Rechtsprechung
| BFH, 15.07.2005 - I B 19/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Judicialis
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 119 Nr. 1
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
FGO § 115 Abs. 2 und 3; FGO § 116 Abs. 6; FGO § 119 Abs. 1; GG § 101 Abs. 1 und 2; GVG § 21e Abs. 1; GVG § 21g Abs. 1
Ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts nach Wiedereröffnung der Hauptverhandlung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mündliche Verhandlung; Wiedereröffnung; Besetzung des Gerichts
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Nürnberg, 07.12.2004 - I 282/01
- BFH, 15.07.2005 - I B 19/05
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (2)
- BFH, 01.08.1997 - IX R 15/97
Zulässigkeit eines Wechsels auf der Richterbank naach Vertragung der mündlichen …
Auszug aus BFH, 15.07.2005 - I B 19/05
In einem solchen Fall endet die Zuständigkeit derjenigen Richter, die zur Mitwirkung an der mündlichen Verhandlung berufen sind, mit dieser Entscheidung; welche Richter an nachfolgenden Entscheidungen in demselben Verfahren mitwirken, richtet sich allein nach denjenigen Regeln, die gleichermaßen ohne voraufgegangene mündliche Verhandlung gelten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. August 1997 IX R 15/97, BFH/NV 1998, 67, m.w.N.). - BFH, 12.01.1994 - VIII R 44/93
Voraussetzungen einer zulassungsfreien Revision
Auszug aus BFH, 15.07.2005 - I B 19/05
Hier muss auch dann, wenn das FG später im Einverständnis mit den Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet (§ 90 Abs. 2 FGO), die Entscheidung von den an der mündlichen Verhandlung beteiligten Richtern getroffen werden (BFH-Beschluss vom 12. Januar 1994 VIII R 44/93, BFH/NV 1994, 495).
- BFH, 14.01.2026 - II B 7/25
Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts bei unterbliebenem Wechsel der …
Ein Verstoß gegen diese Vorgabe führt zu einer unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts im Sinne des § 119 Nr. 1 FGO, die als Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügt werden kann (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 30.01.2004 - II B 111/02, BFH/NV 2004, 661; vom 15.07.2005 - I B 19/05, BFH/NV 2006, 68).In einem solchen Fall hat der Senat in identischer Besetzung weiter zu verhandeln; ein Wechsel der Richter, insbesondere auch der ehrenamtlichen Richter, ist dann nicht zulässig (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15.07.2005 - I B 19/05, BFH/NV 2006, 68;… vom 09.03.1994 - II R 41/92, BFH/NV 1994, 880, m.w.N.).
- FG Düsseldorf, 05.06.2019 - 2 K 1544/17
Sonderausgabenabzug: Einschränkung des Sonderausgabenabzugs für Kirchensteuer auf …
Rn. 40 I. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-) und nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in der Besetzung mit den Richtern, die an der mündlichen Verhandlung beteiligt waren (BFH-Beschluss vom 15.07.2005 I B 19/05, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2006, 68). - FG Düsseldorf, 09.07.2018 - 2 K 2170/16
Voraussetzungen für die Feststellung eines vortragsfähigen Fehlbetrags als …
Rn. 22 1. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO) und nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in der Besetzung mit den Richtern, die an der mündlichen Verhandlung beteiligt waren (vgl. BFH-Beschluss vom 15.07.2005 I B 19/05, BFH/NV 2006, 68).
- BFH, 12.12.2007 - I B 136/06
Voraussetzungen für grundsätzliche Bedeutung bei Vertragsauslegung
Nachdem der Senat das erstinstanzliche Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben hatte (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2005 I B 19/05, BFH/NV 2006, 68), wies das FG die Klage im zweiten Rechtsgang erneut ab, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen. - FG Hessen, 07.09.2020 - 9 K 596/19
Berechtigung einer Ausbildung zum "Tax Technician"in Irland zur Ablegung einer …
Das ist in Fällen einer Vertagung der mündlichen Verhandlung gem. § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 ZPO - wie vorliegend - der Fall, weil die erste mündliche Verhandlung als solche nicht mehr für die Entscheidungsfindung maßgeblich ist (BFH, Beschluss vom 15.07.2005, I B 19/05, BFH/NV 2006, 68: keine Relevanz einer vorhergehenden mündlichen Verhandlung nach Vertagung betreffend die Besetzung der Richterbank). - FG Sachsen-Anhalt, 29.01.2014 - 3 K 1223/11
Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - Klagebefugnis der …
Rn. 57 4. Müssten an der Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht auch die ehrenamtlichen Richter mitwirken, so käme es zu einem Widerspruch dazu, dass im Falle der Wiedereröffnung dieselben ehrenamtlichen Richter an ihr mitzuwirken haben, weil - anders als im Falle der Vertagung - die bereits durchgeführte mündliche Verhandlung Grundlage der zu treffenden Entscheidung bleibt (BFH-Beschlüsse vom 15. Juli 2005 I B 19/05, BFH/NV 2006, 68; vom 12. Januar 1994 VIII R 44/93, BFH/NV 1994, 495; Koch in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 93, Rz. 12a; vgl. Fu in Schwarz, FGO, 36. Lfg. - FG Münster, 29.09.2012 - 9 K 2546/11
Wiedereintritt in die Beratung, Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter, …
Rn. 24 4. Im Streitfall bedarf es keiner Entscheidung, ob es stets im Ermessen des Gerichts steht, entweder in der bisherigen Besetzung in die vorhergehende Beratung erneut einzutreten (Unterbrechung der Beratung) oder - unter klarstellender Aufhebung des gefällten Urteils - eine neue Beratung in einer neuen Besetzung zu beschließen (Vertagung; vgl. zu dieser Streitfrage auch BFH-Beschluss vom 15.07.2005 I B 19/05, BFH/NV 2006, 68;… Stöcker in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 93 FGO Rz. 97.2, 98;… Schoch/Schneider/Bier, VwGO § 104 Rz. 72). - FG Sachsen-Anhalt, 05.12.2012 - 3 K 624/07
Beratung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in der Besetzung der …
Rn. 60 4. Müssten an der Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht auch die ehrenamtlichen Richter mitwirken, so käme es zu einem Widerspruch dazu, dass im Falle der Wiedereröffnung dieselben ehrenamtlichen Richter an ihr mitzuwirken haben, weil - anders als im Falle der Vertagung - die bereits durchgeführte mündliche Verhandlung Grundlage der zu treffenden Entscheidung bleibt (BFH-Beschlüsse vom 15. Juli 2005 I B 19/05, BFH/NV 2006, 68; vom 12. Januar 1994 VIII R 44/93, BFH/NV 1994, 495; Koch in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 93, Rz 12a; vgl. Fu in Schwarz, FGO, 36. Lfg.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".