Rechtsprechung
| OLG Saarbrücken, 02.10.2003 - 6 UF 22/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Unterhaltsvereinbarung: Berufung auf den vertraglichen Ausschluss der Abänderbarkeit als unzulässige Rechtsausübung
- Judicialis
ZPO § 78 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 323; ; ZPO § 323 Abs. 1; ; BGB § 138 Abs. 1; ; BGB § 138 Abs. 2; ; BGB § 242 a.F.; ; BGB § 313; ; BGB § 1585 c
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anpassung von Unterhaltsleistungen die durch Vergleichsabschluss mit Verzicht auf Ausschluss oder Abänderung getroffen wurden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Anpassung des Ehegattenunterhalts eines Prozeßvergleichs
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Zulässigkeit der Abänderungsklage beim prozessualen Unterhaltsvergleich ; Unterhaltsvergleich mit Verzicht auf die Möglichkeit der Änderung; Anwendbarkeit der Grundsätze der Veränderung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Abänderung des Unterhaltsvergleichs; ...
Verfahrensgang
- AG Saarbrücken, 04.02.2003 - 39 F 291/02
- OLG Saarbrücken, 02.10.2003 - 6 UF 22/03
Papierfundstellen
- FuR 2004, 245
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (7)
- BGH, 03.05.2001 - XII ZR 62/99
Abweisung eines im Wege der Leistungsklage geltend gemachten Unterhaltsbegehrens
Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.10.2003 - 6 UF 22/03
Die Abänderung eines Prozessvergleiches erfolgt nicht nach Maßgabe des § 323 Abs. 1 ZPO, sondern nach § 313 BGB bzw. den aus § 242 BGB a.F. abgeleiteten Grundsätzen über die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage (BGH, FamRZ 2001, 1140, m.w.N.). - BGH, 04.10.1982 - GSZ 1/82
Anpassung des in einem Prozeßvergleich vereinbarten Unterhalts
Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.10.2003 - 6 UF 22/03
Die vertragliche Modifikation der Abänderbarkeit von Unterhaltsvereinbarungen - insbesondere wie hier zu Lasten des unterhaltspflichtigen Klägers - unterliegt in den vom allgemeinen Vertragsrecht und den besonderen familienrechtlichen Regelungen gezogenen Grenzen keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken (BGH, FamRZ 1983, 22, 24; FamRZ 1985, 161, 164), zumal ein etwa unzulässiger Unterhaltsverzicht (dazu BGH, FamRZ 1984, 997, 999; FamRZ 1985, 788) hiermit im vorliegenden Fall schon wegen § 1585 c BGB nicht verbunden war. - BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 21/83
Abänderung einer vom Jugendamt errichteten vollstreckbaren Urkunde
Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.10.2003 - 6 UF 22/03
Die vertragliche Modifikation der Abänderbarkeit von Unterhaltsvereinbarungen - insbesondere wie hier zu Lasten des unterhaltspflichtigen Klägers - unterliegt in den vom allgemeinen Vertragsrecht und den besonderen familienrechtlichen Regelungen gezogenen Grenzen keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken (BGH, FamRZ 1983, 22, 24; FamRZ 1985, 161, 164), zumal ein etwa unzulässiger Unterhaltsverzicht (dazu BGH, FamRZ 1984, 997, 999; FamRZ 1985, 788) hiermit im vorliegenden Fall schon wegen § 1585 c BGB nicht verbunden war.
- BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 22/84
Zur Wirksamkeit eines Unterhaltsverzichts
Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.10.2003 - 6 UF 22/03
Die vertragliche Modifikation der Abänderbarkeit von Unterhaltsvereinbarungen - insbesondere wie hier zu Lasten des unterhaltspflichtigen Klägers - unterliegt in den vom allgemeinen Vertragsrecht und den besonderen familienrechtlichen Regelungen gezogenen Grenzen keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken (BGH, FamRZ 1983, 22, 24; FamRZ 1985, 161, 164), zumal ein etwa unzulässiger Unterhaltsverzicht (dazu BGH, FamRZ 1984, 997, 999; FamRZ 1985, 788) hiermit im vorliegenden Fall schon wegen § 1585 c BGB nicht verbunden war. - BGH, 14.11.1984 - IVb ZR 38/83
Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Prozeßvergleich über Unterhalt
Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.10.2003 - 6 UF 22/03
Die vertragliche Modifikation der Abänderbarkeit von Unterhaltsvereinbarungen - insbesondere wie hier zu Lasten des unterhaltspflichtigen Klägers - unterliegt in den vom allgemeinen Vertragsrecht und den besonderen familienrechtlichen Regelungen gezogenen Grenzen keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken (BGH, FamRZ 1983, 22, 24; FamRZ 1985, 161, 164), zumal ein etwa unzulässiger Unterhaltsverzicht (dazu BGH, FamRZ 1984, 997, 999; FamRZ 1985, 788) hiermit im vorliegenden Fall schon wegen § 1585 c BGB nicht verbunden war. - OLG Karlsruhe, 04.09.1997 - 2 UF 170/96
Übernahme einer Unterhaltsfortzahlungsverpflichtung auch für den Fall der …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.10.2003 - 6 UF 22/03
Die Geltendmachung der Unabänderlichkeit verstößt daher im Regelfall nur dann gegen Treu und Glauben, wenn die unveränderte Weitererfüllung des Vertrages die eigene wirtschaftliche Existenz des Schuldners gefährden würde und ihm auch unter Einsatz seines Vermögens und gegebenenfalls Anrechnung eines eigenen Anspruches auf Familienunterhalt nicht mehr die Mittel verblieben, deren er für den eigenen notdürftigen Unterhalt und den der nächsten auf ihn angewiesenen Angehörigen bedarf (OLG Karlsruhe, FamRZ 1998, 1436, 1437; OLG Köln, FamRZ 1989, 637;… Göppinger/Hoffmann, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rz. 1355, m.w.N.). - OLG Köln, 11.11.1988 - 25 UF 62/88
Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.10.2003 - 6 UF 22/03
Die Geltendmachung der Unabänderlichkeit verstößt daher im Regelfall nur dann gegen Treu und Glauben, wenn die unveränderte Weitererfüllung des Vertrages die eigene wirtschaftliche Existenz des Schuldners gefährden würde und ihm auch unter Einsatz seines Vermögens und gegebenenfalls Anrechnung eines eigenen Anspruches auf Familienunterhalt nicht mehr die Mittel verblieben, deren er für den eigenen notdürftigen Unterhalt und den der nächsten auf ihn angewiesenen Angehörigen bedarf (OLG Karlsruhe, FamRZ 1998, 1436, 1437; OLG Köln, FamRZ 1989, 637;… Göppinger/Hoffmann, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rz. 1355, m.w.N.).
- BGH, 11.02.2015 - XII ZB 66/14
Ehescheidungsfolgenvergleich: Störung der Geschäftsgrundlage für eine …
Im Übrigen findet die in der Abrede der Unabänderlichkeit liegende vertragliche Risikozuweisung grundsätzlich erst dort ihre Grenze, wo die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen zur Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (RGZ 166, 40, 49; OLG Bamberg FamRZ 1998, 830, 831; OLGR Saarbrücken 2004, 13, 15;… Staudinger/Baumann BGB [Stand 2014] § 1585 c Rn. 251;… Erman/Böttcher BGB 14. Aufl. § 313 Rn. 57; Münch MittBayNot 2010, 212, 213;… vgl. auch Senatsurteil BGHZ 178, 322 = FamRZ 2009, 198 Rn. 35 ff. zur Inhaltskontrolle einer unterhaltsersetzenden Leibrentenvereinbarung). - OLG Hamm, 04.11.2016 - 13 UF 34/15
Abänderung eines Vergleichs über nachehelichen Unterhalt wegen Änderung der …
Rn. 137 Im Übrigen wäre unter Berücksichtigung der vertraglichen Risikoverteilung eine erhebliche Störung der Geschäftsgrundlage nur dann festzustellen, wenn die unveränderte Weitererfüllung des Vertrages die eigene wirtschaftliche Existenz des Schuldners gefährden würde und ihm auch unter Einsatz seines Vermögens und gegebenenfalls Anrechnung eines eigenen Anspruches auf Familienunterhalt nicht mehr die Mittel verblieben, deren er für den eigenen notdürftigen Unterhalt und den der nächsten auf ihn angewiesenen Angehörigen bedarf (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.10.2003 - 6 UF 22/03, FuR 2004, 245 - freilich zu § 242 BGB). - KG, 22.12.2015 - 13 UF 143/15
Nachehelicher Ehegattenunterhalt: Abänderbarkeit einer notariellen …
Rn. 15 Sowohl der Bundesgerichtshof (vgl. BGH…, Beschluss vom 11. Februar 2015 - XII ZB 66/14, FamRZ 2015, 734 [bei juris Rz. 27]) als auch die Obergerichte (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Urteil vom 2. Oktober 2003 - 6 UF 22/03, FuR 2004, 245 [bei juris Rz. 14]; OLG Karlsruhe…, Urteil vom 4. September 1997 - 2 UF 170/96, FamRZ 1998, 1436 [bei juris Rz. 39]; OLG Bamberg…, Urteil vom 22. April 1997 - 7 UF 225/96, FamRZ 1998, 830 [bei juris Rz. 20f.]; OLG Köln, Urteil vom 11. November 1988 - 25 UF 62/88, FamRZ 1989, 637 [bei juris LS]; OLG Zweibrücken, Urteil vom 24. September 1981 - 6 UF 7/81, FamRZ 1982, 302 [bei juris LS]) haben an dieser Auffassung, die auch von der Literatur geteilt wird (…vgl. Göppinger/Wax-Hoffmann, Unterhaltsrecht [9. Aufl. 2008], Rn. 1462), festgehalten: Im Ergebnis kann sich ein Unterhaltspflichtiger, der die Abänderbarkeit einer Unterhaltsvereinbarung vertraglich ausgeschlossen hat, zur Abwehr des Unterhaltsanspruchs bzw. zu dessen Ermäßigung nur dann auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, wenn andernfalls seine wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre.
- OLG Saarbrücken, 18.06.2015 - 6 UF 164/14
Vergleich über Trennungsunterhalt: Bindender Ausschluss einer Abänderung oder …
Die Geltendmachung der Unabänderlichkeit verstößt im Regelfall nur dann gegen Treu und Glauben, wenn die unveränderte Weitererfüllung des Vertrages die eigene wirtschaftliche Existenz des Schuldners gefährden würde (…BGH a.a.O.), ihm also auch unter Einsatz seines Vermögens nicht mehr die Mittel verblieben, die er für den eigenen notdürftigen Unterhalt und den der nächsten auf ihn angewiesenen Angehörigen benötigt (Senatsurteil vom 2. Oktober 2003 - 6 UF 22/03 -, OLGR 2004, 13). - OLG Saarbrücken, 27.02.2004 - 6 WF 4/04
Abänderung eines Prozessvergleiches über nachehelichen Kindesunterhalt
Die Abänderung eines Prozessvergleiches erfolgt nicht nach Maßgabe des § 323 Abs. 1 ZPO, sondern nach § 313 BGB bzw. den aus § 242 BGB a.F. abgeleiteten Grundsätzen über die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage (BGH, FamRZ 2001, 1140, m.w.N.; Senatsurteil vom 2. Oktober 2003 - 6 UF 22/03). - OLG Saarbrücken, 22.03.2007 - 6 UF 46/06 Danach kann eine Anpassung im Regelfall nur verlangt werden, wenn sich die für den Vergleichsabschluss maßgeblichen Verhältnisse so wesentlich geändert haben, dass es der betreffenden Partei nach Treu und Glauben nicht länger zugemutet werden kann, an dem Vergleich festgehalten zu werden (Senatsurteile vom 27. Juli 2006 - 6 UF 28/06 - und vom 2. Oktober 2003 - 6 UF 22/03 ).
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