Siehe nun Verwertungsgesellschaftengesetz (Art. 1 des VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes)
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
| Zweiter Abschnitt - Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft (§§ 6 - 17) |
(1) Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben urheberrechtlich geschützter Werke haben vor der Veranstaltung die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen, welche die Nutzungsrechte an diesen Werken wahrnimmt.
(2) 1Nach der Veranstaltung hat der Veranstalter der Verwertungsgesellschaft eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung benutzten Werke zu übersenden. 2Dies gilt nicht für die Wiedergabe eines Werkes mittels Tonträger, für Wiedergaben von Funksendungen eines Werkes und für Veranstaltungen, auf denen in der Regel nicht geschützte oder nur unwesentlich bearbeitete Werke der Musik aufgeführt werden.
(3) Soweit für die Verteilung von Einnahmen aus der Wahrnehmung von Rechten zur Wiedergabe von Funksendungen Auskünfte der Sendeunternehmen erforderlich sind, die die Funksendungen veranstaltet haben, sind diese Sendeunternehmen verpflichtet, der Verwertungsgesellschaft die Auskünfte gegen Erstattung der Unkosten zu erteilen.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.2007
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2008 | Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft | 26.10.2007 |
und Unterstützungs-
einrichtungen § 9Rechnungslegung und Prüfung § 10Auskunftspflicht § 11Abschlußzwang § 12Gesamtverträge § 13Tarife § 13aTarife für Geräte und Speichermedien; Transparenz § 13bPflichten des Veranstalters § 13cVermutung der Sachbefugnis; Außenseiter bei Kabelweitersendung § 13dVergriffene Werke § 13eRegister vergriffener Werke § 14Schiedsstelle § 14aEinigungsvorschlag der Schiedsstelle § 14bBeschränkung des Einigungsvorschlags; Absehen vom Einigungsvorschlag § 14cStreitfälle über Gesamtverträge § 14dStreitfälle über Rechte der Kabelweitersendung § 14eAussetzung § 15Verfahren vor der Schiedsstelle § 16Gerichtliche Geltendmachung § 17Ausschließlicher Gerichtsstand
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Rechtsprechung zu § 13b UrhWG
48 Entscheidungen zu § 13b UrhWG in unserer Datenbank:
- BGH, 12.02.2015 - I ZR 204/13
Passivlegitimation des Mitveranstalters gegenüber einer Verwertungsgesellschaft - ...
Zum selben Verfahren:
- AG Düsseldorf, 07.02.2013 - 57 C 9913/12
Zahlung der Lizenzgebühr und des Kontrollkostenzuschlags für eine musikalische ...
- AG Düsseldorf, 07.02.2013 - 57 C 9913/12
- BVerfG, 04.09.2000 - 1 BvR 142/96
Privilegierung der GEMA im Zivilverfahren unbedenklich
Zum selben Verfahren:
- OLG Schleswig, 07.12.2015 - 6 U 54/13
GEMA-Gebühren für die Kieler Woche - Stadt Kiel haftet nicht als Veranstalterin
- OLG München, 19.06.2020 - 6 Sch 21/15
Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte
- BGH, 31.01.1991 - I ZR 101/89
"Gesetzliche Vermutung II"; Umfang der gesetzlichen Vermutung der ...
- OLG München, 03.12.2020 - 6 Sch 58/18
Geräteabgabe bei Computer
- BGH, 29.06.1989 - I ZR 179/87
"Gesetzliche Vermutung"; Umfang der gesetzlichen Vermutung der ...
- OLG Oldenburg, 18.06.1987 - 1 U 19/87
Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens nach dem Urheberwahrnehmungsgesetz ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 13b UrhWG:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Inhalt des Urheberrechts
- Verwertungsrechte
- § 20 (Senderecht) (zu § 13b III)