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   BGH, 12.02.2015 - I ZR 204/13   

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https://dejure.org/2015,20961
BGH, 12.02.2015 - I ZR 204/13 (https://dejure.org/2015,20961)
BGH, Entscheidung vom 12.02.2015 - I ZR 204/13 (https://dejure.org/2015,20961)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 2015 - I ZR 204/13 (https://dejure.org/2015,20961)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Trassenfieber

    § 15 Abs 2 UrhG, § 19 Abs 2 UrhG, § 97 UrhG, § 13b UrhWahrnG
    Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Musikwerke im Rahmen einer Theateraufführung: Verantwortlichkeit des Theaterbetreibers als Veranstalter für die Einholung der Einwilligung der Verwertungsgesellschaft - Trassenfieber

  • Telemedicus

    Passivlegitimation des Mitveranstalters gegenüber einer Verwertungsgesellschaft - Trassenfieber

  • Telemedicus

    Passivlegitimation des Mitveranstalters gegenüber einer Verwertungsgesellschaft - Trassenfieber

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wer als Veranstalter für eine fremde Aufführung wirbt und deren Gäste bewirtet, hat als Veranstalter notwendige Rechte bei der GEMA einzuholen

  • IWW

    § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG, §§ ... 15 Abs. 2, 19 Abs. 2 UrhG, § 19 Abs. 2 UrhG, § 25 Abs. 1 StGB, § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 81 UrhG, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 91 Abs. 1 ZPO, § 708 Nr. 2 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verantwortlichkeit als Veranstalter für die Einholung der Einwilligung der Verwertungsgesellschaft (GEMA); Mitwirkung eines Theaterbetreibers als Veranstalter an einer Aufführung; Inanspruchnahme eines Theaterbetreibers auf Schadenersatz wegen unerlaubter Wiedergabe von ...

  • kanzlei.biz

    Trassenfieber - Theaterbetreiber haftet der GEMA als Veranstalter auf Schadensersatz

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Trassenfieber

    §§ 15 Abs. 2, 19 Abs. 2, 97 UrhG

  • rewis.io

    Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Musikwerke im Rahmen einer Theateraufführung: Verantwortlichkeit des Theaterbetreibers als Veranstalter für die Einholung der Einwilligung der Verwertungsgesellschaft - Trassenfieber

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verantwortlichkeit als Veranstalter für die Einholung der Einwilligung der Verwertungsgesellschaft (GEMA); Mitwirkung eines Theaterbetreibers als Veranstalter an einer Aufführung; Inanspruchnahme eines Theaterbetreibers auf Schadenersatz wegen unerlaubter Wiedergabe von ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Theaterbetreiber als Veranstalter im Sinne von § 13b UrhWG auch wenn Veranstaltung nur organisatorisch und nicht inhaltlich betreut wird - Trassenfieber

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Mitveranstalter haftet GEMA auf Schadensersatz

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Begriff des Veranstalters gem. § 13b UrhWG

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Wer ist Veranstalter und wird nicht?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Wer ist Veranstalter und wird nicht?

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    GEMA-Verpflichtungen eines Veranstalters

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Theaterbetreiber als Veranstalter und Mittäter einer urheberrechtsverletzenden Aufführung

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Zur Verpflichtung eine Veranstaltung bei der GEMA anzumelden

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Trassenfieber

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Theaterbetreiber als Veranstalter und Mittäter einer urheberrechtsverletzenden Aufführung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Auch bloßer Mitveranstalter haftet GEMA auf Schadensersatz

  • loebisch.com (Kurzinformation)

    Wer ist Veranstalter und muss GEMA-Gebühren zahlen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verpflichtung, eine Veranstaltung bei der GEMA anzumelden

  • rechtsanwalt-harzewski.de (Kurzinformation)

    Woran erkennt man eigentlich einen Veranstalter?

  • rechtsanwalt-harzewski.de (Kurzinformation)

    Zur Veranstaltereigenschaft

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Schadensersatzanspruch der GEMA gegen Theaterbetreiber wegen Mitveranstaltung einer urheberrechtswidrigen Aufführung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 3380
  • MDR 2015, 1148
  • GRUR 2015, 987
  • K&R 2015, 667
  • ZUM 2015, 811
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 05.11.2015 - I ZR 88/13

    Werbung für geschütztes Werk bzw. Vervielfältigungsstücke

    a) Als Täter einer Urheberrechtsverletzung haftet derjenige auf Unterlassung, der die Merkmale eines Verletzungstatbestands selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 Rn. 29 = WRP 2013, 1613 - Kinderhochstühle im Internet II; Versäumnisurteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 204/13, GRUR 2015, 987 Rn. 15 = WRP 2015, 1228 - Trassenfieber).
  • OLG München, 28.01.2016 - 29 U 2798/15

    Keine Täter- oder Teilnehmerhaftung eines Videoclip-Plattformbetreibers

    Täter ist danach gemäß § 25 Abs. 1StGB derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (vgl. BGH GRUR 2015, 987 - Trassenfieber Tz. 15 m. w. N.).
  • KG, 12.12.2019 - 2 U 12/16

    Produktbilder

    Täter ist nach § 25 Abs. 1 StGB folglich derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 204/13, zitiert nach juris).
  • OLG München, 29.09.2016 - 29 U 745/16

    Versand durch Amazon

    Täter ist danach gemäß § 25 Abs. 1 StGB derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (vgl. BGH GRUR 2016, 946 - Freunde finden Tz. 40; GRUR 2015, 987 - Trassenfieber Tz. 15 jeweils m. w. N.).
  • OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1797/16

    Voraussetzungen der Teilnehmer- und Störerhaftung eines Sharehostingdienstes

    Täter ist danach gemäß § 25 Abs. 1 StGB derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (vgl. BGH GRUR 2015, 987 - Trassenfieber Tz. 15 m. w. N.).
  • OLG Schleswig, 07.12.2015 - 6 U 54/13

    GEMA-Gebühren für die Kieler Woche - Stadt Kiel haftet nicht als Veranstalterin

    Entscheidend ist, dass der Veranstalter einen maßgebenden Einfluss auf die Veranstaltung hat, und dass - bei einer arbeitsteiligen Organisation - in der Gesamtschau die jeweiligen Beiträge ein solches Gewicht haben, dass eine Aufführung gemeinsam ins Werk gesetzt worden ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 987, zitiert nach Juris, dort Rn16 - 20; siehe auch OLG Hamburg, GRUR 2001, 523, zitiert nach Juris, dort Rdn. 38 - unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1972, 141, 142, BGH GRUR 1959, 150, 151 und BGH GRUR 1960, 253, 255, siehe auch Dreier/Schulze, a.a.O. zu § 81 Rdn. 5).

    Das genügt in der gebotenen Gesamtschau für die Annahme einer (Mit-) Veranstaltereigenschaft der Beklagten bei sämtlichen Musikdarbietungen in ihrem Stadtgebiet nicht (vgl. BGH GRUR 2015, 987, zitiert nach Juris Rn 18-20).

  • OLG München, 02.03.2017 - 29 U 3735/16

    Voraussetzungen der Teilnehmer- und Störerhaftung eines Sharehostingdienstes

    Täter ist danach gemäß § 25 Abs. 1 StGB derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (vgl. BGH GRUR 2015, 987 - Trassenfieber Tz. 15 m. w. N.).
  • OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1818/16

    Sharehoster nicht schadenersatzpflichtig

    Täter ist danach gemäß § 25 Abs. 1 StGB derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (vgl. BGH GRUR 2015, 987 - Trassenfieber Tz. 15 m. w. N.).
  • OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1799/16

    Voraussetzungen der Teilnehmer- und Störerhaftung eines Sharehostingdienstes

    Täter ist danach gemäß § 25 Abs. 1 StGB derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (vgl. BGH GRUR 2015, 987 - Trassenfieber Tz. 15 m. w. N.).
  • OLG München, 02.03.2017 - 29 U 2874/16

    Voraussetzungen der Teilnehmer- und Störerhaftung eines Sharehostingdienstes

    Täter ist danach gemäß § 25 Abs. 1 StGB derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (vgl. BGH GRUR 2015, 987 - Trassenfieber Tz. 15 m. w. N.).
  • OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1819/16

    Voraussetzungen der Teilnehmerhaftung eines Sharehostingdienstes

  • LG Potsdam, 07.04.2016 - 2 O 436/14

    Urheberschutz: Betrieb einer Gemeinschaftsantennenanlage als vergütungspflichtige

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