 Nr. 2 Rn 22 f).

    § 37 Abs. 2 VersAusglG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (BSG 11.02.2015, B 13 R 9/14 R, SozR 4-5796 § 37 Nr. 2 unter Hinweis auf BVerfG 05.07.1989, 1 BvR 1/87 ua; LSG Berlin Brandenburg 29.09.2016, L 3 R 916/15).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.09.2016 - L 3 R 916/15

    Verfassungsmäßigkeit der Rentenkürzung nach durchgeführtem Versorgungsausgleich

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.06.2017 - L 11 R 4695/16
    § 37 Abs. 2 VersAusglG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (…BSG 11.02.2015, B 13 R 9/14 R, SozR 4-5796 § 37 Nr. 2 unter Hinweis auf BVerfG 05.07.1989, 1 BvR 1/87 ua; LSG Berlin Brandenburg 29.09.2016, L 3 R 916/15).
  • BSG, 14.02.1990 - 1 RA 111/88

    Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.06.2017 - L 11 R 4695/16
    Nach der Rspr des BSG war unter Gewährung jedenfalls im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 VAHRG nicht das bloße Bestehen eines Leistungsanspruchs, sondern die tatsächliche Erbringung einer Leistung zu verstehen (BSG 14.02.1990, 1 RA 111/88, BSGE 66, 192 Rn 24).
  • BSG, 08.04.1987 - 5a RKn 6/86

    Ausgleichsberechtigter - Aufhebung des Rentenbescheides - Rückwirkende Aufhebung …

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.06.2017 - L 11 R 4695/16
    Dies hat letztlich auf die Frage abgezielt, ob ein Anspruch bestanden hat bzw ob eine Leistung erbracht wurde (vgl die Gesetzesbegründung BT-Drs 9/2296, 14, die auf die ausgezahlten Rentenleistungen abstellt; ebenso BSG 08.04.1987, 5a RKn 6/86, SozR 1300 § 48 Nr. 36;… zum Begriff des "Gewährens" BSG 29.8.1968, 4 RJ 299/66, BSGE 28, 214, SozR Nr. 10 zu § 1244a RVO = juris Rn 9;… zum Begriff des "Erhaltens BSG 16.2.1984, 1 RA 35/83, SozR 2200 § 1241f Nr. 2, juris Rn 16).
  • BSG, 16.02.1984 - 1 RA 35/83

    Erhalt einer Geldleistung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.06.2017 - L 11 R 4695/16
    Dies hat letztlich auf die Frage abgezielt, ob ein Anspruch bestanden hat bzw ob eine Leistung erbracht wurde (vgl die Gesetzesbegründung BT-Drs 9/2296, 14, die auf die ausgezahlten Rentenleistungen abstellt;… ebenso BSG 08.04.1987, 5a RKn 6/86, SozR 1300 § 48 Nr. 36;… zum Begriff des "Gewährens" BSG 29.8.1968, 4 RJ 299/66, BSGE 28, 214, SozR Nr. 10 zu § 1244a RVO = juris Rn 9; zum Begriff des "Erhaltens BSG 16.2.1984, 1 RA 35/83, SozR 2200 § 1241f Nr. 2, juris Rn 16).
  • BSG, 29.08.1968 - 4 RJ 299/66

    Stationäre Heilbehandlung - Übergangsgeld - Krankengeld - ambulante …

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.06.2017 - L 11 R 4695/16
    Dies hat letztlich auf die Frage abgezielt, ob ein Anspruch bestanden hat bzw ob eine Leistung erbracht wurde (vgl die Gesetzesbegründung BT-Drs 9/2296, 14, die auf die ausgezahlten Rentenleistungen abstellt;… ebenso BSG 08.04.1987, 5a RKn 6/86, SozR 1300 § 48 Nr. 36; zum Begriff des "Gewährens" BSG 29.8.1968, 4 RJ 299/66, BSGE 28, 214, SozR Nr. 10 zu § 1244a RVO = juris Rn 9;… zum Begriff des "Erhaltens BSG 16.2.1984, 1 RA 35/83, SozR 2200 § 1241f Nr. 2, juris Rn 16).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.02.2020 - L 5 R 2759/18

    Versorgungsausgleich - Altersrente - Anpassung wegen Todes der …

    Zwischenzeitlich lägen jedoch mehrere Entscheidungen vor, die bei der Berechnung ausdrücklich den Sterbemonat einbezögen und damit die Rechtsauffassung der Beklagten stützten (Oberverwaltungsgericht [OVG] Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 13.12.2017 - 3 A 1773/16 -, Rn. 41-42, Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2017 - L 11 R 4695/16 -, Rn. 25 ; beide in juris, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2017 - 3 A 792/15 -, n.v.).

    Ergänzend trägt er vor, dass die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg im Verfahren L 11 R 4695/16 auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sei.

    Durch das Abstellen auf den Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten in § 37 Abs. 2 VersAusglG soll (lediglich) klargestellt werden, dass bei der Bestimmung des anpassungsunschädlichen Drei-Jahres-Zeitraums eines Versorgungsbezugs Zahlungen an Hinterbliebene des Ausgleichsberechtigten aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht außer Betracht bleiben (BSG…, Urteil vom 11.02.2015 - B 13 R 9/14 R - Rn. 23, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2017 - L 11 R 4695/16 - Rn. 26 , beide in juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2017 - 3 A 1773/16

    Gewährung von Versorgungsbezügen ohne Kürzung aufgrund Versorgungsausgleichs bei …

    Rn. 48 Vgl. selbstverständlich auch die Zahlung von gesetzlicher Rente erst am Monatsende (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) und mithin für den Todesmonat regelmäßig erst nach dem Tod als Bezug der verstorbenen leistungsberechtigten Person ansehend: BSG, Urteil vom 11.2.2015 - B 13 R 9/14 R -, juris, Rn. 15; LSG Ba-Wü, Urteil vom 27.6.2017 - L 11 R 4695/16 -, juris, Rn. 25; Gräper, in: MüKO, Band 7, 6. Aufl. 2013, § 37 VersAusglG, Rn. 7; ausdrücklich "künftige", mithin nach dem Tode auszuzahlende Leistungen einbeziehend: Brudermüller, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 37 VersAusglG, Rn. 2; jedenfalls bei vor dem Tod gegebener Bewilligung den Zahlungszeitpunkt als unerheblich ansehend: OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2017 - 3 A 792/15 -, n. v.
  • LSG Baden-Württemberg, 21.09.2023 - L 10 R 2933/21

    Keine analoge Anwendung von § 27 VersAusglG bei nicht erfüllten Voraussetzungen …

    Der Senat hat angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung (…BVerfG a.a.O. und BSG a.a.O.) sowie in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des hiesigen LSG (s. u.a. LSG Baden-Württemberg 27.06.2017, L 11 R 4695/16 und 19.02.2020, L 5 R 2759/18 ) und anderer Berufungsgerichte (s. u.a. LSG Sachsen-Anhalt 10.10.2013, L 1 R 471/12; LSG Saarland 29.03.2012, L 1 R 78/11; LSG Berlin-Brandenburg 29.09.2016, L 3 R 916/15) keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 37 VersAusglG, weshalb eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens und Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausscheidet.
  • LSG Hessen, 17.10.2023 - L 2 R 290/22
    Durch das Abstellen auf den Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten in § 37 Abs. 2 VersAusglG soll (lediglich) klargestellt werden, dass bei der Bestimmung des anpassungsunschädlichen Drei-Jahres-Zeitraums eines Versorgungsbezugs Zahlungen an Hinterbliebene des Ausgleichsberechtigten aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht außer Betracht bleiben (BSG…, Urteil vom 11. Februar 2015, B 13 R 9/14 R, SozR 4-5796 § 37 Nr. 2; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juni 2017, L 11 R 4695/16, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2019 - L 8 R 2345/19
    Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger gegenüber einer Personengruppe mit den gleichen Voraussetzungen ohne sachliche Gründe ungleich behandelt wird (so auch LSG Nordrhein-Westfalen 18.05.2018 - L 21 R 831/14 - juris; auch LSG Baden-Württemberg Urteil 27.06.2017 - L 11 R 4695/16 - juris geht von Verfassungsmäßigkeit aus).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 22.08.2017 - 4 UF 49/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,31817
OLG Frankfurt, 22.08.2017 - 4 UF 49/17 (https://dejure.org/2017,31817)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.08.2017 - 4 UF 49/17 (https://dejure.org/2017,31817)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. August 2017 - 4 UF 49/17 (https://dejure.org/2017,31817)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Interne Teilung muss gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versorgungsausgleich: interne Teilung bei betrieblicher Altersversorgung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 96
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.08.2015 - XII ZB 443/14

    Versorgungsausgleich: Teilhabe an der Wertentwicklung bei interner Teilung eines …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2017 - 4 UF 49/17
    Dies hat nicht nur zur Folge, dass das neu zu begründende Anrecht ab dem Ende der Ehezeit mit dem der Ermittlung des Ausgleichswerts zu Grunde gelegten Abzinsungszinssatz aufzuzinsen ist und für den Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung an der biometrischen Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts teilzunehmen hat (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869), sondern, dass ihm die Rechnungsgrundlagen des auszugleichenden Anrechts insgesamt, also einschließlich der dem auszugleichenden Anrecht zu Grunde gelegten Sterbe- bzw. Richttafeln zu Grunde zu legen sind.

    Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; BGH, FamRZ 2011, 547; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2017, 878; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16, juris).

    Wegen des sich aus §§ 1 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 VersAusglG ergebenden Gebots der stichtagsbezogenen Halbteilung führt die vom Gericht zu treffende Gestaltungsentscheidung dazu, dass die Begründung des Anrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten und die Belastung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf das sich aus § 3 Abs. 1 VersAusglG ergebende Ende der Ehezeit, hier also auf den ...2015, zurückwirken (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16, juris).

    Dies betrifft sowohl die Teilhabe am Zinsertrag oder - bei fondsgebundenen Versorgungen - an der Wertentwicklung der dem Ausgleichswert zu Grunde liegenden Fondsanteile als auch die Teilhabe an etwaigen biometrischen Gewinnen oder Verlusten, die dadurch entstehen, dass ein versichertes Risiko eintritt oder nicht eintritt (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; BGH, NZFam 2014, 1040).

    Durch die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung ist daher sicherzustellen, dass der Berechnung der dem Ausgleichsberechtigten gutzuschreibenden Versorgungsbausteine derselbe Rechnungszins zu Grunde gelegt wird wie der Ermittlung des Ausgleichswerts (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869, Rdnr. 21; OLG Nürnberg, FamRZ 2016, 819; OLG Stuttgart, FamRZ 2016, 1689; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16, juris).

    Andernfalls ginge dem Ausgleichsberechtigten ein Wertanteil in Höhe des Abzinsungsbetrages für die Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung verloren (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869, Rdnr. 20).

    Dies gilt gleichermaßen für versicherungsförmige Zusagen wie für rückstellungsfinanzierte betriebliche Direktzusagen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869;… Rdnr. 32-35).

  • OLG Frankfurt, 30.11.2016 - 6 UF 115/16

    Versorgungsausgleich: Umrechnung des Ausgleichswerts des entfallenden …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2017 - 4 UF 49/17
    Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; BGH, FamRZ 2011, 547; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2017, 878; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16, juris).

    Wegen des sich aus §§ 1 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 VersAusglG ergebenden Gebots der stichtagsbezogenen Halbteilung führt die vom Gericht zu treffende Gestaltungsentscheidung dazu, dass die Begründung des Anrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten und die Belastung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf das sich aus § 3 Abs. 1 VersAusglG ergebende Ende der Ehezeit, hier also auf den ...2015, zurückwirken (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16, juris).

    Durch die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung ist daher sicherzustellen, dass der Berechnung der dem Ausgleichsberechtigten gutzuschreibenden Versorgungsbausteine derselbe Rechnungszins zu Grunde gelegt wird wie der Ermittlung des Ausgleichswerts (…vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869, Rdnr. 21; OLG Nürnberg, FamRZ 2016, 819; OLG Stuttgart, FamRZ 2016, 1689; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16, juris).

  • OLG Nürnberg, 19.11.2015 - 11 UF 1032/15

    Interne Teilung von Rentenanrechten im Rahmen des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2017 - 4 UF 49/17
    Durch die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung ist daher sicherzustellen, dass der Berechnung der dem Ausgleichsberechtigten gutzuschreibenden Versorgungsbausteine derselbe Rechnungszins zu Grunde gelegt wird wie der Ermittlung des Ausgleichswerts (…vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869, Rdnr. 21; OLG Nürnberg, FamRZ 2016, 819; OLG Stuttgart, FamRZ 2016, 1689; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16, juris).

    Der vom Oberlandesgericht Nürnberg entschiedene Fall des Ausgleichs einer Kapitalzusage durch Begründung einer Altersrentenzusage bei gleichzeitigem erheblichem Altersunterschied der geschiedenen Ehegatten, in welchem das Oberlandesgericht Nürnberg einen (ausnahmsweisen) Rückgriff auf neue Sterbetafeln gestattete (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2016, 819), ist hier nicht gegeben.

  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2017 - 4 UF 49/17
    Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; BGH, FamRZ 2011, 547; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2017, 878; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16, juris).
  • BGH, 06.02.2013 - XII ZB 204/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bewertung eines auf beitragsorientierter …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2017 - 4 UF 49/17
    Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt bereits mit Rechtskraft der rechtsgestaltenden Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Umfang des zu seinen Gunsten zu begründenden Anrechts einen Anspruch auf die nach der Versorgungsordnung des Versorgungsträgers gewährten Leistungen, und zwar unabhängig davon, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt dieser die rechtskräftige Entscheidung umsetzt (vgl. zur externen Teilung BGH, FamRZ 2013, 773).
  • BAG, 10.11.2015 - 3 AZR 813/14

    Altersversorgung - Versorgungsausgleich - Bindung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2017 - 4 UF 49/17
    Die Bestimmungen über die Umsetzung der aus der Gestaltungsentscheidung des Familiengerichts resultierenden Kürzung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen unterliegen nicht der Überprüfung durch das Familiengericht, sondern sind einer Überprüfung durch die für das entsprechende Versorgungssystem zuständigen Gerichte, hier also die Arbeitsgerichte, vorbehalten (…vgl. BGH, FamRZ 2013, 1546, Rdnr. 12; a.A. möglicherweise BAG, FamRZ 2016, 535, wobei unklar bleibt, ob dort lediglich eine Bindung der Arbeitsgerichte an den der internen Teilung zu Grunde gelegten Ausgleichswert oder darüber hinaus auch an die sich aus der Teilungsordnung des Arbeitgebers ergebenden Bestimmungen über die Kürzung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen auf der Grundlage dieses Ausgleichswerts angenommen wird).
  • BGH, 17.09.2014 - XII ZB 537/12

    Versorgungsausgleich: Interne Teilungsfähigkeit fondsgebundener Anteile der …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2017 - 4 UF 49/17
    Dies betrifft sowohl die Teilhabe am Zinsertrag oder - bei fondsgebundenen Versorgungen - an der Wertentwicklung der dem Ausgleichswert zu Grunde liegenden Fondsanteile als auch die Teilhabe an etwaigen biometrischen Gewinnen oder Verlusten, die dadurch entstehen, dass ein versichertes Risiko eintritt oder nicht eintritt (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; BGH, NZFam 2014, 1040).
  • OLG Frankfurt, 23.09.2016 - 4 UF 64/15

    Zur internen Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung beim BVV

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2017 - 4 UF 49/17
    Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; BGH, FamRZ 2011, 547; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2017, 878; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16, juris).
  • BGH, 29.05.2013 - XII ZB 663/11

    Gerichtliche Entscheidung im Versorgungsausgleichsverfahren: Benennung der …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2017 - 4 UF 49/17
    Die Bestimmungen über die Umsetzung der aus der Gestaltungsentscheidung des Familiengerichts resultierenden Kürzung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen unterliegen nicht der Überprüfung durch das Familiengericht, sondern sind einer Überprüfung durch die für das entsprechende Versorgungssystem zuständigen Gerichte, hier also die Arbeitsgerichte, vorbehalten (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1546, Rdnr. 12; a.A. möglicherweise BAG, FamRZ 2016, 535, wobei unklar bleibt, ob dort lediglich eine Bindung der Arbeitsgerichte an den der internen Teilung zu Grunde gelegten Ausgleichswert oder darüber hinaus auch an die sich aus der Teilungsordnung des Arbeitgebers ergebenden Bestimmungen über die Kürzung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen auf der Grundlage dieses Ausgleichswerts angenommen wird).
  • OLG Frankfurt, 22.08.2019 - 4 UF 86/17

    Versorgungsausgleich: Zu übertragendes Anrecht nach § 10 Abs. 1 VersAusglG kein …

    Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen - wie hier - nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH FamRZ 2015, 1869-1873; FamRZ 2011, 547-549; Senat, Beschluss vom 22. August 2017 - 4 UF 49/17 -, juris [= FamRZ 2018, 96 - LS] und FamRZ 2017, 878-879).

    Den Anforderungen an eine vergleichbare Wertentwicklung wird der Versicherer nur durch die Beibehaltung des bisherigen Zinssatzes auch für das übertragene Anrecht gerecht (vgl. Senat, Beschluss vom 22.08.2017, Az. 4 UF 49/17 [= FamRZ 2018, 96; LS], und FamRZ 2017, 878; OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2017, Az. 7 UF 213/17; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 584-586).

    Allerdings ist nicht nur derselbe Rechnungszins, sondern sind insgesamt die Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration der Versicherung des Ausgleichspflichtigen beim Ausgleich beider Versicherungen anzuwenden (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 11 UF 815/18 -, juris; Senat, Beschluss vom 22.08.2017, Az. 4 UF 49/17 ).

    Der Senat hat sich mit dem Problem der vermeintlich fehlenden (wirtschaftlichen) Kostenneutralität bereits in seinem Beschluss vom 22.08.2017 (aaO.) bei vergleichbarer Fallkonstellation auseinandergesetzt, und dazu ausgeführt:.

  • BGH, 18.08.2021 - XII ZB 359/19

    Versorgungsausgleich: Gleichwertige Teilhabe bei interner Teilung eines Anrechts …

    Entsprechendes gilt grundsätzlich für die Verwendung unterschiedlicher - für den Berechtigten hinsichtlich der Ermittlung seiner Ausgleichsrente ungünstigerer - Sterbetafeln (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2019, 876, 878 f.; OLG Frankfurt Beschluss vom 22. August 2017 - 4 UF 49/17 - juris Rn. 23;… Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 3. Aufl. § 11 Rn. 18;… jurisPK-BGB/Breuers [Stand: 21. Juni 2021] § 11 VersAusglG Rn. 37;… Erman/Norpoth/Sasse BGB 16. Aufl. § 11 VersAusglG Rn. 4; aA OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 100, 102).
  • OLG Nürnberg, 18.12.2018 - 11 UF 815/18

    Beschwerdeverfahren im Streit um Ausgleich von zwei Anrechten der privaten …

    Der Anforderung an eine vergleichbare Wertentwicklung wird der Versicherer nur durch die Nutzung dieser Möglichkeit gerecht (zwischenzeitlich fast allgemeine Meinung: OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.08.2017, Az. 4 UF 49/17, und FamRZ 2017, 878; OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2017, Az. 7 UF 213/17; OLG Schleswig FamRZ 2014, 1113; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.07.2015, Az. 6 UF 16/15, alle zitiert nach juris; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 584; FamRZ 2016, 1689; AG Meldorf FamRZ 2013, 790;… Norpoth/Sasse in Erman, BGB, 15. Aufl., § 11 VersAusglG Rn. 4;… Breuers in JurisPK-BGB, 8. Aufl., Stand 04.06.2018, § 11 VersAusglG Rn. 34;… Bergmann, in Beck-OK, BGB, Stand 01.05.2018, § 11 VersAusglG Rn. 4;… Ackermann-Sprenger in Beck-OGK, BGB, Stand 01.10.2016, § 11 VersAusglG Rn. 34;… Siede in MünchKomm-BGB, 7. Aufl., § 11 VersAusglG Rn. 11;… Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., Kap. 3 Rn. 35;… Wick, Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 448a;… Palandt/Brudermüller, BGB, 77. Aufl., § 11 VersAusglG Rn. 7; TOP 3 der Thesen des AK 5 des 21. DFGT;… zur vergleichbaren Folge unterschiedlicher Rechnungszinsen bei der Direktzusage: BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 21; zur a. A. des GDV und der Deutschen Aktuarvereinigung vgl. Entscheidung des Senats FamRZ 2016, 819).

    Rn. 32 Der Senat hat in der verfahrensgegenständlichen Entscheidung anders als in seinem Beschluss vom 19.11.2015 (FamRZ 2016, 819) angeordnet, dass nicht nur derselbe Rechnungszins, sondern insgesamt die Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration der Versicherung der ausgleichsverpflichteten Person beim Ausgleich beider Versicherungen anzuwenden sind (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.08.2017, Az. 4 UF 49/17, juris Rn. 23;… Breuers in jurisPK-BGB, Stand 04.06.2018, § 11 VersAusglG Rn. 34e).

  • OLG Nürnberg, 02.11.2018 - 11 UF 737/18

    Streit um Ausgleich einer fondsgebundenen privaten Basisrentenversicherung

    Rn. 34 Die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG bei der internen Teilung geforderte vergleichbare Wertentwicklung ist zunächst bei einer Rentenversicherung nur gewährleistet, wenn der Garantiezins des auszugleichenden und des neu zu begründenden Anrechts identisch sind (zwischenzeitlich fast allgemeine Meinung; Senatsbeschluss vom 19.11.2015, FamRZ 2016, 819; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.08.2017, Az. 4 UF 49/17; OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2017, Az. 7 UF 213/17; OLG Schleswig FamRZ 2014, 1113; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.07.2015, Az. 6 UF 16/15, alle zitiert nach juris; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 584; FamRZ 2016, 1689; AG Meldorf FamRZ 2013, 790;… Norpoth/Sasse in Erman, BGB, 15. Aufl., § 11 VersAusglG Rn. 4;… Breuers in JurisPK-BGB, 8. Aufl., Stand 04.06.2018, § 11 VersAusglG Rn. 32;… Bergmann, in Beck-OK, BGB, Stand 01.05.2018, § 11 VersAusglG Rn. 4;… Ackermann-Sprenger in Beck-OGK, Stand 01.10.2016, § 11 VersAusglG Rn. 34;… Siede in MünchKomm-BGB, 7. Aufl., § 11 VersAusglG Rn. 11;… Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., Kap. 3 Rn. 35;… Wick, Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 448a;… Palandt/Brudermüller, BGB, 77. Aufl., § 11 VersAusglG Rn. 7; TOP 3 der Thesen des AK 5 des 21. DFGT;… zur vergleichbaren Folge unterschiedlicher Rechnungszinsen bei der Direktzusage: BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 21; zur a. A. des GDV und der Deutschen Aktuarvereinigung vgl. Entscheidung des Senats FamRZ 2016, 819).
  • OLG Köln, 02.10.2018 - 25 UF 34/18
    Unter den in der Teilungsordnung bezeichneten Rechnungsgrundlagen sind grundsätzlich die der Versorgungszusage vom Versorgungsträger zu Grunde gelegten kalkulatorischen Annahmen über die Zukunft, also die verwendeten Sterbe- bzw. Richttafeln, den Rechnungszins und die angesetzten kalkulatorischen Kosten zu verstehen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.08.2017 - 4 UF 49/17 - juris Rn. 20).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - II-8 UF 21/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,34313
OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - II-8 UF 21/17 (https://dejure.org/2017,34313)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.08.2017 - II-8 UF 21/17 (https://dejure.org/2017,34313)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. August 2017 - II-8 UF 21/17 (https://dejure.org/2017,34313)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 96
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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 22.06.2017 - 7 UF 646/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,29534
OLG Nürnberg, 22.06.2017 - 7 UF 646/17 (https://dejure.org/2017,29534)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22.06.2017 - 7 UF 646/17 (https://dejure.org/2017,29534)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22. Juni 2017 - 7 UF 646/17 (https://dejure.org/2017,29534)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de

    FamFG § 58 ; FamFG § 59
    Zulässigkeit der Beschwerde eines am Versorgungsausgleich beteiligten Versorgungsträgers

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Beschwerde eines am Versorgungsausgleich beteiligten Versorgungsträgers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beschwerdeberechtigung eines Versorgungsträgers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 96
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des …

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.06.2017 - 7 UF 646/17
    Die Beschwerdeführerin hat ihr Rechtsmittel wirksam auf eine Korrektur der Ausgleichsentscheidung des von der Antragstellerin in der Ehezeit bei ihr erworbenen Anrechts beschränkt (vgl. BGH FamRZ 2011, 547).
  • BGH, 07.03.2012 - XII ZB 599/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis eines berufsständischen …

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.06.2017 - 7 UF 646/17
    Die Beschwerdeberechtigung eines Versorgungsträgers ergibt sich bereits dann, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, welche nicht nur vorliegen kann, wenn Versorgungsanrechte bei ihm abgezogen oder gutgeschrieben werden, sondern auch dann, wenn ein bei ihm bestehendes Anrecht zu Unrecht nicht in den Ausgleich einbezogen wird oder der Ausgleich unzutreffenderweise nicht zu Gunsten eines bei ihm bestehenden Versicherungskontos des Ausgleichsberechtigten erfolgt (vgl. BGH FamRZ 2012, 851; FamRZ 2009, 853; FamRZ 2000, 746).
  • BGH, 19.01.2000 - XII ZB 16/96

    Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.06.2017 - 7 UF 646/17
    Die Beschwerdeberechtigung eines Versorgungsträgers ergibt sich bereits dann, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, welche nicht nur vorliegen kann, wenn Versorgungsanrechte bei ihm abgezogen oder gutgeschrieben werden, sondern auch dann, wenn ein bei ihm bestehendes Anrecht zu Unrecht nicht in den Ausgleich einbezogen wird oder der Ausgleich unzutreffenderweise nicht zu Gunsten eines bei ihm bestehenden Versicherungskontos des Ausgleichsberechtigten erfolgt (vgl. BGH FamRZ 2012, 851; FamRZ 2009, 853; FamRZ 2000, 746).
  • BGH, 18.02.2009 - XII ZB 221/06

    Beschwerdebefugnis eines Trägers einer beamtenrechtlichen Versorgung i.R.e. …

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.06.2017 - 7 UF 646/17
    Die Beschwerdeberechtigung eines Versorgungsträgers ergibt sich bereits dann, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, welche nicht nur vorliegen kann, wenn Versorgungsanrechte bei ihm abgezogen oder gutgeschrieben werden, sondern auch dann, wenn ein bei ihm bestehendes Anrecht zu Unrecht nicht in den Ausgleich einbezogen wird oder der Ausgleich unzutreffenderweise nicht zu Gunsten eines bei ihm bestehenden Versicherungskontos des Ausgleichsberechtigten erfolgt (vgl. BGH FamRZ 2012, 851; FamRZ 2009, 853; FamRZ 2000, 746).
  • BGH, 31.10.2012 - XII ZB 588/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis eines betrieblichen oder …

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.06.2017 - 7 UF 646/17
    Diese Grundsätze gelten nicht nur für öffentlich-rechtliche Versorgungsträger, sondern auch für die Träger der betrieblichen Altersvorsorge, die Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes oder private Versorgungsträger (BGH FamRZ 2013, 207).
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