Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 22.12.2004 - 13 U 177/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5750
OLG Frankfurt, 22.12.2004 - 13 U 177/02 (https://dejure.org/2004,5750)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.12.2004 - 13 U 177/02 (https://dejure.org/2004,5750)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. Dezember 2004 - 13 U 177/02 (https://dejure.org/2004,5750)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,5750) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 29 Abs 1 GmbHG, § 47 Abs 4 GmbHG
    GmbH: Stimmrecht bei Abschluss eines Gesellschafter-Geschäftsführervertrages; Angemessenheit von Gesellschafter-Geschäftsführerbezügen; verdeckte Gewinnausschüttung; Kündigung von Gesellschafterdarlehen; Interessenabwägung bei Bilanzansätzen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abstimmungsrecht des zum Geschäftsführer berufenen Gesellschafter beim Abschluss eines Gesellschafter-Geschäftsführervertrages; Inhaltliche Angemessenheit von Gesellschafter-Geschäftsführerbezügen; Berechtigung der Gesellschaft zur Rückforderung von Teilen der ...

  • Judicialis

    GmbHG § 31; ; GmbHG § 46 Nr. 5; ; GmbHG § 47 Abs. 4; ; GmbHG § 47; ; BGB § 134; ; BGB § 138; ; BGB § 315; ; BGB § 812; ; AktG § 87 Abs. 1; ; ZPO § 91 a Abs. 1; ; ZPO § 263

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Angemessenheit von Gesellschafter-Geschäftsführerbezügen, zur Zulässigkeit der Rückforderung von Vergütungsbestandteilen, die steuerlich eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen durch die Gesellschaft u. a.

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen der Unangemessenheit der Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2005, 492
  • GmbHR 2005, 550
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 29.09.1955 - II ZR 225/54

    Unechter Satzungsbestandteil

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.12.2004 - 13 U 177/02
    Dieser Rechtsprechung hat sich der Gesellschaftssenat des Bundesgerichtshofes bereits in seinem Urteil vom 29. September 1955 (BGHZ 18, 205 ff., 210) angeschlossen und zugleich auch die Lehre vom Sozialakt weiterentwickelt.

    Ist ein Gesellschafter bei seiner Wahl zum Geschäftsführer nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen, so kann er auch wegen der Einheitlichkeit und Untrennbarkeit der Verhältnisse an der Abstimmung über die ihm als Geschäftsführer zu zahlende Vergütung mitwirken (so wörtlich der II. Zivilsenat des BGH in seinem vorzitierten Urteil vom 29.09.1955 = BGHZ 18, 205; so auch Rowedder, GmbHG, 3. Aufl. 1997, Rn 61; Lutter-Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl. 2004, Rn 24 und Baumbach-Hueck, GmbHG, 17. Aufl. 2000, Rn 54, jeweils zu § 47; Baums, Der Geschäftsleitervertrag, 1987, Seite 143; Zöllner, Schrankenmitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht, 1963, Seite 200, Siegmund, Stimmverbote im GmbH-Recht, BB 1981, 1674 und van Look, Stimmverbot und körperschaftlicher Sozialakt in NJW 1991 Seite 152 ).

  • BAG, 24.03.1981 - 1 ABR 32/78

    Umfang der Mitbestimmungspflicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.12.2004 - 13 U 177/02
    Ist ein Gesellschafter bei seiner Wahl zum Geschäftsführer nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen, so kann er auch wegen der Einheitlichkeit und Untrennbarkeit der Verhältnisse an der Abstimmung über die ihm als Geschäftsführer zu zahlende Vergütung mitwirken (so wörtlich der II. Zivilsenat des BGH in seinem vorzitierten Urteil vom 29.09.1955 = BGHZ 18, 205; so auch Rowedder, GmbHG, 3. Aufl. 1997, Rn 61; Lutter-Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl. 2004, Rn 24 und Baumbach-Hueck, GmbHG, 17. Aufl. 2000, Rn 54, jeweils zu § 47; Baums, Der Geschäftsleitervertrag, 1987, Seite 143; Zöllner, Schrankenmitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht, 1963, Seite 200, Siegmund, Stimmverbote im GmbH-Recht, BB 1981, 1674 und van Look, Stimmverbot und körperschaftlicher Sozialakt in NJW 1991 Seite 152 ).

    Würde man nämlich, worauf auch Iris Siegmund in ihrer Abhandlung "Stimmverbote im GmbH-Recht" (BB 1981, Seite 1674 ff., 1677) hingewiesen hat, dem betroffenen und zum Geschäftsführer gewählten Gesellschafter die Stimmrechtsausübung bezüglich seines Anstellungsvertrages versagen, so könnte die Gesellschaft die Anstellungsbedingungen einseitig diktieren.

  • OLG Frankfurt, 30.01.2002 - 13 U 99/98

    GmbH-Jahresabschluß: Maßgebliches Recht für Beschlußanfechtungsklage; Verletzung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.12.2004 - 13 U 177/02
    Vor Rechtskraft des Senatsurteils vom 30. Januar 2002 zu Az. 13 U 99/98 - der II. Zivilsenat des Bundesgerichthofs nahm mit Beschluss vom 12. Januar 2004 die Revision hiergegen nicht an - haben die Beklagten noch die Auffassung vertreten, ein gerichtlicher Eingriff in die Bilanzpolitik der Beklagten zu 1) sei nicht geboten.

    Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe in dem angefochtenen Urteil Bezug und weist ergänzend auf Folgendes hin: Durch die Nichtannahme der Revision durch den Bundesgerichtshof ist das Senatsurteil vom 30. Januar 2002 zu Aktenzeichen 13 U 99/98 in Rechtskraft erwachsen.

  • BGH, 09.12.1968 - II ZR 57/67

    GmbH: Gesellschafter-"Beschluß" ohne Mehrheit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.12.2004 - 13 U 177/02
    Den vorstehend umrissenen Gedankengang hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nochmals argumentativ vertiefend bestätigt in seinem Urteil vom 9. Dezember 1968 (BGHZ 51, 209 ff.) und nochmals den Unterschied bei der Stimmenabgabe herausgearbeitet, der besteht zwischen einem Rechtsgeschäft, welches die Gesellschaft mit einem ihrer Gesellschafter abschließt und das sei seiner Art nach auch mit jedem Dritten hätte abschließen können, und den innergesellschaftlichen Angelegenheiten.

    Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass die Prämisse der höchstrichterlichen Rechtsprechung, im Allgemeinen sei bei einem Gesellschafter, der sich zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellen lasse, nicht zu befürchten, er werde seine eigenen Belange über die der Gesellschaft stellen, weshalb die Gefahren einer Schädigung von Gesellschaftsinteressen, denen § 47 Abs. 4 GmbHG mit seinem Stimmrechtsausschluss begegnen wolle, verhältnismäßig gering sei (so der BGH in seinem vorzitierten Urteil vom 09.12.1968 in BGHZ 51, 209, 216), zwar durchaus in Frage gestellt werden kann, aber dieser Konflikt nicht im Regelungsbereich des § 47 Abs. 4 GmbHG selbst gelöst werden kann.

  • FG Baden-Württemberg, 28.06.2001 - 6 K 392/97

    Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.12.2004 - 13 U 177/02
    Nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 28.06.2001 zu Aktenzeichen 6 K 392/97 ist die Frage nach der Angemessenheit der Bezüge, die eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlt, im Wesentlichen eine Tat- und keine Rechtsfrage; es handele sich, so das Gericht, insoweit um eine Schätzung, d. h. um Schlussfolgerungen tatsächlicher Art. Der 6. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg setzt sich in dem vorzitierten Urteil nach eigener Einschätzung teilweise in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, wenn er sagt, dass die Angemessenheit von Geschäftsführerentgelten nicht nach festen Regeln zu beurteilen sei.

    Das Finanzgericht Baden-Württemberg zitiert in seinem Urteil vom 28.06.2001 zu Aktenzeichen 6 K 392/97 die Untersuchung von Kienbaum, nach der 1995 bei den so genannten großen GmbHs nur 18 % der Geschäftsführer mehr als DM 500.000,00 und nur 8 % mehr als DM 700.000,00 verdienten.

  • BGH, 11.05.2004 - XI ZB 39/03

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.12.2004 - 13 U 177/02
    Letztlich erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts die Zulassung der Revision, weil der Sachverhalt ungeeignet ist, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des V. ZS des BGH vom 29.05. und 04.07.2002 in NJW 2002 Seite 2473 und 2957, sowie Beschluss des XI. ZS des BGH vom 11.05.2004 in NJW 2004 Seite 2222).
  • BGH, 29.05.2002 - V ZB 11/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung; Sicherung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.12.2004 - 13 U 177/02
    Letztlich erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts die Zulassung der Revision, weil der Sachverhalt ungeeignet ist, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des V. ZS des BGH vom 29.05. und 04.07.2002 in NJW 2002 Seite 2473 und 2957, sowie Beschluss des XI. ZS des BGH vom 11.05.2004 in NJW 2004 Seite 2222).
  • BGH, 05.06.1975 - II ZR 23/74

    ITT - Treuepflicht des GmbH-Mehrheitsgesellschafter gegenüber dem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.12.2004 - 13 U 177/02
    Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ist in seinem Urteil vom 5. Juni 1975 (BGHZ 65 Seite 15 ff., 18) ausdrücklich der Rechtsauffassung beigetreten, wonach nicht nur die Beziehungen zwischen den Gesellschaftern und der GmbH, sondern auch die der Gesellschafter untereinander von der gesellschaftlichen Treuepflicht bestimmt sein können.
  • BGH, 14.05.1990 - II ZR 126/89

    Anfechtungsfrist für Beschlüsse der GmbH-Gesellschafter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.12.2004 - 13 U 177/02
    Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in seinem Urteil vom 14. Mai 1990 (BGHZ 111, 224 ff.) hierzu ausgeführt:.
  • BFH, 16.03.1967 - I 261/63

    Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.12.2004 - 13 U 177/02
    Nach dem Grundsatzurteil des BFH vom 16.03.1967 (BStBl III 1967 Seite 626) ist die Angemessenheit der Geschäftsführervergütung nicht mehr gewahrt, wenn die Gesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.
  • RG, 18.10.1910 - II 660/09

    Darf ein Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei seiner Wahl zum

  • OLG Stuttgart, 15.02.2013 - 14 U 5/13

    GmbH: Rückgewähr einer verdeckten Gewinnausschüttung; Darlegungs- und Beweislast

    b) Der Senat folgt dieser Auffassung jedoch im Einklang mit der - soweit ersichtlich - einhelligen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Brandenburg, GmbHR 1997, 750; OLG Frankfurt, GmbHR 2005, 550, 558) sowie der ganz herrschenden Meinung in der Literatur (s. nur etwa Verse, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 29 Rn. 123 ff. m. w. N.; Ekkenga, in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 1. Aufl., § 29 Rn. 268; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 29 Rn. 76; Müller, in: Großkommentar zum GmbH, GmbHG, 1. Aufl., § 29 Rn. 169; Pentz, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, § 29 Rn. 169) nicht.

    Auf die steuerliche Einordnung kommt es nicht unmittelbar an (vgl. auch OLG Frankfurt, GmbHR 2005, 550, 557 f.; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 29 Rn. 68; Ekkenga, in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 1. Aufl., § 29 Rn. 256; Verse, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 29 Rn. 132 f.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht