Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz ist mit Wirkung vom 01.06.2016 aufgehoben worden.
Siehe nun Verwertungsgesellschaftengesetz (Art. 1 des VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes)

Urheberrechtswahrnehmungsgesetz

   Zweiter Abschnitt - Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft (§§ 6 - 17)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/UrhWG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ UrhWG (https://dejure.org/gesetze/UrhWG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ UrhWG
__paste_bez____paste_norm__ Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UrhWG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 14a
Einigungsvorschlag der Schiedsstelle

(1) 1Die Schiedsstelle faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 2§ 196 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.

(2) 1Die Schiedsstelle hat den Beteiligten innerhalb eines Jahres nach Anrufung einen Einigungsvorschlag zu machen. 2Nach Ablauf dieses Zeitraums kann das Verfahren vor der Schiedsstelle mit Zustimmung aller Beteiligten für jeweils ein halbes Jahr fortgesetzt werden. 3Der Einigungsvorschlag ist zu begründen und von sämtlichen für den Streitfall zuständigen Mitgliedern der Schiedsstelle zu unterschreiben. 4Auf die Möglichkeit des Widerspruchs und auf die Folgen bei Versäumung der Widerspruchsfrist ist in dem Einigungsvorschlag hinzuweisen. 5Der Einigungsvorschlag ist den Parteien zuzustellen.

(3) 1Der Einigungsvorschlag gilt als angenommen und eine dem Inhalt des Vorschlags entsprechende Vereinbarung als zustande gekommen, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vorschlags ein schriftlicher Widerspruch bei der Schiedsstelle eingeht. 2Betrifft der Streitfall die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten der Kabelweitersendung, beträgt die Frist drei Monate.

(4) Aus dem angenommenen Einigungsvorschlag findet die Zwangsvollstreckung statt; § 797a der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.2007 (BGBl. I S. 2513), in Kraft getreten am 01.01.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft26.10.2007BGBl. I S. 2513

Rechtsprechung zu § 14a UrhWG

21 Entscheidungen zu § 14a UrhWG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 21 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 14a UrhWG verweisen folgende Vorschriften:

    Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) 
      Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
        § 14c (Streitfälle über Gesamtverträge)
        § 14e (Aussetzung)
        § 16 (Gerichtliche Geltendmachung)
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
        § 26a (Anhängige Verfahren)
        § 27 (Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht