Siehe nun Verwertungsgesellschaftengesetz (Art. 1 des VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes)
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
Zweiter Abschnitt - Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft (§§ 6 - 17) |
(1) 1Die Schiedsstelle faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 2§ 196 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.
(2) 1Die Schiedsstelle hat den Beteiligten innerhalb eines Jahres nach Anrufung einen Einigungsvorschlag zu machen. 2Nach Ablauf dieses Zeitraums kann das Verfahren vor der Schiedsstelle mit Zustimmung aller Beteiligten für jeweils ein halbes Jahr fortgesetzt werden. 3Der Einigungsvorschlag ist zu begründen und von sämtlichen für den Streitfall zuständigen Mitgliedern der Schiedsstelle zu unterschreiben. 4Auf die Möglichkeit des Widerspruchs und auf die Folgen bei Versäumung der Widerspruchsfrist ist in dem Einigungsvorschlag hinzuweisen. 5Der Einigungsvorschlag ist den Parteien zuzustellen.
(3) 1Der Einigungsvorschlag gilt als angenommen und eine dem Inhalt des Vorschlags entsprechende Vereinbarung als zustande gekommen, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vorschlags ein schriftlicher Widerspruch bei der Schiedsstelle eingeht. 2Betrifft der Streitfall die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten der Kabelweitersendung, beträgt die Frist drei Monate.
(4) Aus dem angenommenen Einigungsvorschlag findet die Zwangsvollstreckung statt; § 797a der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2008 | Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft | 26.10.2007 |
und Unterstützungs-
einrichtungen § 9Rechnungslegung und Prüfung § 10Auskunftspflicht § 11Abschlußzwang § 12Gesamtverträge § 13Tarife § 13aTarife für Geräte und Speichermedien; Transparenz § 13bPflichten des Veranstalters § 13cVermutung der Sachbefugnis; Außenseiter bei Kabelweitersendung § 13dVergriffene Werke § 13eRegister vergriffener Werke § 14Schiedsstelle § 14aEinigungsvorschlag der Schiedsstelle § 14bBeschränkung des Einigungsvorschlags; Absehen vom Einigungsvorschlag § 14cStreitfälle über Gesamtverträge § 14dStreitfälle über Rechte der Kabelweitersendung § 14eAussetzung § 15Verfahren vor der Schiedsstelle § 16Gerichtliche Geltendmachung § 17Ausschließlicher Gerichtsstand
Rechtsprechung zu § 14a UrhWG
21 Entscheidungen zu § 14a UrhWG in unserer Datenbank:
- OLG München, 16.01.2020 - 6 Sch 11/14
Vergütungsansprüchen für TV-Receiver ohne eingebaute Festplatte
- OLG München, 03.06.2015 - 6 Sch 7/14
Kein Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertragen bei Online-Videorecordern
- BGH, 18.05.2017 - I ZR 21/16
Anspruch auf Gerätevergütung bei Inverkehrbringen eines "Musik-Handys"
- BGH, 27.08.2015 - I ZR 148/14
Urheberrechtswahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften: Prozessvoraussetzung ...
- AG München, 02.04.2008 - 161 C 29446/04
Kostenentscheidung der Schiedsstelle beim DPMA: Anfechtungsfrist; Überprüfung der ...
- BGH, 16.03.2017 - I ZR 35/15
externe Festplatten - Urheberrechtliche Gerätevergütung: Grundlage der ...
- BGH, 17.09.2015 - I ZR 228/14
Ramses - GEMA kann von Wohnungseigentümergemeinschaften kein Entgelt für ...
- BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85
Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des ...
- BGH, 05.04.2001 - I ZR 132/98
Gesamtvertrag privater Rundfunk; gerichtlicher Ermessensspielraum bei der ...
- BGH, 15.06.2000 - I ZR 231/97
Schiedsstellenanrufung; Umfang der Berufungsbegründung
Querverweise
Auf § 14a UrhWG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG)
- Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft