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Rechtsprechung
   LG Berlin, 10.01.2017 - 18 S 39/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,15393
LG Berlin, 10.01.2017 - 18 S 39/16 (https://dejure.org/2017,15393)
LG Berlin, Entscheidung vom 10.01.2017 - 18 S 39/16 (https://dejure.org/2017,15393)
LG Berlin, Entscheidung vom 10. Januar 2017 - 18 S 39/16 (https://dejure.org/2017,15393)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 280, 281, 286, 543
    Kündigungsfolgeschaden, Mietausfall, entgangene Miete

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mieter ist nicht ersatzpflichtig für Mietausfälle nach seinem Auszug!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Entschädigung für Vermieter nach fristloser Kündigung Mietvertrag

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mieter ist nicht ersatzpflichtig für Mietausfälle nach seinem Auszug! (IMR 2017, 1084)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GE 2017, 538
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.06.2004 - VIII ZR 379/03

    Formularmäßige Vereinbarung des Ausschlusses der Kündigung eines …

    Auszug aus LG Berlin, 10.01.2017 - 18 S 39/16
    Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB scheitert an der Kausalität, denn "zeitlich ist die Zahlungspflicht des Mieters auf denjenigen Zeitraum beschränkt, zu dem der Mieter das Mietverhältnis" - und zwar im Zeitpunkt der schuldhaft veranlassten Kündigung des Vermieters - "hätte kündigen können" (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, 12. Aufl. 2015, § 542, Rn. 108 m. V. a. BGH - VIII ZR 379/03 -, Urt. v. 30.06.2004, WuM 2004, 542, letzteres zitiert nach juris).
  • LG Freiburg, 31.12.1979 - 9 S 226/79
    Auszug aus LG Berlin, 10.01.2017 - 18 S 39/16
    Gerade wegen der zur Kündigung des Vermieters führenden Pflichtverletzung entgehen dem Vermieter nur diejenigen Mietzahlungen, derer der Mieter sich nicht seinerseits durch eine eigene Kündigung des Mietverhältnisses hätte entledigen können; es handelt sich hierbei um den Einwand des "rechtmäßigen Alternativverhaltens", der von Amts wegen zu berücksichtigen ist: Für Mietausfälle nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit einer fiktiven, zeitgleich mit der vom Mieter verschuldeten Kündigung des Vermieters erklärten Kündigung des Mieters fehlt es an der Kausalität - oder genauer: am Zurechnungszusammenhang - zwischen seinem Fehlverhalten und dem Einnahmenausfall des Vermieters (vgl. LG Freiburg - 9 S 226/79 -, Urt. v. 31.12.1979, WuM 1980, 223 ff., Rn. 3, zitiert nach juris).
  • BGH, 11.12.2020 - V ZR 26/20

    Untermieter zieht nicht aus: Nutzungsentschädigung für die ganze Wohnung!

    Die Norm beschränkt die Ansprüche des Vermieters auf die ihm nach § 546a Abs. 1 BGB für die Zeit der Vorenthaltung zustehende Nutzungsentschädigung und befreit den Mieter von einer Haftung für weitere durch die Ausnutzung der gerichtlichen Räumungsfrist entstehende Schäden; insbesondere für einen dem Vermieter in Folge des Verzuges mit der Wohnungsherausgabe entstehenden Schaden hat der Mieter für den Zeitraum der ihm vom Gericht gewährten Räumungsfrist nach § 721 oder § 794a ZPO nicht einzustehen (vgl. LG Berlin, Grundeigentum 2017, 538;… MüKoBGB/Häublein, 8. Aufl., § 571 Rn. 10;… Staudinger/Rolfs, BGB [2018], § 571 Rn. 10, 11).
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